VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 39 4. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Meisser, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 4. Oktober 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kantons- und direkte Bundessteuern 2013
- 2 - 1. Die A._____ GmbH, gegründet am 25. April 2013, hat als alleinige Gesellschafterin die Tochter von B._____. Letzterer verfügt seit der Gründung der Einzelfirma über die uneingeschränkte Vertretungsvollmacht für sämtliche Geschäftshandlungen. 2. In der Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Bundessteuer 2013 rechnete die Steuerverwaltung gegenüber der A._____ GmbH folgende drei Punkte auf: 1. Aufrechnung nicht verbuchter Debitorenrechnung lautend auf B._____ über Fr. 37‘303.--. 2. Aufrechnung Rechtskosten Rechtsanwalt über Fr. 40‘000.--. 3. Aufrechnung div. Rechnungen X._____ über Fr. 7‘546.--. 3. Am 9. Juni 2015 erhob die A._____ GmbH dagegen Einsprache, worauf sie von der Steuerverwaltung am 15. Juni 2015 zur Einreichung weiterer Unterlagen bezüglich Debitorenrechnung und der Rechtsanwaltskosten aufgefordert wurde. Im Schreiben vom 6. Juli 2015 äusserte sich die A._____ GmbH dazu. 4. Im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2015 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache der A._____ GmbH teilweise gut. Die Aufrechnung der Rechnungen X._____ Fr. 7‘546.-- wurde storniert. An den beiden anderen Aufrechnungen betreffend Debitorenrechnung Fr. 37‘303.-- sowie Anwaltskosten Fr. 40‘000.-- wurde von der Steuerverwaltung mangels gegenteiliger Nachweise indessen festgehalten. 5. Dagegen liess die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. August 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und dem Antrag, der Reingewinn/-verlust sei in der Erfolgsrechnung mit minus Fr. 1‘170.-- zu veranlagen. Zur Begründung der nicht stornierten Aufrechnungen führte sie aus: [Ad 1.] Zur Debi-
- 3 torenrechnung: Sie habe nur den Grundsatz der vorsichtigen Rechnungslegung befolgt. Gewinne dürften danach erst dann ausgewiesen werden, wenn sie aktuell würden. Relevant sei nicht nur der Bilanzstichtag, sondern auch die nachher eingetretenen Ereignisse seien darin miteinzubeziehen, also auch rückwirkend. Somit sei hier noch zu berücksichtigen, dass der Schuldner B._____ bereits bei Rechnungsstellung in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Am 17. Januar 2014 sei es dann zur Verhandlung bezüglich Konkurseröffnung gekommen, worüber die Beschwerdeführerin aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zum Schuldner immer bestens informiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher diese Forderung nicht in die Buchhaltung aufnehmen müssen oder dürfen. Auch ein Bauhandwerkerpfandrecht biete keine Gewähr für die Deckung der Forderung. Die Beschwerdeführerin habe vom Totalverlust derselben ausgehen müssen. [Ad 2.] Zu den Rechtsanwaltskosten: Laut Honorarrechnung vom 15. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin am 17. September 2013 und 12. Dezember 2013 eine Teilzahlung über jeweils Fr. 20‘000.-- (zusammen Fr. 40’000.--) geleistet. Eine detailliertere Auskunft sei wegen des Anwaltsgeheimnisses nicht möglich. Zudem sei der in Rechnung gestellte Aufwand sachlich begründet gewesen, weil darin die Firmengründung, die Umfirmierung und die Aufnahme/Übergabe des Geschäftsbetriebs enthalten und abgegolten worden seien. Mit der Aufrechnung des Gesamtbetrags von Fr. 40‘000.-- handle die Steuerverwaltung offensichtlich willkürlich, zumal dieser die erforderlichen Dokumente umfassend und vollständig eingereicht worden seien. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2015 beantragte die Steuerverwaltung (hiernach Beschwerdegegnerin 1) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. [Ad 1.] Zur Debitorenrechnung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auch nach damals geltendem Recht verpflichtet gewesen wäre, alle bilanzpflichtigen Aktiven und Passiven in der Buchhal-
