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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 30.08.2016 A 2014 40

30. August 2016·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·4,170 Wörter·~21 min·9

Zusammenfassung

Beitragsverfahren (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 14 40 und A 14 41 4. Kammer Vorsitz Racioppi RichterIn Meisser, Moser Aktuar Paganini URTEIL vom 30. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, und B._____ , Beschwerdeführerinnen und StWEG C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeannette Fischer, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "D._____-strasse/E._____-weg Y._____" (Einleitung)

- 2 - 1. Die Gemeindeversammlung von X._____ stimmte der Sanierung der D._____-strasse (Y._____) und dem dafür notwendigen Kredit zu. Gestützt darauf gab der Gemeindevorstand am die Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens für die Sanierung der D._____-strasse sowie des E._____-wegs (Strassenbau mit Strassenentwässerung) im amtlichen Publikationsorgan bekannt und legte den Beitragsperimeter fest. Der Kostenanteil der öffentlichen Interessenz wurde mit 40 % und derjenige der privaten Interessenz mit 60 % festgelegt. 2. Während der öffentlichen Auflage erhoben A._____ und B._____ , Eigentümerinnen des innerhalb des Beitragsperimeters liegenden Grundstücks Nr. 1....., am 26. Mai 2013 bzw. die STWEG "C._____", Grundstückseigentümerin der Parzelle Nr. 2..... (ebenfalls im Beitragsperimeter) mit Eingabe vom 28. Mai 2013 Einsprache gegen die beabsichtigte Einleitung des Beitragsverfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz. 3. Schriftlich wurden sämtliche Einsprecher darüber informiert, dass der Gemeindevorstand aufgrund der zahlreich erhobenen Einsprachen zusätzliche Abklärungen vornehmen und das Beitragsverfahren deshalb bis Ende Jahr sistiert werde. 4. Die Regierung genehmigte den von der Gemeindeversammlung angenommenen Generellen Erschliessungsplan Verkehr Y._____, gemäss welchem der E._____-weg und die D._____-strasse als öffentliche Erschliessungsstrassen ausgeschieden sind. Im Anschluss an die Genehmigung des Generellen Erschliessungsplans gaben die Eigentümer des E._____-wegs ihr Eigentum an der Strassenparzelle Nr. 3..... auf und die Gemeinde wurde Eigentümerin der herrenlosen Strassenparzelle.

- 3 - 5. Anlässlich einer Gemeindeversammlung wurde den Stimmbürgern das Projekt "Sanierung E._____-weg" vorgestellt. Die Stimmbürger stimmten dem Sanierungsprojekt und dem dazu erforderlichen Kredit zu. 6. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 wurden sämtliche Einsprecher über die Behebung der mehrheitlich vorgebrachten Mängel über die Durchführung des Beitragsverfahrens und über dessen Fortgang informiert und ihnen eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme und zu einem allfälligen Rückzug der Einsprache eingeräumt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2014 teilten A._____ und B._____ unter leichter Änderung des Eventualantrags mit, dass sie an ihrer Einsprache vom 26. Mai 2013 festhielten. Auch die STWEG "C._____" reichte am 29. Januar 2014 eine Stellungnahme ein. 7. Im Rahmen der Übernahme der Strassenparzelle Nr. 3..... (E._____wegs) erfolgte eine Abparzellierung der sich am Anfang des E._____wegs befindenden, an die Kantonsstrasse angrenzenden Parkplätze (neu Parzelle Nr. 4.....). Aufgrund der Abparzellierung hat die Parzelle Nr. 5..... keinen Zugang mehr zum E._____-weg, was eine Anpassung des Beitragsperimeters erforderte. Dies wurde den Einsprechern mit Schreiben vom 28. März 2014 unter Ansetzung einer weiteren 30-tägigen Frist zur Stellungnahme mitgeteilt. A._____ und B._____ hielten daraufhin mit Schreiben vom 4. April 2014 fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Parzelle Nr. 5..... aus dem Beitragsperimeter entlassen und ihre Parzelle im Beitragsgebiet beibehalten worden sei. Die STWEG "C._____" äusserte sich mit Schreiben vom 2. April 2014 dahingehend, dass an der Einsprache vom 28. Mai 2013 festgehalten und die Kontaktaufnahme zwecks Klärung der offenen Fragen erwartet werde. Am 28. April 2014 reichte die Verwaltung der STWEG ein weiteres Schreiben ein. Darin wurde festgehalten, dass die öffentliche Interessenz zu 100 % festzulegen sei, im Höchstfall aber über eine private Interessenz von 30 % diskutiert werden könne. Ferner wurde eingeräumt, dass sich die STWEG

