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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 08.02.2011 A 2010 51

8. Februar 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,416 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Steuerpflicht | Steuern übriges

Volltext

A 10 51 4. Kammer URTEIL vom 8. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuerpflicht 1. Am 16.2.2010 stellte die Gemeinde … der … (WOKA) für ihre zwei Ferienwohnungen an Ort eine Liegenschaftssteuer 2009 von Fr. 970.-- in Rechnung. Die durch die Steuerpflichtige dagegen erhobene Einsprache wurde zunächst mit Entscheid vom 7.4.2010 abgewiesen, später beschwerdeweise am 1.7.2010 widerrufen mit der gleichzeitigen Feststellung, dass das erwähnte Liegenschaftsvermögen nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken diene, weshalb das Gesuch um Befreiung von der Liegenschaftssteuer abgewiesen werde, was auch mit Einspracheentscheid vom 16.8.2010 bestätigt wurde. 2. Dagegen erhob die WOKA am 15.9.2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung von Einspracheentscheid und Feststellungsverfügung sowie Bestätigung der Steuerbefreiung für die im Eigentum der schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden zwei Wohnungen in … Gemäss der seit dem 1.5.2007 in Kraft stehenden Verordnung über die … (VO WOKA) handle es sich bei ihr um eine unselbständige Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ihr Vermögen stelle zweckgebundenes Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar. Ihr sei bereits mit Rechnung vom 10.4.2002 durch die Gemeinde … eine Rechnung von Fr. 970.-- für ihre zwei dortigen Liegenschaften zugestellt worden. In der entsprechenden Abschreibungsverfügung habe aber das Gemeindesteueramt damals festgehalten, dass sie sowohl für das Jahr 2001 als auch in Zukunft von der Liegenschaftssteuer befreit sei. Für die Steuerbefreiung setze Art. 62d des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) einen unmittelbaren öffentlichen Zweck voraus. Dieser sei in Art. 3 VO WOKA festgehalten und werde durch ihre Organe gemäss Art. 7 und 8 VO WOKA sichergestellt. Ob die Vermietung gemeinnützig erfolge, wie die Gemeinde verlange, spiele dabei keine Rolle. Gestützt auf Art. 57 Abs. 2, 101 und 121 BV habe der Bundesgesetzgeber in Art. 93 des …gesetzes (ZG) die … (EZV) verpflichtet, eine WOKA für ihr Personal zu führen (Abs. 1) und den Bundesrat beauftragt, Zweck, Organisation, Finanzierung und Verwaltung der WOKA zu regeln (Abs. 2). Der öffentliche Zweck ergebe sich somit direkt aus dieser imperativen Zuweisung und sei durch die derogative Kraft des Bundesrechts erfasst. Damit sei aber auch die Unmittelbarkeit der Tätigkeit im Sinne von Art. 62d RVOG, der diese aber nicht definiere und worauf die Gemeinde in ihrem Entscheid unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gar nicht eingehe, gegeben. Sowohl gemäss eigenem Personalgesetz als auch als Arbeitgeber sei der Bund verpflichtet, für die Konkurrenzfähigkeit seiner Anstellungen und auf Grund seiner Obhutpflicht für den Schutz seiner Arbeitnehmer, auch bezüglich Korruption bei finanziellen Schwierigkeiten, zu sorgen. Es komme auch niemandem in den Sinn, seine Liegenschaften für die Reparatur der eigenen Bundesfahrzeuge einer kommunalen Steuer zu unterstellen. 3. In ihrer Vernehmlassung bestätigte die Gemeinde … das Festhalten an ihrer Feststellungsverfügung über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin betreffend die Liegenschaftssteuer ohne weitere Bemerkungen anzubringen. 4. Anschliessend wurde die kantonale Steuerverwaltung aufgefordert, sich ihrerseits zum Fall zu äussern. In ihrer Stellungnahme beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Bei der Zurverfügungstellung von Ferienwohnungen handle es sich um eine rein personalpolitisch motivierte Massnahme zugunsten des ... Die damit bezweckte Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Bundes als Arbeitgeber stelle keinen öffentlichen Zweck dar. Die Nutzung der Liegenschaften in … diene in erster Linie den eigenen Interessen der dort Ferien verbringenden Angestellten und stelle damit aus Sicht der Steuerverwaltung einen steuerlich nicht zu

