VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 46 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen URTEIL vom 3. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin betreffend Beitragsverfahren "Sanierung B._____" (2. Etappe, Einleitung)
- 2 - 1. Nachdem die Gemeindeversammlung X._____ im Mai 2005 den für die Ausarbeitung des Auflageprojekts erforderlichen Kredit sowie auch jenen für die Sanierung des Strassenstücks „Kantonsstrasse - C._____“ bewilligte, beschloss der Gemeindevorstand am 16. Juni 2005 die Einleitung des Perimeterverfahrens für die Sanierung und den Ausbau „B._____“, Teilstück „Kantonsstrasse - C._____“. Der Einleitungsbeschluss wurde im kantonalen Amtsblatt, in den Novitats und im Internet publiziert und den betroffenen Grundeigentümern auch noch schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig wurde auch das Beizugsgebiet festgelegt. Neben den vom geplanten Ausbau profitierenden Parzellen im Baugebiet wurden auch verschiedene ausserhalb der Bauzonen gelegene Liegenschaften mit Wohnnutzung, welche über den B._____ erschlossen werden, ins Beizugsgebiet einbezogen. Die erforderlichen Planunterlagen lagen vom 12. August bis zum 1. September 2005 öffentlich auf. Dagegen reichten verschiedene Eigentümer/innen während laufender Auflagefrist beim Verwaltungsgericht elf Rekurse ein mit weitgehend übereinstimmenden Einwänden (so u.a. Verletzung von Verfahrensvorschriften; Mängel bei der Festlegung des Beizugsgebietes und der öffentlichen Interessenz; Unzulässigkeit des Perimeterverfahrens für Unterhaltsarbeiten) und verlangten jeweils die Aufhebung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses sowie eventualiter die Entlassung der jeweils eigenen Parzelle aus dem Perimetergebiet. Mit Urteil A 05 54/55/57/59/60/61/62/63/65/66/67 (nachfolgend VGU A 05 54 usw.) vom 31. Mai 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Rekurse gut und hob den angefochtenen Einleitungsbeschluss „Perimeter B._____“ auf, weil sich die aufgelegten Planunterlagen als in gravierendem Masse mangelhaft erwiesen. So seien in den Auflageplänen lediglich im Bereich der Bauzonen im Dorfgebiet zwei isolierte Gebietsteile abgegrenzt worden, nicht einbezogen worden seien hingegen zwischen diesen beiden Dorfteilen liegende, keiner Bauzone zugeschiedene, jedoch über dieselbe Strassen (B._____, D._____) erschlossene Parzellen. Bereits diese iso-
- 3 lierten Abgrenzungen seien im Lichte der mit dem Einleitungsverfahren verfolgten Ziele äusserst problematisch, unsachgerecht und im Ergebnis daher rechtsfehlerhaft. Hinzu komme, dass im ausgedehnten, äusserst weitläufigen Bereich ausserhalb der Bauzonen lediglich (nichtlandwirtschaftliche) Gebäude mit einer aktuellen Wohnnutzung „bezeichnet“, nicht aber die Parzellen an sich, einbezogen worden seien. Im Gegensatz zum Dorfgebiet sei hier gänzlich auf die zwingend notwendige räumliche Abgrenzung und konkrete Festlegung eines zusammenhängenden, aufgrund von sachlichen Überlegungen nachvollzieh- und überprüfbaren Gebiets abgesehen worden, was unzulässig sei. 2. Am 18. Juni 2007 gab der Gemeindevorstand X._____ die Absicht zur erneuten Einleitung eines Beitragsverfahrens für den Ausbau und die Sanierung des B._____, 1. Ausbauetappe, bekannt. Innert der 30-tägigen Auflagefrist erhoben diverse Betroffene Einsprache gegen die beabsichtigte Einleitung des Beitragsverfahrens und die Festlegung des Beitragsperimeters. Unter anderem verlangten einzelne Einsprecher, dass die Parzellen 20710 und 21189 ins Verfahren miteinbezogen würden, da diese Parzellen über X._____ erschlossen und somit aus der Sanierung und dem Ausbau des fraglichen Strassenstücks des B._____ einen Sondervorteil erlangen würden. Im Rahmen der Einsprachebehandlung stellte der Gemeindevorstand fest, dass diese beiden Parzellen tatsächlich über den B._____ erschlossen würden und somit ins Beizugsgebiet aufgenommen werden müssten. Der vorgesehene Beitragsperimeter wurde dementsprechend angepasst. Da die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte betrafen, wurde in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 KRVO anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage den Direktbetroffenen der Einbezug ihrer Parzellen mitgeteilt und Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 30 Tagen eingeräumt. Die durch E._____ (Eigentümer der Parzelle 21189) und F._____ (Eigentümer der Parzelle 20710) innert der 30-
- 4 tägigen Frist erhobene Einsprache wies der Gemeindevorstand mit Entscheid vom 28. Mai 2008 ab. Es erfolgte kein Weiterzug ans Verwaltungsgericht. Das entsprechende Beitragsverfahren für die 1. Etappe wurde im Jahr 2010 mit dem Kostenverteiler rechtskräftig abgeschlossen. 3. Am 22. Juni 2012 genehmigte die Gemeindeversammlung der per 1. Januar 2010 mit den Gemeinden Y._____ und Z._____ fusionierten (Gross- )Gemeinde X._____ einen Bruttokredit von Fr. 450‘000.-- für den Ausbau und die Sanierung des B._____, 2. Etappe, umfassend das Teilstück Höhe „C._____“ (Ende der 1. Ausbauetappe) bis zur Zufahrt zur Parzelle 21037. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 leitete der Gemeindevorstand für den Ausbau und die Sanierung des B._____, 2. Etappe, das Beitragsverfahren gemäss Art. 60 und 62 KRG und Art. 22 f. KRVO ein, und zwar gemäss vorgegebenem Beizugsgebiet (genau gleich wie bei der 1. Etappe aus dem Jahr 2008) und mit einer öffentlichen Interessenz von neu 60 % (gegenüber 40 % in der 1. Etappe) bzw. einer privaten Interessenz von neu 40 % (gegenüber 60 % in der 1. Etappe), da der B._____ nach neu geplantem generellen Erschliessungsplan zur öffentlichen Strasse werde. Die öffentliche Auflage dieses Beschlusses erfolgte vom 2. bis 31. März 2013. Die während der Auflagefrist von A._____ und Mitbeteiligte einerseits sowie von F._____ und G._____ anderseits sowie schliesslich von fünf weiteren Eigentümer/innen dagegen erhobenen Einsprachen wies der Gemeindevorstand mit drei separaten Entscheiden vom 4. Juli 2013 ab, soweit er darauf eintrat (Einsprache der Erbengemeinschaft H._____). 4. Dagegen erhoben A._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwerdeführer), am 4. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung der Einspracheentscheide und des Einleitungsbeschlusses sowie Zurückweisung zur
