VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 53 Verwaltungsrichter Racioppi als Einzelrichter und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. Februar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Daniela Schwab, Treuhänderin, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Steuererlass
- 2 - 1. Gemäss Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). 2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Dieselbe Regelung gilt gemäss Art. 3 des Steuergesetzes der Gemeinde X._____ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) und Art. 156 Abs. 1 StG für die im vorliegenden Fall betroffenen Gemeindesteuern. Eine Notlage liegt insbesondere bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit vor oder bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum AJP 2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Person. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche die steuerpflichtige Person in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 14 vom 21. Mai 2013 E. 2a und 2b mit Hinweisen). Eine grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht und ihr die Bezahlung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht bei der Beurteilung des Erlassgesuches ein weites Ermessen zu, wobei sie aber stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn
- 3 und Zweck eines Steuererlasses ist es, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person sicherzustellen. Der Erlass soll ihr selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass ein Steuererlass nur in demjenigen Rahmen gewährt wird, in welchem auch die allfälligen privaten Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Nur so ist die erforderliche Gleichstellung der Gläubiger (Opfersymmetrie) gewährleistet. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 13 14 E. 2a; A 09 15 E. 2a). 3. a) Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine detaillierte Prüfung, ob ein monatlicher Überschuss besteht oder nicht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich seine aktuelle Einkommenslage schlechter darstelle als dies bisher der Fall gewesen sei und die Vorinstanzen fälschlicherweise die Kosten für die Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt hätten, können – aufgrund der Ausführungen in der nachstehenden Erwägung – ungeprüft bleiben. b) Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nebst den Steuerschulden noch andere Schulden bei nicht-privilegierten Gläubigern aufweist (Fr. 33'810.10 gemäss eigener Angaben auf dem Fragebogen [Beilage der Beschwerdegegnerin 1 Nr. 3]). Obwohl der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz aufgefordert wurde, Beweise bzw. Dokumente einzureichen, aus denen ein Verzicht seiner privaten Gläubiger hervorgeht, sind solche Beweise im konkreten Fall ausgeblieben. Dies wäre aber praxisgemäss eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung des Steuererlasses (VGU A 08 70 E.2). Des Weiteren liegt von den privaten (nicht privilegierten) Gläubigern keine Erklärung vor, wonach diese, zumindest im gleichen Ausmass wie dies von den Steuerbehörden verlangt wird, auf
- 4 ihre Forderungen verzichten würden. Demnach wird im vorliegenden Fall die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Opfersymmetrie nicht eingehalten (ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 143.-zusammen Fr. 343.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Wird von keiner Partei innert Frist eine Begründung verlangt, erwächst das Urteil in Rechtskraft. b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen erst mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird eine zusätzliche Staatsgebühr von Fr. 600.-- erhoben. 4. [Mitteilungen]