- 4 grundsätzlich mit der Verkleinerung des Perimeters einverstanden erkläre, sofern die Parzelle Nr. 5..... tatsächlich keinen direkten Zugang mehr zur Perimeterstrasse habe. Dem Schreiben vom 28. April 2014 wurde ein Schreiben einer der Stockwerkeigentümer beigelegt, um die Anliegen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu unterstreichen. 8. Da die Sanierung der D._____-strasse nach Ansicht der Gemeinde keinen Aufschub mehr duldete, wurde parallel zum Beitragsverfahren auch das Baugesuchsverfahren durchgeführt. Gegen das Baugesuch ergingen keine Einsprachen, weshalb die Baubehörde es bewilligte. In der Folge erfolgte im Sommer die Sanierung der D._____-strasse. Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist erteilte die Baubehörde auch die Baubewilligung für die Sanierung des E._____-wegs und das Tiefbauamt Graubünden bewilligte mit Verfügung vom 6. März 2014 den Anschluss des E._____-wegs an die Kantonsstrasse. Mit diesen Sanierungsarbeiten wurde Ende Mai begonnen. 9. Mit separaten Einspracheentscheiden (und Einleitungsbeschlüssen) vom 7. August 2014 wies die Gemeinde die Einsprachen von A._____ und B._____ sowie der STWEG "C._____" ab. 10. Dagegen erhoben zunächst A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 10. Oktober 2014 Beschwerde (A 14 40) ans Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Es sei das Beitragsverfahren nicht einzuleiten; eventuell sei es auf die beiden Projekte Sanierung D._____-strasse, Teilstrecke G._____-strasse bis F._____-bach sowie Sanierung E._____-weg zu beschränken und es sei das Projekt Sanierung D._____-strasse, Teilstück F._____-bach bis E._____-weg, nicht in das Beitragsverfahren einzubeziehen; und 2. es sei die Liegenschaft Nr. 1..... in Y._____ der Beschwerdeführerinnen nicht in das Beizugsgebiet des Beitragsperimeters einzubeziehen; eventuell sei die Liegenschaft

- 5 - Nr. 5..... in Y._____ wiederum in das Beizugsgebiet des Beitragperimeters einzubeziehen; und 3. es sei der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz auf 60 % und der Kostenanteil aus privater Interessenz auf 40 % festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin." Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass mit den Sanierungsarbeiten bereits vor Einleitung des Beitragsverfahrens für das Gesamtprojekt begonnen worden sei und ohne dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines Beitragsverfahrens Gesamtprojekt D._____strasse/E._____-weg erfüllt gewesen seien. Die Eröffnung des Beitragsverfahrens, ohne dass ein genehmigter Erschliessungsplan, bei welchem der E._____-weg und Teile der D._____-strasse als öffentliche Erschliessungsstrassen ausgeschieden worden seien, ein Bau- und Kreditbeschluss sowie das Eigentum der Gemeinde betreffend den E._____-weg vorgelegen hätten, sei nichtig. Im Übrigen liege heute noch kein definitiver Plan bzw. Beschluss bezüglich des Beizugsgebiets vor. Die D._____-strasse werde häufig von quartierfremdem Verkehr genutzt. So sei der Skilift, der nur über die D._____-strasse oder den E._____-weg erschlossen sei, einer der Hauptzubringer für das ganze östliche Skigebiet und Ziel vieler Touristen. Wegen der Skianlagen an der D._____strasse würden die Strassen im Winter, insbesondere an den Weltcupfinalen, aber auch in anderen Jahreszeiten von Velofahrern und Wanderern rege benutzt. Die Gemeinde habe versprochen, dass die Belastung der Strasse durch den Weltcupbetrieb bzw. die touristische Nutzung durch den Anteil der öffentlichen Interessenz abgegolten werde. Die Festlegung der öffentlichen Interessenz auf das gesetzliche Minimum von 40 % sei nicht gerechtfertigt; sie sei auf mindestens 60 % anzuheben. Die Durchfahrt zur D._____-strasse von der G._____-strasse sowie die Benutzung des E._____-wegs sei den Beschwerdeführerinnen untersagt. Selbst wenn kein Fahrverbotssignal bestehe, erwachse ihnen kein Sondervorteil, da der kürzeste Weg zu ihrer Liegenschaft nicht über das bei-

