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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 06.01.2017 A 2015 51

6. Januar 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·839 Wörter·~4 min·9

Zusammenfassung

Gäste- und Tourismustaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 51 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Paganini als Aktuar URTEIL vom 6. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub, Beschwerdegegnerin betreffend Gäste- und Tourismustaxe

- 2 - Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet es in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Die der Beschwerdeführerin hier in Rechnung gestellte Gäste- und Tourismustaxe für das Jahr 2015 beträgt Fr. 836.--. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 2. Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin für ihre sowohl selbst genutzte als auch kommerziell vermietete Ferienwohnung sowohl für die Gästetaxe als auch für die Tourismustaxe die Grundtaxe zu entrichten hat. 3. a) Gäste- und Tourismustaxe sind nach Lehre und Rechtsprechung Kostenanlastungssteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Erhebung der Gästetaxen dient der Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden können (Art. 2 Abs. 1 Gesetz über Gäste- und Tourismusta-

- 3 xen der Gemeinde X._____ [Tourismusgesetz; TG]; vgl. auch Art. 22 Abs. 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die Einnahmen aus der Tourismustaxe sind für Ausgaben einzusetzen, die in überwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung sowie die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller Anlässe ermöglichen (Art. 2 Abs. 2 TG; vgl. auch Art. 23 Abs. 3 GKStG). b) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Ferienwohnung in der beschwerdegegnerischen Gemeinde eine Gästetaxe (Art. 5 Abs. 2 TG) und als Vermieterin derselben zusätzlich eine Tourismustaxe (Art. 12 lit. b und Art. 10 Abs. 4 lit. a TG) zu entrichten hat. Umstritten ist die doppelt erhobene Grundtaxe. Wie die Tourismustaxe (Art. 16 Abs. 1 TG), enthält auch die Gästetaxe eine Grundtaxe (Art. 10 Abs. 3 lit. a TG). Die Anrechnung der Gästetaxe für Beherberger an der Gästetaxe für Eigentümer von Ferienwohnungen (Art. 10 Abs. 4 lit. b TG) spielt in diesem Sinne keine Rolle, da die Gästetaxe für Eigentümer höher ist und deshalb diesen Betrag (der sich eben aus einer Grundtaxe und einer variablen Taxe zusammensetzt) zu bezahlen ist. Im Übrigen bezieht sich die Formulierung in Art. 16 Abs. 1 TG "die Grundtaxe ist nur einmal geschuldet" bloss auf die Tourismustaxe allein. Hier ist aber auch eine Gästetaxe geschuldet, die selbst eine Grundtaxe enthält. Somit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Veranlagung, die eine Grundtaxe sowohl im Rahmen der Gäste- als auch der Tourismustaxe aufweist, korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die verfügte Gäste- und Tourismustaxe zu bestätigen ist. 4. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird eine reduzierte Staatsgebühr (vgl. Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG) in Höhe von Fr. 400.-erhoben, welche im Falle einer ausführlichen Begründung auf Fr. 1'500.--

- 4 angehoben wird. Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Vorliegend erscheint jedoch angebracht, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal sie – wie sie selbst einräumt – durch ihr im Informationsblatt "Berechnungsbeispiele neues Tourismusgesetz (TG) mit Ausführungsbestimmungen (ABzTG)" dargestelltes Beispiel c) "Ferienwohnung Eigennutzung und Vermietung" die Eigentümer sowohl vermieteter als auch eigengenutzter Ferienwohnungen und damit auch die Beschwerdeführerin falsch informierte, indem auf die Erhebung auch einer Grundtaxe für die Gästetaxe nicht hingewiesen wurde, was Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheverfahren damit begnügt, dem Einspracheentscheid eine Excel-Tabelle beizulegen. Stattdessen hätte sie aber die darin vorgenommenen Berechnungen zur Verständlichkeit der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid erläutern müssen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 522.--

- 5 gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. 4. [Mitteilungen]

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