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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.08.2009 A 2009 15

18. August 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,854 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Steuererlass | Beschwerde

Volltext

A 09 15 4. Kammer URTEIL vom 18. August 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. Am 11. April 2005 sowie am 6. Juni 2005 stellte … ein Gesuch um Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Bundessteuern 2002 und 2003 in Höhe von insgesamt rund Fr. 21'889.85. Zur Begründung verwies er auf seine finanziellen Schwierigkeiten. 2. Mit Entscheid vom 4. Mai 2009 leitete das kantonale Departement für Finanzen (DFG) das Gesuch um Erlass der Bundessteuern 2002 und 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 11'311.85 zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) in Bern weiter (Ziffer 1), während es das Gesuch um Erlass der noch ausstehenden Kantonssteuern 2002 und 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 10'578.-- abwies (Ziffer 2). Zur Begründung führte das DFG aus, dass der Gesuchsteller in den letzten Jahren offenbar jeweils ca. Fr. 15'000.-- an private Gläubiger in … weitergeleitet habe, ohne dass er mit diesen auch einen Verzicht vereinbart hätte. 3. Gegen diesen Entscheid erhob … am 18. Mai 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung des beantragten Steuererlasses für die Kantonssteuern 2002 und 2003. Zur Begründung führte er aus, dass er seit 18 Jahren die Steuern stets rechtzeitig beglichen habe, dass er aber aufgrund betrieblicher Schwierigkeiten zurzeit in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten stecke. Für den Unterhalt einer Familie mit vier Kindern müsse er mit einem Nettolohn von Fr. 4'325.-- auskommen und sei daher auf Sozialhilfeunterstützung angewiesen. Die Unterdeckung betrage

gemäss der Abrechnung vom 13. August 2008 monatlich Fr. 515.20. Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten bisher sowohl Steuern als auch AHV- Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) sowie Wehrpflichtersatzabgaben in Raten bezahlt. Die Kantonssteuer 2003 im Betrag von Fr. 959.85 habe er im Jahr 2008 in Raten voll entrichtet. Die Behauptung der Vorinstanz, dass er Fr. 15'000.-- pro Jahr nach … bezahle, entbehre jeder Grundlage. Tatsächlich unterstütze er seine Eltern, die auf Hilfe angewiesen seien, in … mit jährlichen Beträgen von Fr. 3'200.-- bis 6'400.--. Dafür würden er und seine Familie aber sehr grosse Einschränkungen auf sich nehmen, und so beispielsweise auf Ferien verzichten. Im Jahr 2002 habe die Unterstützung für seinen Vater wegen einer Augenoperation Fr. 15'000.-- betragen, welche vom Steueramt aber nicht voll akzeptiert worden sei. Im Jahr 2003 habe er deshalb nur Fr. 3'200.-- leisten können. 4. Das DFG beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Neben finanzieller Notlage und grosser Härte setze ein Steuererlass praxisgemäss voraus, dass auch allfällige private Gläubiger im gleichen Ausmass wie der Staat auf ihre Forderungen verzichten. Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches sei die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Entscheides. Vorliegend seien insgesamt mittels Belegen zu den Steuererklärungen zwischen 2002 und 2007 nachgewiesene Zahlungen von insgesamt Fr. 50'000.-- nach … erbracht worden, wovon Fr. 19'200.-- noch vor Einreichung des Erlassgesuches. Der Beschwerdeführer habe 2002 ein Einkommen von Fr. 234'000.-- und 2003 von noch Fr. 131'000.-- erreicht, womit es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die nötigen Rückstellungen für die Bezahlung der Kantonssteuern 2002 und 2003 zu tätigen. Überdies falle auf, dass der Beschwerdeführer nach Umwandlung seiner Firma in eine GmbH trotz gleich bleibenden bzw. sogar zunehmenden Umsatzes immer weniger verdiene. Er weise nach, unter dem Existenzminimum zu leben und sei trotzdem in der Lage, hohe Beiträge nach … zu bezahlen. Im Jahr 2002 habe er in … sogar eine Fabrikhalle für USD 42'500.-- erworben, über welche später weder

