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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 27.10.2015 A 2014 47

27. Oktober 2015·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·5,326 Wörter·~27 min·6

Zusammenfassung

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 14 47 4. Kammer Vorsitz Racioppi Richter Stecher, Meisser Aktuar Simmen URTEIL vom 27. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leonhard Toenz, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

- 2 - 1. A._____ und B._____ werden als Ehegatten gemeinsam besteuert. A._____ führt in X._____ einen landwirtschaftlichen Betrieb und besitzt daneben noch eine Holzbildhauerei. B._____ betreibt einen Dorfladen und ist zudem als Kinesiologin tätig. Bis am 30. Juni 2012 war sie überdies noch Gemeindepräsidentin von X._____. A._____ und B._____ haben drei Kinder, welche sich im Jahr 2012 allesamt in Ausbildung/Studium befanden. Die mittlerweile verstorbene Mutter von B._____ wohnte im Jahr 2012 ebenfalls noch im Haushalt der Familie. 2. Anlässlich der Veranlagungen der Steuerperioden 2008 bis 2011 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mehrfach Mängel in der Buchführung und Aufzeichnungspflicht von A._____ und B._____ fest. So soll das Kassabuch des Dorfladens nicht den Anforderungen an die Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen entsprochen haben. Zudem sollen auch mehrfach private Aufwendungen als Geschäftsaufwand geltend gemacht worden sein; dies insbesondere in der Buchhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs von A._____. Die kantonale Steuerverwaltung wies dabei A._____ und B._____ wiederholt auf die ordnungsgemässe Aufzeichnungspflicht hin. 3. Am 7. Januar 2014 teilte das Steueramt C._____ der kantonalen Steuerverwaltung mit, dass A._____ und B._____ am 1. Mai 2012 ein Darlehen im Umfang von Fr. 100'000.-- an die Eheleute D._____ ausgerichtet hätten. Gleichzeitig wurde die von allen vier beteiligten Personen unterzeichnete schriftliche Darlehensvereinbarung vom 29. Dezember 2012 eingereicht. In der am 15. Dezember 2013 eingereichten Steuererklärung der Steuerperiode 2012 von A._____ und B._____ war dieses Darlehen im Wertschriftenverzeichnis nicht deklariert. Gestützt auf diese Tatsache nahm die kantonale Steuerverwaltung eine Vermögensvorschlagsrech-

- 3 nung vor und forderte A._____ und B._____ am 11. Februar 2014 auf, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. 4. Mit Schreiben vom 7. April 2014 äusserten sich A._____ und B._____ dahingehend, dass die Darlehensforderung versehentlich nicht deklariert worden sei und diesbezüglich nichts Schriftliches bestehe. Die Vermögensvorschlagsrechnung scheine zu stimmen. Sie würden sehr bescheiden leben und nie in die Ferien gehen. Zudem seien sie weitestgehend Selbstversorger. Die Kosten für den auswärtigen Aufenthalt der Kinder seien sehr gering. Es bestehe kein Grund, sie zu verdächtigen, Einkommensteile nicht deklariert zu haben. 5. Am 14. April 2014 forderte die kantonale Steuerverwaltung A._____ und B._____ auf, die genaue Mittelherkunft des Darlehens im Umfang von Fr. 100'000.-- belegsmässig nachzuweisen. Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Berechnung des Vermögensvorschlags negativ ausfalle. 6. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 reichten A._____ und B._____ Belege für die Kosten der auswärtigen Aufenthalte der Kinder ein. Der belegmässige Nachweis der Mittelherkunft für das gewährte Darlehen von Fr. 100'000.-- wurde nur im Umfang von Fr. 70'000.-- erbracht. 7. Nachdem A._____ und B._____ darüber informiert worden waren, dass sämtliche Nachweise der Mittelherkunft für die Darlehensgewährung einzureichen seien, erläuterten diese mit Schreiben vom 6. August 2014, dass Fr. 30'000.-- in bar zu Hause aufbewahrt worden seien. Dieser Betrag sei am 20. April 2012 am Postschalter bar auf ihr PostFinance-Konto einbezahlt worden. Von diesem Konto sei derselbe Betrag dann am 23. April 2012 den Darlehensnehmern überwiesen worden. Die

