VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 9 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 27. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Stadt X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Parkplatzersatzabgabe (Rückerstattung)
- 2 - 1. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2013 verlangte A._____ die gemäss Rechnung vom 12. Dezember 2011 entrichteten Gebühren für fünf nicht erstellte Pflichtparkplätze zu Fr. 1'900.-- (= Fr. 9'500.--; damals tatsächlich in Rechnung gestellt neun Parkplätze zu Fr. 1'900.-- = Fr. 17'100.--) von der Stadt X._____ gestützt auf Art. 3 und 8 der städtischen Verordnung über die Ersatzleistungen für fehlende Abstellplätze (VOEfA) zurück. Es sei ihm nämlich in der Zwischenzeit gelungen, mit einem langfristigen Vertrag fünf Parkplätze zu mieten, davon drei in einem Parkhaus Neubau und zwei bei der Garage B._____. 2. Mit Entscheid vom 15. Januar 2014 lehnte der dafür neu zuständige Stadtrat der Fusionsgemeinde X._____ das Gesuch ab, da die Voraussetzungen und der Zweck insbesondere von Art. 3 VOEfA mit rein obligatorischen Mietverträgen, welche auch vorzeitig und im Fall der Garage B._____ sogar ausdrücklich per 1. Januar 2014 kündbar seien, nicht erreicht werden könne. 3. Dagegen erhob A._____ am 14. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung der geleisteten Parkplatzersatzabgaben. Mit seinen langfristigen Mietverträgen habe er sich im Umkreis von weniger als 200 m die Benützung von Parkplätzen sichern können, welche durch Dritte zur Entlastung der öffentlichen Parkierung im gleichen Gebiet gebaut worden seien. Ein Kauf derselben seinerseits sei aus begreiflichen Gründen nicht möglich gewesen, was jedoch in diesem Zusammenhang keine Rolle spiele. Es sei auch wahrscheinlich, dass die Mietverträge nach fünf Jahren um weitere fünf Jahre verlängert werden könnten, sodass eine frühzeitige Auflösung ausgeschlossen sei.
- 3 - 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Stadt X._____ die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Ziff. 2 der im Fusionsvertrag der Stadt X._____ getroffenen Übergangsregelung würden - bis zur Ablösung durch neue Rechtsnormen für die Gebiete der einbezogenen Gemeinden - deren beim Fusionsbeschluss in Kraft stehenden Gesetze auch weiterhin gelten. Grundsätzlich seien demnach Art. 3 und 8 VOEfA weiterhin anwendbar, wobei Art. 30 des städtischen Baugesetzes (BG) bezüglich Ersatzlösung ausdrücklich verlange, dass es alternativ unter bestimmten Umständen möglich sei, nachweislich und dauernd unternutzte Parkierungsanlagen im Bereich eines parkplatzpflichtigen Bauvorhabens anzurechnen, wenn das langfristige Nutzungsrecht grundbuchlich sichergestellt sei. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei also eindeutig die reale Parkplatzbeschaffung im Rahmen von festen dinglichen Ansprüchen und nicht nur auf Grund von obligatorischen Rechtsverhältnissen, wie dies ein Mietvertrag darstelle. Eine andere Lösung mit Wiedereinzahlungen nach allfälliger Auflösung der Mietverträge sei auch wenig praktikabel. 5. In seiner Replik wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass die Z.- Bank in ca. 150 m Distanz von seiner Liegenschaft nicht weniger als 40 Parkplätze, also viel mehr als selber benötigt, erstellt habe und diese auch in ihrem Eigentum im Grundbuch habe eintragen lassen, was Art. 30 BG voll genüge. Die Stadt X._____ selber habe auf dem Stadtplatz ungefähr 30 öffentliche Parkplätze aufgehoben, aber selber im Umkreis von 200 m überhaupt keine erstellt. Von einem grösseren Verkehrsaufkommen auf dem für den Verkehr gesperrten Landsgemeindeplatz könne auch keine Rede mehr sein, sodass ihm eigentlich nicht nur die fünf ausdrücklich verlangten, sondern alle 11 bezahlten Parkplatzersatzgebühren zurückzuerstatten seien. 