- 4 tung aufzuführen. Das Imparitätsprinzip sehe vor, dass ein Gewinn realisiert oder ein Forderungsanspruch auf ihn bestehen müsse. Die Abschreibung sei erst möglich, wenn der Verlust endgültig eingetreten sei. Erwirtschaftete Forderungen müssten in der Buchhaltung erscheinen, was auch hier gelte. Der Schuldner B._____ beherrsche faktisch die Beschwerdeführerin, womit er gleichzeitig auch wesentlichen Einfluss auf das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin habe. Bereits vor der Gesellschaftsgründung und Auftragserteilung habe dieser erhebliche finanzielle Probleme gehabt. Trotzdem sei auf ein Mahn- und Betreibungsverfahren wegen der verwandtschaftlichen Nähe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schuldner verzichtet worden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei gegeben, da für den Schuldner Arbeiten im Wert von Fr. 37‘303.20 zu einem Zeitpunkt ausgeführt worden seien, als dieser bereits nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei. Dieser Verlust sei daher erkennbar gewesen, weshalb die Aufrechnung „nicht verbuchter Debitorenrechnung“ zu Recht erfolgt sei. [Ad 2.] Zu den Rechtsanwaltskosten wurde vermerkt, dass zu den zwei geleisteten Akontozahlungen unter dem Titel „Allg. Rechtsberatung“ detaillierte Belege verlangt worden seien, weil der betreffende Anwalt auch für die konkursite B._____ GmbH bzw. den Schuldner B._____ tätig gewesen sei. Aus der eingereichten Honorarnote sei nicht ersichtlich, wofür die Leistungen erbracht worden seien, weshalb auch keine detaillierte Kontrolle möglich sei, ob diese wirklich für die Beschwerdeführerin geleistet worden seien. Das Anwaltsgeheimnis stehe dem (Entlastungs-) Beweis zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Allerdings könne aus den eingereichten Unterlagen geschlossen werden, dass der fragliche Anwalt im Jahre 2013 tatsächlich Leistungen für die Beschwerdeführerin erbracht habe. Der Wert dieses Anwaltsaufwands müsse geschätzt werden und es würden daher ermessensweise Fr. 10‘000.-- der total geltend gemachten Fr. 40‘000.-- als geschäftsmäs-
- 5 sig begründet anerkannt. Die Aufrechnung sei deshalb in diesem Punkt auf Fr. 30‘000.-- zu reduzieren. 7. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2015 entgegnete die Beschwerdeführerin noch, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der strittigen Jahresrechnung bereits der Konkurs über den Schuldner B._____ eröffnet gewesen sei. Die Leistungen für den Schuldner B._____ seien von Juli bis Oktober 2013 erbracht worden, dessen Konkurs mit seiner Firma sei nicht zu erwarten gewesen, weshalb auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könne. Die Einleitung der Betreibung sei nicht sinnvoll gewesen, da bereits ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen worden sei. In Bezug auf die Rechtsanwaltskosten sei offensichtlich, dass die anwaltlich erbrachten Leistungen höher als die anerkannten Fr. 10‘000.-- gewesen seien. So seien durch den besagten Anwalt die Gründung der Beschwerdeführerin, die Umfirmierung, die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, die Verträge mit den Arbeitnehmern etc. erfolgt und Kosten von Fr. 40‘000.-- entstanden. 8. In ihrer Duplik vom 4. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 unverändert an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen im angefochtenen Entscheid vom 15. Juli 2015 und in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2015 fest. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid vom 15. Juli 2015 der kantonalen Steuerverwaltung (Beschwerdegegnerin 1), worin sie die Einsprache vom 9. Juni 2015 der A._____ GmbH (Be-
- 6 schwerdeführerin) bezüglich zweier Aufrechnungspositionen (Bestand Debitorenrechnung Fr. 37‘303.--; Rechtsvertretungskosten Fr. 40‘000.--) in der vorangegangenen Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Bundessteuer 2013 abwies, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. August 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden mit Beschwerde an das jeweils örtlich zuständige Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Infolgedessen fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, da die Beschwerdeführerin den Geschäftssitz in Y._____ und demnach auch ihr Steuerdomizil im Kanton Graubünden hat. Sie ist als Adressatin des Entscheids zudem beschwert und damit auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Strittig und zu prüfen ist hier durch das streitberufene Verwaltungsgericht, ob die erwähnten Rechnungspositionen (Debitoren/Rechtsvertretung) von der Beschwerdegegnerin zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden und deshalb in der Steuerveranlagung 2013 aufgerechnet wurden, oder ob diesbezüglich der Beschwerdeführerin zu folgen ist, wonach diese Aufrechnungen zu Unrecht erfolgt seien. Festzuhalten gilt es vorab einzig noch, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Vernehmlassung vom 28. September 2015 noch selbst einräumte, dass sie einen Teil der Rechtsvertretungskosten im Umfang von Fr. 10‘000.