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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.05.2012 A 2011 57

15. Mai 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·2,844 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Kantonssteuer | Steuern der jur. Personen

Volltext

A 11 57 4. Kammer URTEIL vom 15. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. a) Die … AG hat seit Dezember 2008 ihren Sitz in Graubünden und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Telemarketings, der Promotion und des Direktmarketings sowie den Anund Verkauf von Patenten und Lizenzen. Im Rahmen ihrer Steuererklärung für die Gewinnsteuer auf Stufe Kanton und Bund für das Jahr 2009 gab sie einen Reingewinn von Fr. 1'820.-- und ein gesamtes steuerbares und satzbestimmendes Eigenkapital von Fr. 101'820.-- an. b) Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 forderte die kantonale Steuerverwaltung die Steuerpflichtige auf, die Belege zu den Konti Rechtsberatung, Reisespesen/Kundenbetreuung sowie Provisionen für Vertriebspartner (genaue Bezeichnung inkl. Adresse der Empfänger) anzugeben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 verlangte die kantonale Steuerverwaltung überdies unterzeichnete Originalverträge sowie detaillierte Aufstellungen über die erbrachten Dienstleistungen bezüglich die Konti 3400 Ertrag Werbe- und Telekom DL (Firmen … AG und … GmbH), 3405 Ertrag Diverses (Firma … AG), 4400 Aufwand für Dienstleistungen (Firma … Tic. … Ltd …sowie 5403 Provisionen für Vertriebspartner (Firmen … ) mit dem Hinweis, dass belegsmässig nicht nachgewiesene Aufwandpositionen dem steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet würden.

c) Nachdem die verlangten Belege nicht nachgereicht wurden, veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die … AG unter Aufrechnung von Fr. 21'167.-- für Rechtsberatung, Fr. 11'555.-- für Reisespesen und Kundenbetreuung und schliesslich nach Ermessen Fr. 100'000.-- für DL-Aufwand und Provisionen auf Grund eines steuerbaren Gewinns von Fr. 137'600.-- und eines steuerbaren Kapitals von Fr. 101'800.-- mit einer Kantonssteuer von gesamthaft Fr. 20'867.-und einer direkten Bundessteuer von Fr. 11'696.--. 2. Dagegen erhob die.... AG am 8. September 2011 Einsprache mit der Aufforderung, auf die Veranlagung zurückzukommen, nachdem der zuständige Treuhänder … bereits mitgeteilt habe, dass viel Zeit benötigt werde um die verlangten Angaben durch den … Aktionär, der häufig im Ausland weile, nachzureichen, die Nachreichung der Unterlagen durch Verwaltungsrat … in Aussicht gestellt worden sei und dies mit E-Mail vom 6. September 2011 auch erfolgt sei. Mit zwei Schreiben vom 12. bzw. 19. September 2011 verlangte die kantonale Steuerverwaltung innert der Einsprachefrist die Nachreichung der verlangten Originalunterlagen, nachdem diese offenbar doch vorhanden seien. In drei verschiedenen Stellungnahmen führte die … AG mit Unterschrift von … aus, einerseits gehe es um Auslagen gegenüber der Firma… , … , wobei kein Vertrag bestehe (Zusammenarbeit mündlich vereinbart), andererseits gehe es um Zahlungen an die Communicationsfirmen in Istanbul, welche aber die gleiche, in türkischer Form geschriebene Unternehmung darstelle und schliesslich würden für das Buchungskonto 6600 Reisespesen die Rechnung der Übernachtungen für das Jahr 2009 beigelegt, der Rest der Verpflegung sowie Restaurantkosten seien nicht mehr belegbar. In einem undatierten generellen Schreiben führte sie noch aus, für ihr erstes Projekt im Bereich Marketing, Promotion und Direktvertrieb seien die ganzen Einnahmen zur Tilgung der Partnerrechnungen benötigt worden. Sie erhoffe sich, mit dem neuen Projekt Spirituosen, das nicht über Callcenter sondern nur über Internet laufe, nicht nur Umsatz sondern auch Gewinn erwirtschaften zu können. Da sie tatsächlich keinen Gewinn habe erreichen können, werde eine