- 4 - Fr. 30'000.-- würden nicht aus unversteuerten Einnahmequellen stammen. Als Erläuterung der negativen Vermögensvorschlagsrechnung brachten A._____ und B._____ zusätzlich vor, dass die Mutter von B._____ im gleichen Haushalt lebe und ihnen die AHV-Rente zur Deckung der Lebenshaltungskosten in bar zur Verfügung stelle. Die Lebenshaltungskosten seien jedoch weitaus tiefer als die AHV-Rente. 8. Am 26. August 2014 erliess die kantonale Steuerverwaltung die definitiven Veranlagungsverfügungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2012. Darin wurden − unter Berücksichtigung des nicht gedeckten Vermögensvorschlags sowie der nicht eindeutig begründeten Mittelherkunft der Bargeldeinlage auf das PostFinance-Konto von A._____ und B._____ − beim steuerbaren Einkommen Fr. 30'000.-- als nicht nachgewiesene Einkünfte aufgerechnet. 9. Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. September 2014 mit dem Antrag auf Reduktion des steuerbaren Einkommens um Fr. 30'000.-- wurde von der kantonalen Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 2. Oktober 2014 abgewiesen. 10. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. November 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "Es seien die Einsprache-Entscheide vom 2. Oktober 2014 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die definitiven Veranlagungsverfügungen vom 26.8.2014 für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer in dem Sinne zu korrigieren, dass der unter dem Titel "weitere Einkünfte" aufgerechnete Betrag von CHF 30'000 als steuerbares Einkommen entfällt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

- 5 - Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass sie am 24. (recte: 20.) April 2012 einen Barbetrag von Fr. 30'000.-- auf ihr PostFinance- Konto einbezahlt hätten. Der Nachweis, dass es sich dabei um steuerbare Einkünfte handle, obliege der Steuerverwaltung. Im Übrigen sei es vorliegend aber gar nicht notwendig, auf dieser Beweislastregel zu beharren. Denn es sei völlig realitätsfremd anzunehmen, dass plötzlich aus dem Nichts ein steuerbares Einkommen von Fr. 30'000.-- habe erzielt werden können. Die möglichen Einnahmequellen der Beschwerdeführer seien bekannt und würden mit viel Aufwand transparent dargestellt. Die Beschwerdeführer hätten das Vorhandensein von Barmitteln plausibel dargestellt. Es stamme einerseits aus Barschaften, welche die Beschwerdeführer in die Kasse einnähmen (und versteuern würden). Anderseits hätten sie in den letzten Jahren die AHV-Rente der Mutter der Beschwerdeführerin, welche diese regelmässig von ihrem Konto abgehoben habe, erhalten. Dies stelle keine ungewöhnliche Situation dar. Dass es sich beim Betrag von Fr. 30'000.-- um steuerbares Einkommen handeln könnte, sei aus der Luft gegriffen. Es bestünden hierzu nicht einmal Indizien. 11. Die kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Vermögensvorschlagsrechnung habe ergeben, dass die von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung 2012 deklarierten Einkünfte nicht ausreichen würden, um den Vermögenszuwachs von Fr. 55'715.-- zu erzielen und zusätzlich den Lebensaufwand der Beschwerdeführer und deren drei erwachsenen Kinder im Jahr 2012 zu finanzieren, obschon bei der Berechnung verschiedene Aufwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Vermögensvorschlagsrechnung weise einen Fehlbetrag von rund Fr. 17'500.-- ohne Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten bzw. von Fr. 47'500.-- unter Einbezug der Lebenshaltungskosten für zwei Erwachsene und drei erwachsene Kinder aus.

- 6 - Die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach zu Hause aufbewahrtes und aus versteuerten Einnahmequellen stammendes Bargeld nicht in die Vermögensvorschlagsrechnung eingeflossen sei und dieses Bargeld für das Darlehen von Fr. 100'000.-- verwendet worden sei, seien nicht glaubwürdig, zumal das fragliche Darlehen über Fr. 100'000.-- in der Steuererklärung 2012 von den Beschwerdeführern nicht als Guthaben deklariert worden sei. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer behauptet, dass diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung vorläge, obwohl sie am 29. Dezember 2012 einen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen hätten. Sodann hätten die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2011 auch kein Bargeld als Vermögenswert deklariert. Bei Einnahmen von Fr. 17'779.-- und Ausgaben von Fr. 15'111.-- könne der Betrag von Fr. 30'000.-- nicht aus Bareinnahmen des Dorfladens stammen. Ebenso würden Belege fehlen für die beschwerdeführerische Behauptung, die Barschaft von Fr. 30'000.-- bestehe teilweise aus der AHV-Rente der Mutter der Beschwerdeführerin. Der Einwand, dass bei den Beschwerdeführern infolge weitgehender Selbstversorgung nur geringe Lebenshaltungskosten anfallen würden, sei unbehelflich, weil die Beschwerdeführer diesen Eigenverbrauch als Einkommen zu versteuern hätten. In der Steuererklärung 2012 hätten sie für Natural- und Warenbezüge aus dem Landwirtschaftsbetrieb aber lediglich einen Privatanteil von Fr. 800.-deklariert. Eine überzeugende Erklärung für die erhebliche Differenz in der Vermögensvorschlagsrechnung seien die Beschwerdeführer schuldig geblieben. Angesichts des hohen Fehlbetrags in der Vermögensvorschlagsrechnung und der nicht nachgewiesenen Herkunft des Betrags von Fr. 30'000.-- sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass diese Summe aus steuerbarem Einkommen stamme, weshalb eine Aufrechnung um Fr. 30'000.-- erfolgt sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Barschaft von Fr. 30'000.-- aus versteuerten Mitteln stamme, ergäbe die Vermögensvorschlagsrechnung unter Einbezug der Barschaft