- 6 tragspflichtige Stück der D._____-strasse oder über den E._____-weg, sondern direkt via die Kantonsstrasse führe. Die reine Möglichkeit der Zufahrt und des Zuganges über die zu sanierenden Strassen bedeute für sich allein keinen Sondervorteil. Sie bestreiten die Ansicht der Gemeinde, wonach die Zufahrt von der Kantonsstrasse gefährlich sei. Unfälle seien dabei keine bekannt. Die Zugänge über die zu sanierenden Strassen seien weder sicherer noch übersichtlicher als die Zufahrt über die Kantonsstrasse. Sowohl die Zufahrt über den E._____-weg wie auch diejenige über die D._____-strasse ab Abzweigung G._____-strasse seien unübersichtlich und nicht ungefährlich. Die Schlussarbeiten für den definitiven Deckbelag der Teilstrecke der D._____-strasse F._____-bach bis Verzweigung E._____-weg könnten dem jetzigen Beitragsverfahren nicht unterstellt werden. Diese seien noch vom Kredit- und Baubeschluss der Gemeinde Y._____ betreffend Sanierung der D._____-strasse 2009 mitumfasst. Die Parzelle Nr. 5..... grenze weiterhin direkt an die öffentliche Erschliessungsstrasse und sei im Beitragsperimeter zu belassen, da das neu abparzellierte Grundstück Nr. 4..... weiterhin Bestandteil der öffentlichen Erschliessungstrasse sei. Die Umqualifizierung dieses Grundstückes vom zu finanzierenden Werk zum beitragspflichtigen Grundstück könne nicht im Rahmen einer redaktionellen Korrektur im Kostenverteilverfahren erfolgen. 11. Am 13. Oktober 2014 erhob auch die STWEG "C._____" (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde (A 14 41) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Festlegung der privaten Interessenz auf 40 % und der öffentlichen Interessenz auf 60 %. Zudem seien die Grundstücke Nr. 6..... und 7..... im Grundbuch X._____ in den Beitragsperimeter aufzunehmen. Sie brachte insbesondere vor, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Parzellen Nr. 6..... und 7..... erfolge über die D._____-strasse, weshalb der Beitragsperimeter auf diese auszuweiten sei.

- 7 - Die Gemeinde gehe bei der D._____-strasse von einer öffentlichen Erschliessungsstrasse aus und unter Verweis auf das Gemeinderecht (das für Erschliessungstrassen ein Gemeindeanteil von 30 bis 40 % vorsehe) werde argumentiert, dass ihr hier kein Ermessen mehr zukomme. Da aber das KRG (das ein Gemeindeanteil für die Groberschliessung von 40 bis 70 % vorsehe) Vorrang habe, habe es die Gemeinde unterlassen, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, um den konkreten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Sie habe stattdessen schematisch die private Interessenz bei 60 % und die öffentliche Interessenz bei 40 % als fest vorgegeben angenommen. Unter Berücksichtigung der Nutzung zugunsten des Tourismus, des Wintersports und der sportlichen Grossanlässe, bei denen unter intensiver Nutzung der Strasse schwere Baufahrzeuge verwendet und sogar Strukturen der Anstösser beschädigt würden, sei die öffentliche Interessenz um 20% anzuheben. Eine entsprechende Berücksichtigung erst im Rahmen des Kostenverteilers überzeuge nicht. 12. In ihren separaten Vernehmlassungen vom 24. November 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der jeweiligen Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne (Beschwerde A 14 41). Sie führte im Wesentlichen aus, der erst im Beschwerdeverfahren (A 14 41) gestellten Antrag, die Grundstücke Nr. 6..... und 7..... seien in den Beitragsperimeter aufzunehmen, stelle eine unzulässige Ausdehnung der Rechtsbegehren dar, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Die Parzelle Nr. 5..... werde ausschliesslich über die Kantonsstrasse erschlossen und sei aus dem Beitragsperimeter zu entlassen. Im GEP Verkehr sei die neu abparzellierte Fläche (Parzelle Nr. 4.....) nicht als öffentliche Erschliessungsstrasse gekennzeichnet. Sie sei darum nicht mehr Gegenstand des beitragspflichtigen Werks, wobei sie im Zuge der Strassensanierung ausschliesslich auf Kosten deren Eigentümer saniert werde. Die Parzelle Nr. 4..... verbleibe aber jedoch nach wie vor im Beizugsperi-

