A 11 48 4. Kammer URTEIL vom 17. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren 1. a) Am 15. Februar 2011 stellte die Gemeinde … … – gestützt auf die seit 1. Januar 2010 neu in Kraft getretenen Reglemente (Wasserverbrauchsgesetz [WVG]; Abwassergesetz [AbwG]; Abfallgesetz [AbfG]) die Grund- und Verbrauchsgebühren für das Jahr 2010 wie folgt in Rechnung: Für Wohnhaus und Stall Fr. 2'754.-- und für Remise und Jauchegrube Fr. 214.--, total Fr. 2'968.--. b) Die hiergegen vom Abgabepflichtigen erhobene Einsprache wurde durch den Gemeindevorstand am 20. September 2011 teilweise gutgeheissen, unter Reduktion der Rechnung Nr. 111446 (betreffend Remise und Jauchegrube) um Fr. 125.80 exklusiv Mehrwertsteuer (MWST). Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. 2. Dagegen erhob der Abgabepflichtige/Einsprecher am 20. Oktober 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Streichung der Abfallgebühr 2010 bezüglich Jauchegrube und Anpassung der Rechnung für Wohnhaus und Stall dahingehend, dass bei der Festsetzung der Abwassergebühren in der Zeitperiode vom 1. November bis 30. April von einer Abzugsfähigkeit für jede Grossvieheinheit (GVE) von mindestens 90 Litern pro Tag auszugehen und entsprechend von der Gebührenpflicht auszunehmen seien. Die Jauchegrube produziere keinen Abfall, sondern helfe solchen zu beseitigen, weshalb der entsprechende
separate Schätzungswert von Fr. 106'200.-- noch in Abzug zu bringen sei (0.3%o von Fr. 106'200.-- = Fr. 31.90 plus MWST). Bezüglich Abzugs nach GVE bei der Abwassergebühr würden sich gemäss beigelegten Fachunterlagen zwischen 90 und 100 Liter (l) Wasserverbrauch pro Tier ergeben, während die Gemeinde mit ihrer Gutschrift für die vom 1. November bis 30. April berücksichtigten 180 Tage nur 66 l pro GVE berücksichtigt habe. Dies sei entsprechend zu korrigieren. Es wird auch die Durchführung eines Augenscheines beantragt. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aus Gründen der Praktikabilität seien Remise und Jauchegrube als Gebäudekomplex gemeinsam erfasst worden. Eine gewisse Pauschalierung sei bei der Erfassung der Gebühren aus Gründen der Prozessökonomie und Eindämmung der Verwaltungskosten notwendig, weshalb sich hier keine Korrektur aufdränge. Bezüglich Abzugs pro GVE sei der entsprechende Wert für eine einfache Handhabung in Art. 32 Abs. 3 AbwG vorgegeben worden und für sie auch verbindlich. Die Umrechnung sei dabei aufgrund von Angaben seitens der zuständigen Stelle des Plantahofs zum durchschnittlichen Verbrauch einer Milchkuh erfolgt. Deshalb dränge sich auch diesbezüglich keine Korrektur auf. Aussergerichtlich wird ein Betrag von Fr. 2'060.-- plus MWST von 8% geltend gemacht, basierend auf 8 Arbeitsstunden à vereinbarte Fr. 250.--/Std. zuzüglich Fr. 60.-- für Kommunikationsspesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 20. September 2011, worin die Gemeinde ihre früheren Rechnungen vom 15. Februar 2011 betreffend Grund- und Verbrauchsgebühren für das Jahr 2010 Nr. 111446 (Abfallgebühren: Remise und Jauchegrube) und Nr. 111447 (Abwassergebühren: Wohnhaus und Stall) zulasten des Beschwerdeführers im Umfang von total Fr. 2'968.-- (abzüglich der im Einspracheentscheid [Ziff. 1] anerkannten Gebührenreduktion von Fr. 125.80 exkl. MWST) bestätigte.
2. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht auf den Antrag des Beschwerdeführers um Durchführung eines Augenscheines einzugehen. Für die Beurteilung der vorliegend zur Diskussion stehenden zwei gerügten Aspekte der erhobenen Abwasser- bzw. Abfallgebühren 2010 für die Gebäudeanlagen des Beschwerdeführers ist eine solche Ortsbegehung mit dem Ziel einer eindeutigen Tatsachenfeststellung aber nicht nötig. Die entscheidrelevanten Fakten sind hier nicht bestritten, weshalb ein Augenschein zum voraus keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse erbracht hätte. Stattdessen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2012 seitens des Gerichts dafür noch die Möglichkeit eingeräumt, nachzuweisen, dass sein Betrieb vom berücksichtigten mittleren Bergbauernbetrieb tatsächlich – wie von ihm behauptet - massgeblich abweichen würde. Auf diese Aufforderung (des erhöhten Verbrauchsnachweises an Frischwasser zwecks erhöhter Abzugsfähigkeit beim Abwasser für seine Stalltiere bzw. namentlich für die Milchkühe) reagierte der Beschwerdeführer nicht. 3. a) In materieller Hinsicht beanstandete der Beschwerdeführer einerseits die noch erhobene Abfallgebühr für das Jahr 2010 über einen verbleibenden Wert der Jauchegrube von Fr. 106'200.-- zu 0.03 %o (ergibt umgerechnet eine Reduktion von Fr. 31.90 plus MWST bei der Rechnung Nr. 111446). Den zuerst in Rechnung gestellten Anteil an Wasser- und Abwassergrundgebühr für Remise und Jauchegrube hat die Gemeinde bereits mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Dispositiv Ziff. 1) aufgehoben und somit die Einsprache vom 24. Februar 2011 teilweise gutgeheissen, mit der Begründung, dass diesbezüglich keine entsprechenden Wasseranschlüsse vorhanden seien. Nun will aber die Gemeinde bei der verbliebenen Abfallgrundgebühr Remise und Jauchegrube ebenfalls als Einheit betrachten, weil eine Ausscheidung jeden Teiles dieser zwei Baukomplexe viel zu viel Rechnungsaufwand verursachen würde. Vorliegend gehört aber die Jauchegrube von ihrem Zweck her nicht zur Remise, wofür der Beschwerdeführer auch bereit ist, die Abfallgrundgebühr zu bezahlen. Die Jauchegrube gehört funktionell vielmehr zum Stall. Eine Ausscheidung und Zuteilung zum Stall, wofür der Beschwerdeführer ebenfalls die