- 7 nach wie vor einen beträchtlichen Fehlbetrag von mindestens Fr. 17'500.--. 12. Am 9. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Der Nachweis der Mittelherkunft für die restlichen Fr. 30'000.-- sei mit Schreiben vom 6. August 2014 sehr wohl erbracht worden. Die Beschwerdegegnerin gehe von einem weiten Anwendungsbereichs des Begriffs der "natürlichen Vermutung" aus. Aufgrund einer Einzahlung von Bargeld im Betrag von Fr. 30'000.-- dürfe nicht davon ausgegangen werden, dies seien zusätzlich zu versteuernde Einnahmen. Die Beschwerdegegnerin wolle den Beschwerdeführern den negativen Beweis aufbürden, dass sie den Betrag von Fr. 30'000.-- nicht aus zusätzlichen Einnahmequellen bestritten hätten, was nicht statthaft sei. Die Darlehensforderung sei versehentlich in der Steuererklärung nicht aufgeführt worden. Sodann bleibe die Vermögensvorschlagsrechnung der Beschwerdegegnerin eine ungenaue Rechnung "über den Daumen". Die Ausbildungskosten der drei Kinder würden rund Fr. 12'000.-- betragen. Dies sei der Hauptposten der Lebenshaltungskosten. Im Jahr 2012 seien dem Beschwerdeführer auf einem Konto einer Kantonalbank Fr. 24'712.40 im Rahmen des Nachlasses seiner Eltern zugeflossen. Dies sei bei der Vermögensvorschlagsrechnung zu berücksichtigen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführer im Jahr 2012 mehrere Wertschriftenpositionen verkauft. Allfällige Gewinne aus diesen Verkäufen müssten in der Vermögensvorschlagsrechnung ebenfalls berücksichtigt werden. Letztlich müsste man auch Rechnungen berücksichtigen, welche im Jahr 2012 vorausbezahlt oder nachträglich bezahlt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten nach wie vor Bargeld bei sich zu Hause, auch solches von der inzwischen verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin. Dies sei weder aussergewöhnlich noch verwerflich.

- 8 - 13. Am 9. März 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando ebenfalls an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführer würden widersprüchlich argumentieren, wenn sie geltend machen würden, dass die Vermögensvorschlagsrechnung ungenau sei und grösserer Korrekturen bedürfe, obschon sie am 7. April 2014 selbst noch festgehalten hätten, dass diese "durchaus plausibel" sei und "zu stimmen" scheine. Soweit die Beschwerdeführer die Schätzung der Lebenshaltungskosten in der vorgenommenen Vermögensvorschlagsrechnung beanstanden würden, könne ihnen nicht gefolgt werden. Die Ausbildungskosten würden gemäss den selbst eingereichten Belegen rund Fr. 16'000.-- betragen und nicht Fr. 12'000.--. In diesem Betrag seien die vorsichtig geschätzten Fahrtkosten von Fr. 5'000.-- zwischen dem Wohnort X._____ und den Ausbildungsorten nicht mit einberechnet. Vor diesem Hintergrund würden sich die auf Fr. 30'000.-- geschätzten Lebenshaltungskosten für die Beschwerdeführer und deren drei Kinder keinesfalls als zu hoch erweisen. Der mit der Replik eingereichte Kontoauszug belege nicht, dass es sich bei der fraglichen Gutschrift von Fr. 24'712.40 um einen einkommenssteuerfreien Vermögenszufluss aus dem Nachlass der Eltern handle. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführer im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2012 unter der Rubrik "Vermögensveränderungen" nicht auf den fraglichen Vermögenzufluss im Zusammenhang mit dem Nachlass der Eltern hingewiesen hätten. Selbst wenn es sich bei der fraglichen Gutschrift um einen einkommenssteuerfreien Vermögenszufluss handeln würde, ergäbe die Vermögensvorschlagsrechnung unter Einbezug von Lebenshaltungskosten von Fr. 30'000.-- nach wie vor einen Fehlbetrag von mindestens Fr. 23'000.--. Ebenfalls unbehelflich erweise sich der Einwand, wonach allfällige Gewinne aus Wertschriftenverkäufen in der Vermögensvorschlagsrechnung ebenfalls zu berücksichtigen seien, zumal keine Belege für die geltend gemachten Kapitalgewinne beigebracht worden seien und die Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. April 2014