-- als geschäftsmässig begründet anerkenne und somit lediglich noch Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30‘000.-- aufrechne. Diese Selbstangaben kommen einer partiellen Anerkennung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) gleich, was zur Konsequenz hat, dass das Verwal-
- 7 tungsgericht die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln hat, als diese durch den abgeänderten Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 nicht bereits (infolge Anerkennung) gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 55 Abs. 3 VRG). 2. a) Nach Art. 79 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 DBG bildet der Reingewinn den Gegenstand der Gewinnsteuer. Der steuerbare Reingewinn setzt sich dabei u.a. zusammen (lit. b) aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden, wie namentlich: Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, offene und „verdeckte Gewinnausschüttungen“ sowie geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Laut Art. 127 Abs. 2 StG bzw. Art. 123 Abs. 1 DBG ist die Steuererklärung von den Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen […] Juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) der Bemessungsperiode [...] beilegen (Art. 127 Abs. 3 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG). Gemäss Art. 130a StG bzw. Art. 130 Abs. 1 DBG prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Im Lichte dieser steuergesetzlichen Vorgaben auf Stufe Kanton und Bund sowie der dazu entwickelten Lehre und Rechtsprechung gilt es auch den konkreten Streitfall zu entscheiden. b) Zunächst ist die vorinstanzliche Aufrechnung der Debitorenrechnung Nr. 20101072 über Fr. 37‘303.-- in der Steuerveranlagung 2013 zu Lasten der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass sie dafür entsprechende geldwerte Leistungen zu Gunsten des
- 8 - Schuldners B._____ für dessen Einfamilienhaus erbracht habe. Zum Beweis dafür seien diverse Stundenblätter eingereicht worden. Danach wurden die Arbeiten am EFH in den Monaten Juli, August und Oktober 2013 ausgeführt. Die Rechnungsstellung für diese Handwerkstätigkeiten erfolgte per 16. Dezember 2013, wobei diese Forderung in den Geschäftsbüchern und in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin allerdings nicht verbucht wurde. Umstritten ist hier, ob von der Beschwerdegegnerin 1 ein endgültiger Verlust dieser Forderung angenommen werden durfte oder ob eine "verdeckte Gewinnausschüttung" vorliegt. Nach den eingereichten Steuerunterlagen hatte der bezeichnete Debitor bereits seit Längerem erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und hohe Schulden (vgl. insbesondere Beilage 10 der Beschwerdegegnerin 1 [Bg-act.10]). Seit Mai 2012 bezahlte er keine Steuern mehr und im Oktober/November 2012 wurden Betreibungsbegehren wegen offener Rechnungen gestellt. Am 29. November 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 schliesslich um Konkurseröffnung gegen die Firma des Debitors (vgl. Beilage 11 der Beschwerdeführerin [Bf-act. 11] mit Urteil des Bezirksgerichts Landquart). Danach bestanden aktenkundig Steuerschulden im Umfang von rund Fr. 400‘000.--. Die Beschwerdeführerin lässt dazu selbst ausführen, stets bestens über die finanzielle Situation des Debitors (und Vaters) informiert gewesen zu sein. Diese Aussage erscheint dem Gericht bereits aufgrund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem besagten Debitor glaubhaft. In Anbetracht der firmeneigenen Vorgeschichte und der bis heute bestehenden Führung und Einflussmöglichkeiten des Debitors auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin ist gar von einer eigentlichen Beherrschung der Beschwerdeführerin durch den besagten Debitor auszugehen. Letzterer hatte bei der Gründung der Beschwerdeführerin weitgehende Befugnisse übertragen erhalten und diese auch tatsächlich wahrgenommen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ist folglich darauf abzu-