Gewinnaufrechnung auf keinen Fall akzeptiert. Sie reichte überdies einen Ordner bezüglich ihrer Buchhaltung nach. 3. Mit separaten Entscheiden für die Kantonssteuer bzw. direkte Bundessteuer (DBSt) vom 24. November 2011 wurden die Einsprachen vollumfänglich abgewiesen, nachdem der rechtsgenügliche Nachweis, dass die Auslagen tatsächlich getätigt worden seien und sie mit der gewerbsmässigen Tätigkeit in einem unmittelbaren geschäftlichen Zusammenhang stünden, auflagegemäss überhaupt nicht erbracht worden sei (vgl. Details in den Einspracheentscheiden zu jeder einzelnen Position Ermessensaufrechnung, Rechtsberatung, Reisespesen/Kundenbetreuung). 4. Dagegen erhob die … AG am 21. Dezember 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung, Veranlagung kantonal nach den Vorschriften von Art. 89a StG (Domizilgesellschaft) und für die DBSt Veranlagung gemäss Selbstdeklaration, evtl. Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Wirtschaftlich Berechtigter sei gemäss beigelegter Feststellung der … mit Doppelwohnsitz in der Türkei und Deutschland, während einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat … von… , wohnhaft in… , sei. Die Firma, welche im Jahr 2008 vom Aktionär als Mantel erwoben worden sei, habe beabsichtigt, über verschiedene fremde Call Centers für eine unbeschränkte Anzahl von Kunden durch eine monatlich fixe Gebühr Wettbewerbsteilnahmen durchzuführen. Im Jahr 2009 habe sie einen Umsatz von Fr. 1.137 Mio. generiert mit einem Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung von Fr. 6'185.90. Das Geschäft habe sich anschliessend sogar als nicht erfolgreich erwiesen (2010: Fr. 451'044.95 Umsatz mit einem Verlust von Fr. 12'724.60), weshalb die diesbezügliche Tätigkeit eingestellt worden sei. Während 2008 mit der kantonalen Steuerverwaltung keine Probleme entstanden seien, sei 2009 die Buchhaltung der Firma …. plötzlich nicht mehr akzeptiert worden. Nach den Auflagen der Steuerverwaltung seien die verlangten Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen mit dem nachgereichten Ordner (mit Bankauszügen,

Kreditorenrechnungen, Debitoren und weiterem Schriftverkehr) abgegeben worden. Sie übe in der Schweiz eine reine Verwaltungstätigkeit aus. Die Geschäftstätigkeit sei im Jahr 2009 meistens in Deutschland erfolgt und die Dienstleistungen seien mehrheitlich in der Türkei bezogen worden. Die ordentliche Besteuerung sei kantonal somit zu Unrecht erfolgt, nachdem Art. 89a StG hier Anwendung finden müsse. Es sei weder nach dem kantonalen Steuergesetz (StG) noch nach deren Verordnung Sache der Steuerpflichtigen, dies zu beantragen. Die Steuerverwaltung habe bei ihrer ermessensweisen Aufrechnung zu wenig der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Türkei andere Sitten bezüglich Geschäfts- und Vertragsverhalten herrschten als bei uns. Auch hätten die bestehenden Verträge und Unterlagen übersetzt werden müssen. Nun werde ein zweiter durch die … AG zusammengestellter Ordner mit den Originalbelegen und entsprechender Kontierung zum Nachvollzug eingereicht. Auf jeden Fall habe die Steuerverwaltung bei Ermessenstaxationen nach Art. 131 StG bzw. 130 DBG höchste Zurückhaltung zu üben und Willkür zu vermeiden. Die eingereichten Unterlagen hätten zumindest teilweise berücksichtigt werden müssen. Erfahrungsgemäss sei bei Start-up-Firmen der Gewinn im ersten Jahr negativ, im besten Fall im Bereich von wenigen Prozenten des Gesamtumsatzes. Dies zeige auch der Abschluss 2010 mit einer Abnahme des Umsatzes um 50%, welcher der Steuerverwaltung bei der angefochtenen Veranlagung bereits vorgelegen habe. Die Gewinneinschätzung erweise sich somit als unrealistisch und willkürlich. 5. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer und die Abweisung bezüglich der Kantonssteuer, soweit darauf eingetreten werde, da das Domizilprivileg verspätet verlangt werde und sie allenfalls zuerst darüber zu entscheiden habe. Ihre Auflagen und Aufforderungen seien erwiesenermassen nicht vollständig beantwortet worden. Dies habe sie mit eingeschriebenem Brief an … vom 19. September 2011 ausdrücklich alles nochmals wiederholt. Mit zwei Schreiben vom 20. September 2011, einem vom 21. September 2011 und einem nicht datierten Schreiben seien folgende Unterlagen nachgereicht