- 9 selbst ausgeführt hätten, dass sie in der Steuerperiode 2012 nur in beschränktem Rahmen steuerfreie Kapitalgewinne aus Wertschriftenverkäufen erzielt hätten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 2. Oktober 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 2. Oktober 2014 (Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2012), mit welchen die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen und gleichzeitig die im Rahmen der Steuerveranlagung des Steuerjahres 2012 vorgenommene Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen um Fr. 30'000.-bestätigt hat. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.00) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantona-

- 10 len Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin anlässlich der Veranlagung der Steuerperiode 2012 aufgrund der negativen Vermögensvorschlagsrechnung sowie der nicht nachgewiesenen Herkunft der Bareinzahlung von Fr. 30'000.-- auf das PostFinance-Konto der Beschwerdeführer zu Recht eine Aufrechnung von Fr. 30'000.-- beim steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer vorgenommen hat. 2. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. In Art. 17 - 23 DBG bzw. Art. 17 - 29 StG werden die wichtigsten Einkünfte aufgezählt und näher umschreiben. Das DBG wie auch das StG folgen in dieser Hinsicht der in Art. 7 StHG zwingend vorgezeichneten Konzeption der Einkommensgeneralklausel, kombiniert mit einem exemplifikatorischen Einkünftekatalog. Wenn eine Einkunft nicht unter eine der speziell aufgeführten Einkommenskategorien von Art. 17 - 23 DBG bzw. Art. 17 - 29 StG subsumiert werden kann, ist mithin stets noch zu prüfen, ob sie gestützt auf die Generalklausel von Art. 16 DBG bzw. Art. 16 StG einkommenssteuerlich zu erfassen ist (vgl. REICH, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 16 DBG Rz. 2 f.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum

- 11 - DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 16 DBG Rz. 1 ff.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 1. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 DBG Rz. 4). b) Art. 130 Abs. 1 DBG und Art. 130a StG verankern den das Veranlagungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz, indem sie der Veranlagungsbehörde die Prüfung der Steuererklärung übertragen und sie anhalten, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet und berechtigt die Steuerbehörde, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Behörde hat von sich aus mit allen ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen. Sie muss einerseits das erforderliche Tatsachenmaterial sammeln und zum anderen die materielle Wahrheit feststellen (ZWEIFEL, in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 130 DBG Rz. 2). Wenn trotz Untersuchung von Amtes wegen der rechtserhebliche Sachverhalt ungewiss geblieben ist, trägt die Veranlagungsbehörde nach der allgemeinen Beweislastregel die objektive Beweislast für steuerbegründende, die steuerpflichtige Person dagegen für steuermindernde Tatbestandsmerkmale des Steueranspruchs. Die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen kann indes namentlich dann der steuerpflichtigen Person obliegen, wenn diese die mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Abklärung des steuererheblichen Sachverhalts pflichtwidrig und in schuldhafter Weise unterlassen hat. Wirkte die steuerpflichtige Person indes pflichtgemäss mit, bleibt es bei der Grundregel, wonach die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen zu tragen hat (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 123 DBG Rz. 78; ZWEIFEL, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 27 f). Diese allgemeine Beweislastregel wird immer dann durchbrochen, wenn für das Vorhan-

- 12 densein einer Tatsache eine (widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung spricht. Unter einer natürlichen Vermutung ist eine Tatsache zu verstehen, mit deren Verwirklichung nach der Lebenserfahrung gerechnet werden darf, sofern keine Umstände nachgewiesen sind, welche diese Annahme widerlegen. Derart als materiell wahr vermutete Tatsachen darf die Veranlagungsbehörde ihrem Entscheid ohne weitere Abklärungen zugrunde legen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte, welche offensichtlich geeignet sind, die Vermutung zu entkräften, wird die natürliche Vermutung zerstört (vgl. ZWEIFEL, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 7 f.). Natürliche Vermutungen bewirken eine Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass die betreffende Partei nicht nur von der strikten Beweisführung entbunden wird, sondern sie von der sie diesbezüglich treffenden (Haupt-)Beweislast befreit wird (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 123 DBG Rz. 81). c) Wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, hat die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 StG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon aufgrund zuverlässiger Unterlagen einwandfrei zu ermitteln (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel /Genf 2008, § 19 Rz. 10; ZWEIFEL, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 30). Auch bei unklarem Sachverhalt muss die Veranlagung möglichst wirklichkeitsnah vorgenommen werden, indem die Steuerfaktoren pflichtgemäss geschätzt werden (ZWEIFEL, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 45 ff.). Allerdings führt nicht