6. Die Stadt X._____ verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 15. Januar 2014 der Stadt (Beschwerdegegnerin), worin diese das Gesuch vom 17. Dezember 2013 des Beschwerdeführers betreffend Rückerstattung zu viel bezahlter Parkplatzgebühren (Ersatzleistung für fehlende Abstellplätze) in der Höhe von Fr. 9'500.-- mit der Begründung ablehnte, die zur Verfügung gestellten Pflichtparkplätze seien nicht (sachenrechtlich) durch Eintrag im Grundbuch sichergestellt, sondern lediglich mittels Mietverträgen (obligationenrechtlich) anerboten, was gemäss Baugesetz nicht ausreichend sei. Strittig und zu klären ist somit, ob die Beschwerdegegnerin gesetzeskonform handelte, als sie die beantragte Rückerstattung verweigerte. 2. Zum anwendbaren Recht gilt es vorweg klarzustellen, dass gemäss Ziff. 2 der Übergangsregelung zum Fusionsvertrag bis zum Erlass neuen, gemeinsamen Rechts weiterhin die bisherigen Erlasse der einzelnen Gemeinden gelten; im konkreten Fall somit das städtische Baugesetz 2005 bzw. vom 1. November 2007 (abgekürzt: BG). Art. 30 BG, der die Abstellplätze für Motorfahrzeuge und deren Ersatzabgabe grundsätzlich regelt, geht auf jeden Fall der früheren stadträtlichen Verordnung über die Ersatzleistung für fehlende Abstellplätze vom 1. Januar 1978 vor. In Art. 30 Abs. 4 in fine BG ist sogar für die Festlegung von Ersatzabgaben der Erlass eines (neuen) Reglements durch den Stadtrat vorgesehen. Auf jeden Fall wird im massgebenden Art. 30 Abs. 2 in fine BG ausdrücklich folgendes bestimmt: "Nachweislich und dauernd unternutzte Parkierungsanlagen im Bereich eines parkplatzpflichtigen Bauvorhabens können angerechnet werden, wenn das langfristige Nutzungsrecht grundbuchlich sichergestellt ist." Genau diese letzte, sachlich durchaus vertretbare und auch angebrachte Voraussetzung ist aber mit den zwei eingereichten Mietverträgen nicht erfüllt, sodass auch eine allfällige Rückerstattung von
- 5 früher entrichteten Parkplatzersatzgebühren zur Zeit mit Sicherheit entfällt (zur dinglichen Wirkung des Grundbucheintrags vgl. PKG 1992 Nr. 11 E.1b [Verfügungsgeschäft/Verpflichtungsgeschäft]; ZF 05 24 vom 3. Oktober 2005 E.3a in fine [rechtsverbindliche und dauerhafte Form einer Absicherung mittels Grundbucheintrag gegenüber jedermann]; BGE 137 III 145 E.3.3.1 [zur positiven/negativen Wirkung des Grundbucheintrags], 137 III 153 E.4.1.1, 135 III 103 E.3.1, 106 II 183 E.1; zur obligationenrechtlichen Wirkung von Mietverträgen vgl. PZ 04 vom 10. Februar 2004 E.4b [Kündigungsmöglichkeit von Mietverträgen und damit Wegfall des privatrechtlichen Einforderungstitels]; BGE 128 III 82 E.1b in fine [zur Stellung des sachenrechtlichen Eigentümers im Vergleich zum obligationenrechtlichen Vermieter]); zur allgemeinen Unterscheidung zwischen Sachenrecht und Obligationenrecht vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHNY- DER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 87 Rz. 2-4, S. 813f.). Die Beschwerde vom 14. Februar 2014 erweist sich somit im Resultat als unbegründet, da eine sachenrechtliche [im Grundbuch eingetragene] Sicherstellung einer Parkplatz-Bereitstellungsverpflichtung "qualitativ" eine wesentlich dauerhaftere und engere Erfüllungsverpflichtung beinhaltet, als eine "bloss" (leicht kündbare) obligationenrechtliche Abmachung durch den Abschluss von entsprechenden Mietverträgen mit Drittpersonen bzw. rein privaten Parkplatzanbietern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, die sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
- 6 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 940.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]