Eigentum noch Einnahmen aus einer Veräusserung ausgewiesen worden seien. 5. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Nettoeinkommen gemäss Steuererklärung und entgegen den Ausführungen des DFG in der Vernehmlassung 2002 Fr. 219'500.-- und 2003 Fr. 117'900.-- betragen habe. Ferner habe er die Kantonssteuer 2003 im Betrag von Fr. 959.85 in Raten voll abbezahlt. Die definitive Steuer des Jahres 2002 sei erst im 2005 veranlagt worden, als er bereits zwei Kinder gehabt habe und viele andere Zahlungen habe leisten müssen. Die erwähnte Industriehalle in … habe er bereits 2004 mit Verlust verkauft und die Zahlungen in Raten erhalten, wobei er das Geld für die Heirat und weitere private Schulden verwendet habe. Es könne auch aus … bestätigt werden, dass er seit dem Jahr 2004 nirgends über Vermögen verfüge. Auch 2004 habe er seinen Eltern, wie in den übrigen ordentlichen Jahren, Fr. 6'400.-- überwiesen und nicht etwa Fr. 10'000.--. Alle Ausgaben, inklusive bereits laufende Raten für Steuern und SVA und den Unterhalt von vier Kindern, würden monatlich eine Höhe von Fr. 5'210.-- erreichen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereit wäre, sollte sein Gesuch nicht vollumfänglich angenommen werden können, jährlich ca. Fr. 500.-- bzw. monatlich Fr. 50.-- für die geschuldeten Steuern zu bezahlen. 6. In seiner Duplik verwies das DFG auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung für das Jahr 2004 Unterstützungsleistungen nach … in Höhe von Fr. 10'000.-- und nicht wie in der Replik ausgeführt von Fr. 6'400.-- geltend gemacht habe. Dieses Verhalten komme einer vollendeten Steuerhinterziehung gleich. Ferner berechne er bei einem deklarierten Monatslohn von rund Fr. 4'370.-- einen finanziellen monatlichen Bedarf von Fr. 5'210.-- (die Berechnungen der Steuerverwaltung würden einen solchen von Fr. 4'402.-- ergeben) und sei gleichzeitig trotzdem in der Lage gewesen, mindestens Fr. 6'400.-- pro Jahr nach … zu schicken. Schliesslich führte das DFG aus, dass ein Verzicht des Fiskus letztlich nicht dem Beschwerdeführer, sondern den die Zahlungen empfangenden Drittpersonen in … zugute komme.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass der Restbetrag der Kantonssteuer 2003 in Höhe von Fr. 959.85, entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik, im Jahr 2008 tatsächlich bezahlt worden ist. Insoweit ist das entsprechende Erlassgesuch folglich als hinfällig zu betrachten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist demnach der Entscheid des DFG vom 4. Mai 2009 betreffend die noch ausstehende Kantonssteuer 2002 im Restbetrag von höchstens Fr. 10'174.--. 2. a) Art. 6 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) regelt die Steuerpflicht. Nach dieser Bestimmung sind natürliche Personen kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StG können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrags für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Über Erlassgesuche, die über den Betrag von Fr. 5'000.-- hinausgehen, entscheidet das DFG (Art. 156 Abs. 3 lit. b StG). Eine Notlage liegt bei Einkommens-/Vermögenslosigkeit vor und bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand (vgl. zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: AJP 6/2002, S. 645). Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, dem Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (VGU A 08 71 E. 2b; A 08 28 E. 2b; A 05 26 E. 2). Die grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht und ihm die Bezahlung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Den Behörden steht dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei sie indes stets die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Steuergerechtigkeit zu beachten haben. Sinn und Zweck von Steuererlassen sind die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des