worden: Nicht vollständige Verträge, Belege zum Konto Rechtsberatung, noch einmal eine Aufstellung zu den Reisespesen, teilweise widersprüchliche Belege für Dienstleistungsaufwand und Provisionen für Vertriebspartner. Die Inanspruchnahme des Domizilprivilegs werde in der Beschwerde zum ersten Mal geltend gemacht. Darauf könne nicht mehr eingetreten werden, da dies nicht Gegenstand der Einsprache gebildet habe und eine klare Ausdehnung der Einspracheanträge darstelle. Die beanstandeten Veranlagungen seien im ordentlichen Verfahren für eine schweizerische Aktiengesellschaft ergangen, wobei nicht oder nicht ausreichend belegsmässig ausgewiesene und begründete Aufwendungen für Reisespesen/Kunden-betreuung, Rechtsberatung und Dienstleistungsaufwand/Provisionen auf-gerechnet worden seien. Bei Reisespesen und Kundenbetreuung müssten gemäss Weisungen und Praxis nachvollziehbare Belege im Einzelfall vorgelegt werden. Unter Konto … sei aber eine einzige Buchung vorhanden mit Reise- und Hotelspesen von Fr. 11'555.30. Dann sei eine undatierte Kostenzusammenstellung nachgereicht worden. Weder die Zusammenstellung auf Papier der… in … noch die undatierte Rechnung … über 13'184.58 Euro würden mit den verbuchten Beträgen übereinstimmen. Es handle sich dabei um nachträglich konstruierte persönliche Auslagen des Geschäftsinhabers mit neu auch Flugspesen, wofür ein Nachweis für einen unmittelbaren geschäftlichen Zusammenhang völlig fehle. Die Analyse des Kontos … Rechtsberatung ergebe sich aus ihrer Beilage 20, wonach die Auslagen weder ausreichend nachgewiesen noch geschäftsmässig begründet seien. Die Analyse der drei Hauptpositionen des Kontos … Provisionen für Vertriebspartner (Beilage 21) ergebe sich aus Beilage 22. Diese zeige deutlich, dass der verbuchte Aufwand der Beschwerdeführerin widersprüchlich belegt und geschäftsmässig gar nicht begründet sei. Auf jeden Fall seien die entsprechenden Vereinbarungen samt Anhängen usw. nicht vollständig abgegeben worden. Beim fraglichen Provisionsaufwand von ca. Fr. 385'000.-- seien durchaus zurückhaltend schliesslich nur Fr. 100'000.-- aufgerechnet worden, was völlig gerechtfertigt sei und auch nicht als Ermessenstaxation betrachtet werden könne.

6. In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, in Ziff. 7 zu Art. 89a und 92 StG der Praxisfestlegung bezüglich Domizilgesellschaften werde bestimmt, dass der Statuswechsel jährlich zu prüfen sei. Das heisse, dass die Voraussetzungen jährlich durch die kantonale Steuerverwaltung zu prüfen seien. Irgendeine diesbezügliche Toleranzfrist sei dort auch nicht erwähnt. Im öffentlichen Recht gelte überdies die Offizialmaxime und in Art. 140 Abs. 2 StG werde festgelegt, dass das Verwaltungsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren habe. Damit sei bei der Einschränkung bezüglich Anträge im Beschwerdeverfahren ebenfalls Zurückhaltung zu üben. Dies sei auch die Kehrseite des Rechtes des Verwaltungsgerichtes, eine reformatio in peius vorzunehmen und damit über die Anträge der Parteien hinauszugehen. Sie wende nichts dagegen ein, die Sache gemäss Eventualantrag auch der Steuerverwaltung zur Neubeurteilung an sie selber zurückzuweisen. Nicht nur Ermessenseinschätzungen, sondern auch pauschale Aufrechnungen wie sie hier für den Geschäftsaufwand mit über Fr. 100'000.-- erfolgt seien, hätten der Lebenserfahrung, den Gepflogenheiten im Ausland und den Verhältnissen von Start-up-Firmen zu entsprechen. Von Angemessenheit könne diesbezüglich nicht mehr gesprochen werden. Zumindest vorhandene Einzelbelege müssten auf jeden Fall berücksichtigt werden. 7. In ihrer Duplik bestätigte die kantonale Steuerverwaltung ihre bisherigen Anträge und Begründungen. Sie ergänzte noch, nach Gesetz und Weisungen stelle die Besteuerung als Domizilgesellschaft ein Steuerprivileg dar, das durch die Steuerpflichtigen geltend gemacht werden müsse. Vorliegend sei dies weder für das Jahr 2008 noch für das hier massgebende Jahr 2009 erfolgt. Diese Frage habe auch nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gebildet, weshalb darauf nicht mehr eingetreten werden könne. Bezüglich Auslagen in Deutschland für Hotel- und Reisespesen usw. müssten aufgrund der Umsatzsteuerpflicht der Leistungserbringer Belege vorhanden sein, welche aber nicht eingereicht worden seien. Im Übrigen enthalte die Replik keine

