VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 15 13 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Meisser Aktuar Simmen URTEIL vom 19. Januar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung Graubünden, und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer (Vermögenssteuer)
- 2 - 1. A._____ reichte am 17. April 2014 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 ein. Darin deklarierte er seine in der Gemeinde X._____ gelegene Privatliegenschaft zum Vermögenssteuerwert von Fr. 472'000.-entsprechend der amtlichen Schätzung vom 28. Juli 1997. 2. In der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2013 vom 29. Oktober 2014 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den Steuerwert für die Privatliegenschaft gestützt auf die Revisionsschätzung des Amtes für Schätzungswesen vom 19. März 2014 auf Fr. 746'000.-- fest. 3. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ vom 26. November 2014 mit dem Antrag auf Berücksichtigung des in der Steuererklärung deklarierten Steuerwerts der Privatliegenschaft von Fr. 472'000.-- anstelle des von der kantonalen Steuerverwaltung geltend gemachten Betrags von Fr. 746'000.-- gemäss Schätzung vom 19. März 2014 wies die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 ab. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verzicht auf die rückwirkende Geltendmachung des Steuerwerts für die Privatliegenschaft von Fr. 746'000.--. Stattdessen sei der Steuerwert von Fr. 472'000.-- gemäss der amtlichen Schätzungseröffnung zu berücksichtigen. Ziff. 4 - 6 der Wegleitung zur Steuererklärung 2013 würden auf das Stichtagsprinzip verweisen und weder einen Hinweis noch eine Einschränkung zu diesem Prinzip enthalten. Per Stichtag 31. Dezember 2013 habe der Steuerwert der Privatliegenschaft Fr. 472'000.-- betragen. Dass am 31. Dezember 2013 keine neue Schätzung vorgelegen habe, sei nicht sein Verschulden. Im Übrigen verstosse die Anwendung der neuen Schätzung gegen das verfassungsmässige
- 3 - Gleichbehandlungsgebot. Er beantrage die Einholung einer entsprechenden Bestätigung über die Anwendung der alten Schätzwerte im Steuerjahr 2012 trotz Vorliegen einer neuen Schätzung beim Steueramt der Gemeinde X._____. 5. Die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Obwohl der Verkehrs- und Ertragswert in der Regel den Werten gemäss amtlicher Schätzung entsprächen, folge daraus nicht zwingend, dass einfach auf den Verkehrswert der letzten amtlichen Schätzung abgestellt werden könne. Der massgebende Stichtag für die Festlegung des Vermögenssteuerwerts sei hier der 31. Dezember 2013. Dieser Zeitpunkt sei derart nahe beim Zeitpunkt der Neuschätzung gemäss Verfügung vom 19. März 2014, dass die Werte dieser Schätzung dem objektiven Steuerwert am massgeblichen Stichtag praktisch oder zumindest viel eher entsprochen hätten, als diejenigen gemäss Schätzung vom 28. Juli 1997. Das Verwaltungsgericht habe wiederholt festgehalten, dass die Veranlagungsbehörde nicht einfach auf einen veralteten Schätzwert abstellen dürfe, insbesondere wenn er mehr als zehn Jahre alt sei. Anstelle einer Aufindexierung müsse dieser mittels Neuschätzung ersetzt werden. Liege eine Neuschätzung vor, sei es zulässig, auf diese zeitlich näherliegende Schätzung abzustellen. Aus der Wegleitung zur Steuererklärung des Jahres 2013 könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort sei der Stichtag erläutert und es sei festgehalten, dass für die Berechnung der Steuerwerte von Grundstücken in der Regel die Werte gemäss der letzten amtlichen Schätzung massgebend seien. Der Stichtag gelte nicht für die Anwendbarkeit von amtlichen Schätzungen. Auch das Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt worden. Im Zuge der Revisionsschätzungen in der Gemeinde X._____ seien alle Gebäude neu eingeschätzt worden. Die Revisionsschätzungen seien einheitlich erstmals in der Steuerperiode 2013 angewandt worden, da die