- 9 stellen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG als erfüllt anzusehen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung werden dazu folgende drei Bedingungen kumulativ verlangt: 1. Es wird eine Leistung erbracht, der keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. 2. Mit der Leistung wird ein Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person begünstigt. 3. Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung war für die Organe erkennbar (ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2008, 2. Aufl., Art. 58 N 92; BGE 138 II 57 E.2.2, 115 Ib 274 E.9a und 9b, 107 Ib 331; StE 1990 B 24.4 Nr. 24, StE 1991 B 72.13.22 Nr. 21). Die verdeckte Gewinnausschüttung ist insbesondere von einer nur wirtschaftlich ungeschickten oder verlustbringenden Transaktion abzugrenzen. Die Erkennbarkeit des Missverhältnisses wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist (ZWEIFEL/ ATHANAS, a.a.O. Art. 58 N 89, 136). Die drei Anforderungskriterien für die Bejahung einer verdeckten Gewinnausschüttung erachtet das streitberufene Verwaltungsgericht hier als erfüllt. Zum Ersten wurden die geldwerten Handwerksarbeiten am Einfamilienhaus des Debitors in einem Zeitraum (Sommer/Herbst 2013) ausgeführt, als dieser schon seit mehr als einem Jahr nicht mehr zahlungsfähig war (Steuerschulden ab Mai 2012; Betreibungen ab Herbst 2012; Konkurseröffnung im Herbst 2013). Zum Zweiten kam die Begünstigung dem Vater der Geschäftsinhaberin und damit offenkundig einer der Beschwerdeführerin nahestehenden Person zugute. Und zum Dritten wurde von der Beschwerdeführerin noch selbst eingeräumt, dass sie über die finanzielle Lage dieses Debitors stets vollumfänglich im Bilde gewesen sei, weshalb auch von der Erkennbarkeit des klaren Missverhältnisses zwischen Leistung (gewährte Geldmittel für EFH) und Gegenleistung (uneinbringliche Rückforderung derselben) auszugehen ist. Selbst wenn man aber der Argumentation der Beschwerde-
- 10 führerin folgen wollte und somit bei der Ausführung der Handwerksarbeiten noch nicht mit einem Verlust bzw. der Nichteinbringlichkeit dieser Forderung gerechnet werden musste, so wäre die Beschwerdeführerin diesbezüglich immer noch auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der Bilanzierung zu behaften, weil dazwischen nur wenig Zeit verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Finanzlage des Debitors eingetreten ist. Im Übrigen hatte sich der Konkurs vorher bereits seit geraumer Zeit abgezeichnet. Es gibt deshalb an der vorgenommenen Aufrechnung der Debitorenposition Nr. 20101072 über Fr. 37‘303.-- nichts auszusetzen, was im Resultat zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und folglich zur Abweisung der Beschwerde in dieser Beziehung führt. c) Zu klären ist damit noch die Aufrechnung der Rechtsvertretungskosten im reduzierten Umfange von Fr. 30‘000.-- (E.1, hiervor). Aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem für sie tätigen Rechtsanwalt lic. iur. Thalhammer ergibt sich, dass seitens der Beschwerdeführerin im Bemessungsjahr 2013 zwei Anzahlungen à jeweils Fr. 20‘000.--, total Fr. 40‘000.--, geleistet wurden (Bg-act. 4; Akonto-Zahlungen vom 17. September und 12. Dezember 2013). Der genannte Rechtsanwalt war indessen unwiderlegt auch früher bereits der Rechtsvertreter des Debitors bzw. dessen konkursiter Firma (Bg-act. 11; E-Mail vom 19. März 2014). In Ermangelung eines detaillierten Nachweises der für die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen im Umfang der gestellten Honorarnote über Fr. 40‘000.-- ging die Beschwerdegegnerin 1 dann davon aus, dass die geltend gemachten Auslagen laut Honorarnote vom 7. August 2013 nicht ausgewiesen seien und sie rechnete diese daher als nicht geschäftsmässig begründete Kosten sowohl in der Steuerveranlagung als auch im darauf basierenden Einspracheentscheid vollständig auf. Erst in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2015 (im Sachverhalt Ziff. 6) gestand die Beschwerdegegnerin 1 nach Ermessen der Beschwerdeführerin einen