- 8 meter, da ein gewisser Sondervorteil bestehe. Zur Beanstandung der vorgesehenen Anpassung im Kostenverteilverfahren seien die Beschwerdeführerinnen nicht beschwert. Der Einwand der Nichtigkeit der Eröffnung des Beitragsverfahrens sei unbegründet. Das Beitragsverfahren sei sistiert und die Mängel behoben worden. Mit der Mitteilung der Fortführung des Verfahrens sei den Einsprechern sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich nochmals geäussert und ihre Rechtsbegehren den neuen Umständen angepasst. Die noch nicht ausgeführten Arbeiten für den Deckbelag der Teilstrecke F._____-bach bis Verzweigung E._____-weg seien der Einheit halber in das Beitragsverfahren einbezogen worden. Der dazu zuständige Gemeindevorstand habe den Kreditbeschluss für die Deckbelagsarbeiten dieser Strecke von Fr. 19'000.-- mit Beschluss vom 11. April 2013 beschlossen. Bei der D._____-strasse handle es sich um eine öffentliche Strasse, deren Sanierung aufgrund des schlechten Zustandes keinen Aufschub mehr geduldet habe. Bereits im Frühling 2013 sei der Kredit genehmigt und die Baubewilligung für die Strassensanierung erteilt worden. Die Einstufung als öffentliche Erschliessungsstrasse sei von den Stimmbürgern im Herbst 2012 angenommen worden. Deshalb habe sich der Beginn der Sanierungsarbeiten im Sommer 2013 gerechtfertigt. Da die betreffenden Strassen öffentlich seien, bestehe schon aus diesem Grund kein Fahrverbot. Das Stück der D._____-strasse von der Kantonsstrasse bis zur Abzweigung E._____-weg sei gemäss revidiertem GEP Verkehr nur noch als Fuss-, Wander- und Bikeweg befahrbar, weil die Einfahrt zu gefährlich sei. Die Anpassung der Signalisation werde in nächster Zeit erfolgen. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerinnen die neuen Zugangsmöglichkeiten nutzen könnten. Die Häufigkeit der Nutzung sei eine Frage der Grösse des Sondervorteils, die erst im Rahmen des Kostenverteilverfahrens zu berücksichtigen sei.

- 9 - Der von der Gemeinde festgelegte Anteil der öffentlichen Interessenz liege innerhalb der Vorgaben des KRG und dies unabhängig davon, ob das kommunale Erschliessungs- und Gebührengesetz zur Anwendung gelange. Die D._____-strasse und der E._____-weg würden zusammen eine Ringstrasse bilden und eine sichere Einfahrtsmöglichkeit in die Kantonsstrasse ermöglichen. Sie würden hauptsächlich von den Anwohnern genutzt und primär den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge dienen; das private Interesse sei daher grösser. Die Gemeinde habe von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht und sei zum Ergebnis gelangt, dass die sporadische Nutzung der D._____strasse bei Grossanlässen sowie durch Wintersportler, die zu Fuss vom Parkplatz nördlich der G._____-strasse via D._____-strasse zum Skilift gelangen würden, nicht zu einer Erhöhung der öffentlichen Interessenz führe. Die ganzjährig geringe Nutzung der Strasse für Grossanlässe oder zu touristischen Zwecken sei mit dem festgelegten Anteil der öffentlichen Interessenz von 40 % somit abgedeckt. Der Beitrag der Veranstalter der Grossanlässe sei von den effektiv zu splittenden Kosten in Abzug zu bringen, was im Rahmen des Kostenverteilverfahrens erfolgen werde und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Weitere Zusicherungen habe die Gemeinde nie abgegeben und ergäben sich auch nicht aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gemeindeversammlungsprotokollen. 13. In der Replik vom 19. Januar 2015 (Verfahren A 14 40) bzw. 30. Oktober 2014 (Verfahren A 14 41) und in den separaten Dupliken vom 20. Februar 2015 erläuterten die Parteien nochmals ihre Standpunkte. 14. Am 5. Juli 2016 fand im betreffenden Beitragsperimeter ein Augenschein statt, währenddessen die Parteien Gelegenheit erhielten, ihre Argumente zu vertiefen. Die Beschwerdegegnerin hielt dabei insbesondere fest, dass sie von den Gesamtkosten einen von ihr vorfinanzierten Betrag als Abgel-

