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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.08.2016 A 2015 27

17. August 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,310 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Polizeikosten | Gebühren übriges

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 27 4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Gross als Aktuar URTEIL vom 17. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Polizeikosten

- 2 - 1. A._____ hielt sich am _____ bei Einbruch der Dunkelheit am B._____-see auf. Dort trat er nahe an ein Pärchen heran, das sich auf einem am Rand des Sees befestigten Floss mit Kerzenlicht gemütlich gemacht hatte, und er starrte dieses Paar immer wieder an. In der Folge nahm A._____ Fingerhandschuhe aus seinem Rucksack und stülpte sie langsam über seine Finger. Dabei blickte er abwechselnd auf seine Handschuhe und zu den beiden Personen auf dem Floss. Danach trank er aus seiner Bierflasche und behändigte einen Hosengurt oder etwas Ähnliches aus seinem Rucksack. Dieses Verhalten wirkte auf das Pärchen bedrohlich, worauf es das Floss fluchtartig verliess. Dabei musste es an A._____ vorbeigehen, wobei dieser mit den Fingern eine V-artige Handbewegung machte und zur männlichen Person des Pärchens sagte: "Du wirsch mi nia meh vergässe". Der vor Ort durch die Kantonspolizei an A._____ durchgeführte Atemlufttest ergab einen (Alkohol-) Wert von 2,23 Promille. Die Kantonspolizei rückte damals an den Ort des Geschehens (B._____-see) aus, weil eine Drittperson (von Beruf Psychiatriepfleger) das Verhalten von A._____ als sehr auffällig taxierte, sofort die Polizei verständigte und zugleich (Straf-) Anzeige erstattete. 2. Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ wegen mehrfachen groben Unfugs gemäss Art. 36f PolG zu einer Busse von Fr. 200.--. Mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 28. Juni 2016 wurde A._____ vom besagten Vorwurf freigesprochen (Dispositiv Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 7'121.-- (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'121.--, Gerichtsgebühren Fr. 5'000.--) gingen im genannten Umfang zu Lasten des Kantons Graubünden und wurden auf die Gerichtskasse genommen (Ziff. 2a). Aussergerichtlich wurde A._____ noch eine Parteientschädigung von Fr. 11'026.80 (inkl. MWST) zugesprochen (Ziff. 2b).

- 3 - 3. Bereits mit Departementsverfügung vom 18. März 2015, mitgeteilt am 24. März 2015, hatte das dafür zuständige Justiz-, Sicherheits- und Gesundheitsdepartement (DJSG) nach Prüfung der Akten erwogen, dass für den Einsatz der Kantonspolizei (mit unmittelbar daran anschliessender ärztlicher Untersuchung durch den Amtsarzt zwecks Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung [FU] von A._____ in einer Klinik) die dabei entstandenen Polizeikosten in der Höhe von total Fr. 496.35 zu Recht dem "Verursacher/Auslöser" des Polizeieinsatzes am 4. September 2014 in Rechnung gestellt wurden. Die dagegen innert Frist erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2014 von A._____ wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Dispositiv Ziff. 1). Die entstandenen Kosten des Verfahrens von total Fr. 721.-- (bestehend aus Staatsgebühr von Fr. 540.-- sowie Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 181.--) seien innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen und die Rechnungsverfügung 1091088 vom 4. September 2014 (über Fr. 496.35) der Kantonspolizei sei ebenfalls innert 30 Tagen von A._____ zu begleichen (Ziff. 2). 4. Dagegen erhob A._____ am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen DJSG-Verfügung (Ziff. 1), Übernahme der Verfahrenskosten des DJSG von Fr. 721.-- und der Polizeieinsatzkosten vom 6. August 2014 von total Fr. 496.35 durch die Staatskasse (Ziff. 2). Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege infolge Vermögenslosigkeit zu gewähren (Ziff. 3). Alles unter staatlicher Kostenfolge (Ziff. 4). 5. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 beantragte das DJSG (hiernach Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Kantonspolizei wegen der angetroffenen Situation vor Ort, den Aussagen des Pärchens und der anzeigeerstattenden Drittperson (Psychiatriepfleger) sowie des hohen Alkohol-