- 5 - Neubeurteilung an die Gemeinde. Eventualiter seien 20 konkret bezeichnete Parzellen neu ins Perimetergebiet aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Obwohl bei der Festlegung des Perimetergebietes für den Ausbau und die Sanierung des B._____, 1. Etappe, die Vorgaben des Verwaltungsgerichtsurteils A 05 54 usw. vom 31. Mai 2006 nicht voll beachtet worden seien, hätten die heutigen Beschwerdeführer damals auf eine Anfechtung des überarbeiteten Einleitungsbeschlusses auch angesichts der geringen Belastung verzichtet. Hingegen hätten sie gegen die Einleitung des Beitragsverfahrens für den Ausbau und die Sanierung des B._____, 2. Etappe, umfassend das Teilstück Höhe „C._____“ bis zur Zufahrt zur Parzelle 21037 insbesondere aufgrund der willkürlichen Festlegung des Perimetergebietes Einsprachen erhoben, welche jedoch allesamt abgewiesen worden seien. Das Beitragsgebiet für den B._____ im Rahmen der 2. Etappe sei ohne sachliche Gründe willkürlich abgegrenzt worden. Daran könnten weder die Tatsache, dass sich das Beitragsgebiet der 2. Etappe mit demjenigen der 1. Etappe decke noch die Neuklassifizierung des B._____ als öffentliche Sammelstrasse und die damit verbundene Verrechnungsgutschrift etwas ändern. So habe die Gemeinde die Grundstücke im L._____ mit der Begründung eines Sondervorteils infolge der zusätzlichen Erschliessungsstrasse in das Beitragsgebiet aufgenommen, hingegen aber jene im M._____ vom Beitragsgebiet ausgeklammert, obschon die Situation identisch sei. Sodann hätten konsequenterweise auch die Parzellen 20282, 21340 und 21335 ins Beitragsgebiet aufgenommen werden müssen, da bei diesen − wie bei der ins Beitragsgebiet aufgenommenen Parzelle 20284 − zumindest die theoretische Möglichkeit bestehe, dass vom B._____ her noch Parkplätze gebaut werden könnten. Ebenso sei Parzellen 20841 und 20842 nicht ins Beitragsgebiet aufgenommen worden, obwohl deren Parzellen direkt an den B._____ grenzten und die Grundstücke zumindest teilweise über den B._____ bewirtschaftet würden. Im Wei-
- 6 teren sei auch die Aufteilung der Parzellen 20855 und 20857 haltlos. Der Weg führe unbestrittenermassen über das Grundstück 20855 zu den dahinterliegenden Parzellen, die wiederum in das Perimetergebiet aufgenommen worden seien. Genauso verhalte es sich mit Parzelle 20857, welche im Bereich zwischen den Parzellen 20268 und 20842 sowie zwischen den Parzellen 20383 und 20896 nicht vollständig im Perimetergebiet liege. Dem Grundsatz entsprechend sei Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, weshalb Gebiete, welche allesamt dieselbe Erschliessungsstrasse wie die miteinbezogenen Parzellen 20710 und 21189 nutzten, auch in das Perimetergebiet aufzunehmen seien. Der blosse Verweis auf das rechtskräftige Perimetergebiet des 1. Teilstücks sei rechtlich unzureichend und aufgrund der separat eingeleiteten Verfahren unstatthaft. 5. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass es vorliegend nach wie vor um die Perimetrierung des einen und desselben Werkes gehe. Eine sich aus Gründen des Gemeindehaushaltes aufdrängende Etappierung ändere daran nichts. Ebenso wenig hätten sich die Umstände, das heisst die Kriterien, ob ein Grundstück aus dem Werk einen Sondervorteil ziehe oder nicht, geändert. Anders wäre es nur, wenn in der Zeit zwischen der 1. und der 2. Etappe ein Grundstück oder ein Teil des Beizugsgebietes mit einer neuen Strasse zusätzlich erschlossen worden wäre. Daher gebe es keinen Grund, bei gleicher Ausgangslage von dem im vormaligen Verfahren rechtskonform abgegrenzten Perimetergebiet abzuweichen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten sich gegen die 1. Etappe nicht zur Wehr gesetzt, weil die Gemeinde ihnen eine besondere Begünstigung im Kostenverteiler in Aussicht gestellt habe, treffe nicht zu, wie das Schreiben der Beschwerdeführer an sie vom 14. Dezember 2009 klar zeige. Es
- 7 sei sachlich nicht begründbar, wenn im ersten Verfahren für Grundstücke ein Sondervorteil bejaht werde, um anschliessend im 2. Teilstück desselben Verfahrens mit genau gleicher Sachlage den Sondervorteil wieder zu verneinen. Das gelte generell für die in der Beschwerde zu Unrecht erhobene Rüge des Nichteinbezugs der Parzellen 20415, 20416, 20418, 21347, 20419 - 20424, 20426, 21270, 20282, 21340 und 21335 im M._____, des Nichteinbezugs der Parzellen 20842 und 20841, der Aufteilung der Parzellen 20855 und 20857 sowie für den Nichteinbezug der erwähnten Gebiete. Die inzwischen erfolgte Gemeindefusion könne daran nichts ändern. Wären Sondervorteile für die früher ausserkommunalen Gebiete zu bejahen gewesen, dann hätte das bereits im ersten Verfahren auch Berücksichtigung gefunden, da das Perimeterverfahren eine Ausweitung des Beitragsgebietes über verschiedene Territorialhoheiten vorsehe. Die Erhöhung der öffentlichen Interessenz von 40 auf 60 % sei aufgrund der Gesamtrevision der Gemeindeortsplanung mit der Umklassifizierung des B._____ (1. und 2. Realisierungsetappe) zur öffentlichen Sammelstrasse erfolgt, auch wenn diese durch die Regierung noch nicht genehmigt worden sei. Wenn es beim gleichen Beizugsgebiet bleibe, könnten die Gutschriften aus den Beiträgen am 2. Beitragsverfahren mit jenen der 1. Etappe verrechnet und kompensiert werden, was ein weiterer Grund sei, die Gebietsabgrenzung unbedingt beizubehalten. Überdies stosse jede Festlegung eines Beizugsgebietes an einen Grenzbereich, der sich aus der Beurteilung ergebe, bis zu welchem Punkt sich noch ein Sondervorteil aus der Benutzung eines Werks ergebe. Wo auch immer diese Grenze gezogen werde, sei sie fliessend. Entscheidend sei deshalb, ob der Beizug des Grundstücks objektiv begründbar sei. Vorliegend ergebe sich dies schon aus der Festlegung im Rahmen der 1. Etappe, weshalb davon nicht abzuweichen sei.
