Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 13.04.2010 A 2010 15

13. April 2010·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·985 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Steuererlass | Beschwerde

Volltext

A 10 15 4. Kammer URTEIL vom 13. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. … lebte seit dem Jahr 2001 von seiner Ehefrau … und seinen drei in den Jahren 1989, 1992 und 1993 geborenen Kindern getrennt. Seit dem 30. November 2005 ist er geschieden. Auf Grund von Scheidungsurteil und Konvention wurde er verpflichtet, seiner Ex-Frau und seinen Kindern Unterhaltsbeiträge von insgesamt monatlich ca. Fr. 4'000.-- zu leisten, zuzüglich weiterer Auslagen vor allem für die intensive sportliche Tätigkeit seiner Kinder. Mit Gesuch vom 4. November 2009 beantragte er unter Verweis auf seine konkreten finanziellen und gesundheitlichen Schwierigkeiten den Erlass der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundesstuern 2005 und 2006. Nach Feststellung, dass der Gesuchsteller nach eigenen Angaben Schulden bei nicht privilegierten Gläubigern in beträchtlicher Höhe habe und von den Gläubigern kein Verzicht vorliege, wies das kantonale Departement für Finanzen und Gemeinden (DFG) das Erlassgesuch bezüglich Kantonssteuer 2005 (Fr. 11'418.--) bzw. 2006 (Fr. 7'747.--) und die direkte Bundessteuer 2005 (Fr. 5'738.90) bzw. 2006 (Fr. 3'070.35) mit Entscheid vom 8. Januar 2010 vollumfänglich ab. 2. Dagegen erhob … am 8. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Gutheissung seines Erlassgesuches für die Kantons- und direkten Bundessteuern 2005 und 2006. Auf Grund seiner Trennung im Jahr 2001 habe sich seine finanzielle Situation dramatisch verschlechtert. Dies nicht nur weil er zufolge seines Privatkonkurses im gleichen Jahr über Fr. 800'000.-- Verlustscheine ausstehend habe, sondern weil er seit Jahren auch lediglich zu 50% arbeitsfähig sei. Im Jahr 2007 habe er erneut geheiratet und habe mit seiner

neuen Ehefrau, welche ihn auch finanziell unterstütze und ihm die 50%-ige Arbeitstätigkeit ermögliche, eine junge Tochter. Die hohen Steuerschulden der letzten Jahre seien auf die Aufrechnung durch die Steuerverwaltung seiner als Darlehen verbuchten Bezüge aus der Firma … AG als Lohnbestandteile und somit voll als Einkommen entstanden. Um allen seinen zu hoch angesetzten finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können habe er sich hoch verschulden müssen, was bei Bezahlung der hier zur Diskussion stehenden Steuern noch mehr erfolgen würde. Ab August 2008 habe er trotz anwaltlicher Aufforderung die Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau von Fr. 1'000.-- pro Monat nicht mehr leisten können. Auch wenn er dank der Unterstützung seiner jetzigen Ehefrau nebst seinen Steuerschulden und den erwähnten Verlustscheinen im Betrag von Fr. 800'000.-- jetzt keine Schulden mehr habe und ab Heirat auch die Steuerschulden bezahlen werde, würde die Begleichung der hier zur Diskussion stehenden Steuerbeträge für ihn eine besondere Härte darstellen, auch wenn die Opfersymmetrie mit den übrigen Gläubigern sicher nicht gegeben sei. Auf jeden Fall werde er noch länger gemäss Existenzminimum weiter leben müssen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags

für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine Notlage liegt bei Einkommens-/Vermögenslosigkeit vor und bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: AJP 6/2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, dem Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E. 2b; A 08 28 E. 2b; A 05 26 E. 2). Die grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht und ihm die Bezahlung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei sie indessen stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck von Steuererlassen sind, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers sicherzustellen. Der Erlass muss diesem dabei selbst und nicht seinen Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass in einem Fall von Steuererlass auch allfällige private Gläubiger im gleichen Ausmass wie der Staat auf ihre Forderungen verzichten müssen. Nur so ist auch die Opfersymmetrie gewährleistet. Massgebend für die Entscheidfindung ist aufgrund der obigen Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung (VGU A 09 30). b) Der Nachweis, ob Einkommens-/Vermögenslosigkeit und demnach eine Notlage vorliegt, obliegt entsprechend den obigen Ausführungen dem Steuerpflichtigen. Ob im vorliegenden Fall eine Notlage vorliegt, kann offen bleiben, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde unter anderen Aspekten abzuweisen ist. Für die dem Erlassgesuch zu Grunde liegenden Steuerveranlagungen Bund/Kanton 2005 und 2006 liegen rechtskräftige Veranlagungen bei den Akten, welche hier nicht mehr zur Diskussion gestellt werden können und somit voll massgebend sind. Praxisgemäss sind nicht nur finanzielle Notlage

und grosse Härte zum Erlass erforderlich, sondern auch der Verzicht der übrigen Gläubiger im ähnlichen Ausmass wie der Staat selber. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, seine übrigen Gläubiger hätten in massgebliche Umfang auf ihre Forderungen verzichtet. Er hat im Gegenteil selber eingeräumt, dass in seinem Fall die Opfersymmetrie nicht gegeben sei. Gegen den Beschwerdeführer liegen Verlustscheine über Fr. 827'584.54 vor und zu neuem Vermögen ist er gemäss dem von ihm eingereichten Urteil des Bezirksgerichtes … vom 16. Oktober 2009 auch nicht gekommen. Der Steuererlass wäre daher nicht geeignet, die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers sicherzustellen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-zusammen Fr. 662.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

A 2010 15 — Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 13.04.2010 A 2010 15 — Swissrulings