A 13 4 Einzelrichter URTEIL vom 17. Mai 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuerbusse 1. Die … GmbH war bis im Juni 2011 in … domiziliert. Auf den 22. Juni 2011 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach …, wo sie unter der neuen Firma … GmbH im Handelsregister eingetragen wurde. Per Ende Dezember 2011 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der … GmbH für die Steuerperiode 2011 die Steuererklärung mit einer Einreichungsfrist von neun Monaten zu. Nach zwei Mahnungen vom 15. Oktober 2012 und 15. November 2012 inklusive ausdrücklicher Bussandrohung verfügte die kantonale Steuerverwaltung gegenüber der … GmbH am 14. Dezember 2012 gestützt auf Art. 173 StG eine Busse von Fr. 400.-- und setzte ihr eine letzte Einreichungsfrist von acht Tagen an, ansonsten eine nur beschränkt anfechtbare Ermessensveranlagung vorgenommen werde. Die dagegen unter Verweis auf keine für sie bestehende Steuerpflicht im Kanton Graubünden infolge Verlegung der tatsächlichen Verwaltung und des statutarischen Sitzes im Jahre 2011 nach Wangen erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2012 wies die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 vollumfänglich ab. 2. Dagegen erhob die … GmbH am 31. Januar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides samt Busse, eventualiter Reduktion derselben auf Fr. 50.--. Sie habe ihre tatsächliche Verwaltung und die Geschäfte schon Anfang 2011 und ihren statutarischen Sitz Mitte 2011 nach …,
Kanton …, verlegt. Ihre unzähligen vorangehenden nicht entgegengenommenen Telefonanrufe an den zuständigen Revisor sowie ihre E-Mail vom 29. November 2011 mit der Frage bezüglich Bezahlung von noch nicht definitiv festgelegten Steuerbeträgen für das Jahr 2011 an dieselbe Person sei mit der angefochtenen Steuerbusse und letzter Fristansetzung beantwortet worden. Für sie gelte nicht der erste, sondern der zweite Satz von Art. 22 Abs. 1 StHG, nämlich dass Veranlagungsbehörde im Sinne des Art. 39 Abs. 2 StHG diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode sei, nämlich ... Auf jeden Fall erweise sich die ausgesprochene Busse auch als viel zu hoch, weshalb sie auf höchstens Fr. 50.-- zu reduzieren sei. 3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe ihren statutarischen Sitz im Juni 2011 vom Kanton Graubünden in den Kanton … verlegt. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StHG sei sie somit für die ganze Steuerperiode 2011 in beiden Kantonen unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund dieser unbeschränkten Steuerpflicht in den Kantonen … und Graubünden werde dafür nach Art. 2 Abs. 4 StHG-VO ein Veranlagungsverfahren nach dem Recht des entsprechenden Kantons durchgeführt. Somit habe die Beschwerdeführerin ihre Verfahrenspflichten für die Steuerperiode 2011 sowohl im Kanton … als auch im Kanton Graubünden zu erfüllen. Dabei hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Abs. 3 StHG-VO ihre Verfahrenspflichten auch mit der Einreichung einer Kopie der im Kanton … eingereichten Steuererklärung erfüllen können, was sie jedoch nicht gemacht habe. Die Steuerbehörde des Kantons … treffe keine Pflicht, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Kenntnis von der Steuererklärung zu geben; der Kanton … habe von sich aus gemäss Art. 2 Abs. 3 StHG-VO nur die Steuerveranlagung kostenlos dem Kanton Graubünden zuzustellen. Da vorliegend auch sämtliche übrigen Voraussetzungen für eine Bussauferlegung erfüllt seien, erweise sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei.