Abfallgrundgebühr bezahlt, ist daher ohnehin vorzunehmen. Die entscheidende Frage bleibt jedoch, ob die Jauchegrube gemäss Art. 28 Abs. 1 AbfG ein Gebäude darstellt, das Wohn- und Arbeitsstätten oder Produktionsbetriebe enthält, bei welchen regelmässig Abfälle anfallen. Gerade dies trifft nun aber bei der fraglichen Jauchegrube als „typische Abfallentsorgungsanlage“ – welche selbst keine regelmässigen Abfälle produziert, sondern funktionsgemäss als Spezialbehälter den Mist und die Gülle der aus dem Stallbetrieb anfallenden Vieh- und Tierhaltung aufzunehmen hat – nicht zu, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als eine separate Schätzung der Jauchegrube (Fr. 106'200.--) bereits vorliegt und somit für die Gemeinde kein unzumutbarer Mehr-/Arbeitsaufwand für die gebührenrechtliche Ausscheidung und korrekte Zuteilung der Jauchegrube zum Stall anfällt. b) Zweitens rügte der Beschwerdeführer sodann noch die in Rechnung gestellte Mengengebühr für das Abwasser bzw. die Abwasserreinigungsanlage (ARA) für die Winterperiode vom 1. November bis zum 30. April. Die Gemeinde hat diesen Aspekt in ihrer seit dem 1. Januar 2010 neu in Kraft getretenen Abwassergesetzgebung in Art. 32 Abs. 3 AbwG insoweit bereits berücksichtigt, als sie durchschnittlich pro Grossvieheinheit (GVE) einen jährlichen Abzug von 12 m3 Wasser pro Winter - was einem Konsum von 66 Litern Wasser pro Tag und GVE entspricht – zulässt. Gestützt darauf hat sie bei der Rechnung Nr. 111447 für Wohnhaus und Stall bei der Verbrauchsgebühr für Abwasser für die Winterperiode (1.11-30.4) von total Fr. 1'107.40 (vgl. ARA-Verbrauch; Rechnung Nr. 111447) einen entsprechenden Gebührenabzug von Fr. 503.40 berechnet und vorgenommen. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch die Berücksichtigung eines Konsums von mindestens 90 Litern Wasser pro Tag und GVE, was pro Winter ungefähr 16.4 m3 Wasser entsprechen würde und eine Erhöhung des erwähnten Gebührenabzugs um ca. 1/3 (ziffernmässig plus ca. Fr. 184.60) ausmachen würde. Um einen solchen Abzug vornehmen zu können, müsste der Beschwerdeführer aber noch plausibel (anhand von konkreten Fakten bzw. betriebseigenen Verbraucherzahlen) nachweisen, dass sein
landwirtschaftlicher Viehstallbetrieb in der massgebenden Zeitperiode tatsächlich wesentlich vom pauschal und rechtsgleich berücksichtigten mittleren Bergbauernbetrieb mit Kuhhaltung (gemäss Art. 32 Abs. 3 AbwG samt Wasserverbrauchsliste des Plantahofes vom 7. März 2012, worin folgende Mittelwerte aufgeführt wurden: Galtkuh ca. 40-50 Liter pro Tag; Mutterkuh ca. 60-70 Liter/Tag; Milchkühe 100-130 Liter/Tag, je nach Milchleistung) abweicht. Dieser Nachweis – vor allem stichhaltige Angaben über die genaue Zusammensetzung seiner Viehherde – wurde vom Beschwerdeführer aber vorliegend – trotz gerichtlicher Aufforderung mit Schreiben vom 8. März 2012 – gerade nicht erbracht, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die im Abwassergesetz festgelegte Verbrauchermenge – einschliesslich der daraus resultierten Abzugsfähigkeit – abstellte. In diesem Punkt ist die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 4. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2011 erweist sich demnach bezüglich der Rechnung Nr. 111446 (gemeinsame Gebührenrechnung für Remise und Jauchegrube) als nicht rechtmässig und ist daher im Sinne von Erwägung 3.a) aufzuheben, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde vom 20. Oktober 2011 führt. Im Übrigen – das heisst bezüglich der Rechnung Nr. 111447 (Abwassergebühr Wohnhaus und Stall) – ist die Beschwerde jedoch unbegründet und abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) anteilsmässig zu 1/3 der Gemeinde (Vorinstanz/Beschwerdegegnerin) und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gemeinde hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich laut Art. 78 Abs. 1 VRG noch zu entschädigen, wobei eine um 2/3 reduzierte Parteientschädigung gemäss Arbeitsaufwand in der Beschwerdeschrift (S. 7) angemessen und gerechtfertigt erscheint. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer folgerichtig noch mit total Fr. 741.60 (inkl. MWST; 1/3 von Fr. 2'060.-- zzgl. 8% MWST) zu entschädigen. Eine entsprechende Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.
Demnach erkennt das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2011 bezüglich Gebührenrechnung „Jauchegrube“ aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'176.-gehen zu 1/3 zulasten der Gemeinde … sowie zu 2/3 zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde … den Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 741.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.