- 8 - 6. In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer aus, entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei die Festlegung des Beizugsgebietes für die 1. Etappe gerade nicht richterlich überprüft worden. Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil A 05 54 usw. vom 31. Mai 2006 habe das Gericht die frühere, viel weitere Festlegung des Beizugsgebietes überprüft und unter Bemängelung zahlreicher Aspekte aufgehoben und an die Gemeinde zur Neufestlegung zurückgewiesen. Hingegen sei die neue Festlegung des Beizugsgebietes für die 2. Etappe im Jahr 2008 nach dem beigelegten abweisenden Einspracheentscheid aufgrund von Versprechungen, welche die Beschwerdegegnerin nachträglich nicht gehalten habe, nicht mehr beim Verwaltungsgericht angefochten worden. Sie hätten dort in ihren Einsprachen aber gerade die falsche Abgrenzung des neuen Beizugsgebietes gerügt. 7. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus, es treffe in der Tat zu, dass das Verwaltungsgericht im Jahr 2006 keine definitive Überprüfung des Beizugsgebietes vorgenommen habe. Das Gericht habe damals den Einleitungsbeschluss „Perimeter B._____“ aufgehoben, weil im Nichtbaugebiet nur einzelne Gebäude und nicht deren Land (gesamte Parzelle) vom Perimeter erfasst worden seien. In Beachtung dieser richterlichen Anweisungen sei das Beizugsgebiet neu definiert und öffentlich aufgelegt worden. Die dagegen erhobenen Einsprachen habe sie am 28. Mai 2008 abgewiesen, ohne dass jemand dagegen Beschwerde erhoben hätte. Jenes Verfahren sei aber im Jahr 2010 rechtskräftig abgeschlossen worden. 8. Am 9. Dezember 2013 erfolgte die Beiladung der allenfalls durch die Anträge der Beschwerdeführer betroffenen weiteren Eigentümer. Die I._____ AG teilte mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 mit, dass sie über die Beiladung zum Verfahren überrascht und erstaunt sei, da ihre Parzelle 20424 (D._____ 3) nach dem vorliegenden Perimeterplan aus-
- 9 serhalb des Gebietes „Sanierung B._____“ liege. Die Liegenschaft sei ausschliesslich über den D._____ erschlossen. Die STWEG 5 und 7 liessen am 13. Januar 2014 durch die K._____-AG mitteilen, dass ihre Liegenschaften nicht über den B._____ erschlossen seien, weshalb sie durch dessen Sanierung auch nicht profitierten. Sie hätte nur Immissionen hinzunehmen, welche im Winter durch die Schneeräumung entstehen würden. 9. Am 9. April 2014 führte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein vor Ort durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer 3 Personen persönlich in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsvertreters und von Seiten der Beschwerdegegnerin je ein Mitglied des Gemeindevorstands und der Perimeterkommission, der Leiter des Bauamtes sowie deren Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Beigeladenen waren 8 Personen persönlich sowie je ein Vertreter der I._____ AG und der K._____-AG zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an neun verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichts wurden insgesamt noch zehn Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 10 - 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 4. Juli 2013, mit denen die Beschwerdegegnerin den von den heutigen Beschwerdeführern einspracheweise beanstandeten Einleitungsbeschluss und mit ihm die Festlegung der öffentlichen (60 %) und privaten Interessenz (40 %) sowie den vorgesehenen Beitragsperimeter bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des festgelegten Beitragsperimeters. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 3. a) In Bezug auf das anwendbare Recht ist vorab festzuhalten, dass für Beitragsverfahren ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung massgebend sind (vgl. PVG 2007 Nr. 20; Urteile des Verwaltungsgerichtes A 11 53 vom 22. Mai 2012 E.2a, A 10 12 und A 10 13 vom 8. Juli 2010 E.2, A 08 58 vom 2. Dezember 2008 E.3). Anwendbar sind vorliegend somit Art. 58 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100; Erschliessung) sowie Art. 22 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110; Beitragsverfahren). b) Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für Erschliessungen nach Art. 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer
- 11 - Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren übersichtlich geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren zeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte aus (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]). In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Beitragsverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitragsperimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz Einsprache erhoben werden (Art. 23 Abs. 1 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). c) Im Lichte des Dargelegten erhellt, dass die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen und der privaten Interessenz zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (1. Phase) sind. Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren
- 12 - (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO hingegen sind erst im zweiten Verfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. 4. a) Im Einleitungsverfahren stehen somit gemäss Art. 22 f. KRVO die Einleitung selber, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz zur Diskussion. Vorliegend bemängeln die Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen die Festlegung des Beitragsgebietes. b) Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsabgaben grundsätzlich von denjenigen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Was für die Beitragserhebung verlangt wird, hat selbstverständlich auch bereits für die diesem zeitlich vorangestellte Einleitungsphase zu gelten; mithin muss bereits von daher für den Einbezug einer Liegenschaft in der ersten Phase des zweistufigen Beitragsverfahrens ein gewisser wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten des jeweils betroffenen Grundeigentümers erkennbar sein. Schweigen sich das KRG sowie die KRVO selbst zwar darüber aus, nach welchen Kriterien der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet zu erfolgen hat, darf nach dem Gesagten und im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes dennoch gesagt werden, dass sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet erst rechtfertigt, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer bejaht werden kann (so bereits VGE 145/82). In Präzisierung dieser Rechtsprechung wurde von der Gerichtspraxis alsdann gefordert, dass ein solcher − wenn auch nur geringer − wirtschaftlicher Sondervorteil
- 13 schon beim Einleitungsbeschluss durch die Behörde konkretisiert und begründet werden müsse; damit sollte verhindert werden, dass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines Beitragsverfahrens mit einbezogen wird. E contrario gilt, dass es für die Festlegung des Beitragsgebietes nicht darauf ankommen kann, welche Parzelle den hauptsächlichen Sondernutzen an einem neuen Erschliessungswerk hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Parzellen im Sinne des eben Dargelegten einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem Werk erfahren. Praxisgemäss ist ein wirtschaftlicher Sondervorteil, der den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigt, hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Daneben ist ein Sondervorteil auch bereits dann zu bejahen, wenn durch die Sanierung eine zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (PVG 2004 Nr. 28, 1993 Nr. 50, 1985 Nr. 59, 1984 Nr. 63; VGU A 07 49 vom 22. Januar 2008 E.3c). c) Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festlegung des Beitragsgebietes regelmässig ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser findet seine Grenzen jedoch in den Grundsätzen des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf
- 14 eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE I 1 E.4.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern das Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_88/2014 vom 29. Januar 2014 E.2.3 mit weiteren Hinweisen). 5. a) Im Sinne einer Vorbemerkung hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Beitragsgebietes ist an dieser Stelle vorweg was folgt festzuhalten: Unter Verweis auf das VGU A 05 54 usw. vom 31. Mai 2006 beantragen die Beschwerdeführer eine wie damals durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einbeziehung aller weiter oben liegenden Gebäudegruppen und Maiensässhäuser (betroffen sind insbesondere 10 Gebiete). Im erwähnten Urteil wurde aber gerade dieser so weitläufige Einbezug von Einzelgebäuden kritisch gewürdigt und schliesslich aufgehoben. Vor diesem Hintergrund drängt sich vorliegend unter Berücksichtigung, dass für den Einbezug ins Beitragsgebiet schon ein konkreter und messbarer Vorteil vorzuliegen hat, eine gewisse vernünftige Abgrenzung auf, welche einerseits nicht zu kurz und anderseits aber auch nicht zu lang greifen kann. b) Sodann ist die Überprüfung des Beitragsgebietes im Rahmen der zweiten Sanierungsetappe nicht zum vornherein ausgeschlossen, bloss weil das Beitragsgebiet für die erste, an sich kleinere Etappe von den heutigen Beschwerdeführern einzig im Rahmen des kommunalen Einsprachever-
- 15 fahrens, nicht aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht beanstandet worden ist. Denn eine richterliche Überprüfung des Beitragsgebietes der 1. Etappe ist − wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik selber einräumen musste − nie erfolgt. Vielmehr wurde der entsprechende Einleitungsbeschluss vom 18. Juni 2007 und mit ihm das im Einspracheverfahren von der Beschwerdegegnerin nochmals überarbeitete Beitragsgebiet der 1. Sanierungsetappe mit Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ohne richterliche Überprüfung rechtskräftig. c) Dem im Jahr 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Beitragsverfahren für den Ausbau und die Sanierung des B._____, 1. Etappe, lag eine Aufteilung zwischen öffentlicher (ÖI) und privater Interessenz (PI) von 40 (Gemeindeanteil) zu 60 % (Grundeigentümeranteil) zugrunde. Im Zusammenhang mit der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde X._____ wurde der B._____ neu als öffentliche Sammelstrasse klassifiziert, was gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG (und in Präzisierung dazu in Art. 10 des kommunalen Erschliessungs- und Gebührengesetzes) eine ÖI zwischen 40 und 70 % zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin im Einleitungsbeschluss vom 31. Januar 2013 entschieden, dass für die 2. Ausbauetappe des B._____ eine Aufteilung von öffentlicher und privater Interessenz für öffentliche Sammelstrassen gelten soll. Entsprechend wurden die öffentliche Interessenz neu mit 60 % und die private Interessenz neu mit 40 % festgelegt. Dies allein ist jedoch − entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin − noch kein Grund dafür, dass sich der Perimeter des Beitragsverfahrens B._____, 2. Etappe, zwingend mit demjenigen der 1. Etappe decken muss. Denn die effektiven Beiträge je Beitragsverfahren können ohne Weiteres einzeln berechnet und dabei die allfälligen Gutschriften aus den Beiträgen im 2. Beitragsverfahren mit jenen des 1. Beitragsverfahrens verrechnet und kompensiert werden.