- 10 tung der Benutzung der unteren D._____-strasse für die Grossanlässe in Abzug bringen werde. Die Parteien reichten beim Verwaltungsgericht am 12. (Beschwerdeführerin), 22. (Beschwerdegegnerin) und am 27. Juli 2016 (Beschwerdeführerinnen) ihre Stellungnahmen zum Augenscheinprotokoll ein. Mit Schreiben vom 18. August 2016 (Poststempel 19. August 2016) reichten die Beschwerdeführerinnen zusätzliche Bilder zur Kreuzung E._____-weg / Piste bzw. Wanderweg ein. 15. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die angefochtenen Einspracheentscheide wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden bilden die Einspracheentscheide vom 7. August 2014. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. BERTSCHI/PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz. 60). Im vorliegenden Fall stellen die Parteien ähnliche Rechtsbegehren, die dieselben Umstände und Rechtsfragen betreffen. Da für sie zudem keinerlei Nachteile ersichtlich sind, werden die beiden Verfahren (A 14 40 und A 14 41) zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden. Die Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.

- 11 b) Der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufnahme in den Beitragsperimeter der Grundstücke Nr. 6..... und 7..... wurde im Einspracheverfahren nicht gestellt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 51 Abs. 2 VRG). 2. a) Gemäss Art. 62 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche lnteressenz/Gemeindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten Interessenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffentlichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozentrahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. b) Hinsichtlich des anwendbaren Rechtes ist festzuhalten, dass für das Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.2 und 3; PVG 2007 Nr. 20). Nachdem das vorliegende kommunale Erschliessungs- und Gebührengesetz keine Anwendung findet, ist auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentliche Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 - 0 % und bei solchen den Groberschliessung 70 - 40 %.

- 12 c) Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]) ist durch zwei Abschnitte gekennzeichnet. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Beitragsperimeter) öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). In einer zweiten Phase erarbeitet die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz werden im Einleitungsverfahren abschliessend geregelt. Gegen diese Festlegungen kann gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) können solche Einwände jedoch nicht mehr vorgebracht werden (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind im Gegensatz dazu erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Vorliegend steht ausschliesslich der erste Verfahrensabschnitt, also das Einleitungsverfahren zur Beurteilung. 3. a) Zunächst ist auf die Nichtigkeitsrüge der Beschwerdeführerinnen einzugehen. Die Gemeinde hat selbst erkannt, dass nach Eröffnung des Beitragsverfahrens gewisse Voraussetzungen fehlten, weshalb sie das Verfahren sistierte. Sodann wurden die Mängel behoben (durch den Eigen-

- 13 tumserwerb an dem zu sanierenden E._____-weg, die Genehmigung des GEP Verkehr mit Ausscheidung der zu sanierenden Strassen als öffentliche Erschiessungsstrassen und die Einholung des Bau- und Kreditbeschlusses für den E._____-weg). Den Betroffenen wurde sodann vor der Fortführung des Beitragsverfahrens das rechtliche Gehör eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerinnen auch Gebrauch machten. Somit erwuchs ihnen aus der nachträglichen Heilung der Mängel kein Nachteil, weshalb die Nichtigkeitserklärung des Beitragsverfahrens wegen formeller Mängel zu einem Leerlauf führen würde. Im Übrigen erscheint es rechtens und nachvollziehbar, dass mit den Arbeiten an der D._____-strasse in Abweichung von der gesetzlichen Grundregel (Art. 22 Abs. 1 KRVO) aus Dringlichkeitsgründen vor Einleitung des Beitragsverfahrens begonnen werden musste. Konkret kann die Frage der Nichtigkeit und mithin die Prüfung, ob ein grober Verfahrensmangel vorläge, offen gelassen werden, zumal den Beteiligten kein Nachteil erwachsen ist und die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Mängel behoben hat. b) Zur Rüge, die Parzelle Nr. 5..... sei in den Beitragsperimeter einzubeziehen, sind die Beschwerdeführerinnen legitimiert, da durch den Einbezug dieser Parzellen in den Beitragsperimeter ihre Beteiligung an den Gesamtkosten senken würde und somit ein schutzwürdiges Interesse besteht. Ohne weiteres erstellt ist, dass, nachdem die Strassenparzelle E._____-weg abparzelliert und damit neben der Parzelle Nr. 5..... die Parzelle Nr. 4..... (Parkplatzparzelle) entstanden ist, die Parzelle Nr. 5..... nur noch durch die Kantonsstrasse erschlossen ist. Dies konnte anlässlich des Augenscheins festgestellt werden. Mit der Gemeinde ist somit festzuhalten, dass die Parzelle Nr. 5..... nicht in den Beitragsperimeter fällt. Richtigerweise hat aber die Gemeinde die Parkplatz-Parzelle Nr. 4..... (Privateigentum) in den Beitragsperimeter einbezogen.

