A 09 47 4. Kammer URTEIL vom 8. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anschlussgebühren (Kanalisation und Wasser) 1. Mit Rechnung vom 7.7.2009 verlangte die Gemeinde … von der … (THG) im Nachgang zum An- und Umbau des Hotels … definitive Wasser- bzw. Kanalisationsanschlusstaxen, zusätzlich zu den auf Grund eines geschätzten Mehrwertes von Fr. 12 Mio. im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens 2005 mit provisorischer Rechnung vom 17.7.2006 bereits erhobenen von je Fr. 240'000.— plus MWST, auf Grund der neuen Schätzung vom 29.4.2009 von Fr. 332'673.70 (inkl. MWST 2.4%) bzw. Fr. 349'567.30 (inkl. MWST 7.6%). Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Gemeindevorstand mit Entscheid vom 10. August 2009 vollumfänglich abgewiesen. 2. Dagegen erhob die THG am 14.9.2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Einspracheentscheid und Rechnung ersatzlos aufzuheben. In Übereinstimmung mit der Gemeinde finde hier noch die bis ins Jahr 2006 gültige Gesetzgebung Anwendung, welche aber bezüglich der Bemessungsgrundlage der Anschlussgebühren übereinstimme. Das Bundesgericht habe schematische Bemessungswerte wie den Gebäudeversicherungswert für die Erhebung von Anschlussgebühren vorab bei Wohnhäusern und Villen zugelassen. Hier gehe es aber um ein Luxushotel der 5 Sterne Kategorie, das an die heutigen Verhältnisse derselben Kategorie angepasst mit 50% weniger Nutzung umgebaut worden sei (neu Suiten mit viel mehr Luxus, aber mit rund einem Drittel weniger Wasserkonsum und somit auch weniger Abwasser). Dadurch sei die Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsnetze verringert worden. Der Eigentümerin des Hotels sei somit kein zusätzlicher Vorteil erwachsen, der
mit zusätzlichen Anschlussgebühren abzugelten wäre. Es handle sich dabei auch nicht um einen Ganzjahresbetrieb. Das Hotel sei nur von November bis April jeweils offen. Die Investitionen würden vor allem auch Energiesparmassnahmen beschlagen, wofür das Bundesgericht Abzüge als zulässig erklärt habe. Die Erneuerung habe sich seit der letzten Renovation im Jahre 1988 aufgedrängt und bringe für den Kurort … auch massgebende Vorteile. Auf jeden Fall sei die Erhebung, wenn überhaupt zulässig, auf Grund des Äquivalenzprinzips auf die provisorisch erhobenen Anschlussgebühren vom 17.7.2006 mit einem Mehrwert von Fr. 12 Mio. zu begrenzen. Der erforderliche sachliche Zusammenhang der Gebühr zum objektiven Wert der Leistung (aufwändige Bauweise, extravagante Ausstattung) sei mit der angefochtenen Rechnung klar nicht mehr gegeben. Die in Rechnung gestellte Gebühr sei zur Vermeidung von Zinsnachzahlungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Anfechtung bezahlt worden. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Weder der behauptete industrielle Charakter der Baute noch die energetische Gebäudesanierung seien rechtsgenüglich nachgewiesen worden, sodass die Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei. Grundsätzlich anerkenne sie die Erhebungsberechtigung der Gemeinde auch gemäss der Praxis des Bundesgerichtes. Gerade die behaupteten Sonderverhältnisse (wie grosser Bodenanteil, im Vergleich zu Schätzwert extrem hoher oder extrem tiefer Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall z. B. bei Industriebauten, überwiegend energetische Gebäudesanierung) für eine berechtigte Ausnahme würden aber hier klar nicht vorliegen. Ferner seien Infrastrukturanlagen, damit sie funktionierten, auf Spitzenbelastungen, die gerade bei Hotelbauten verlangt seien, auszurichten. Deshalb könne die Anschlussgebühr auch nicht mit der Nutzungsgebühr verglichen werden. Ein auch nur teilweiser Verzicht auf die Gebührenerhebung würde schliesslich dem Gleichheitsgebot widersprechen, wie die geübte Praxis zeige. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Die