- 4 grosse Mehrheit der amtlichen Schätzungen in den Jahren 2012 und 2013 verfügt worden seien. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Am 15. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer überdies nochmals zur beschwerdegegnerischen Duplik Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 26. November 2014 abgewiesen und gleichzeitig den im Rahmen des Veranlagungsverfahren festgesetzten Steuerwert für die Privatliegenschaft des Beschwerdeführers von Fr. 746'000.-- bestätigt hat. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von
- 5 - Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. b) Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2015 zu Recht ausgeführt hat, wurde vom Beschwerdeführer die Höhe des Vermögenssteuerwerts seiner Liegenschaft von Fr. 746'000.-- (berechnet aus dem zweimaligen Ertragswert von Fr. 573'200.-- zuzüglich des einmaligen Verkehrswerts von Fr. 1'094'000.-- gemäss amtlicher Schätzung vom 19. März 2014 dividiert durch drei) nie bestritten. Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Steuerwert seiner Privatliegenschaft für die Steuerperiode 2013 nach der amtlichen Schätzung vom 28. Juli 1997 und nicht nach der erst im Jahr 2014 erstellten neuen Schätzung festzulegen sei. Streitig und zu prüfen ist dementsprechend einzig die Frage, ob die amtliche Revisionsschätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers vom 19. März 2014 von der Beschwerdegegnerin für die Veranlagung der Steuerperiode 2013 zu Recht herangezogen wurde, oder ob sie die alte Schätzung vom 28. Juli 1997 hätte heranziehen müssen. 2. a) Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen zwingend vor, von den natürlichen Personen eine Vermögenssteuer zu erheben (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG). Art. 54 Abs. 1 StG bestimmt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 StHG, dass das Reinvermögen der Vermögenssteuer un-
- 6 terliegt. Steuerbar sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Es gilt somit ein Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögenssteuer geprägt ist und dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht; er umfasst sämtliche einer Person zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Steuerfrei ist nur, was keinen rechtlich realisierbaren Anspruch auf geldwerte Rechte darstellt oder was vom Gesetz ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet wird, namentlich der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände (vgl. Art. 13 Abs. 4 StHG und Art. 58 Abs. 3 StG). Ebenfalls nicht steuerbar sind Vermögenswerte, deren Geldwert zu ungewiss ist, beispielsweise selbstgeschaffener, nicht aktivierbarer Goodwill. Keine steuerbaren geldwerten Rechte stellen sodann blosse Anwartschaften dar, d.h. ungewisse Aussichten auf einen künftigen Rechtserwerb. Keine Voraussetzung für die Zurechnung zum steuerbaren Vermögen ist hingegen die Fälligkeit einer Forderung (vgl. BGE 138 II 311 E.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 2C_821 und 822/2010 vom 4. April 2011 E.4.4 sowie die dort erwähnten Urteile und Autoren). b) Nach Art. 14 Abs. 1 StHG ist das Vermögen nach dem Verkehrswert zu besteuern, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert erfolgt (Art. 14 Abs. 2 StHG). Ausser für die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke enthält das StHG
- 7 keine ausdrücklichen Bewertungsvorschriften. Dementsprechend kommt für die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke grundsätzlich der in Art. 14 Abs. 1 StHG verankerte Grundsatz der Verkehrswertbewertung zur Anwendung, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 14 Rz. 3). Übereinstimmend mit Art. 14 Abs. 1 StHG sieht Art. 56 Abs. 1 StG als Steuerwert der Grundstücke den Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung des Ertrages und der Ertragsfähigkeit vor. Wohn- und Geschäftshäuser sind zum Mittel des Verkehrswerts und des zweifachen Ertragswerts der letzten drei Jahre zu bewerten (Art. 56 Abs. 2 StG). Sowohl bei der Bestimmung des Verkehrswerts als auch des Ertragswerts ist auf die allgemein anerkannten Schätzungsgrundsätze abzustellen. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist davon auszugehen, dass es sich dabei um jenen Preis handelt, der für einen Vermögenswert bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Der Verkehrswert entspricht somit sinngemäss dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Region verkauft werden. Der Ertragswert ist in der Regel durch Kapitalisierung eines Rohertrages zu einem Zinssatz vorzunehmen, welcher ausser einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals auch die bei richtiger Bewirtschaftung des Grundstücks entstehenden Unkosten berücksichtigt. Dabei ist grundsätzlich auf den erzielbaren und nicht auf den effektiven Ertrag abzustellen (ZIGERLIG/JUD, a.a.O., Art. 14 Rz. 5). c) Gemäss Art. 17 Abs. 1 StHG sowie Art. 68 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht, wobei als Steuerperiode nach Art. 15 Abs. 1 StHG bzw. Art. 66 Abs. 2 StG grundsätzlich das Kalenderjahr gilt. Dieser Stand am
- 8 - Ende der Steuerperiode ist nicht nur für die Zusammensetzung des steuerbaren Vermögens als Ganzes massgebend, sondern auch für die Wertbemessung der einzelnen Vermögensbestandteile (LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 288). Massgebend für die Wertbemessung der Vermögensbestandteile ist dementsprechend jeweils der 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres (Stichtagsprinzip). Kotierte Wertpapiere sowie Bankguthaben werden beispielsweise zum Kurswert der Wertpapiere bzw. zum Nominalwert am Ende der jeweiligen Steuerperiode besteuert. Auch bei Grundstücken erfolgt eine Besteuerung entsprechend dem Steuerwert der Liegenschaft per 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres. Massgebend ist dabei grundsätzlich die amtliche Schätzung, welche am Bemessungsstichtag in Rechtskraft ist. In der Wegleitung zur Steuererklärung des Jahres 2013 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (abrufbar unter www.stv.gr.ch › Steuererklärung › Wegleitungen/Merkblätter › Steuerperiode 2013 › Wegleitungen/Merkblätter) wird auf S. 51 denn auch explizit ausgeführt, dass in der Regel die Verkehrs- und Ertragswerte der letzten amtlichen Gebäudeschätzung massgebend seien. Liegt jedoch nach dem Bemessungsstichtag und bevor eine Veranlagung erfolgte, eine neue Schätzung vor, welche zeitlich näher am Stichtag liegt als die bisherige Schätzung, so gilt − unabhängig davon, ob die neue Schätzung höher oder tiefer ausgefallen ist als die alte − die natürliche Vermutung, dass die darin enthaltenen Schätzungswerte näher an der Realität bzw. an den effektiven Werten liegen als diejenigen der alten Schätzung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden A 10 29 vom 23. April 2010 E.3). Vorliegend muss dies umso mehr gelten, als die alte Schätzung vom 28. Juli 1997 im Zeitpunkt des massgeblichen Stichtags, mithin am 31. Dezember 2013, bereits über 15 Jahre alt war und die neue Schätzung weniger als drei Monate nach dem massgebenden Stichtag erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die neue Schätzung vom 19. März
- 9 - 2014 die objektiven Verkehrs- und Ertragswerte der Privatliegenschaft des Beschwerdeführers besser wiedergibt als die alte Schätzung vom 28. Juli 1997. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend für die Veranlagung der Steuerperiode 2013 zu Recht die neue Schätzung vom 19. März 2014 bzw. die darin enthaltenen Werte herangezogen (anders gehandhabt wird dies beispielsweise im Kanton St. Gallen, wo in jedem Fall die Schätzung, welche am Bemessungsstichtag [31. Dezember] in Rechtskraft oder wenigstens eröffnet ist, massgebend ist [vgl. St. Galler Steuerbuch [StB] 57 Nr. 1]). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine unzulässige Ungleichbehandlung und damit eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots vor, da Steuerpflichtige, bei denen im Steuerjahr 2012 trotz Vorliegen einer neuen Schätzung noch die alten Schätzwerte angewendet würden, gegenüber Fällen wie dem vorliegenden bevorteilt würden. a) Im Bereich der Steuern wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz der Allgemeinheit, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Un-