- 16 d) Sodann gilt es in tatsächlicher Hinsicht zu beachten, dass die 2. Sanierungsetappe ursprünglich das Teilstück Höhe „C._____“ bis zur Zufahrt zur Parzelle 21037 umfasste. In der Folge wurde die 2. Sanierungsetappe jedoch von der Beschwerdegegnerin begrenzt, um nochmals das gleiche Beitragsgebiet wie bei der 1. Etappe anwenden zu können. Daher umfasst die 2. Sanierungsetappe des B._____ bloss noch das Teilstück Höhe „C._____“ bis zur Kurve B._____/Abzweigung zum D._____ (bei der Parzelle 21393). 6. a) In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beitragsgebiet beanstanden die Beschwerdeführer zunächst den Nichteinbezug der Parzellen 20415, 20416, 20418, 21347, 20419, 20420, 20421, 20422, 20423, 20424, 20426, 21270, 20282, 21340 und 21335 im M._____. Sie begründen dies damit, dass die Grundstücke im L._____ − genauso wie diejenigen im M._____ − über den D._____ erschlossen seien. Aus ökologischen, ökonomischen und zeitlichen Gründen benützten die Anwohner des L._____ die Zufahrt über den D._____ und nicht über den B._____. Wenn aber die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, dass die Zufahrt via B._____ zu den Liegenschaften im L._____ gleichwertig sei wie diejenige über den D._____, müssten aufgrund der gleichen Sachlage konsequenterweise auch die Grundstücke im M._____ ins Beitragsgebiet aufgenommen werden. Denn den Grundstücken im M._____ seien dieselben Sondervorteile wie jenen im L._____ zuzusprechen, profitierten sie doch ebenfalls von einer zusätzlichen Erschliessungsstrasse über den B._____. Sodann seien auch die Parzellen 20282, 21340 und 21335 − wie die im Beitragsgebiet liegende Parzelle 20284 − von unten her erschlossen. Ausserdem bestünde zumindest theoretisch auch bei den Parzellen 20282, 21340 und 21335 die Möglichkeit, dass vom B._____ her
- 17 noch Parkplätze gebaut werden könnten. Folglich hätten auch diese Parzellen ins Beitragsgebiet aufgenommen werden müssen. b) Wie vorstehend bereits dargestellt rechtfertigt sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer zu bejahen ist. Ein den Einbezug ins Beitragsgebiet rechtfertigender Sondervorteil ist dabei hinsichtlich all jener Parzellen zu erblicken, die über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten oder aber durch die Sanierung eine zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit geschaffen wird (vgl. vorstehend E.4b). Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend sowohl der Einbezug der Parzellen im L._____ (vgl. nachfolgend E.6c) als auch der Nichteinbezug der im M._____ gelegenen Parzellen 20418, 20419, 20420, 20421, 20422, 20423, 20424, 20426, 21270, 20282, 21340 und 21335 (vgl. nachfolgend E.6d) sowie auch der Nichteinbezug der ebenfalls im M._____ gelegenen, landwirtschaftlichen genutzten Parzellen 20415, 20416 und 21347 (vgl. nachfolgend E.6e) durchaus rechtfertigen. c) Hinsichtlich der im L._____ gelegenen Parzellen mag es zwar zutreffen, dass diese hauptsächlich über den D._____ erschlossen werden und die entsprechenden Grundeigentümer auch mehrheitlich diesen Weg wählen, um auf die Hauptstrasse zu gelangen. Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass sie durch die 2. Sanierungsetappe des B._____ neben dem D._____ eine zusätzliche, verbesserte Erschliessungsmöglichkeit erhalten, was rechtsprechungsgemäss für die Bejahung eines wirtschaftlichen Sondervorteils bereits ausreicht (vgl. PVG 2004 Nr. 28 E.3c). Dies zumal die Zufahrt von der Hauptstrasse zu den Liegenschaften im L._____ über den B._____ − wie der Augenschein aufgezeigt
- 18 hat − sowohl in strassen- als auch in verkehrstechnischer Sicht durchaus vergleichbar ist wie diejenige über den D._____. Ausserdem trifft es auch nicht zu, dass die Einfahrt auf die Hauptstrasse vom B._____ weit schwieriger sei als vom D._____. Wohl mag es sein, dass die Sicht gegen links bei der Einfahrt auf die Hauptstrasse vom B._____ gegenüber der sehr grosszügigen Einfahrt vom D._____ leicht eingeschränkt und die Einfahrt dadurch leicht erschwert ist. Schliesslich gilt es aber festzuhalten, dass die Einfahrt auf die Hauptstrasse sowohl über den B._____ als auch über den D._____ mit der nötigen Vorsicht problemlos und ohne Gefahr möglich ist. Sodann wurde die Tatsache, dass bereits über den D._____ eine rechtsgenügliche Zufahrt zu den Grundstücken im L._____ besteht, insofern berücksichtigt, als die Parzellen im L._____ im rechtskräftigen Kostenverteiler der 1. Sanierungsetappe nur zu 50 % berücksichtigt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat sodann bereits in den angefochtenen Einspracheentscheiden explizit zugesichert, dass diesem Umstand auch im Rahmen des Kostenverteilers für die 2. Etappe Rechnung getragen wird (vgl. Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 [Bf-act. 1_a] Ziff. II. 6.). Diesbezüglich stellt sich jedoch die Frage, ob den verschieden gelagerten Interessen der Grundstücke im L._____ nicht durch eine zusätzliche Differenzierung innerhalb des L._____ noch besser Rechnung getragen werden könnte, ist es doch offensichtlich, dass beispielsweise der Eigentümer der Parzelle 20414 von der 2. Sanierungsetappe des B._____ nicht in gleicher Weise profitiert wie derjenige der Parzelle 20910. Wie den verschieden gelagerten Interessen der Grundeigentümer im L._____ schliesslich Rechnung getragen wird, bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern wird Gegenstand des Kostenverteilers im Rahmen der 2. Phase bilden müssen. d) Hinsichtlich der im Gebiet M._____ gelegenen Parzellen 20418, 20419, 20420, 20421, 20422, 20423, 20424, 20426 und 21270 verkennen die