- 13 jede Ungewissheit im Sachverhalt zu einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Der Grundtatbestand, etwa dass Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt worden ist, muss gewiss sein. Die pflichtgemässe Schätzung kann sich grundsätzlich nur auf das Quantitative beziehen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 27 f.). Nur ausnahmsweise, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen, muss eine Ermessenseinschätzung auch ohne konkrete Anhaltspunkte zulässig sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine formell mangelhafte Buchhaltung derart unzuverlässig ist, dass sie als Ganzes abgelehnt werden muss. Unter dieser Voraussetzung wird in Praxis und Doktrin auch eine sog. Vollschätzung, z.B. aufgrund von Erfahrungszahlen, als zulässig erachtet (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 29 und 64; BERGER, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in: ASA Bd. 75 S. 185 ff., 193 ff.). Ansonsten dürfen nur jene Einkommensbestandteile ermessensweise eingeschätzt werden, die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ungewiss geblieben sind (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 130 DBG Rz. 65). Von der Ermessensveranlagung zu unterscheiden ist die Aufrechnung. Kann eine steuerpflichtige Person einen verbuchten Aufwand nicht näher belegen oder will sie bei Schulden oder Schuldzinsen keine Angaben über den Gläubiger machen, so ist nicht nachgewiesen, dass der Aufwand geschäftsmässig begründet ist und die steuerpflichtige Person hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Solche Leistungen werden daher nach ständiger Praxis aufgerechnet. Für eine Schätzung im Quantitativen oder eine Ermessensveranlagung ist in einem solchen Fall kein Raum (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E.2.3 und 2.4; BGE 119 Ib 431 E.2c, 107 Ib 213 E.5). 3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in den definitiven Steuerveranlagungen vom 26. August 2014 aufgrund der nicht

- 14 nachgewiesenen Herkunft der Bareinzahlung von Fr. 30'000.-- auf das PostFinance-Konto der Beschwerdeführer sowie der negativen Vermögensvorschlagsrechnung den Betrag von Fr. 30'000.-- als steuerbares Einkommen qualifiziert und bei den Veranlagungen unter Ziff. 4.4 "Weitere Einkünfte" aufgerechnet. Obschon die im Veranlagungsverfahren erstellte Vermögensvorschlagsrechnung − ohne Berücksichtigung der privaten Lebenshaltungskosten − einen Fehlbetrag von rund Fr. 17'463.-- aufweist, hat die Beschwerdegegnerin indes davon abgesehen, eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 131 StG vorzunehmen. Dies obwohl sie in ihrer Duplik vom 9. März 2015 zu Recht ausgeführt hat, dass in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich eine Ermessenstaxation vorgenommen werde. Denn eine Ermessensveranlagung kann nicht nur vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt, sondern auch dann, wenn − wie vorliegend − das deklarierte und belegte steuerbare Einkommen trotz gehöriger Mitwirkung der Steuerpflichtigen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der daraus lebenden Personen (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 19 Rz. 16). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie bereits anlässlich der Veranlagungen der Steuerperioden 2008 bis 2011 mehrfach Mängel in der Buchführung und Aufzeichnungen der Beschwerdeführer festgestellt und diese wiederholt auf die ordnungsgemässe Aufzeichnungspflicht hingewiesen habe. Jedoch sah die Beschwerdegegnerin offenbar stets − wie auch für die Steuerperiode 2012 − von einer Ermessenstaxation ab. Vorliegend kann indes offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern im Veranlagungsverfahren zuerst eine Ermessensveranlagung hätte androhen und in der Folge eine solche vornehmen müssen. Tatsache ist, dass vorliegend keine ausdrückliche Ermessenstaxation im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 131 StG erfolgte, jedoch eine faktische. Im Übrigen − und dies ist entscheidend − hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

- 15 in keiner Weise zu einer verfahrensrechtlichen Schlechterstellung der Beschwerdeführer geführt. 4. a) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2012 aufgrund einer steueramtlichen Meldung des Steueramtes C._____ fest, dass die Beschwerdeführer ein Darlehen vom 1. Mai 2012 im Umfang von Fr. 100'000.-- an die Eheleute D._____ im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2012 nicht deklariert hatten. Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge erstellte Vermögensvorschlagsrechnung (unter Berücksichtigung des Darlehens in der Höhe von Fr. 100'000.--) ergab, dass die von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht ausreichen, um den ausgewiesenen Vermögenszuwachs von Fr. 55'716.-- zu erzielen und zusätzlich den Lebensaufwand der Beschwerdeführer und deren drei erwachsenen Kinder im Jahr 2012 zu finanzieren. Aufgrund der negativen Vermögensvorschlagsrechnung sowie der nicht nachgewiesenen Herkunft der Fr. 30'000.-- nahm die Beschwerdegegnerin schliesslich in den definitiven Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2014 beim steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführer eine Aufrechnung über Fr. 30'000.-- vor. b) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass zu Hause aufbewahrtes und − zumindest teilweise − aus der AHV-Rente der Mutter der Beschwerdeführerin stammendes Bargeld in der Höhe von Fr. 30'000.-- nicht in die Vermögensvorschlagsrechnung eingeflossen sei. Dieses Bargeld sei am 20. April 2012 auf das PostFinance-Konto der Beschwerdeführer einbezahlt und am 23. April 2012 für das Darlehen von Fr. 100'000.-- an die Eheleute D._____ verwendet worden. Sodann seien dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 im Rahmen des Nachlasses seiner Eltern Fr. 24'712.40 zugeflossen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführer im Jahr 2012 mehrere Wertschriftenpositionen verkauft. Und