Beschwerdeführerin beantragte indessen noch die Einholung einer Expertise zur Ermittlung der effektiven Kosten der energetischen Gebäudesanierung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 46 des kommunalen Wasserversorgungsgesetztes vom 23. November 1997 (WVG) haben die Grundeigentümer für Neubauten und bestehende Bauten, die erstmals an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde angeschlossen werden, eine einmalige Anschlussgebühr von 2% des Neuwerts gemäss amtlicher Schätzung zu bezahlen (Abs. 1). Erhöht sich durch nachträgliche bauliche Vorkehren der Neuwert gegenüber dem früheren aufgrund des Gebäudeversicherungsindexes angepassten Wert, so ist auf diesen Mehrwert die Anschlussgebühr nachzuzahlen (Abs. 2). Gemäss Art. 35 des kommunalen Kanalisationsgesetztes vom 24. September 1989 (KanG) ist für den Anschluss an die Kanalisation und die Mitbenützung der bestehenden Abwasseranlage eine einmalige An-schlussgebühr zu entrichten. Die Anschlussgebühr beträgt gemäss Ziff. 4 lit. a der Tarifverordnung zum Kanalisationsgesetz für Neu-, An-, Auf- und Umbauten sowie Neuanschlüsse 2% des Gebäudewertes. Sowohl das Wasserversorgungsgesetz, als auch das Kanalisationsgesetz wurden am 26. März 2006 revidiert. Auf den vorliegenden Sachverhalt finden indessen unbestritten die alten gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wie das Verwaltungsgericht schon in VGU R 07 55 ausgeführt hat. Im Übrigen hat sich bezüglich der Bemessungsgrundlage der Anschlussgebühren mit der neuen Gesetzgebung nichts geändert. 2. a) Die Parteien sind sich auch zu Recht einig über die auf den vorliegenden Fall anwendbare Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtes zu den Anschlussgebühren. Sie haben die massgebenden gebührenrechtlichen Grundsätze in ihren Rechtsschriften
übereinstimmend und zutreffend dargelegt. Es bedarf daher nur noch kurzer Hinweise auf die geltende Rechtsprechung. b) Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid im Ergebnis zu Recht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, nach der es Art. 60a GSchG nicht verletzt, Gebühren für den Anschluss an die Abwasserbeseitigung nach dem Gebäudeversicherungswert zu bemessen. Denn dieser Wert bringt den Vorteil, der einer Liegenschaft durch den Anschluss erwächst, in der Regel genügend zuverlässig zum Ausdruck, ohne dass die mutmassliche Inanspruchnahme der Infrastrukturnetze aufgrund der konkreten Verhältnisse näher bestimmt werden muss. Die Rechtsprechung macht einen Vorbehalt lediglich bei Bauten, die im Verhältnis zu ihrem Versicherungswert einen extrem hohen oder niedrigen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall aufweisen. In diesen Fällen kann die Bemessung der Anschlussgebühren nicht allein nach dem Gebäudeversicherungswert erfolgen. So verhält es sich vor allem bei Industriebauten mit grossem Gebäudevolumen und lediglich sehr geringem Wasserverbrauch. Demgegenüber hat das Bundesgericht bisher nie verlangt, dass Gemeinden, die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen, auch bei Wohnbauten Ausnahmen vorsehen müssen (vgl. Urteile 2C_847/2008 vom 9. September 2009 E. 2.1, 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E. 3.4). c) Die dargestellte Praxis beruht auf Praktikabilitätserwägungen. Es müssen bei der Bemessung der Anschlussgebühren nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinflussen. Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren, die Mehrkosten und damit höhere Gebühren verursachen, ausser Acht bleiben, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall haben. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Sinn, indem kostenneutrale Umstände unberücksichtigt bleiben, obwohl sie sich auf die Beanspruchung der Infrastrukturanlagen auswirken. Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung nur geboten, wenn im konkreten Fall bei den gegebenen Baukosten die