Gesuchstellers sicherzustellen. Der Erlass muss diesem dabei selbst und nicht seinen Gläubigern zugute kommen. Dies hat zur Folge, dass in einem Fall von Steuererlass auch allfällige private Gläubiger im gleichen Ausmass wie der Staat auf ihre Forderungen verzichten müssen. Nur so ist auch die Opfersymmetrie gewährleistet. Massgebend für die Entscheidfindung ist aufgrund der obigen Ausführungen die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers. Betreffend den relevanten Zeitpunkt zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation konkretisiert das Verwaltungsgericht Graubünden seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Gesuchsbehandlung abzustellen ist. Dies rechtfertigt sich, da sich die finanzielle Situation der Betroffenen, wie insbesondere auch bei den übrigen Sozialfällen und bei Fremdenpolizeiangelegenheiten, ständig weiterentwickelt. Diese Entwicklung wird im Rahmen des Entscheides mit Vorteil direkt mitberücksichtigt, wobei auch der zukünftigen Entwicklung des wirtschaftlichen Fortkommens angemessen Rechnung zu tragen ist. Entsprechend ist im Einzelfall abzuklären, ob wirklich triftige Erlassgründe vorliegen (VGU A 06 36 E. 2a; A 08 71 E. 2a). Insbesondere ist auch massgeblich, ob der Steuerschuldner über Vermögen verfügt und dieses die Bezahlung der Steuerschulden zulässt, ohne dass es vollständig aufgebraucht würde. In diesem Fall ist der Pflichtige gehalten, auch auf das Vermögen zurückzugreifen (VGU A 08 28 E. 2a; A 99 20 E. 3b). b) Betreffend die Hervorhebung des Beschwerdeführers, dass er bereits seit 18 Jahren regelmässig seine Steuern bezahle, ist anzumerken, dass dies gestützt auf das Gesetz auch dem allgemeinen Grundsatz entspricht. Ferner hat jede Person auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit stets ihre Steuerpflichten zu erfüllen. Lediglich ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen können die Steuern gestützt auf Art. 156 f. StG erlassen werden. Der Nachweis, ob Einkommens-/Vermögenslosigkeit und demnach eine Notlage vorliegt, obliegt entsprechend den obigen Ausführungen dem Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall bleiben die genauen Einkommensund Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung jener Unterlagen, welche dieser in Erfüllung seiner

Mitwirkungspflicht beigebracht hat, weitgehend unklar. Dies ist für einen Steuererlass sicher nicht förderlich, wobei das Vorliegen einer Notlage schlussendlich offen bleiben kann, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde auch unter anderen Aspekten abzuweisen ist. Gestützt auf die vorhandenen Angaben wäre es dem Beschwerdeführer aber wohl möglich gewesen, bereits früher die entsprechenden Rückstellungen zu machen. Praxisgemäss sind nicht nur finanzielle Notlage und grosse Härte zum Erlass erforderlich, sondern auch der Verzicht der übrigen Gläubiger im ähnlichen Ausmass wie der Staat selber. Der Beschwerdeführer unterstützte seine in … lebenden Eltern zumindest bis ins Jahr 2007 mit jährlich mindestens Fr. 6'400.-- (Ausnahme im Jahr 2003 Fr. 3'400.--, da er im 2002 Fr. 15'000.-bezahlt hatte), was von den Steuerbehörden jeweils akzeptiert worden ist. Ein Verzicht auf diese Zahlungen an seine Eltern für die nachfolgenden Jahre wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen. Demnach wird im vorliegenden Fall auch die für einen Steuererlass notwendige Voraussetzung der Opfersymmetrie nicht eingehalten. Würde unter diesen Bedingungen trotzdem ein Steuererlass gewährt, so liefe der Fiskus Gefahr, dass sich sein Verzicht nicht zu Gunsten des Steuerschuldners, sondern zu Gunsten der privaten Gläubiger auswirken würde (vgl. ZGRG 4/98, S. 168 ff.). Unter diesen Umständen ist die Gewährung des beantragten Erlasses für die Kantonssteuer 2002 ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist somit abzuweisen. 3. Das in der Replik gemachte „Angebot“ des Beschwerdeführers, im Falle einer Ablehnung seines Erlassgesuches, jährlich ca. Fr. 500.-- bzw. monatlich Fr. 50.-- für die geschuldeten Steuern zu bezahlen, nimmt das Verwaltungsgericht zur Kenntnis. Es ist gestützt auf Art. 154 Abs. 1 StG aber Sache der kantonalen Steuerverwaltung, über allfällige Zahlungserleichterungen, wozu auch die Ratenzahlung gehört, zu entscheiden. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR

370.100) zulasten des Beschwerdeführers. Dem obsiegenden Kanton (DFG) steht gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 994.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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