- 16 schliesslich müssten auch Rechnungen berücksichtigt werden, welche im Jahr 2012 vorausbezahlt oder nachträglich bezahlt worden seien. Diese Positionen seien bei der Vermögensvorschlagsrechnung zu berücksichtigen. Demgegenüber verweist die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften auf ihre Vermögensvorschlagsrechnung, welche für die Steuerperiode 2012 einen Fehlbetrag von rund Fr. 17'500.-- aufweise. Unter Einbezug der Lebenshaltungskosten für zwei Erwachsene und drei erwachsene Kinder von rund Fr. 30'000.-- resultiere ein Fehlbetrag von Fr. 47'500.--. Eine schlüssige Erklärung für die erhebliche Differenz in der Vermögensvorschlagsrechnung seien die Beschwerdeführer genauso schuldig geblieben wie eine Erklärung betreffend Mittelherkunft der Bareinzahlung von Fr. 30'000.-- auf ihr PostFinance-Konto. c) Die Beschwerdegegnerin argumentiert im vorliegenden Fall einerseits mit der Einzahlung von Fr. 30'000.-- auf das PostFinance-Konto der Beschwerdeführer (vgl. nachfolgend E.4c/aa) und anderseits mit der Vermögensvorschlagsrechnung (vgl. nachfolgend E.4c/bb). Beide Argumentationslinien haben einen gewissen Zusammenhang; jedoch handelt es sich bei der Einzahlung von Fr. 30'000.-- auf das beschwerdeführerische PostFinance-Konto um eine einmalige (Stichtags-)Handlung vom 20. April 2012, während es sich bei der Vermögensvorschlagsrechnung um einen Vergleich der Vermögenssituation per 31. Dezember 2012 mit derjenigen per 31. Dezember 2011 (unter Einbezug der deklarierten Einkommen, der geschätzten Lebenshaltungskosten, etc.) handelt. aa) Gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG und Art. 127 Abs. 2 StG haben die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem daraus ab-

- 17 geleiteten Verbot widersprüchlichen Verhaltens müssen sich Steuerpflichtige grundsätzlich die im Steuerverfahren abgegebenen Erklärungen auch bei späteren Veranlagungen entgegenhalten lassen (MÄUSLI- ALLENSPACH/OERTLI, Das Schweizerische Steuerrecht - ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 304; vgl. auch HÖHN/WALD- BURGER, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 34 Rz. 18 mit weiteren Hinweisen). Dies hat auch hinsichtlich Erklärungen in den Steuererklärungen zu gelten. Soweit ein Steuerpflichtiger mit seiner Steuererklärung Angaben vorbringt und in der Folge von der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung abweicht, ist grundsätzlich der Steuerpflichtige verpflichtet, für den Wahrheitsgehalt seiner geänderten Darstellung Beweismittel beizubringen oder solche genau zu bezeichnen. Mit anderen Worten ist es Sache des Steuerpflichtigen, die Aspekte und Unterlagen vorzubringen, welche belegen sollen, dass die ursprüngliche Sachdarstellung des Pflichtigen den massgebenden Sachverhalt unzutreffend wiedergebe. Fehlt es daran, so ist der Beweis nicht gehörig angetreten und es ist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, der neu behauptete Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht. Die Beschwerdeführer haben in der Steuererklärung der Steuerperiode 2011 beim Vermögen unbestrittenermassen keine Bargeldbestände deklariert. Dennoch konnten sie am 20. April 2012 offenbar Barmittel in der Höhe von Fr. 30'000.-- auf ihr PostFinance-Konto einzahlen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 zu Recht ausführt, kann die Barschaft von Fr. 30'000.-- nicht aus den Bareinnahmen des Dorfladens der Beschwerdeführerin stammen. Denn den Bareinnahmen im Zeitraum vom 1. Januar bis 20. April 2012 von Fr. 17'779.-- stehen Barausgaben von Fr. 15'111.05 gegenüber. Dementsprechend standen für den fraglichen Zeitraum aus dem Dorfladen höchstens Fr. 2'667.95 an Bargeld zu Verfügung. Die Beschwerdeführer ma-