- 10 gleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 133 I 206 E.6.1 mit Hinweisen). Das schliesst auch aus, dass Steuerpflichtige für kantonsübergreifende Sachverhalte ungleich oder mehrfach belastet werden (sog. Doppelbesteuerung; vgl. Art. 127 Abs. 3 BV; vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 145 E.2.1). b) Im Abgaberecht ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung unausweichlich und deshalb auch zulässig (vgl. BGE 112 Ia 240 E.4b). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nie völlig erreichbar. Dementsprechend kann eine generelle Regelung nicht allein schon deswegen verfassungswidrig sein, weil sie dazu führt, dass in bestimmen Einzelfällen jemand anders belastet wird als andere Steuerpflichtige in vergleichbaren Verhältnissen, wäre doch sonst praktisch überhaupt kein verfassungskonformes Steuergesetz denkbar. Eine Verfassungswidrigkeit kann nur darin liegen, dass die Anwendung eines Erlasses zwangsläufig in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Steuerpflichtiger führt oder systematisch bestimmte Gruppen in verfassungswidriger Weise benachteiligt (vgl. BGE 124 I 193 E.3e, 123 II 9 E.4c). c) Hinsichtlich amtlicher Schätzungen gilt es sodann zu beachten, dass diese keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse darstellen; vielmehr stellt eine amtliche Schätzung bloss eine Momentaufnahme aufgrund einer theoretischen Beurteilung der Verkehrs- und Ertragswerte eines Gebäudes und damit eine Scheingenauigkeit dar. Obschon mit jeder Schätzung − unabhängig von der angewandten Methode − ein Streubereich der Ungenauigkeit verbunden ist, erachtet es das Bundesgericht als zulässig,
- 11 den Vermögenssteuerwert von Grundstücken aufgrund vorsichtiger, schematischer Schätzungen festzulegen, auch wenn das dazu führt, dass die so ermittelten Werte in einem gewissen Mass von den effektiven Marktwerten abweichen. Im Übrigen ist notorisch, dass die auf dem Markt tatsächlich erzielten Preise nicht nur erheblichen Schwankungen unterliegen, sondern vielfach auch ausgesprochen spekulative (z.B. bei Renditeobjekten) oder subjektive (so bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern) Preiskomponenten enthalten. Dass diese Elemente bei der Festsetzung der amtlichen Steuerwerte unberücksichtigt bleiben, ist weder verfassungs- noch bundesrechtlich zu beanstanden (vgl. BGE 128 I 240 E.3.2.1. f.). d) Im vorliegenden Fall liegt zunächst keine Anwendung eines Erlasses vor, welche zwangsläufig in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Steuerpflichtiger führt oder systematisch bestimmte Gruppen in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Vielmehr wurden im Zuge der Revisionsschätzungen in der Gemeinde X._____, die von Frühling 2012 bis Frühling 2014 gedauert hat, sämtliche Liegenschaften der Gemeinde von der Schätzungskommission neu eingeschätzt. Dabei wurden die Revisionsschätzungen gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin für alle Liegenschaften erstmals in der Steuerperiode 2013 angewandt, da die grosse Mehrheit der amtlichen Schätzungen in den Jahren 2012 und 2013 verfügt und lediglich noch eine kleine Anzahl der Liegenschaften erst im Frühjahr 2014 geschätzt wurden (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2015 S. 5 sowie deren Duplik vom 29. Mai 2015 S. 2). Auch beim Beschwerdeführer wurde die Revisionsschätzung − wie bei den übrigen Steuerpflichtigen − erstmals in der Steuerperiode 2013 angewandt. Inwiefern dieses Vorgehen gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen soll, ist nicht ersichtlich. Dies obschon die Revisionsschätzung der beschwerdeführerischen Liegenschaft − im Gegensatz zur grossen Mehr-
