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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.03.2011 A 2011 1

8. März 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,569 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Handänderungssteuer | Beschwerde

Volltext

A 11 1 4. Kammer URTEIL vom 8. März 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Handänderungssteuer 1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. Juli 2006 erwarb … von … die in der Gemeinde … gelegene Liegenschaft Nr. 1812 mit dem Wohnhaus „…“ zum Preis von Fr. 750'000.-- zu Alleineigentum. Gemäss kommunaler Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2006 bezahlte sie dafür auch eine hälftige Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 7'500.--, währenddem die andere Hälfte offenbar der Verkäuferschaft in Rechnung gestellt wurde. Nachdem … die erwähnte Liegenschaft am 22. September 2010 zum gleichen Preis an die … AG mit Sitz in … weiterverkauft hatte, wurde der Eigentümerwechsel im Grundbuch der Gemeinde … am 5. Oktober 2010 vollzogen. Daraufhin erhob das Grundbuchamt der Gemeinde … bei der Käuferin mit Rechungsverfügung vom 22. Oktober 2010 gemäss Verkaufsvertrag eine Handänderungssteuer im Gesamtbetrag von Fr. 15'000.-- (2% von Fr. 750'000.--). 2. Dagegen erhob die … AG als stille Teilhaberin der einfachen Gesellschaft „BG MFH …“ am 4. November 2010 Einsprache mit dem Antrag auf Aufhebung der Veranlagung für die Handänderungssteuer vom 22. Oktober 2010 im Betrage von Fr. 15'000.--. Sie sei am 5. Oktober 2010 zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaft geworden. Zuvor sei sie allerdings bereits seit dem Erwerb der Liegenschaft durch … im Juli 2006 über eine einfache Gesellschaft überwiegend zu 65.5% daran wirtschaftlich beteiligt gewesen, so dass in wirtschaftlicher Hinsicht durch den Kauf der Liegenschaft keine Handänderung stattgefunden habe (Art. 8 GKStG). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 wies der Vorstand der Gemeinde … die Einsprache ab.

3. Hiergegen erhob die … AG am 6. Januar 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung. Sie habe das zivilrechtliche Eigentum an der betreffenden Liegenschaft am 5. November 2010 erworben, sei aber bereits seit dem Erwerb der Liegenschaft durch … wirtschaftlich zu 65.5% daran beteiligt gewesen. Denn … habe die Liegenschaft im Juli 2006 für die einfache Gesellschaft „BG MFH …“ erworben, was dem beiliegenden Gesellschaftsund Treuhandvertrag entnommen werden könne, der in Art. 13 die rückwirkende Übernahme des Grundstücks auf den 4. Juli 2006 regle. Zudem sei das Grundstück in der Bilanz der einfachen Gesellschaft aufgeführt, welche es im Rahmen der Einkommens- und Vermögenssteuer gemäss Steuerveranlagung der kantonalen Steuerverwaltung auch versteuert habe. Sie beherrsche das Grundstück somit wirtschaftlich und tatsächlich seit dem Erwerb durch … am 4. Juli 2006. Bei der letzten zivilrechtlichen Übertragung im Jahr 2010 habe sich diese wirtschaftliche Beherrschung nicht verändert, so dass nach Art. 8 GKStG keine Handänderungssteuer anfalle. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Da im Grundbuch vor der letzten Eintragung nur … als Alleineigentümerin - und nicht die einfache Gesellschaft bestehend aus allen Gesellschaftern - eingetragen gewesen sei, könnten Einlagen der stillen Gesellschafter höchstens das Vermögen von … betreffen. Den stillen Gesellschaftern hätten somit nur obligatorische Ansprüche gegen die Hauptgesellschafterin zugestanden. Selbst Beschlüsse der Gesellschaft hätten die Hauptgesellschafterin in ihrer Verfügungsmacht nicht eingeschränkt. Auch eine Bank, welche einen Grundstückskauf durch ein Hypothekardarlehen mitfinanziere, könne nicht als wirtschaftliche Eigentümerin des belehnten Grundstücks betrachtet werden. Dasselbe müsse für eine stille Gesellschaft gelten, so dass vorliegend Handänderungssteuern nach den Vorschriften des GKStG geschuldet seien. Dass die Liegenschaft steuerrechtlich einer Personengesellschaft zugeordnet worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass dies in der Steuererklärung

