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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 18.09.2007 A 2007 25

18. September 2007·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,011 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Steuererlass | Beschwerde

Volltext

A 07 25 3. Kammer URTEIL vom 18. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuererlass 1. Am 14. November 2006 stellte … bei der Gemeinde … ein Gesuch um Erlass einer Steuerschuld in der Höhe von Fr. 19’020.20 (heute mit Verzugszinsen Fr. 19'597.55), bestehend aus mehreren offenen Posten. Mit Verfügung vom 28. März 2007 lehnte der Gemeindevorstand das Gesuch ab. 2. Dagegen erhob … am 30. April 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Steuererlass zu bewilligen. Er lebe von der AHV und würde durch die Bezahlung der Steuerschuld in eine finanzielle Notlage geraten. Der gesamte Ausstand beinhalte nicht nur Steuerschulden, sondern auch Rechnungen für eine Strassensanierung. Zudem sei ihm versprochen worden, dass keine Verzugszinsen erhoben würden. 3. Der Gemeindevorstand von … beantragte in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. … habe mit dem Verkauf von Grundstück und Liegenschaft einen Gewinn von Fr. 332'800.00 erzielt. Dieser Gewinn reiche aus, um die Steuerschulden zu bezahlen. Zudem besitze er Vermögenswerte, wie beispielsweise eine unbelastete Liegenschaft in Ibiza. Eine Notlage sei somit nicht ersichtlich. Die Rechnung setze sich aus mehreren offenen Posten zusammen, darunter Rechnungen für eine Strassensanierung und die Grundstückgewinnsteuer. Der Buchhalter der politischen Gemeinde sei im Weiteren nicht befugt, über den Verzicht auf Verzugszinsen zu befinden.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Art. 40 des kommunalen Steuergesetzes verweist in Bezug auf die Regelung des Steuererlasses auf das kantonale Recht. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Da es sich bei den Begriffen „Not“ und „grosse Härte“ um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, kommt den Erlassorganen im Rahmen einer rechtsgleichen Behandlung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (ASA 52, S. 520). Eine Notlage wird dann anerkannt, wenn die Lebenskosten durch die öffentliche Hand gedeckt werden. Als grosse Härte gilt es, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellt, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann. Die Bezahlung der Schulden muss den Gesuchsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden. Der Steuererlass kommt nur in Frage, wenn eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers durch ausnahmsweisen Verzicht auf die geschuldeten Steuerbeträge möglich ist. Er muss somit direkt dem Steuerzahler zugute kommen und soll nicht dazu dienen, andere Schulden zu begleichen (vgl. dazu PVG 1989 Nr. 63). Bei der Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu berücksichtigen (ASA 52, S. 521). Insbesondere ist auch massgeblich, ob der Steuerschuldner über Vermögen verfügt und dieses die Bezahlung der Steuerschulden zulässt, ohne dass es vollständig aufgebraucht würde. In diesem Falle ist der Pflichtige gehalten, auch auf das Vermögen zurückzugreifen (VGU A 99 20).

b) Der Nachweis einer Notlage obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, dem Steuerpflichtigen. Die Verwaltung hat lediglich – gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt – zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist. (VGU 05 26). 2. a) In casu liegt die Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 bei den Akten. Aus dieser schloss der Gemeindevorstand, dass er über Vermögen in Form von Liegenschaften, unter anderem in Ibiza, verfüge. Zudem schloss der Gemeindevorstand aus der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen, dass er durch den Verkauf von Liegenschaften in den Jahren 2005 und 2006 Fr. 332'800.00 Gewinn erzielt habe. b) Gemäss seiner Steuererklärung für das Jahr 2005 besitzt der Beschwerdeführer in der Tat mehrere Liegenschaften, wobei er eine in der Steuererklärung angegebene in … im Jahr 2006 verkauft hat. Nach Angaben in der erwähnten Steuererklärung haben die Liegenschaften einen Steuerwert von gesamthaft Fr. 1'066’000.00, dazu kommt ein bewegliches Geschäftsvermögen von rund Fr. 7'000.00. Demgegenüber stehen nach Angaben des Steuerpflichtigen Schulden in der Höhe von über 1'650’000.00, verteilt auf Fr. 422'095.00 Geschäftsschulden und Fr. 1'239'728.00 private Schulden, wobei es sich bei den privaten Schulden zum grössten Teil um Hypotheken handelt. Woraus die Gemeinde schliesst, dass die Liegenschaft in Ibiza nicht belastet sei, ist aus der Steuererklärung nicht klar ersichtlich, aber aufgrund der Gesamtsituation auch unerheblich; denn damit stehen einem Vermögen von Fr. 1'066'000.00 Schulden in der Höhe von Fr. 1'661'823.00 gegenüber und der Beschwerdeführer ist somit klar überschuldet. Daher ist die von der Gemeinde getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über Vermögen, gemäss der Steuererklärung 2005 nicht zutreffend. Um die Vermögenssituation des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Einreichung des Steuererlassgesuches festzustellen, bleibt es der Gemeinde im Übrigen unbenommen, aktuelle Belege bei ihm einfordern.

c) Mit dem Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen wurden gemäss Angaben des Beschwerdeführers Schulden zurückgezahlt. Es sind keine Gründe ersichtlich, an seinen Angaben zu zweifeln. Seinen Lebensunterhalt finanziert er mit der AHV-Rente. Dies wurde auch durch den Gemeindevorstand nicht bestritten. Sein steuerbares Einkommen beträgt weniger als Fr. 40'000.--, womit sich die Steuerschuld auf etwa die Hälfte seines Jahreseinkommens beläuft. Gemäss der Steuerklärung für das Jahr 2005 verfügt … nicht über die Mittel, um eine Gesamtsteuerschuld von Fr. 19'597.55 zu begleichen. Um über sein Steuererlassgesuch entscheiden zu können, hätte somit die beschwerdebeklagte Gemeinde die finanzielle Situation im Detail, allenfalls mit der Einforderung von geeigneten Unterlagen und Belegen, abklären müssen. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 28. März 2007 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der beschwerdebegklagten Gemeinde (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 1'640.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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