- 4 spiegels von 2,23 Promille beim Beschwerdeführer nicht bloss berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen sei, gegen den Beschwerdeführer als Störer vorzugehen. Dass die Intervention der Polizei korrekt gewesen sei, sei durch die anschliessende ärztliche Einweisung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung bestätigt worden. Die Kantonspolizei leiste bei solchen Einsätzen bloss Vollzugshilfe und es stehe ihr nicht zu, die ärztliche Einweisung zu hinterfragen oder sogar die Zuführung zu verweigern. Als Störer und Verursacher habe der Beschwerdeführer die ihm in Rechnung gestellten Kosten für Polizei und Arzt zu begleichen. 6. Mit Replik vom 27. Juni 2015 bekräftige der Beschwerdeführer abermals, seine Beschwerde sei kostenfällig gutzuheissen. In Bezug auf den Erlass der in Rechnung gestellten Polizeikosten führte er im Wesentlichen aus, dass der Einsatz der Kantonspolizei sowie die Zuführung zum Amtsarzt auf einem unvollständigen Sachverhalt und teilweise sogar auf falschen Angaben der angeblichen Zeugen vor Ort bzw. unzutreffenden Annahmen der Ordnungshüter beruht habe, weshalb ihm die entstandenen Administrativkosten nicht übertragen werden dürften. Eine solche Kostenüberwälzung wäre verfassungsrechtlich willkürlich und völlig unverhältnismässig. 7. In seiner Duplik vom 2. Juli 2015 antwortete der Beschwerdegegner noch auf die zusätzlichen Rügen in der Replik (Akteneinsichtsrecht; Rechtmässigkeit FU-Einweisungsverfügung vom 6. August 2014; Sistierung wegen Aufsichtsverfahren gegen Polizisten), ohne sich aber erneut zur Frage der strittigen Kostenauferlegung für den damaligen Polizeieinsatz zu äussern. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit für die Streitentscheidung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht vorliegend erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des DJSG vom 18., mitgeteilt am 24. März 2015, worin dieses die von der Kantonspolizei Graubünden am 4. September 2014 in Rechnung gestellten Polizeikosten für den Einsatz vom 6. August 2014 in der Höhe von total Fr. 496.35 zulasten des Beschwerdeführers bestätigte und damit die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 vollständig abwies. Da der Streitwert klar unter Fr. 5'000.-- liegt und die vorliegende Angelegenheit nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners ein zulässiges Anfechtungsobjekt laut Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG dar, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 einzutreten ist. Beschwerdethema bezüglich der Kostenauferlegung ist dabei die Frage, ob der Beschwerdegegner gestützt auf das Störer- bzw. Verursacherprinzip im allgemeinen Verwaltungs- und damit konkret auch im hier massgebenden Polizeirecht berechtigt war, die Einsatzkosten dem Beschwerdeführer zu überbinden, obschon dieser später strafrechtlich mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 28. Juni 2016 vollends freigesprochen wurde. 2. Nach Art. 2 lit. a, c und e des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) erfüllt die Kantonspolizei u.a. folgende Aufgaben: Sie ergreift Massnahmen, um Gefahren für Mensch, Tier, Umwelt und Sachen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erkennen, zu verhindern und zu beseitigen (lit. a). Sie trifft bereits vor der Aufnahme gerichtspolizeilicher Ermittlungen oder zur Gefahrenabwehr die

- 6 notwendigen Abklärungen (lit. c). Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind (lit. e). Nach Art. 7 PolG (Polizeiliche Generalklausel) trifft die Kantonspolizei im Einzelfall unaufschiebbare Massnahmen, wenn eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Laut Art. 8 Abs. 2 PolG richtet sich polizeiliches Handeln gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist. Nach Art. 35 Abs. 1 PolG gilt im Besonderen was folgt: "Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden." Die Regierung setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen der Kantonspolizei fest (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 PolG). Laut Art. 34 der Polizeiverordnung der Regierung (PolV; BR 613.100) werden die Gebühren für die Leistungen der Kantonspolizei in einer separaten Gebührenverordnung geregelt (vgl. Verordnung "Berechnungsansätze für die Kosten der Dienstleistungen der Kantonspolizei"; BR 613.140 – Ziff. 1.1 Kosten für Polizeieinsätze; Ziff. 1.6 bei Einsatz von Alkohol- und Atemprüftests sowie Ziff. 9 Kosten für Personentransporte und Einlieferungen). Nach Lehre und Rechtsprechung hat die Polizei aufgrund ihrer staatlichen Schutzpflichten auch dann tätig zu werden, wenn es um die Verhinderung eines Selbstmordes oder einer Eigengefährdung mit wahrscheinlicher Todesfolge geht (vgl. TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2010, § 54 N 30; Einzelrichterurteil A 14 45 vom 22. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, E.3a). Laut Art. 8 Abs. 2 PolG hat sich der polizeiliche Eingriff - in verfassungsrechtlich geschützte Rechte - aber prinzipiell allein gegen den sog. "Störer" zu richten, wobei es sich dabei um einen Verhaltensstörer (aktives Tun) als auch Zustandsstörer (Nichtstun; Unterlassen) handeln kann. Als Störer und damit Verursacher oder Initiant/Auslöser einer Polizeiaktion ist demnach auch diejenige Person zu bezeichnen, welche durch ihr normwidriges Verhalten zumindest den An-