- 18 chen des Weiteren geltend, dass ihnen die Mutter der Beschwerdeführerin jeweils ihre AHV-Rente in bar zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestellt habe. Obschon diese Tatsache ohne Weiteres hätte bewiesen werden können, haben die Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht, dass die AHV-Rente von der Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich monatlich in bar abgehoben und ihnen zur Verfügung gestellt wurde. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass diese Behauptung den Tatsachen entspräche und die Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar bis April 2012 die Rente der Mutter der Beschwerdeführerin, mithin Fr. 7'740.--, in bar erhalten hätten und sie damit in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 weder Krankenkassenprämien noch sonstige Auslagen der Mutter bezahlt hätten, so hätten die Beschwerdeführer am 20. April 2012 lediglich über Bargeld von maximal Fr. 10'407'95 (= Fr. 2'667.95 + Fr. 7'740.--) verfügt. Woher die weiteren knapp Fr. 20'000.-- gekommen sein sollen, haben die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Wenn die Beschwerdeführer aber − gemäss Selbstdeklaration in der Steuererklärung des Jahres 2011 − per 31. Dezember 2011 kein Bargeld zu Hause hatten, durfte und musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die auf das PostFinance-Konto der Beschwerdeführer einbezahlten Fr. 30'000.-- (bzw. zumindest Fr. 27'332.05 [= Fr. 30'000.-- - Fr. 2'667.95]) aus unversteuerten Einnahmen herrührten. Die sinngemässe Aussage der Beschwerdeführer, wonach sie − entgegen ihren eigenen Angaben in der Steuererklärung des Jahres 2011 − bereits per 31. Dezember 2011 über grössere Barmittel zu Hause verfügt hätten, wurde nicht belegt (z.B. mittels Versicherungspolice mit erhöhter Deckungssumme für Bargeld im Falle eines Diebstahls, etc.) und ist daher nicht bewiesen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit haben − nach dem vorstehend Gesagten − die Beschwerdeführer zu tragen. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 19 bb) Das in der Steuererklärung deklarierte Reineinkommen hat sowohl den Lebensaufwand als auch den Vermögensvorschlag zu decken. Die Einschätzung nach dem Aufwand und dem Vorschlag stützt sich auf die Vermutung, diese seien aus steuerbarem Einkommen bestritten worden. Dem Steuerpflichtigen steht indessen der Nachweis offen, sowohl Aufwand wie Vermögenszunahmen seien aus steuerfreien Einkünften bestritten worden (AGNER/DIGERONIMO/NEUHAUS/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 130 DBG). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Veranlagung für die Steuerperiode 2012 nach der Methode der Vermögensvorschlagsrechnung ist nicht zu beanstanden. Die Einnahmen der Beschwerdeführer im Jahr 2012 beliefen sich auf Fr. 137'753.--. Der Vermögenszuwachs vom 31. Dezember 2011 zum 31. Dezember 2012 betrug Fr. 55'716.--. Zum Verbrauch blieben den Beschwerdeführern damit Fr. 82'037.-- (= Fr. 137'753.-- - Fr. 55'716.--). Unter Berücksichtigung der Hypothekarkosten, der Unterhaltskosten, der bezahlten Versicherungsprämien, den Beiträgen in die Säule 2 und 3a, der Ausbildungskosten der Kinder, der bezahlten Steuern im Kalenderjahr 2012, etc. (von gesamthaft Fr. 99'500.--) resultiert ein Fehlbetrag von Fr. 17'463.--, wobei bei dieser Berechnung die privaten Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer und deren drei Kinder noch nicht berücksichtigt sind. Mit anderen Worten hätten die Beschwerdeführer im Jahr 2012 noch vor Deckung der privaten Lebenshaltungskosten bereits Fr. 17'463.-- mehr ausgegeben als vorhanden. Folglich hätten aber die Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Telefon, Kleider, etc.) für die Beschwerdeführer und deren drei Kinder gar nicht gedeckt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat für die Lebenshaltungskosten zugunsten der Beschwerdeführer lediglich