massgebenden neuen Aspekte, weshalb auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung vom 24. November 2011 betreffend die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer für 2009. Strittig sind dazu insbesondere die veranlagungsrechtliche Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin als Domizilgesellschaft nach Art. 89a des kantonalen Steuergesetzes (StG) sowie die Nichtakzeptanz bzw. nur teilweise Berücksichtigung verschiedener geschäftsbedingter Abzugspositionen in der Steuererklärung und dabei speziell die daraus resultierende Aufrechnung eines Gewinns von Fr. 100‘000.-- (bei einem Provisionsaufwand von ca. Fr. 385‘000.--) für das hier allein massgebliche Steuerjahr 2009 geblieben. 2. a) Zunächst stellt sich die verfahrensrechtliche Frage, ob die Steuerbehörde (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin zu Recht nicht das steuerrechtliche Domizilprivileg gemäss Art. 89a StG (infolge verspäteter Geltendmachung) gewährte. Nach dieser Vorschrift müssen juristische Personen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, keine Gewinnsteuern […] entrichten (Abs. 1). In diesem Beschwerdepunkt stellt sich somit vorab die Eintretensfrage für das Gericht. Fakt ist dazu, dass die Anwendbarkeit dieser Steuerbestimmung bis zur Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2011 tatsächlich weder Gegen-stand der Anträge der Steuerpflichtigen im Selbstdeklarationsverfahren noch des später angefochtenen Einspracheentscheids gebildet haben und somit offensichtlich erst im Rahmen des heutigen Beschwerdeverfahren zum Thema gemacht wurden. Diese Vorgehensweise widerspricht aber klar Art. 51 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), wonach die Parteien die Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht

ausdehnen können. Aufgrund der eingereichten Steuererklärung für 2009 (vgl. Ziff. 28, S. 5) wie auch des später dazu ergangenen Einspracheentscheids (vgl. Begründung, steuerliche Beurteilung, S. 2) war die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Domizilgesellschaft indessen offensichtlich nie ein Thema, weshalb sie in diesem Punkt bisher auch keiner materiellen Prüfung durch die Vorinstanz unterzogen wurde und somit diesbezüglich auch noch kein anfechtbarer Entscheid der Vorinstanz vorliegt. Spätestens im Einspracheverfahren hätte dieser bis dahin nicht geltend gemachte separate Aspekte der Steuerveranlagung vorgebracht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist von einer unzulässigen Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auszugehen, weshalb das zur Streitentscheidung zuständige Gericht auf die Beschwerde in diesem Punkt zum vornherein nicht eintreten kann. b) Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, dass die Vorinstanz eine Ermessenstaxation gemäss Art. 131 StG vorgenommen habe, was – angesichts der gelieferten Geschäftsunterlagen und Steuerdokumente - nicht zulässig gewesen sei. Gemäss Art. 130a StG prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (sog. Veranlagung im Allgemeinen; ordentliche Veranlagung). Nach Art. 131 Abs. 1 StG wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (sog. Veranlagung nach Ermessen), wenn a) die Steuerpflichtige trotz Mahnung und Androhung einer Ermessenseinschätzung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat, b) die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, c) die ausgewiesenen Ergebnisse von den Erfahrungszahlen erheblich abweichen und die Steuerpflichtige hierfür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag. Laut Art. 131 Abs. 2 StG erfolgt die Veranlagung unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen und ist zu begründen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Angesichts der in diesem Steuerveranlagungsverfahren im Detail geführten Korrespondenzen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 5. Mai, 30. Juni, 12. und 19. September 2011 bzw. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011) ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die vorliegend zur Beurteilung gestellte Steuerveranlagung grundsätzlich im ordentlichen Verfahren und nicht als echte Ermessenstaxation erfolgt ist. Nur im Rahmen der vorgenommenen Aufrechnungen in der Steuerveranlagung sind bei den Reisespesen, der Kundenbetreuung und der Rechtsberatung vollumfänglich und bei den Provisionen für die Vertriebspartner im geschätzten teilweisen Umfang von Fr. 100‘000.-- Geldbeträge hinzugerechnet worden. Diese Korrekturen zur Selbstdeklaration entsprechen sicherlich noch keiner eigentlichen Ermessenstaxation im Sinne von Art. 131 Abs. 1 StG, für welche die besonderen Voraussetzungen gemäss lit. a-c) erfüllt sein müssten. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre hauptsächlichen Tätigkeiten auf Grund des Wohnsitzes ihres wirtschaftlichen Inhabers in Deutschland und in der Türkei ausgeübt hat, ist sie einerseits sicher eine schweizerische Firma mit Sitz und Steuerpflicht in der Schweiz und andererseits auf Grund ihrer überwiegenden ausländischen Tätigkeiten, welche über Internet erfolgten und somit eigentlich als landesunabhängig zu betrachten sind, sicher nicht von der grundsätzlichen Buch- und Belegführungspflicht nach schweizerischem Recht befreit. Der Hinweis auf die Gepflogenheiten und Sitten in anderen Ländern ist daher völlig unbehelflich (vgl. StE 2003 B 11.3 Nr. 13). c) Nach den Regeln und der Beweislastverteilung im schweizerischen Steuerrecht sind grundsätzlich immer die Steuerpflichtigen für die steuerentlastenden Bemessungsfaktoren zuständig und verantwortlich. Dementsprechend haben sie auch die einschlägigen Belege und Nachweise für die von ihnen behaupteten, steuermindernden Tatsachen zu erbringen (so bereits: VGE 549/92 E. 3; StE 1991 B 72.13.22 Nr. 21 E. 3a m.w.H.). Bei allen hier zur Diskussion stehenden Aufwandpositionen ist demnach die Beschwerdeführerin dafür beweispflichtig und sie hat daher diese Beweise entsprechend der dazu