- 11 - Teilbetrag von Fr. 10‘000.-- als geschäftsmässig begründete Auslagen zu und anerkannte damit deren Abzugsfähigkeit bei der Gewinnbesteuerung. Tatsache ist nun, dass eine detaillierte Zusammenstellung der erbrachten Leistungen des bezeichneten Rechtsvertreters nicht vorliegt. In den Akten der Beschwerdeführerin findet sich dazu lediglich die Honorarnote vom 15. Januar 2014 (Bf-act. 5) im Sinne einer Schlussabrechnung betreffend den Zeitraum 'April 2013 bis 14. Januar 2014' über total Fr. 73‘348.-- (zusammengesetzt aus: Honorar Fr. 66‘491.60 plus Barauslagen Fr. 1‘425.-und 8 % MWST [Fr. 5‘431.90]). Im Weiteren sind darin nur die zwei schon erwähnten Akontozahlungen vom September und Dezember 2013 über jeweils Fr. 20‘000.-- aufgeführt. Zu den erbrachten Dienstleistungen ist der betreffenden Honorarnote nur zu entnehmen „in Sachen: Gründung, allgemeine Rechtsberatung“, woraus geschlossen werden darf, dass der genannte Rechtsanwalt für die Beschwerdeführerin im Bemessungsjahr 2013 tatsächlich im Zusammenhang mit der Firmengründung, Umfirmierung usw. rechtsberatende Dienste erbracht hat (Bf-act. 6: Gründungsurkunde, Statuten mit Konformitätsbeglaubigung vom 25. April 2013 durch RA Thalhammer; Bf-act. 7: Umfirmierung mit Statutenänderung vom 22. Mai 2013 mit erneuter Konformitätsbeglaubigung; Bf-act. 8: Sieben Arbeitsverträge, wovon einer auch mit dem [väterlichen] Debitor, der bei sechs Verträgen jeweils als Arbeitgeber signierte – einzig bei seinem eigenen Anstellungsvertrag vom 1. Mai 2013 trat er als Arbeitnehmer und die [Inhaberin der] Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auf). Die hier allein interessierende Frage, welchen Aufwand diese Handlungen im Detail beim beigezogenen Rechtsvertreter verursacht haben, wurde aber gerade nicht schlüssig belegt. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich jeden Nachweis schuldig geblieben. Das Anwaltsgeheimnis würde einem solchen Nachweis nicht entgegenstehen, da die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin Partei im vorliegenden Verfahren ist (Bf-act. 1 - Anwaltsvollmacht vom 1. Juni 2015). Der ermessensweise durch die Beschwerde-
- 12 gegnerin 1 anerkannte Abzugsbetrag von Fr. 10‘000.-- für die schon zuvor unbestritten erfolgten, aber nie detailliert quantifizierten Rechtshandlungen des Rechtsvertreters im Bemessungsjahr 2013 (im Zusammenhang mit der Firmengründung und späterer Anpassungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin) erachtet das streitberufenen Gericht daher als gerechtfertigt und angemessen, womit es auch an der Aufrechnung der Rechtsvertretungskosten im Umfang von Fr. 30‘000.-- nichts auszusetzen gibt. 3. a) Der angefochtene Entscheid vom 15. Juli 2015 ist damit rechtens und zu schützen, soweit die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerde vom 17. August 2015 (E.1, hiervor) nicht bereits selbst anerkannt hat. Insofern ist die Beschwerde aufgrund der Anerkennung eines Abzugs von Fr. 10‘000.-wegen geschäftsmässig begründeter Rechtsvertretungskosten gegenstandlos geworden. Im Übrigen ist die Beschwerde aber abzuweisen. An der Aufrechnung der Debitorenrechnung in der Höhe von Fr. 37‘303.-und der Anwaltskosten von Fr. 30‘000.-- führt deshalb kein Weg vorbei. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG überwiegend (zu 4/5) der in der Sache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zu 1/5 ist die Beschwerdegegnerin 1 kostenpflichtig, weil die Beschwerde erst infolge Anerkennung in der Vernehmlassung vom 28. September 2015 - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - gegenstandlos geworden ist. Aus demselben Grunde steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG auch eine entsprechend (reduzierte) Parteientschädigung (1/5 der Honorarnote vom 10. November 2015 über total Fr. 2'702.40) zu, was eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 540.50 (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 ergibt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG jedoch keine Parteientschädigung zu, da sie – soweit sie die Beschwerde nicht
- 13 bereits selbst im Umfang von Fr. 10'000.-- anerkannte – lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie infolge Anerkennung nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 1'795.-gehen zu 4/5 zulasten der A._____ GmbH und zu 1/5 zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die A._____ GmbH mit Fr. 540.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]