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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.11.2009 A 2009 48

11. November 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·720 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Volltext

A 09 48 URTEIL vom 11. November 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 1. Auf Grund der am 27. Dezember 2008 durch … eingereichten Steuererklärung 2007 veranlagten am 25. Mai 2009 die Veranlagungsbehörden Kanton und Bund (kantonale Steuerverwaltung) bzw. Gemeinde (Steuerverwaltung …) für das Jahr 2007 Kantonssteuern von Fr. 16'075.--, Gemeindesteuern von Fr. 15'769.-- (für beide steuerbares Einkommen Fr. 163'400.--, steuerbares Vermögen Fr. 0.--) und direkte Bundessteuern von Fr. 10'209.35 (steuerbares Einkommen Fr. 169'100.--). Die Veranlagungen mit ordentlicher Rechtsmittelbelehrung (Einsprachefrist von 30 Tagen) wurden am 25. Mai 2009 eingeschrieben zugestellt und gemäss Auszug „Track & Trace“ der Schweizerischen Post am 26. Mai 2009 durch den Steuerpflichtigen in Empfang genommen. Auf die durch den Steuerpflichtigen erst am 4. August 2009 dagegen erhobenen Einsprachen trat die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 3. September 2009 wegen Fristversäumnisses nicht ein. 2. … erhob, nach Hinweis durch den Instruktionsrichter vom 14. September 2009 auf ein ungenügendes Schreiben des Steuerpflichtigen vom 11. September 2009, gegen die erwähnten Einspracheentscheide am 18. September 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung. Seit Oktober 2006 befinde er sich in einem Konkursverfahren mit beschlagnahmten Vermögensteilen, das auch den Steuerbehörden bekannt sei. Das gesamte Geld betreffend die Jahre 2006, 2007 und 2008 sei mit dem Konkursamt zu verrechnen.

3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, da sie auf Grund der vorliegenden Bestätigungen der Post zu Recht auf die durch den Steuerpflichtigen erhobenen Einsprachen nicht eingetreten sei. Die …, welche ihre Passivlegitimation gestützt auf das auf den 1. Januar 2009 in Kraft getretene neue kantonale Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) in Frage stellte, verlangte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine eigene Vernehmlassung. 4. Mit Schreiben vom 7. November 2009 teilte … dem Verwaltungsgericht noch mit, er habe nicht reagiert und nicht an die Frist des Steueramtes gedacht, weil Letzteres ohnehin über sein gesamtes Hab und Gut verfüge. Das Konkursverfahren sei mangelhaft abgewickelt worden. Seinen Gläubigern habe er inzwischen seine Schulden teilweise zurückbezahlt. Im übrigen verfüge er über kein Vermögen mehr und könne auch keine Kredite mehr bei den Banken aufnehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 12 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2007 gültigen Gerichtsorganisationsgesetzes für den Kanton Graubünden (GOG; BR 173.000) entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, falls ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Letztere Voraussetzung ist vorliegend aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage der der Beschwerde zugrunde liegenden Einspracheentscheide zweifelsfrei erfüllt, weshalb hier der Einzelrichter für die Streitentscheidung zuständig ist. 2. Dass der Beschwerdeführer die Veranlagungen bezüglich Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2007 am 26. Mai 2009 durch die Schweizerische Post ausgehändigt erhalten hat, ergibt sich eindeutig aus dem bei den Akten liegenden Auszug „Track & Trace“. Diese Tatsache stellt er

auch in seinen Rechtsschriften nicht in Abrede, vielmehr bestätigt er sogar selber an die Fristen des Steueramtes nicht gedacht zu haben. Auf den erwähnten Veranlagungsverfügungen war die gesetzliche peremptorische Anfechtungsfrist von 30 Tagen jeweils auch ausdrücklich erwähnt. Diese hat am 27. Mai 2009 angefangen zu laufen und ist am 25. Juni 2009 abgelaufen. Die erst am 4. August 2009 erhobenen Einsprachen erwiesen sich demnach eindeutig als verspätet und die kantonale Steuerverwaltung ist in den hier angefochtenen Einspracheentscheiden völlig zu Recht darauf nicht eingetreten. Fristwiederherstellungsgründe wurden keine geltend gemacht und waren auch keine ersichtlich. Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme im Zusammenhang mit seinem im Jahre 2006 eingetretenen Konkurs und den entsprechenden Verfahrens- und Zahlungsschwierigkeiten stehen mit den beanstandeten Veranlagungen überhaupt in keinem Zusammenhang, sondern können höchstens die hier nicht Verfahrensobjekt bildenden nachfolgenden Zahlungsverpflichtungen beschlagen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Passivlegitimation der beschwerdebeklagten Gemeinde ist sowohl wegen der Veranlagung durch ihre Steuerbehörde als auch wegen ihrer indirekten Betroffenheit durch den angefochtenen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung offensichtlich gegeben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann angesichts der hier gegebenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausnahmsweise verzichtet werden. Den Beschwerdegegnerinnen steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird bezüglich Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 12. Januar 2010 nicht eingetreten (2C_12/2010).

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