- 7 schein einer aktuellen Gefahrensituation herbeiführt und damit eben auch für den raschen Einsatz der Polizei zur wirksamen Gefahrenabwehr verantwortlich ist. Nach herrschender Lehre ist dabei nicht relevant, ob die betreffende Person ein Verschulden trifft, weil die Verantwortlichkeit des (Verhaltens-/Zustands-) Störers unabhängig davon entsteht (TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 N 28-32). Nach Art. 35 Abs. 1 PolG richtet sich die Verteilung der Kosten von Polizeieinsätzen nach dem sog. Verursacherprinzip. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Während das Störerprinzip die Frage beantwortet, wer die polizeilichen Massnahmen zu dulden oder selbst zu treffen hat, widmet sich das Verursacherprinzip der Frage, wer die Kosten dieser Massnahmen tragen muss. Häufig ist allerdings die Person des Störers mit jener des Verursachers identisch, zumal beide für das konkrete polizeiliche Handeln kausal sind (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 N 36 sowie N 40). 3. Für den konkreten Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer die Kosten des polizeilichen Einsatzes dann zu tragen hat, wenn der Einzelrichter zum Schluss gelangen sollte, dass derselbe durch sein eigenwilliges Verhalten eine Situation geschaffen hat, in der nachvollziehbar auf eine ernstliche mögliche Gefahr für die Sicherheit anderer (Pärchen auf Floss) geschlossen werden konnte und für die Polizei von Gesetzes wegen die Verpflichtung bestand (Anzeigeerstattung durch besorgte Drittperson), sofort die notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen (Ausrücken zweier Polizeipatrouillen [zu viert] mit anschliessender Festnahme des stark alkoholisierten Beschwerdeführers und Abtransport desselben zur medizinischen Abklärung/Begutachtung durch Amtsarzt). Art. 15 Abs. 1 lit. a PolG erlaubt dabei, dass renitente oder sonst aus plausiblen Gründen (z.B. wegen Drogen- oder Alkoholkonsums) unberechenbare Personen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen werden dürfen, sofern dies zum Schutze dieser oder einer anderen Person gegen die

- 8 - (akute oder nur latente) Gefahr von Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie zur Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Es geht daher vorliegend weder um "schuldig" oder "nicht schuldig" im Sinne des Strafrechts noch um die klaglose Einhaltung sämtlicher verfassungsmässiger sowie strafprozessualer Gehörs- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, sondern einzig darum, ob ihm die Polizeiaktion vom 6. August 2014 ursächlich (finanziell) angelastet werden kann oder nicht. Aus den Akten ergibt sich dazu in tatsächlicher Hinsicht mit hinreichender Gewissheit, dass die Kantonspolizei von einer Drittperson gerufen wurde, da sich verschiedene Personen (Badegäste) am B._____-see aufgrund des befremdenden bzw. seltsam anmutenden Verhaltens des Beschwerdeführers (absichtlich Nähe des Pärchens gesucht, demonstratives Auspacken von Fingerhandschuhen samt Hosengürtel aus Rucksack, ständiges Anstarren des Pärchens, nonverbale Drohgebärden durch provokatives Anziehen der Handschuhe und dgl.) bei Einbruch der Dunkelheit an Leib und Leben, in ihrer Bewegungsfreiheit wie wohl auch in ihrer psychischen Integrität bedroht fühlten und wegen dieses "Unwohlgefühles" ursächlich eben auch panikartig ihren Standort auf dem zuvor gemütlich mit Kerzenlicht dekorierten Floss verliessen. Wie die kurz darauf vorgenommene Atemluftkontrolle durch die Kantonspolizei zur Ermittlung des Alkoholkonsums überdies ergab, war der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt mit 2,23 Promille nachweislich stark alkoholisiert und seine Berechenbarkeit damit ebenfalls massiv eingeschränkt. Hinzu kommt, dass der konsultierte Arzt bloss kurze Zeit später eine fürsorgerische Unterbringung (FU) des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik anordnete. Diese einschneidende Massnahme mit dem damit zwingend verbundenen Entzug der persönlichen Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit auf absehbare Zeit wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit offensichtlich auch nicht als falsch oder willkürlich taxiert. In der Folge war der Beschwerdeführer deshalb vom 6. August 2014 bis 8. Au-

- 9 gust 2014 in der psychiatrischen Klinik stationiert. Damit ist jedoch zugleich erstellt, dass die ärztliche Massnahme notwendig war und der Beschwerdeführer diese Kosten als Verursacher zu tragen hat. Ebenfalls ist nach dem einleitend Gesagten erwiesen, dass der Einsatz der Polizei unabhängig vom Strafverfahren – gerechtfertigt war und vom Beschwerdeführer ursächlich initiiert wurde. Angesichts der Tatsachen, dass der schwer alkoholisierte und daher unberechenbare Beschwerdeführer von der Kantonspolizei auf Anzeige hin in (Schutz-) Gewahrsam genommen werden musste und der Arzt kurz darauf eine unangefochten gebliebene fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik anordnen musste, ist für den Einzelrichter genügend zuverlässig belegt, dass der kritisierte Einsatz der Kantonspolizei vom 6. August 2014 zu Recht erfolgte und konsequenterweise daher auch die daraus resultierenden Unkosten nach dem Verursacherprinzip im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 PolG selbstverständlich auf den Beschwerdeführer überwälzt werden durften. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zu Recht als Verursacher der Kosten des Polizeieinsatzes samt ärztlicher Untersuchung betrachtet worden ist und es deshalb auch weder an der dafür korrekt gestellten Rechnung der Kantonspolizei vom 4. September 2014 als auch an der darauf basierenden (Bestätigungs-) Verfügung des Beschwerdegegners vom 18./24. März 2015 etwas auszusetzen gibt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. 5. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG wird nicht stattgegeben, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos taxiert werden muss.

- 10 - Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 1'012.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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