- 14 c) Weiter stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, durch die Sanierung der betreffenden Strassen erwachse Ihnen kein Sondervorteil. Diese Rüge ist unbegründet. Der Strassenabschnitt der D._____strasse von der Kantonsstrasse bis zur Abzweigung E._____-weg ist gemäss rechtskräftigem GEP Verkehr nur noch als Fuss-, Wander- und Bikeweg zu nutzen. Die Beschwerdeführerinnen haben somit durchaus einen Vorteil durch den besseren Ausbau der Strasse, da sie nur noch über die sanierten Strassen in die Kantonsstrasse einfahren dürfen. Bedauerlich ist einzig, dass die Gemeinde zwar sagt, dass in Absprache mit der Kantonspolizei die Ausfahrt direkt von der D._____-strasse in die Kantonsstrasse zu gefährlich sei und daher die Anpassung der Signalisation in nächster Zeit erfolgen werde, dann aber seit Jahren kein entsprechendes Verbotssignal für Motorfahrzeuge angebracht hat, so dass Motorfahrzeugführer derzeit noch über die D._____-strasse in die Kantonsstrasse einmünden können. Die Einfahrt von der Kantonsstrasse erscheint dagegen weniger gefährlich. Die Beschwerdeführerinnen dürften allenfalls – entsprechende Bewilligung und Ausnahmesignalisation vorausgesetzt – wohl weiterhin von dort abfahren. Sie müssten aber trotzdem über den E._____-weg oder über die D._____-strasse fahren, um auf die Kantonsstrasse zu gelangen. Die Beschwerdeführerinnen erlangen durch die Sanierung somit nicht nur eine verbesserte Erschliessungsmöglichkeit, sondern sie sind auf die inzwischen sanierten Strassen sogar angewiesen. Ein Sondervorteil liegt demnach vor. Der Umfang desselben ist im Rahmen der Kostenverteilung (2. Phase) festzulegen. d/aa) Über die Qualifizierung der betreffenden Strassen (D._____-strasse und E._____-weg) als Werke der Groberschliessung sind sich die Parteien einig, weshalb das Gericht keinen Anlass sieht, davon abzuweichen. Es sei jedoch kurz darauf hingewiesen, dass vorliegend nicht von vornherein klar feststeht, ob es sich bei den im GEP als öffentliche Quartierstrassen bezeichneten D._____-strasse und E._____-weg um eine Groberschlies-

- 15 sung handelt. Tendenziell ist davon auszugehen, dass es sich bei Strassen, welche im GEP – wie im vorliegenden Fall (vgl. Beilage 6 BG, A 14 41) – als Erschliessungsstrassen erfasst sind, um Quartierstrassen handelt und damit um Feinerschliessung. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass öffentliche Quartierstrassen grundsätzlich zur Feinerschliessung gehören. Letztlich kommt es aber auf die Funktion und nicht auf die Bezeichnung der Strasse an (vgl. VGU A 14 3 vom 1. Juli 2014 E.5, A 10 12 und 13 vom 8. Juli 2010 E.4; PVG 2007 Nr. 20 E.5c). Auf den ersten Blick scheint im vorliegenden Fall, aufgrund verschiedener Elemente (wie bspw. der Enge der Strassen und mithin der Kreuzungsschwierigkeiten oder des Fehlens eines Trottoirs und von relevanten Seitenstrassen) der Charakter der Feinerschliessung zu überwiegen. Mit einem Gemeindeanteil von 40 % wäre dabei der „in der Regel“ Maximalbetrag von 30 % der öffentlichen Interessenz bereits überschritten (Art. 63 Abs. 2 KRG). Angesichts der zwischen den Parteien unstrittigen Stellung der betreffenden Strassen als Werke der Groberschliessung erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu. d/bb) Wie oben bereits erwähnt, sehen die im Art. 63 Abs. 2 KRG festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für Werke der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen Interessenz in der Regel zwischen 70 und 40 % vor. In den Einspracheentscheiden klassifiziert die Gemeinde die hier interessierenden Strassen, wohl auch in Anlehnung an das nicht anwendbare kommunale Erschliessungs- und Gebührengesetz – das für Sammelstrassen ein Gemeindeanteil zwischen 40 und 60 % und für Erschliessungsstrasse einen solchen von 30 bis 40 % vorsieht –, als Erschliessungsstrassen. Die Festlegung einer öffentlichen Interessenz von 40 % bewegt sich, unbesehen der nicht massgebenden kommunalen Richtwerte, innerhalb der vorrangigen Richtwerte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die Gemeinde ihr Ermessen unterschritten hat. Bei einer Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese

- 16 - Pflicht, indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Gesetzgeber einen differenzierten Entscheid für nötig hält (VGU A 08 58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zwar berief sich hier die Gemeinde auf die kommunale Einteilung betreffend Erschliessungsstrassen und Sammelstrassen und indem sie die betreffenden Strassen als Erschliessungsstrassen einteilte, konnte sie rein gemäss kommunalem Recht gar keine Gemeindebeteiligung über 40 % annehmen. Sie ging indessen nicht bloss schematisch vor, indem sie etwa angesichts der Qualifizierung als Erschliessungstrasse schlicht den gemäss kommunalem Recht vorgesehenen Prozentanteil zwischen 30 und 40 % anwendete, sondern nahm über die Fremdnutzung, v.a. hinsichtlich der Weltcupanlässen, Stellung und beachtete die Richtwerte des KRG. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die sporadische Nebennutzung der Touristen rechtfertige keine Erhöhung der öffentlichen Interessenz, erscheint aber fraglich. Eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz alleine aufgrund des möglichen Fremdverkehrs, namentlich der auf die Wintertouristen zurückzuführenden Nutzung der sanierten Strassen, insbesondere der D._____-strasse, durch Anhaltung der Autos zum Ein- und Aussteigenlassen drängt sich zwar nicht auf. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin im Vorstand des Weltcupvereins ist resp. jedenfalls ein Interesse an diesen Weltcupanlässen (Werbeeffekt, Übernachtungen, etc.) und am Betrieb des Skilifts hat sowie infolge der Inanspruchnahme der Strassen durch schwerere Motorfahrzeuge für die Organisation der Grossanlässe, erscheint die Festsetzung der öffentlichen Interessenz auf das gesetzliche Minimum dennoch ungerechtfertigt. In den Einspracheentscheiden hielt die Beschwerdegegnerin aber fest, dass "die Nutzung der D._____strasse für einzelne Grossanlässe im Rahmen des Kostenverteilers berücksichtigt werden wird". Sodann präzisierte sie in ihren Vernehmlassungen vom 24. November 2014, dass auf der zweiten Verfahrensstufe (Stufe des Kostenverteilers) ein Beitrag der Grossanlassveranstalter an die Gesamtbaukosten angerechnet werde, wie es der Gemeindevorstand

- 17 anlässlich der Gemeindeversammlung vom 20. März 2013 (vgl. Beilage 1 BG, Verfahren A 14 41) in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin konnte anlässlich des am 5. Juli 2016 durchgeführten Augenscheins keine nähere Angaben über die effektive Höhe der angetönten Beiträge liefern, äusserte sich aber dahingehend, dass sie selber von den Gesamtkosten einen vorfinanzierten Betrag in Abzug bringe, bevor sie die Kostenverteilung vornehme (vgl. Augenscheinprotokoll vom 5. Juli 2016). Im Lichte dieser Erkenntnis ist die Festsetzung der öffentlichen Interessenz auf das gesetzliche Minimum nicht zu beanstanden bzw. stellt noch keine Ermessensunterschreitung dar, wobei die Beschwerdegegnerin auf die Aussage des Vorabbeitrags zu behaften ist. 4. Somit sind die Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zulasten der unter sich solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdeführerin (Art. 72 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Verfahren A 14 40 und A 14 41 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 424.-zusammen Fr. 4'424.--

- 18 gehen zur einen Hälfte unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ sowie zur anderen Hälfte zu Lasten der STWEG "C._____" und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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