so angegeben und durch die kantonale Steuerverwaltung ohne nähere Prüfung übernommen worden sei. Aus diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Gemeinde … vom 7. Dezember 2010 resp. die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz für die am 5. Oktober 2010 vollzogene zivilrechtliche Handänderung an der Liegenschaft Nr. 1812 in der Gemeinde … zu Recht Handänderungssteuern in der Höhe von Fr. 15'000.-- erhoben hat. 2. Seit dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) auf den 1. Januar 2009 ist die Erhebung kommunaler Handänderungssteuern abschliessend durch das kantonale Recht geregelt. Kommunale Kompetenzen bestehen lediglich noch für die Festsetzung des jeweiligen Steuersatzes bis zu einem Maximalsatz von 2% (Art. 12 GKStG) und im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Behördenorganisation (Art. 27 GKStG). Unter dem Titel Schlussbestimmungen hält Art. 31 Abs. 1 GKStG zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen und die Totalrevision bis spätestens am 31. Juli 2008 der Regierung zur Genehmigung einzureichen hatten. Sodann statuiert Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die hier umstrittene Frage der Voraussetzungen für die Erhebung einer Handänderungssteuer im Jahr 2010 sind somit ausschliesslich die Art. 7 ff. GKStG unter Berücksichtigung der kommunalen Bestimmungen im Bereich

des Steuersatzes und der Behördenorganisation (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006-2007, S. 209; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG), selbst wenn das kommunale Recht noch abweichende Regelungen enthalten sollte. 3. a) Wie den beschwerdeführerischen Beilagen zu entnehmen ist, stammt die Veranlagungsverfügung der Gemeinde … für die Handänderungssteuer vom 22. Oktober 2010 vom Grundbuchamt, währenddem der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 vom Gemeindevorstand erlassen wurde. Das Gemeindesteuergesetz der Gemeinde … (GStG), das in Art. 4 eine Handänderungssteuer von 2% festlegt, weist die Veranlagung der Handänderungssteuern dem Grundbuchamt … (Grundbuchkreis …) zu (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. 17 GStG). Im Übrigen obliegt der Vollzug des Gesetzes, soweit die Gemeinde überhaupt zuständig ist, dem Gemeindesteueramt (Art. 16 Abs. 1 GStG). Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt aber Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist; hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. b) Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden - soweit sich im GKStG keine Bestimmung finden lässt - in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und wer für die Erledigung von Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Dabei darf die Veranlagung im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung delegiert werden (Art. 27 Abs. 2 GKStG). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung (z.B. der Handänderungssteuer, der Kurtaxe oder der Tourismusförderungsabgabe) aber an Dritte delegiert wird, ist eine abweichende Regelung zu treffen. Eine umfassende und abschliessende Delegation der Steuererhebungskompetenz an eine Institution des Privatrechts oder an eine andere staatliche Einrichtung kann aus staatsrechtlichen Überlegungen nicht in Frage kommen. Spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis übernehmen und das Veranlagungsverfahren durch

den Einspracheentscheid abschliessen. Das bedeutet, dass dort, wo Veranlagung und Bezug einer Steuer delegiert werden, eine Behörde der Gemeinde als Einsprachebehörde fungieren muss (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235). Da die Gemeinde … von der Möglichkeit der Delegation Gebrauch gemacht hat, indem sie die Veranlagung der Handänderungssteuern gemäss Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 GStG dem Grundbuchamt … (Grundbuchkreis …) zugewiesen hat, musste sie nach Art. 27 Abs. 3 GKStG eine andere kommunale Behörde als Einsprachbehörde bezeichnen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235; A. von Rechenberg, Handkommentar zum Bündner Gemeinde und Kirchensteuergesetz, Chur 2009, S. 104 f.). Mit der Zuweisung der generellen Kompetenz für die vom kantonalen Steuergesetz übertragenen Aufgaben an das Gemeindesteueramt im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 GStG ist die Gemeinde … diesem Erfordernis in generell-abstrakter Form nachgekommen. Der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 wurde jedoch nicht von dem gemäss Art. 16 Abs. 2 GStG zuständigen Gemeindesteueramt, sondern vom Vorstand der Gemeinde erlassen, dem nach Art. 15 GStG zu Recht lediglich die Entscheidungen über Steuererlassgesuche und Gegenrechtsvereinbarungen zugewiesen wurden. Denn nunmehr statuiert der kantonale Art. 27 Abs. 4 GKStG, dass die Exekutive einer Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, nicht mehr als Veranlagungs- und Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist gemäss Botschaft der Regierung zum GKStG einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Andererseits sei das Einspracheverfahren ein Verfahren, in dem geprüft werden müsse, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt sei. Damit gehe es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung solle jedoch nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.). Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid von der unzuständigen Behörde erlassen

worden ist und sich als formell rechtsfehlerhaft erweist, weshalb er ohne weiteres aufzuheben ist. 4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen, damit das nach Art. 16 Abs. 2 GStG zuständige Gemeindesteueramt neu über die Einsprache entscheidet. Nachdem die Vertreterin der Beschwerdeführerin die von Amtes wegen zu beachtende Frage der Unzuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde nicht aufgeworfen hat, steht ihr auch keine Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 976.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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