- 19 - Beschwerdeführer, dass sich ein Einbezug erwähnter Parzellen in das vorliegend zur Diskussion stehende Beitragsverfahren unter der Optik des wirtschaftlichen Sondervorteils nicht rechtfertigen liesse. Denn im Gegensatz zu den Parzellen im L._____ werden diese im M._____ gelegenen Grundstücke offenkundig über den D._____ erschlossen. Während die Grundstücke im L._____ mit der Zufahrt über den B._____ und derjenigen über den D._____ über zwei durchaus vergleichbare Erschliessungen verfügen, ist die Vergleichbarkeit der Zufahrten für die Grundstücke im M._____ in keiner Weise mehr gegeben. Im Gegenteil würde die Zufahrt zu den erwähnten Liegenschaften im M._____ über den B._____ einen nicht praktikablen Umweg bedeuten. Folglich präsentiert sich der Sachverhalt bezüglich Erschliessung via B._____ bei den Grundstücken im L._____ gegenüber denjenigen im M._____ gerade unterschiedlich, weshalb von der von den Beschwerdeführern geltend gemachten unzulässigen Ungleichbehandlungen der beiden Grundstückstypen keine Rede sein kann. Auch soweit die Beschwerdeführer eine Ausweitung des Beitragsgebietes auf die ebenfalls im M._____ gelegenen Parzellen 20282, 21340 und 21335 verlangen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass diese Parzellen − wie die im Beitragsgebiet gelegene Parzelle 20284 − nicht über den B._____, sondern von unten her erschlossen werden. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung verhält es sich aufgrund der topografischen Verhältnisse jedoch nicht so, dass eine mögliche Erschliessung der Parzellen 20282, 21340 und 21335 über den B._____ erfolgten könnte. Vielmehr trennt die Stützmauer entlang der Parzellen 20282, 21340 und 21335 in der Höhe von rund zwei bis drei Metern die tiefer liegenden Liegenschaften vom darüber vorbeiführenden B._____ in einer Art und Weise, welche eine Erschliessung der Parzellen über den B._____ verunmöglicht. Demgegenüber erscheint eine Erschliessung der Parzelle 20284 über den B._____ angesichts der bestehenden Verhält-
- 20 nisse ohne Weiteres möglich. Insbesondere wäre es aufgrund der topografischen Verhältnisse ohne grösseren Aufwand möglich, auf der Parzelle 20284 über den B._____ zugängliche Parkplätze zu errichten. Diese Möglichkeit besteht bei den Parzellen 20282, 21340 und 21335 aufgrund des massiven Terraingefälles offenkundig nicht. Für eine Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die Parzellen 20282, 21340 und 21335 besteht vor diesem Hintergrund aber kein Anlass. e) Ebenso nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, wenn sie die Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die landwirtschaftlich genutzten Parzellen 20415, 20416 und 21347 beantragen. Einerseits werden die drei Parzellen bereits aufgrund der gegebenen topografischen Verhältnisse offenkundig von unten her über den D._____ bewirtschaftet. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung über den B._____ bzw. über den oberen Teil des D._____ erscheint demgegenüber aufgrund des stark abfallenden Geländes im oberen Bereich des D._____ als unwahrscheinlich. Anderseits erfolgt auch die Zufahrt zu den drei erwähnten Parzellen offenkundig über den untern Teil des D._____, liegt doch die entsprechende Einfahrt zu den Parzellen unweit der ebenfalls nicht im Beitragsgebiet liegenden Parzellen 20418 und 20419, während die Distanz von der Einfahrt zur ersten im Beitragsgebiet liegenden Parzelle 20414 im L._____ bereits einiges grösser ist. Wohl mag es sein, dass die Eigentümer der Parzellen 20415, 20416 und 21347 bzw. die Landwirte, welche die entsprechenden Grundstücke bewirtschaften, in gewisser Weise von der 2. Sanierungsetappe des B._____ profitieren. So wurde anlässlich des am 9. April 2014 vor Ort durchgeführten Augenscheins von den Beschwerdeführern geltend gemacht, dass der Landwirt, welcher die entsprechenden Parzellen bewirtschafte, den B._____ zum Wenden seiner landwirtschaftlichen Fahrzeuge sowie zur Durchfahrt mit seinem Güllenfass benötige. Derartige kleinen Vorteile vermögen aber noch keinen wirt-
- 21 schaftlichen Sondervorteil zugunsten der entsprechenden Parzellen zu begründen, zumal die erwähnten landwirtschaftlich genutzten Parzellen aufgrund der Topografie wie gesehen eindeutig von unten her über den D._____ bewirtschaftet werden, wovon sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 9. April 2014 auch noch vor Ort überzeugen konnte. Folglich erweist sich auch die von den Beschwerdeführern beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die Parzellen 20415, 20416 und 21347 als unbegründet. 7. a) Weiter beanstanden die Beschwerdeführer den Nichteinbezug der Parzellen 20841 und 20842 ins Beitragsgebiet. Die Grundeigentümer der Parzelle 20841 würden den B._____ zur Bewirtschaftung ihres Grundstücks nutzen, zumal von unten her keine Zufahrt für Fahrzeuge bestehe und vom N._____ ein alter Weg schräg nach unten führe. Auch aufgrund der geografischen Lage sowie der Topografie könne der Sondervorteil nicht verkannt werden. Einerseits führe der B._____ direkt entlang der Parzellen 20841 und 20842 und anderseits sei die Bewirtschaftung von oben herab weitaus leichter als über den extrem steilen Zugang von unten. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die Parzellen 20841 und 20842 nicht vom B._____ her bewirtschaftet würden und somit durch den Ausbau und die Sanierung desselben auch keinen Sondervorteil erfahren würden. b) Wie vorstehend bereits mehrfach erläutert rechtfertigt sich der Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet, wenn das Kriterium eines wirtschaftlichen Sondervorteils zugunsten der betroffenen Parzellen erfüllt ist. Ein solcher wirtschaftlicher Sondervorteil ist hinsichtlich all jener Parzellen zu bejahen, welche über das sanierte Erschliessungswerk erschlossen werden und durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt erhalten. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend in der