- 12 heit der Liegenschaften der Gemeinde X._____ − erst zu Beginn des Jahres 2014 vorgenommen und eröffnet wurde. Denn es wird immer Fälle geben, bei denen in derselben Gemeinde, im selben Quartier oder sogar in derselben Strasse ein Hauseigentümer eine neuere Schätzung aufweist als ein anderer, sei es, weil in der Zwischenzeit eine neue Schätzung auf Antrag des Hauseigentümers erfolgt ist oder weil im Rahmen der Revisionsschätzung ein Gebäude bereits geschätzt wurde und das andere noch nicht. Die Beschwerdegegnerin trägt diesem Umstand dahingehend Rechnung, dass die neuen Werte nach einer Revisionsschätzung erst angewendet werden, wenn eine Grosszahl der Liegenschaften (in der Regel mindestens 80 %) neu geschätzt wurde. Ist am Stichtag erst eine Minderheit der Objekte neu geschätzt, wird bei sämtlichen Steuerpflichtigen noch auf die Werte der alten Schätzungen abgestellt (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2015 S. 2). Ob diese Rücksichtnahme überhaupt nötig ist, braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Jedenfalls liegt vorliegend nach dem Gesagten keine Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung und damit auch keine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vor. Anders zu entscheiden und die amtlichen Schätzungen erst anzuwenden, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, würde bedeuten, dass ein Steuerpflichtiger gegen eine im Monat Dezember eröffnete Schätzung eine Beschwerde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Schätzungen (SchG; BR 850.100) einreichen und damit die Rechtskraft derselben hinauszögern könnte und so die Weiteranwendung der alten, nicht mehr den objektiven Werten entsprechenden Schätzung bei der Besteuerung provozieren könnte, was nicht angehen kann. Zudem müsste die Beschwerdegegnerin bei Revisionsschätzungen, welche von den Gemeinden gemäss Art. 5 Abs. 4 SchG alle zehn Jahre vorzunehmen sind, jeweils abwarten, bis alle Schätzungen ausgestellt und in Rechtskraft erwachsen sind, was − unter Berücksichtigung der Rechtsmittelmöglichkeiten − mit-
- 13 unter mehrere Jahre dauern könnte. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Berücksichtigung der Werte der neuen amtlichen Schätzung vom 19. März 2014 für die Veranlagung der Steuerperiode 2013 − obschon diese am massgeblichen Bemessungsstichtag (31. Dezember 2013) weder vorgelegen hat, geschweige denn rechtskräftig war − als rechtens. Wie gesehen kann sich die Beschwerdegegnerin nämlich auf die natürliche Vermutung stützen, wonach die in der neuen Schätzung enthaltenen Werte näher an der Realität bzw. an den effektiven Werten liegen als diejenigen der alten Schätzung, wenn nach dem Bemessungsstichtag aber vor der Veranlagung eine neue Schätzung vorliegt, welche zeitlich näher am Stichtag liegt als die bisherige Schätzung. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung einer Bestätigung beim Steueramt der Gemeinde X._____ über die Anwendung der alten Schätzwerte im Steuerjahr 2012 trotz Vorliegen einer neuen Schätzung verzichtet werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften selber ausgeführt hat, hat sie die Revisionsschätzungen in der Gemeinde X._____ aus Gründen der Rechtsgleichheit bei sämtlichen Steuerpflichtigen erstmals in der Steuerperiode 2013 angewandt. Dementsprechend liegt es auf der Hand, dass bezüglich des Steuerjahres 2012 bei gewissen Steuerpflichtigen noch auf eine alte Schätzung abgestellt wurde, obschon die neue Schätzung bereits vorgelegen hat. Auch darin ist jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen, zumal im Abgaberecht − wie gesehen − eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung unausweichlich und damit zulässig ist (vgl. vorstehend E.3b). 4. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Veranlagung der Steuerperiode 2013 statt der alten Schätzung vom 28. Juli 1997 zu Recht die amtliche Revisionsschätzung der beschwerdeführerischen Liegenschaft vom 19. März 2014 herangezogen
- 14 hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. November 2014 abgewiesen und gleichzeitig den im Rahmen des Veranlagungsverfahren festgesetzten Steuerwert für die Privatliegenschaft von Fr. 746'000.-- bestätigt hat, erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 1'333.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]