privilegierenden Selbsthilfezweck zugunsten der betroffenen Angestellten dar. Mit der beantragten Steuerbefreiung würde der Begriff des öffentlichen Zwecks übermässig ausgedehnt. Soweit die Ferienwohnungen auch an Dritte vermietet würden, sei darin ein Erwerbszweck zu sehen, womit eine Steuerbefreiung den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletzte und sich somit nicht rechtfertige. 5. In ihrer Replik hielt die WOKA an ihren Anträgen fest. In der Tat erfolge keine Vermietung an Dritte und die durch die kantonale Steuerverwaltung erwähnte Aufführung auf einer Internet Seite sei ohne ihr Zutun irgendwie auf Grund der vorhandenen Telefonnummern erfolgt und werde für ihre Wohnungen in … auf jeden Fall rückgängig gemacht. Im Gegensatz zu zitierten Fällen von Erwerbs- und Selbsthilfezweck bei privatrechtlichen juristischen Personen, handle es sich bei ihr um einen Spezialfonds des Bundes und damit um eine unselbständige Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ihr Wohnungswesen verfolge keinen Erwerbszweck. Eine analoge Anwendung erscheine demnach ausgeschlossen. Die Vermittlung von günstigen Ferienwohnungen vermindere die Gefahr der Korruption des Personals der EZV und bilde integrierenden Bestandteil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Vermietung auch an höhere Angestellte der EZV diene dazu, die Durchschnittsmiete auch während der Hochsaison möglichst tief zu halten. Die WOKA und ihre Aufgaben seien ausdrücklich auf Bundesgesetzesstufe vorgesehen, weshalb sie von Gesetzes wegen öffentliche Zwecke erfülle. 6. Die Gemeinde … liess dem Gericht keine Duplik mehr zukommen. Die kantonale Steuerverwaltung bestätigte in ihrer Duplik die bisherigen Anträge und Ausführungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Frage der Steuerbefreiung kann grundsätzlich in jeder Steuerperiode neu beurteilt werden, sodass der Entscheid des kommunalen Steueramtes mit Steuerbefreiung für das Jahr 2001 nicht für heute gelten kann. Die Gemeinde durfte somit auf ihre Qualifikation zurückkommen und deren Schlussfolgerungen sind heute neu zu beurteilen. Dabei geht es nicht mehr um die Steuerrechnungsveranlagung 2010 an sich, da der entsprechende Einspracheentscheid vom 7.4.2010 am 1.7.2010 widerrufen worden ist mit der gleichzeitigen Feststellung der Steuerpflicht für die kommunale Liegenschaftssteuer, welche somit Beschwerdegegenstand bildet. 2. Nach Art. 93 Abs. 1 des …gesetzes (ZG) führt die … für ihr Personal eine WOKA. Der Bundesrat regelt Zweck, Organisation, Finanzierung und Verwaltung der WOKA (Art. 93 Abs. 2 ZG). Nach Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 11 lit. a des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG3) sind die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten von den Liegenschaftensteuern befreit, soweit das Bundesrecht dies vorsieht. Gemäss Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind die Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Der Bund darf demnach für Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, einer Liegenschaftensteuer unterstellt werden. Da es sich bei der WOKA um eine unselbständige Stiftung des Bundes i.S.v. Art. 62d RVOG handelt, ist somit zu prüfen, ob die beiden Ferienwohnungen der WOKA unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienen. 3. a) Zweck der WOKA ist es, die soziale Lage des Personals der … und seiner Familien zu verbessern, insbesondere nicht grob verschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu lindern (Art.1 Abs. 2 VO WOKA). Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass finanzielle Leistungen in Form von Darlehen (ausgenommen Hypothekardarlehen), Ausbildungsbeiträgen für Kinder von Leistungsempfängern, Krankheitskostenbeiträgen an Leistungsempfänger

und ihre Angehörigen sowie weitere von einer Kommission als unterstützungswürdig erachtete Zwecke ausgerichtet werden (Art. 2 VO WOKA). Abgesehen von diesen finanziellen Unterstützungsleistungen verfügt die WOKA über Ferienwohnungen und stellt diese zu günstigen Bedingungen zur Verfügung (Art. 3 VO WOKA). Die WOKA grenzt die eigentlichen Unterstützungsleistungen gemäss Art. 2 VO WOKA von den Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit den Ferienwohnungen ab, indem für die beiden Sparten getrennte Rechnungen geführt werden (Art. 6 Abs. 2 VO WOKA). b) Fraglich ist, ob in der Zurverfügungstellung von Ferienwohnungen an das … ein unmittelbarer öffentlicher Zweck erblickt werden kann. Dies ist zu verneinen. Bei der Zurverfügungstellung von Ferienwohnungen zugunsten des … handelt es sich um eine rein personalpolitisch motivierte Massnahme des Bundes als Arbeitgeber, was auch von der Beschwerdeführerin hervorgehoben wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Bundes als Arbeitgeber durch die Vermietung von Ferienwohnungen jedenfalls nicht als unmittelbarer, sondern allenfalls als indirekter öffentlichen Zweck qualifiziert werden. Völlig zu Recht macht die Beschwerdegegnerin diesbezüglich geltend, dass, wenn dem tatsächlich so wäre, jedem Arbeitgeber, der ähnliche Massnahme zugunsten seines Personals trifft, in diesem Bereich Steuerbefreiung infolge unmittelbarer öffentlicher Zweckverfolgung gewährt werden müsste. Die Nutzung der Liegenschaften in … dient in erster Linie den eigenen Interessen der dort Ferien verbringenden Angestellten und stellt damit einen - steuerlich nicht zu privilegierenden - Selbsthilfezweck zugunsten der betroffenen Angestellten dar. Die Zurverfügungstellung der Ferienwohnung kommt letztlich einem eigenständigen Zweck gleich, der nicht durch die öffentliche Zweckverfolgung der WOKA - nämlich die Erbringung von Unterstützungsleistungen in begründeten Fällen - abgedeckt ist. Mit der Befreiung der WOKA von den Liegenschaftensteuern für die Ferienwohnungen in … würde der Begriff des unmittelbaren öffentlichen Zwecks übermässig ausgedehnt. Die Gemeinde hat daher die WOKA in

Einklang mit Art. 62d RVOG der Besteuerung unterworfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 1'200.-gehen zulasten der WOKA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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