- 22 - Tat nicht einzusehen, warum die Parzellen 20841 und 20842 nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen wurden. Einerseits werden die unmittelbar an den B._____ angrenzenden Parzellen 20841 und 20842 offenkundig über den B._____ erschlossen und erhalten durch die Sanierung desselben eine Verbesserung der bestehenden Zufahrt. Bereits aus diesem Grund ist der wirtschaftliche Sondervorteil zugunsten der betroffenen Parzelleneigentümer zu bejahen. Anderseits besteht neben dem B._____ keine andere Zufahrt für Fahrzeuge zu den Parzellen 20841 und 20842. Es mag zwar zutreffen, dass zu Fuss auch von unten her über den O._____ ein Zugang zu den Parzellen 20841 und 20842 möglich ist und früher das Vieh auf diesem Weg auf die Parzelle 20841 getrieben wurde. Bereits aufgrund der topografischen Verhältnisse fällt jedoch die Bewirtschaftung der beiden Parzellen 20841 und 20842 von oben her über den B._____ weitaus leichter als über den steilen, nur zu Fuss zu bewältigenden, Zugang von unten her über den O._____. Darüber hinaus dürfte in der heutigen Zeit, wo dem motorisierten Verkehr auch in der Landwirtschaft grösseres Gewicht zukommt, sowohl das Vieh als auch das entsprechende Zaunmaterial nicht mehr von unten über den O._____ auf die Parzelle 20841 gelangen, sondern von oben her über den B._____, zumal bei der Abzweigung B._____/N._____ ein alter Weg vom B._____ schräg nach unten direkt auf die Parzelle 20841 führt. Vor diesem Hintergrund ist mit den Beschwerdeführern davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung der Parzellen 20841 und 20842 heutzutage nur noch oder zumindest sehr überwiegend über den B._____ erfolgt. Folglich erweist sich die von den Beschwerdeführern beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die Parzellen 20841 und 20842 als begründet, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt. 8. a) Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine willkürliche Festlegung des Beitragsgebietes geltend, indem die Beschwerdegegnerin die Parzel-
- 23 len 20855 und 20857 teilweise ins Beitragsgebiet aufgenommen und teilweise davon ausgenommen hat. Insbesondere sei es nicht verständlich, dass die Parzelle 21189 im Beitragsgebiet liege, während die Parzelle 20855, auf welcher der Erschliessungsweg zur Parzelle 21189 verlaufe, vom Beitragsgebiet ausgenommen sei. b) Für den Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet ist massgebend, ob eine Parzelle über die auszubauende Strasse erschlossen wird. Die Erschliessung muss zudem von der Qualität und den räumlichen Verhältnissen derart sein, dass von einem quantifizierbaren Sondervorteil gesprochen werden kann. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin bereits im kommunalen Einspracheverfahren betreffend des Beitragsverfahrens für den Ausbau und die Sanierung des B._____, 1. Etappe, fest, dass die Parzellen 20710 und 21189 über den B._____ erschlossen und bewirtschaftet würden, da kein gleichartiger Zugang von Z._____ bzw. P._____ her bestehe. Folglich wurden die Parzellen 20710 und 21189 ins Beitragsgebiet der 1. Sanierungsetappe aufgenommen. Wenn nun aber die Beschwerdegegnerin bezüglich der Parzellen 20710 und 21189 festgestellt hat, dass diese über den B._____ erschlossen seien und aus der 1. Sanierungsetappe des B._____ einen Sondervorteil erlangten, hat dies zwangsläufig auch für die Fläche, auf welcher der Erschliessungsweg zur Parzelle 21189 verläuft, mithin den nicht in das Beitragsgebiet aufgenommenen Teil der Parzelle 20855, zu gelten. Dies zumal auch die Bewirtschaftung des erwähnten Teils der Parzelle 20855 aufgrund der topografischen Verhältnisse zumindest hauptsächlich über den B._____ erfolgen und das von der Parzelle 20855 anfallende Holz über den B._____ ins Tal geführt werden dürfte. Jedenfalls ist eine Zufahrt zum nicht im Beitragsgebiet liegenden Teil der Parzelle 20855 über Z._____ aufgrund der Topografie weit beschwerlicher und insbesondere für die Bewirtschaftung der Waldparzelle weniger praktikabel. Vor diesem Hintergrund erlangt
- 24 aber neben den Parzellen 20710 und 21189 auch der nicht in das Beitragsgebiet aufgenommene Teil der Parzelle 20855 durch die 2. Sanierungsetappe des B._____ einen Sondervorteil, weshalb sich die Aufteilung der Parzelle 20855 als nicht rechtens erweist. Vielmehr ist die gesamte Parzelle 20855 ins Beitragsgebiet der 2. Sanierungsetappe aufzunehmen. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass es sich bei der Parzelle 20855 um eine im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende Parzelle handelt, nichts zu ändern. Denn für den Einbezug einer Parzelle ins Beitragsgebiet darf es keine Rolle spielen, ob diese im Eigentum von Privaten oder der Gemeinde steht. Wenn der Zweck einer öffentlichen Anlage − wie dies vorliegend offenkundig der Fall ist − einzig in der verbesserten Erschliessung eines Gebietes liegt, und die Gemeinde in diesem Gebiet Eigentümerin einer oder mehrerer Parzellen ist, so ist nicht ersichtlich, warum diese im Gegensatz zu Parzellen privater Grundeigentümer nicht in das Beitragsgebiet aufgenommen werden sollten. Jedenfalls geht es nicht an, eine von einem sanierten Erschliessungswerk profitierende Parzelle nur deshalb nicht in das Beitragsgebiet aufzunehmen, bloss weil es sich um eine Parzelle im Eigentum der Gemeinde handelt. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Anteil der öffentlichen Interessenz gegenüber der 1. Sanierungsetappe von 40 auf 60 % erhöht hat, vermag daran nichts zu ändern, erfolgte diese Erhöhung des Gemeindeanteils doch einzig aufgrund der Tatsache, dass der B._____ neu als öffentliche Sammelstrasse klassifiziert wurde. Folglich erweist sich der beschwerdeführerische Antrag auf Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die gesamte Parzelle 20855 als begründet, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Mit welchem Satz die im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehende Waldparzelle 20855 schliesslich belastet wird, ist von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Kostenverteilers festzulegen.
