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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 22.01.2008 A 2007 52

22. Januar 2008·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,014 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Kantonssteuer und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer

Volltext

A 07 52 3. Kammer URTEIL vom 22. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 1. Der in …, Deutschland, wohnhafte … ist Eigentümer einer 4-Zimmerwohnung mit Sonderrecht an einer Garage in ... Auf Grund seiner Steuererklärung veranlagte ihn die Steuerverwaltung Graubünden am 3. März 2006 für das Jahr 2004 wie folgt: Steuerbar Satz Steuerbetrag Kantonssteuer: Einkommen 8'400.00 51'200.00 Fr. 557.00 Vermögen 167'200.00 1'134'100.00 Fr. 385.00 Total Fr. 942.00 Gemeindesteuer: gleiche Werte wie Kantonssteuer Total Fr. 897.00 Direkte Bundessteuer: Einkommen 6‘700.00 47‘300.00 Total Fr. 67.55 Die durch den in der Schweiz beschränkt Steuerpflichtigen dagegen erhobenen Einsprachen wies die kantonale Steuerverwaltung, nachdem sie die Veranlagungen für sachlich richtig hielt und weitere eingeforderte Unterlagen für eine erneute materielle Überprüfung trotz Aufforderung nicht eingereicht worden seien, mit Entscheiden vom 4. September 2007 bezüglich Kantons- und direkte Bundessteuer vollumfänglich ab. 2. Dagegen erhob … am 26. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Veranlagungsverfügungen. Gemäss Schätzungseröffnung aus dem Jahre 1995 weise seine Wohnung mit Garage in … einen „Vertragswert“ (recte

Ertragswert) von Fr. 224'000.-- auf, gleichzeitig sei sie aber mit einer Hypothek von Fr. 217‘500.-- belastet. Bei einem geschätzten Eigenmietwert von Fr. 22'320.-- habe er im Jahr 2004 Hypothekarzinsen von gesamthaft Fr. 7'782.85 entrichten müssen. Gemäss Einkommenssteuerbescheid seines Heimatfinanzamtes werde für das Jahr 2004 ein Minus von € 9'384.-ausgewiesen. Somit könnten auch gemäss Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz (DBA D - CH) weder steuerbare Einkommen noch steuerbare Vermögen vorliegen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die schon in den angefochtenen Einspracheentscheiden vorgebrachten Argumente an. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Der Beschwerdeführer beanstandete zusätzlich, seine Einsprachen seien auch durch den gleichen Steuerkommissär, der die Veranlagungen vorgenommen habe, bearbeitet worden. Dieser habe auch zuhanden des Gerichtes Stellung genommen. In Deutschland sei die Beschwerdebehörde eine andere als die Veranlagungsstelle. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass der zuständige Steuerkommissär sowohl die Veranlagung vorgenommen als auch über die Einsprache entschieden hat. Dabei übersieht er, dass es sich beim Einspracheverfahren nicht um ein Justizverfahren, sondern um einen Bestandteil des Veranlagungsverfahrens handelt, dem weitgehend der Sinn einer Wiedererwägung zukommt, bei der die Behörde auf allfällige

Oberflächlichkeiten aufmerksam gemacht werden kann, um diese zu beseitigen, ohne dass sich noch weitere Instanzen zuerst in den Fall einarbeiten müssen. Zuständig für die Einsprachebehandlung ist jene Behörde, welche die beanstandete Verfügung erlassen hat (Art. 137 StG und 132 DBG). Demgegenüber beginnt das justizförmige Verfahren erst mit der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht, wo dann der Veranlagungs- bzw. Einspracheinstanz Parteistellung zukommt. 2. a) Der Beschwerdeführer hat durch seinen damaligen Treuhänder die zur Diskussion stehende Steuererklärung einreichen lassen. Im Steuerverfahren (inkl. Rechtsmittelverfahren) können sich die Steuerpflichtigen rechtsgültig vertreten lassen (so bereits PVG 1984 Nr. 76). Dies hat zur Folge, dass alle Handlungen des Vertreters den vertretenen Steuerpflichtigen zugerechnet werden (VGU A 05 29, A 00 6; VGE 823/97). Dies gilt insbesondere für die Angaben in der Steuerklärung. b) Die Steuererklärung dient der Feststellung des steuerlich relevanten Sachverhaltes, d.h. der für eine vollständige und richtige Veranlagung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Sie ist in erster Linie Sachdarstellung des Steuerpflichtigen und somit eine Wissenserklärung. Mit der Steuererklärung erhalten die Steuerbehörden Kenntnis von diesen Tatsachen, weshalb ihr Informationsfunktion zukommt. Das Ausfüllen der Steuererklärung setzt eine rechtliche Würdigung von Tatsachen voraus, was dem Steuerpflichtigen mit Hilfe der Wegleitung erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden soll. Ist jemand nicht in der Lage, seine Steuererklärung selbst auszufüllen, so muss er zumindest alle für die Vornahme der Steuerveranlagung notwendigen Unterlagen einreichen, damit die Steuerbehörde gestützt darauf eine Veranlagung vornehmen kann. Andernfalls macht er sich einer Verfahrensverletzung schuldig (Schade in Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., N 12 zu § 180 mit Hinweisen). Die Steuererklärung ist aber auch eine verbindliche Willenserklärung, bei der sich der Steuerpflichtige nach Treu und Glauben behaften lassen muss. Sie enthält den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerfaktoren entsprechend der Selbstdeklaration festzusetzen. Er darf sich nicht später in Widerspruch

dazu setzen. Die Veranlagungsbehörde kann daher grundsätzlich auf die Deklaration des Steuerpflichtigen abstellen. Sie darf insbesondere davon ausgehen, dass Steuerpflichtige Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen, von sich aus vorbringen und dass tatsächliche Zugeständnisse zu ihren Ungunsten der Wahrheit entsprechen. Der Steuerpflichtige muss deshalb immer damit rechnen, dass die Veranlagungsbehörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu prüfen (vgl. Schade, a.a.O, N 13 zu § 180 mit zahlreichen Hinweisen). c) Vorliegend hat die Steuerverwaltung für die Veranlagung vollumfänglich auf die in der Steuerklärung des Beschwerdeführers gemachten Angaben abgestellt. Sowohl die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens als jene des satzbestimmenden Einkommens und Vermögens stimmen mit der Deklaration des Beschwerdeführers überein bzw. wurden von der Vorinstanz zu seinen Gunsten teilweise noch tiefer angesetzt. Darauf ist er zu behaften. Mit seiner Einsprache, mit der er eine Nullveranlagung verlangt hat, hat er sich dazu in Widerspruch gesetzt. Die Steuerverwaltung hätte daher an sich gar keinen Anlass gehabt, sich materiell mit der Einsprache zu befassen. Wenn sie dies trotzdem getan hat, muss dies als Entgegenkommen bezeichnet werden. Trotzdem hat der Beschwerdeführer die von der Verwaltung einverlangten Unterlagen, die allenfalls zu einer Überprüfung der Veranlagung hätten Anlass geben können, nicht eingereicht. Hinzu kommt, dass die Steuerverwaltung ihre Einspracheentscheide ausführlich begründet hat. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist dabei nicht ersichtlich. Hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache bzw. seiner Beschwerde in Gegensatz zu der mit seiner Selbstdeklaration beantragten Veranlagung gesetzt, ist die Beschwerde nach dem oben Gesagten abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der Kantonssteuer als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 1'181.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 25. April 2008 zufolge Rückzuges abgeschrieben (2C_228/2008/leb).

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