entwickelten Rechtsprechung und Literatur mit rechtsgenüglichen Belegen und nach den allgemeinen Grundsätzen und Transparenzregeln in der kaufmännischen Buchhaltung zu erbringen (ASA 65 [1996/97] E. 2b, ASA 63 [1994/95] E. 3a; BG-Urteile 2C_377/ 2009 vom 9. September 2009 E. 2.3 und 2C_199/2009 vom 14. September 2009 E. 3.2; auch ZWEIFEL/ATHANAS, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, DBG, Basel/Genf/München 2000, Art. 58 DBG, S. 647 f., Rz 11-14). Nachdem eine solch nachvollziehbare und lückenlose Rechnungslegung trotz verschiedener Aufforderungen und Auflagen seitens der Vorinstanz nicht innert den gesetzten (Nach-)Fristen erfolgt ist, sind die getätigten Aufrechnungen im Grundsatz aber auch nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall hätten nämlich sicherlich die Rechtsauskunftsberatungen in Deutschland stichhaltig und zuverlässig dokumentiert und somit ziffernmässig nachgewiesen werden können. Das Gleiche gilt für die von Deutschland aus vorgenommenen Reisen und die in diesem Zusammenhang entstandenen Spesen- und Geschäftsauslagen in der Türkei (vgl. die undatierte, nicht aussagekräftige Zusammenstellung der … AG, …, in der Höhe von Fr. 16‘834.80; undatierte Hotelrechnung …. mit Spesen über Euro 2‘867.49; undatierte Gesamtrechnung für Benzin-/Hotelrechnung plus 2x Automiete total Euro 13‘184.58). Minimalste Angaben in Echtzeit mittels Originalunterlagen über die Zusammensetzung und die Kausalität zur Geschäftstätigkeit wären aber unerlässlich gewesen, um behördlich anerkannt und zum Abzug zugelassen zu werden. Schliesslich erweist sich auch die Aufrechnung der Call Center-Auslagen auf Grund der nicht vorgelegten oder sonst teilweise abgedeckten Verträge und Abrechnungen unter verschiedenen Firmennamen – dann aber zuhanden der gleichen Person in der Türkei – als wenig zuverlässig und kaum glaubhaft. Die daraus folgende Aufrechnung von weniger als einem Drittel der entsprechenden Auslagen bei Geschäftseinnahmen im Jahr 2009 von über Fr. 1 Mio. erweist sich unter diesen Prämissen klar als vertretbar. Daran ändern auch die Rechtfertigungsversuche der Beschwerdeführerin nichts, wonach die Erfahrungen mit Start-up-Firmen mit praktisch keinen Gewinnen in den

Startjahren nichts Ungewöhnliches darstellten und daher - ohne steuerliche Konsequenzen - hinzunehmen seien. 3. a) Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. November 2011 sind somit rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 21. Dezember 2011 führt, soweit darauf eingetreten werden kann. Die kritisierten Aufrechnungen erweisen sich infolgedessen sowohl bezüglich der Kantonssteuer als auch bezüglich der direkten Bundessteuer 2009 als korrekt und schützenswert. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 3‘314.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur zu bezahlen.

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