- 25 c) Aus denselben sowie den nachfolgend erwähnten Überlegungen erweist sich auch der beschwerdeführerische Antrag auf Aufnahme der gesamten, ebenfalls im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden, Parzelle 20857 ins Beitragsgebiet als begründet. Wie die Parzellen 20841 und 20842 grenzt auch der nicht ins Beitragsgebiet aufgenommene Teil der Parzelle 20857 direkt an den B._____ an. Überdies besteht auch hier kein anderer Zugang für Fahrzeuge zum erwähnten Teil der Parzelle 20857. Folglich wird aber auch der nicht ins Beitragsgebiet aufgenommene Teil der Parzelle 20857 zwangsläufig über den B._____ bewirtschaftet, weshalb auch diesbezüglich der wirtschaftliche Sondervorteil zu bejahen ist. Dieses Ergebnis erweist sich auch vor dem Hintergrund, dass die direkt an den nicht ins Beitragsgebiet aufgenommenen Teil der Parzelle 20857 angrenzenden Parzellen 20841 und 20842 ebenfalls ins Beitragsgebiet aufzunehmen sein werden (vgl. vorstehend E.7), als korrekt. 9. Wenn die Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch den Einbezug zehn erwähnter Gebiete ins Beitragsgebiet beantragen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin festzulegende Beitragsgebiet bereits im vorstehend mehrfach erwähnten Urteil vom 31. Mai 2006 ausgeführt hat, „sind bei der Festlegung des Beizugsgebietes im ersten Verfahrensteil alle Parzellen einzubeziehen, die aus dem Werk einen Sondervorteil ziehen könnten. […] Solches trifft […] − zumindest dem Grundsatz nach − auf alle über den B._____ erschlossenen und von der Sanierung profitierenden Parzellen zu. […] Angesichts der Grösse des durch den B._____ erschlossenen Gebietes ausserhalb der Bauzonen und der Vielzahl der Eigentümer weitab gelegener Grundstücke wird sich zudem die Frage stellen, ob zumindest bei den fernab gelegenen Grundstücken noch ein Sondervorteil vorliegt, der die Auferlegung von Kosten rechtfertigt. Die Gemeinde wird jedenfalls nicht umhin kommen, im Lichte der zitierten Rechtsprechung
- 26 hinsichtlich der Methodenwahl und der räumlichen Abgrenzung der Perimetergebiete vertiefte Abklärungen vorzunehmen und in der Folge das/die Beitragsgebiet/e neu festzulegen haben“ (vgl. VGU A 05 54 usw. vom 31. Mai 2006 E.3a/b). Wenn nun die Beschwerdegegnerin daraufhin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens eine Abgrenzung nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien − mit Ausnahme, wie soeben aufgezeigt, der zu Unrecht nicht in das Beitragsgebiet aufgenommenen Parzellen 20841, 20842, 20855 und 20857 − vollzogen und dabei die 10 Gebiete nicht in das Beitragsgebiet einbezogen hat, ist dies − insbesondere unter Berücksichtigung des der Gemeinde praxisgemäss zustehenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraums (vgl. vorstehend E.4c) − nicht zu beanstanden. Denn die erwähnten Gebiete werden einerseits hauptsächlich über Z._____ bzw. P._____ erschlossen, während eine Zufahrt über X._____ aufgrund der topografischen Verhältnisse beschwerlicher und für die Bewirtschaftung weniger praktikabel ist. Anderseits musste die Beschwerdegegnerin aufgrund der räumlichen Ausdehnung des Gebietes sowie vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten verwaltungsgerichtlichen Vorgaben irgendwo eine Grenze ziehen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass − gerade im Grenzbereich eines Beitragsgebietes − immer Ermessensentscheide zu treffen sind. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin aber diesen Ermessensspielraum in Bezug auf die zehn Gebiete pflichtgemäss ausgeübt und deren Nichteinbezug ins Beitragsgebiet sachlich begründen können. Folglich erweist sich die von den Beschwerdeführern beantragte Ausdehnung des Beitragsgebietes auf die erwähnten Gebiete, welche allesamt fernab des die 2. Etappe der Sanierung betreffenden Strassenabschnittes des B._____ liegen, als unbegründet und ist abzuweisen.
- 27 - 10. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Beitragsgebiet insofern rechtsfehlerhaft ist, als es die Parzellen 20841 und 20842 komplett sowie die Parzellen 20855 und 20857 teilweise vom Beitragsgebiet ausklammert. Im Übrigen erweist sich das Beitragsgebiet − unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Beitragsgebietes zustehenden weiten Ermessensund Beurteilungsspielraums − als rechtens. In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, was zur teilweisen Gutheissung derselben führt. Die angefochtenen Einspracheentscheide sind insoweit aufzuheben und das festgelegte Beitragsgebiet durch die Beschwerdegegnerin unter Einbezug der Parzellen 20841, 20842, 20855 und 20857 zu ergänzen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, welche gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies verpflichtet wird, den teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang angemessen reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten Honorarnote vom 23. Oktober 2013 geltend gemachte Betrag von Fr. 3‘357.25 erscheint als ausgewiesen. Er ist jedoch entsprechend dem Verfahrensausgang um die Hälfte zu kürzen, woraus sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1‘678.65 (inkl. MWST) ergibt. Eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin entfällt, da diese − wenn überhaupt − lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
- 28 - 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide insoweit aufgehoben, als das festgelegte Beitragsgebiet betreffend Sanierung B._____, 2. Etappe, durch die Gemeinde X._____ unter Einbezug der Parzellen 20841, 20842, 20855 und 20857 zu ergänzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 1'216.-zusammen Fr. 5'216.-gehen je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung und der Gemeinde X._____. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde X._____ hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘678.65 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]