- 20 - Fr. 30'000.-- eingesetzt. Gemäss dem Beschluss der Schuldbetreibungsund Konkurskammer betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009 (abrufbar unter www.justizgr.ch › Gerichte › Kantonsgericht › Dokumentation › Kreisschreiben; zuletzt besucht am 21. Dezember 2015) beträgt der Grundbetrag für ein Ehepaar monatlich Fr. 1'700.-- und pro Kind über 10 Jahre Fr. 600.-- pro Monat. Dies ergibt einen betreibungsrechtlichen Grundbedarf für die Beschwerdeführer von Fr. 42'000.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung dieses Betrages resultiert aus der Vermögensvorschlagsrechnung ein Fehlbetrag von Fr. 59'463.-- (= Fr. 17'463.-- + Fr. 42'000.--). Dabei gilt es überdies zu berücksichtigen, dass die effektiven Lebenshaltungskosten bei drei Kindern in Ausbildung (ausserhalb des Wohnorts) gerichtsnotorisch höher ausfallen als bei zu Hause lebenden Kindern. Auch aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. An diesem Ergebnis vermag die in der Replik der Beschwerdeführer vom 9. Februar 2015 vorgebrachte Argumentation, wonach die von der Beschwerdegegnerin gemachte Vermögensvorschlagsrechnung eine Rechnung "über den Daumen" sei und einiger Korrekturen bedürfe, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. April 2014 selber ausgeführt haben, dass die Vermögensvorschlagsrechnung "durchaus plausibel" sei und "zu stimmen" scheine. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach Gewinne aus im Jahr 2012 getätigten Wertschriftenverkäufen in der Vermögensvorschlagsrechnung zu berücksichtigen seien, gilt es auf das beschwerdeführerische Schreiben vom 7. April 2014 hinzuweisen, wo die Beschwerdeführer selber ausgeführt haben, dass sie im Jahr 2012 nur in beschränktem Rahmen steuerfreie Kapitalgewinne erzielt hätten. Selbst wenn man aber gewisse steuerfreie Kapitalgewinne berücksichtigen wollte, wobei die Beschwerdeführer diese − wie gesehen − selber als vernachlässigbar bezeichnet haben, liesse sich die Diskrepanz in der Vermögensvorschlagsrechnung

- 21 nicht erklären. Im Übrigen haben es die Beschwerdeführer auch unterlassen, die angeblichen steuerfreien Kapitalgewinne belegsmässig nachzuweisen. Sodann haben die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 9. Februar 2015 erstmals (!) geltend gemacht, dass in der Vermögensvorschlagsrechnung ein Vermögenszufluss von (recte) Fr. 24'712.70 auf ein Konto bei der Urner Kantonalbank zu berücksichtigen sei. Es handle sich dabei um einen Betrag, der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Nachlasses seiner Eltern von seiner Schwester zugegangen sei. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 9. März 2015 zu Recht ausgeführt hat, wurde mit dem replicando eingereichten Kontoauszug der Urner Kantonalbank in keiner Weise belegt, dass es sich bei der fraglichen Gutschrift tatsächlich um einen einkommenssteuerfreien Vermögenszufluss handelt, zumal die Beschwerdeführer im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2012 unter der Rubrik "Vermögensveränderungen" nicht auf den fraglichen Vermögenszufluss im Zusammenhang mit dem Nachlass der Eltern hingewiesen haben. Sollte es sich bei der fraglichen Gutschrift über Fr. 24'712.70 indes tatsächlich um einen einkommenssteuerfreien Vermögenszufluss handeln, würde dies die Vermögensvorschlagsrechnung markant ändern, betrüge der Fehlbetrag doch statt Fr. 59'463.-- "bloss" noch Fr. 34'750.30 (= Fr. 59'463.-- - Fr. 24'712.70). Jedoch vermag die fragliche Gutschrift nichts am Ergebnis zu ändern. Denn selbst wenn man den Betrag von Fr. 24'712.70 bei der Vermögensvorschlagsrechnung − ohne den belegsmässigen Nachweis dieser Zuwendung aus einem Nachlass − berücksichtigen würde, bliebe ein Fehlbetrag von Fr. 34'750.30 stehen. Auch unter Berücksichtigung der fraglichen Gutschrift über Fr. 24'712.70 erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen. Selbiges gilt im Übrigen für die − unbewiesen gebliebene und deshalb nicht weiter zu prüfende − beschwerdeführerische Behauptung, wonach bei der Vermögensvorschlags-

- 22 rechnung auch Rechnungen hätten berücksichtigt werden müssen, die im Jahr 2012 vorausbezahlt oder nachträglich bezahlt worden seien. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich nach dem soeben Gesagten, dass die Beschwerdeführer eine schlüssige Erklärung für die erhebliche Differenz in der Vermögensvorschlagsrechnung weitestgehend schuldig geblieben sind. Zudem haben sie den Nachweis der Mittelherkunft für die am 20. April 2012 auf ihr PostFinance-Konto einbezahlten Fr. 30'000.-- nicht bzw. nur zu einem sehr geringen Teil erbracht. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass dieser Betrag aus steuerbarem Einkommen stammt. Dementsprechend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung über Fr. 30'000.-beim steuerbaren Einkommen als rechtens, was zur Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide vom 2. Oktober 2014 und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

- 23 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 524.-zusammen Fr. 3'524.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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