Abweichung von der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Infrastrukturanlagen besonders gross ist, also ein eigentliches Missverhältnis zwischen dem Gebäudeversicherungswert und dem Nutzungspotenzial des Wasser- und Abwasseranschlusses besteht. Ebenso kann eine Ausnahme von der schematischen Bemessung angezeigt sein, wenn ein Eigentümer besondere Massnahmen trifft, um den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall viel tiefer zu halten als in durchschnittlichen Verhältnissen (BG-Urteil 2C_847/2008 vom 9. September 2009 E. 2.2). d) Dieser Schematismus, der letztlich eine genaue Bestimmung des Vorteils des Grundeigentümers ausschliesst und ihn eben nur ungefähr zum Ausdruck bringt, ist nicht nur bei den einmaligen Anschlussgebühren, sondern auch bei den nachträglichen zulässig. Die Regelung der Gemeinde deckt sich im Übrigen auch mit der ratio legis der Erhebung nachträglicher Anschlussgebühren. Diese besteht darin, dass Grundeigentümer, welche den Wert ihrer Gebäude sukzessive durch Um- oder Erweiterungsbauten steigern, mit jenen gleichgestellt werden sollen, welche denselben Wert in einem Zug schaffen. Insoweit ist die Nachzahlungspflicht auch Ausdruck des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (VGU A 05 1). Schliesslich fällt auf, dass die Vorinstanz - im Gegensatz zu den meisten anderen Gemeinden Graubündens - bei der Höhe des Gebührensatzes nicht nach sogenannten Objektklassen differenziert. Dabei wird zwischen Bauten mit geringem, mittlerem und hohem Wasserbedarf unterschieden. Restaurants, Hotels und Kurbetriebe werden dabei regelmässig zur Objektklasse mit hohem Wasserbedarf gerechnet. Als solcher Betrieb wäre auch das Objekt der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, das mit seinem ausgedehnten Wellnessbereich prinzipiell einen noch höheren Wasserbedarf hat, als übliche Hotels. 3. a) Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, es fehle an einer zusätzlichen Belastung der entsprechenden Leitungsnetze. Behauptet wird sogar eine um ein Drittel kleinere Beanspruchung durch die aufgerüsteten neuen Anlagen. Andererseits will sie beträchtliche Investitionen bezüglich Energiesparmassnahmen zum Abzug bringen. Diesbezüglich wird eine Expertise zur Kostenermittlung verlangt.
b) Das Bundesgericht hat in dem mehrfach erwähnten Entscheid 2C_847/2008 festgehalten, dass Umfang der Mehrkosten für Minergie- und Passivhäuser in der Regel nicht mehr als 10 - 15 % gegenüber der herkömmlichen Bauweise ausmache. Solche Mehrkosten bewegten sich damit in einem Rahmen, in dem dem Bauherrn häufig auch aus anderen Gründen ein Mehraufwand erwächst, der keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch und Abwasseranfall hat, so etwa bei Verwendung besonderer Heizungssysteme (Sonnenenergie, Erdwärme usw.) oder für einen behindertengerechten Ausbau. In diesen Fällen, in denen ein Abgehen von der schematischen Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert sachlich ebenso sehr geboten wäre, sehe das neue kommunale Gesetz jedoch keine Gebührenreduktion vor. Wie erwähnt seien die Gemeinden bei der Erhebung von Anschlussgebühren für Wohnbauten aus praktischen Gründen nicht verpflichtet, Ausnahmen von der Bemessung nach dem Gebäudeversicherungswert vorzusehen. Wenn eine Gemeinde indessen für einzelne Fälle von dieser schematischen Bemessung abrücken wolle, müsse sie dabei konsequent vorgehen und das Gleichbehandlungsgebot beachten. Das schliesse es aus, nur in einzelnen Fällen von der schematischen Bemessung abzuweichen, in anderen dagegen nicht, obwohl dies sachlich ebenso sehr geboten wäre. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlange vielmehr, unter dem Gesichtspunkt des Wasserverbrauchs bzw. Abwasseranfalls gleichgelagerte Fälle auch rechtlich gleich zu behandeln. Mit andern Worten bedarf es für die Berücksichtigung von durch Energiesparmassnahmen entstandenen Mehrkosten einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die zudem rechtsgleich ausgestaltet sein muss, d.h. alle Fälle erfassen muss, bei denen eine Abweichung vom Schematismus geboten wäre. Eine solche Regelung kennt die Beschwerdegegnerin nicht. Schon aus diesem Grund können diese Mehrkosten nicht berücksichtigt werden. c) Gemäss Baubewilligung für den Totalumbau aus dem Jahre 2005 ging es um einen Umbau des bestehenden Hotels zur Vergrösserung der bestehenden Zimmer, Anbau neuer Erschliessungstürme an der Nordseite als
Betriebserschliessung und Fluchtwege, Anbau Technikraum und Personalgarderoben im Hochparterre an der Nordseite, Erneuerung und Erweiterung der Saunalandschaft im 2. Untergeschoss sowie Neugestaltung Vorfahrt mit neuer Überdachung. Darin sind weder reine Grundstückaspekte noch spezielle Energiesparmassnahmen irgendwie im Vordergrund, sondern die innere Umgestaltung des Hotels und die Ergänzung mit neuen speziellen baulichen Massnahmen. Die gemäss Praxis erwähnten Ausnahmen liegen hier offensichtlich nicht vor. Etwas Anderes hätte die Beschwerdeführerin selber nachweisen müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Auf die Einholung einer Expertise ist demnach zu verzichten. Dass bei Renovationen und Umbauten heute bessere Isolationen vorgenommen werden, entspricht den neuen Baustandards und weitgehend auch neuen Baubestimmungen. Die Beschwerdeführerin wäre genau gleich belastet worden, wenn der rundum erneuerte Hotelkomplex in einem Zug erstellt worden wäre, was durch das Gebot der Rechtsgleichheit auch verlangt wird. Der tatsächliche Wasserverbrauch und die Offenhaltung des Hotels während nur ca. 4 Monate pro Jahr spielen bezüglich einmalige Anschlussbeiträge eine untergeordnete Rolle, da für die Dimensionierung der Anlagen die mögliche Vollauslastung und ganzjährige Nutzung massgebend sind. Die Beschwerdeführerin hat auch den von ihr behaupteten Minderverbrauch nicht im Geringsten nachgewiesen, obwohl das Hotel bei der Veranlagung der nachträglichen Anschlussgebühren schon längst in Betrieb stand. Die Wiedereröffnung erfolgte gemäss der Homepage des Hotels im Dezember 2007, weshalb es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den tatsächlichen Verbrauch vor und nach dem Umbau zu belegen. Der Homepage ist auch zu entnehmen, dass es über einen ausgedehnten Wellnessbereich von 1'200 m2 auf drei Etagen verfügt. Dieser beinhaltet Innen- und Aussenpool mit verschiedenen Sprudelattraktionen (35° C, 60 m2), einen Sportpool (30° C, 15 x 6m), Saunawelt mit Dampfbad, Caldarium, finnischer Sauna und Privatsauna für Damen, Erlebnisduschen und Eisbrunnen, eine private Spa Suite (35m²) mit Whirlpool, Sauna mit Panoramablick etc. Es handelt sich somit um einen höchst verbrauchsintensiven Bereich. Nach dem Gesagten gibt es keine Gründe für ein Abweichen vom Schematismus, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 5’230.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.