Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 47 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Meier-Künzle als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 3. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Tourismusförderungsabgabe
- 2 - 1. A._____ reichte am 21. Februar 2013 die Selbstdeklaration zur Wirtschaftsförderungsabgabe ein mit dem Vermerk, nur noch zu 50 % arbeitstätig zu sein und das Büro jeweils vormittags geöffnet zu haben, weshalb die Taxe um 50 % reduziert werden müsse. 2. Die Gemeinde B._____ versandte am 25. März 2013 die Rechnung über die Wirtschaftsförderungsabgabe für das Jahr 2012 an A._____ in Höhe von Fr. 1‘094.--. Dagegen erhob Letzterer am 2. April 2013 Einsprache mit dem Antrag, ihn von der Abgabe zu befreien. 3. Mit Schreiben vom 9. April 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. Das Gesetz über die Wirtschaftsförderung sehe keine Reduktion der Grundtaxe bei reduzierter Arbeitszeit vor. Nach wie vor werde ein Einkommen aus der Anwaltskanzlei erwirtschaftet, teilweise falle dieses sogar höher aus als in den Vorjahren. Für einen Weiterzug ans Verwaltungsgericht Graubünden könne innert 30 Tagen ein anfechtbarer Entscheid verlangt werden. 4. In der Folge beantragte A._____ mit Schreiben vom 24. April 2013 einen beschwerdefähigen Entscheid des Gemeindevorstandes und wies darauf hin, dass die Steuerdaten dem Gemeindevorstand nicht offengelegt werden dürften. Am 25. April 2013 informierte das Gemeindesteueramt A._____ per E-Mail darüber, dass für Einsprachen gegen Verfügungen/Rechnungen der Wirtschaftsförderungsabgabe das Gemeindesteueramt zuständig sei, wobei der Gemeindevorstand gemäss Art. 21 des Tourismusgesetzes Ausnahmeregelungen treffen könne. A._____ antwortete mit E-Mail vom 7. Mai 2013, dass gemäss Art. 27a und 30 des Tourismusgesetzes gegen alle Verfügungen „bei der Gemeinde“ Einsprache erhoben werden könne, wobei damit gemäss Art. 27a nur der Gemeindevorstand gemeint sein könne. Der
- 3 - Gemeindevorstand forderte anschliessend A._____ mit Schreiben vom 15. Juli 2013 auf, nachvollziehbare Belege einzureichen, welche nachweisen würden, dass der Tätigkeit als Anwalt nur noch vereinzelt resp. stundenweise nachgegangen werde. Ohne Vorlage dieser benötigten Unterlagen sei es nicht möglich, über die Einsprache zu befinden. 5. Mit Entscheid vom 7. August 2013 wurde die Einsprache durch das Gemeindesteueramt vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, das Tourismusgesetz kenne keine Altersbegrenzung zur Befreiung von der Wirtschaftsförderungsabgabe. Solange ein Einkommen generiert werde, sei die Abgabe geschuldet. Mangels nachvollziehbarer Belege sei der Gemeindevorstand B._____ nicht auf das Gesuch um Erlass der Wirtschaftsförderungsabgabe 2012 eingetreten. 6. Dagegen erhob A._____, nachfolgend Beschwerdeführer, am 4. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Der angefochtene Entscheid sei lediglich von einem Steuerbeamten verfügt worden, obschon gemäss Art. 22 und 23 des kommunalen Gesetzes über die Kur- und Sporttaxen und die Wirtschaftsförderung der Gemeindevorstand zuständig gewesen wäre. 7. Die Gemeinde B._____, nachfolgend Beschwerdegegnerin, reichte am 18. September 2013 die Vernehmlassung ein mit sinngemässem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Man habe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass für die Anwendung von Art. 21 des Tourismusgesetzes der Gemeindevorstand zuständig sei. Einspracheinstanz gegen die Veranlagungsverfügung und Rechnung sei gemäss kantonalem Gemeinde- und Kirchensteuergesetz die
- 4 - Veranlagungsbehörde, in diesem Fall das Gemeindesteueramt. Der Beschwerdeführer habe seine Einsprache vom 2. April 2013 fälschlicherweise an das Gemeindesteueramt gerichtet, obschon er anstelle einer Einsprache ein Gesuch um Erlass der Wirtschaftsförderungsabgabe an den Gemeindevorstand hätte stellen müssen. Das Gemeindesteueramt sei trotzdem auf die Einsprache eingetreten und habe das darin enthaltene Erlassgesuch an den Gemeindevorstand weitergeleitet. Mangels Abgabe von gewünschten Unterlagen, sei der Gemeindevorstand nicht auf das Begehren eingetreten. Lediglich das Alter von 72 Jahren genüge nicht als Befreiungsgrund. Das kantonale Gemeinde- und Kirchensteuergesetz könne als „höheres Recht“ bezeichnet werden, weshalb einzig das Gemeindesteueramt befugt sei, sowohl Veranlagungen als auch Einspracheentscheide zu erlassen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1‘094.-- beträgt und die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.