4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 400.-und es ist auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelsfrei zu bejahen ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid betreffend Kantonssteuern 2011 vom 4. Januar 2013, mit welchem die kantonale Steuerverwaltung die Bussverfügung vom 14. Dezember 2012 bestätigte. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Verfahrenspflichten anrechnen lassen muss, welche die von der Steuerverwaltung auferlegte Busse in der Höhe von Fr. 400.-- zu rechtfertigen vermag. 3. a) Gemäss Art. 173 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) wird, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer auf Grund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, mit einer Busse bis zu Fr. 1‘000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10‘000.-- bestraft. Damit eine steuerliche Ordnungsbusse im Sinne von Art. 173 StG ausgesprochen werden kann, muss zunächst eine entsprechende Verfahrenspflicht seitens der Steuerpflichtigen
bestehen und sodann eine Verletzung derselben gegeben sein. In Frage steht vorliegend eine allfällige Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StG. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der Verlegung der tatsächlichen Verwaltung und der Geschäfte per Anfang 2011 sowie des statutarischen Sitzes im Juni 2011 von … nach … sei sie nicht mehr zur Einreichung einer Steuererklärung im Kanton Graubünden verpflichtet gewesen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ist eine juristische Person, welche während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton verlegt, in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StHG ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. Gemäss Art. 39 Abs. 2 StHG gibt die Steuerbehörde des Zuzugskantons derjenigen des Wegzugskantons sodann Kenntnis von der Steuererklärung und der Veranlagung. Der Wegzugskanton nimmt daraufhin die Veranlagung für den ihr zustehenden Teil der Steuerfaktoren nach seinem kantonalen Recht vor (vgl. ATHANAS/WIDMER in: ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 22 N. 22). c) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren statutarischen Sitz per 22. Juni 2011 von … nach … verlegt hat und dementsprechend am Ende der Steuerperiode 2011 in …, Kanton …, domiziliert war. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 StHG ist die Steuerpflichtige beim Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht wohl für die gesamte Steuerperiode in beiden Kantonen steuerpflichtig, sie erfüllt gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 StHG ihre Deklarationspflichten aber rechtsgenügend mittels Einreichung einer einzigen
Steuererklärung im Zuzugskanton (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 StHG). Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdeführerin einzig verpflichtet, im Kanton des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode 2011, d.h. im Kanton …, eine Steuererklärung für die Steuerperiode 2011 einzureichen. Eine Pflicht, auch im Kanton Graubünden eine solche einzureichen, bestand dagegen nicht. Vielmehr hat das kantonale Steueramt … der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 StHG Kenntnis von der eingereichten Steuererklärung und der Veranlagung zu geben, worauf die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Veranlagung für den ihr zustehenden Teil der Steuerfaktoren vorzunehmen hat. d) Die Beschwerdegegnerin verkennt in ihrer Argumentation, dass der von ihr zitierte Art. 2 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (StHG-VO; SR 642.141) nur für in mehreren Kantonen gleichzeitig steuerpflichtige Personen anwendbar ist, nicht aber - wie dies vorliegend der Fall ist - bei einer zeitverschobenen Steuerpflicht. Vielmehr erfüllt die Steuerpflichtige, welche während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton verlegt, ihre Deklarationspflichten - trotz bestehender Steuerpflicht in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode rechtsgenügend durch Einreichung einer einzigen Steuererklärung bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons, in welchem sich der Sitz bzw. der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode befindet, was vorliegend der Kanton … ist. Dementsprechend fehlt es aber bereits an einer entsprechenden Verfahrenspflicht seitens der Beschwerdeführerin im Kanton Graubünden, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 respektive die diesem zugrunde liegende Bussverfügung vom 14. Dezember 2012 als unrechtmässig erweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Rechtsmittelverfahren wird
die unterlegene Partei gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene Partei ist dagegen praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt. Soweit eine juristische Person im Prozess durch eines ihrer Organe handelt, wird sie entschädigungsrechtlich der nicht vertretenen Partei gleichgestellt (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 17 N. 17; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 104 N. 2). Vorliegend liess sich die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer vertreten, weshalb von einer aussergerichtlichen Entschädigung abzusehen ist. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid samt der ihm zugrunde liegenden Bussverfügung aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 476.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.