- 5 - 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid vom 7. August 2013. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob das Gemeindesteueramt für die Behandlung der Einsprache gegen die Veranlagung der Wirtschaftsförderungsabgabe zuständig war. 3. a) Das kantonale Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) regelt die Steuererhebung der politischen Gemeinden sowie der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden (Art. 1 Abs. 1). Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. c GKStG kann die Gemeinde eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Die Gemeinde B._____ hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Gesetz über die Kur- und Sporttaxen und die Wirtschaftsförderung (Tourismusgesetz, TG) eine Wirtschaftsförderungsabgabe eingeführt (Art. 11 ff. TG). b) Es obliegt den Gemeinden, die Grundzüge der Steuererhebung für die Steuern nach Art. 2 GKStG sowie die Zuständigkeiten zu regeln (Art. 26 Abs. 1 GKStG). Auf Grund von Art. 27 Abs. 4 und 5 GKStG kann jedoch die Exekutive der Gemeinde (sprich der Gemeindevorstand) weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden. Art. 12 des kommunalen Steuergesetzes (GStG) auferlegt den Vollzug des Steuergesetzes dem Gemeindesteueramt und erklärt es als zuständig für die durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben. Damit ist das Gemeindesteueramt zuständig für die Veranlagung, d.h. für die Steuerpflicht sowie die Steuerbefreiung, und entsprechend Art. 29 Abs. 1 GKStG auch für die Behandlung von Einsprachen. Die Einsprache ist im Steuerrecht kein eigentliches Rechtsmittel, das von einer unabhängigen Instanz beurteilt werden muss. Sie ist vielmehr Teil des Veranlagungsverfahrens und muss deshalb von der gleichen Behörde
- 6 behandelt werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr.3/2006-2007 S. 235). 4. a) Vorliegend ist die Veranlagung der Wirtschaftsförderungsabgabe vom 25. März 2013 durch das Gemeindesteueramt erfolgt. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2013 Einsprache beim Gemeindesteueramt, welches mit Schreiben vom 9. April 2013 die Einsprache ablehnte. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2013 einen beschwerdefähigen Entscheid des Gemeindevorstandes mit der Begründung, gemäss Art. 27a und 30 des TG sei der Gemeindevorstand zuständig für die Behandlung von Einsprachen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass Art. 30 TG die Zuständigkeit zur Behandlung von Einsprachen zwar der Gemeinde zuteilt, aber erst Art. 26 Abs. 1 GKStG i.V.m. Art. 12 GStG und Art. 29 Abs. 1 GKStG die Zuständigkeit verbindlich und abschliessend dem Gemeindesteueramt zuweist. Somit hat das Gemeindesteueramt mit Entscheid vom 7. August 2013 zu Recht die Einsprache behandelt, soweit die Veranlagung der Wirtschaftsförderungsabgabe an sich zur Diskussion stand. b) Im Rahmen der Einsprachebehandlung der Veranlagung zur Wirtschaftsförderungsabgabe hat das Gemeindesteueramt korrekterweise auch über die beantragte subjektive Steuerreduktion resp. -befreiung entschieden. Das GKStG geht mit seinen für die Gemeinde verbindlichen Vorgaben dem durch den Beschwerdeführer hier angerufenen, zur Zeit noch geltenden kommunalen Recht (Art. 21 TG; Zuständigkeit des Gemeindevorstandes für die Behandlung von Ausnahmegesuchen zur Reduktion oder Aufhebung von Abgaben) als höherrangiges Recht vor. Die Festlegung der Steuerpflicht bzw. der Steuerbefreiung gehört zum Veranlagungsverfahren, weshalb wiederum gemäss Art. 26 GKStG i.V.m.
- 7 - Art. 12 GStG das Gemeindesteueramt für den Vollzug des GKStG zuständig ist. c) Der Beschwerdeführer machte für die Reduktion bzw. Aufhebung der angefochtenen Tourismusförderungsabgabe lediglich geltend, er arbeite nur noch zu 50 % und sei bereits 72 Jahre alt. Nachdem der Beschwerdeführer bestätigt, mindestens noch zu 50 % als Anwalt und Notar tätig zu sein, ist die Erhebung der Tourismusabgabe als jährliche Gesamtabgabe unabhängig vom Alter gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Insoweit als der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Steuererlassgesuches anfechten will, ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der gemäss Art. 27 Abs. 4 GKStG für Steuererleichterungen zuständige Gemeindevorstand diesbezüglich keinen Entscheid fällen konnte. Der Beschwerdeführer hat es nämlich unterlassen, trotz Aufforderung die entsprechenden und unerlässlichen Belege einzureichen, so dass schon mangels Entscheides insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
- 8 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 576.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]