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Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.02.2006 A 2005 77

17. Februar 2006·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 4. Kammer·PDF·1,572 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Steuerpflicht | Steuern übriges

Volltext

A 05 77 3. Kammer URTEIL vom 17. Februar 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Steuerpflicht 1. Der in … aufgewachsene, am 27. Oktober 1983 geborene … wohnt in einer Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern in ... Er arbeitet in … als Grundbuchverwalter-Stellvertreter, wo er seit dem 1. September 2003 als Wochenaufenthalter angemeldet ist und eine 2 ½-Zimmer-Wohnung gemietet hat. Seit dem 1. Januar 2005 ist er Mitglied der Baukommission der Gemeinde …, welche gemäss Art. 2 Abs. 4 des kommunalen Baugesetzes über Baugesuche entscheidet. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 stellte die Steuerverwaltung … fest, dass sich sein Hauptsteuerdomizil ab 31. Dezember 2004 in … befinde. Die von … dagegen erhobene Einsprache wies der … mit Entscheid vom 13. September 2005 ab. 2. Dagegen erhob … am 3. Oktober 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Er macht im Wesentlichen geltend, er pflege eine enge Beziehung zu seinem Dorf und zu seiner Familie. Auch sei er in der Baukommission. Am Wochenende halte er sich immer in … auf. Demgegenüber beschränke sich sein Aufenthalt in … auf seine Arbeitstätigkeit. Die Gemeinde … schloss sich den Anträgen des Rekurrenten an. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon im angefochtenen Entscheid.

4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden liegt grundsätzlich am Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 56 E. 2b; 123 I 289 E. 2b, mit Hinweisen). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort; deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern (vgl. Urteil vom 20. Januar 1994 in: ASA 63 S. 839 E. 2b; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Doppelbesteuerung, § 3, I B, 2a Nrn, 1-3, 5, 9-12, 14, 16, 18, und dort erwähnte Praxis); anders verhält es sich grundsätzlich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (BGE 121 114 E. 4a S. 16; Locher, a.a.O., § 3, I B, 2a Nr. 9 und § 3,IB, lb Nrn. 1-17). b) Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist noch vermehrt als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz,

wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (BGE 125 I 57 E. 2b bb; Urteil vom 20. Januar 1994 in: ASA 63 5. 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil vom 9. Dezember 1992 in: ASA 62 S. 446 E. 4). Erfahrungsgemäss führt die Pflege familiärer Beziehungen zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort als andere Kontakte; Konsequenz dieses Umstandes ist, dass bei ledigen Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen vom Steuerdomizil am Arbeitsort vorkommen, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, keine familiären Beziehungen unterhalten. Nur mit Zurückhaltung ist anzunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufenthalte stärker sind als jene zum Arbeitsort. Dies ist im Übrigen durchaus sachgerecht: Sinn und Zweck der direkten Steuern ist es, die allgemeinen Leistungen abzugelten, welche das Gemeinwesen für seine Mitglieder erbringt. Nun nehmen ledige Steuerpflichtige ohne Familie die öffentliche Infrastruktur und die Leistungen des Gemeinwesens in ungleich grösserem Masse an dem Ort in Anspruch, an welchem sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich demzufolge mehrheitlich aufhalten, als am Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen. Diesbezüglich unterscheiden sie sich von jenen Steuerpflichtigen, die über enge familiäre Bindungen am Leben teilhaben, das sich am Aufenthaltsort der Familie abspielt (BGE 125 I 57 E. 2b cc). c) Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden kann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rückkehr erforderlich. Nur auf diese Weise kann dort der Lebensmittelpunkt aufrechterhalten werden (Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, S. 458, in: ASA 68 S. 452 ff.). Während früher praktisch

eine allwöchentliche Rückkehr verlangt wurde, ist die Rechtsprechung heute weniger streng; das Bundesgericht lässt eine regelmässige Rückkehr alle 14 Tage und in den Ferien in der neueren Praxis genügen (BGE 111 Ia 43 E. 3). d) Das Bundesgericht trägt in seiner Rechtsprechung dem faktischen Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie in der Regel lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag deshalb nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort das Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung nicht mehr ohne weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen. Ein höheres Alter (praktisch wohl ab etwa dreissig Jahren) spricht damit eher für einen selbständigen Lebensmittelpunkt am Wochenaufenthaltsort, ist aber für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Dauert der Aufenthalt längere Zeit, muss - namentlich bei älteren Steuerpflichtigen - häufig angenommen werden, dass am Wochenaufenthalt stärkere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen als zum Wochenendort bestehen. Allerdings kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach starren Regeln (ab einem bestimmten Alter und einer bestimmten Aufenthaltsdauer) auf einen Steuerwohnsitz am Wochenaufenthaltsort geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo sich faktisch der Lebensmittelpunkt der pflichtigen Person befindet (Arnold, a.a.O., S. 459). e) Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum Wochenendort glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es am Kanton, in dem sie sich während der Arbeitswoche aufhält, überwiegende persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836). 2. Werden die umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt sich aufgrund der konkreten Verhältnisse des

Rekurrenten, dass sich sein Lebensmittelpunkt immer noch in … befindet. Vorab ist dazu festzustellen, dass das Gericht die Angaben des Rekurrenten über seine persönlichen Umstände als durchaus glaubhaft beurteilt. Diese werden von der Vorinstanz im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt, sondern bloss in ihren rechtlichen Konsequenzen anders gewertet. Für die Annahme des Hauptsteuerdomizils bei der Rekursgegnerin spricht eigentlich nur, dass der Rekurrent dort arbeitet und - indessen nur auf den ersten Blick-, dass er dort über eine eigene Wohnung verfügt. Für die Anerkennung des Wochenaufenthalterstatus sind demgegenüber folgende Umstände anzuführen: Der Rekurrent ist erst 23 Jahre alt und arbeitet noch nicht seit langer Zeit in …, wo er auch keine leitende Stellung innehat. In … wohnt er in einer Einliegerwohnung im Hause der Eltern. Unwidersprochen verbringt er dort die Wochenenden mit seiner aus der Nähe stammenden Freundin. Dem kranken Vater ist er behilflich. Zu seinen ebenfalls in … wohnhaften Geschwistern pflegt er ebenfalls Kontakt. Selbst unter der Woche kehrt er manchmal nach … zurück. Private Beziehungen in … sind nicht nachgewiesen. Vielmehr ist der Aufenthalt in … bloss durch sein Arbeitsverhältnis begründet. Demgegenüber spielt sich sein ganzes Privatleben in der Gemeinde … ab, wo er auch seine Kindheit und Jugend verbracht hat. Seine Wohnverhältnisse sind an beiden Orten etwa gleichwertig; so verfügt er in beiden Wohnungen über einen Breitband-Internetanschluss. In … engagiert er sich darüber hinaus auch noch politisch, gehört er doch der Baukommission an, die entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin nicht nur ein beratendes Organ ist, sondern als Baubehörde über die Baugesuche entscheidet. Dass im Übrigen seine Tätigkeit als Grundbuchverwalter-Stellvertreter angeblich besondere Ortskenntnis erfordert, wie die Rekursgegnerin behauptet, ist unerheblich, da dies allein mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Zusammenfassend ist nach Würdigung der genannten und aller weiteren Umstände des Falles festzustellen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten in … befindet. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Unrecht den Wochenaufenthalterstatus abgesprochen und sein Hauptsteuerdomizil in … angenommen. Nach bewährter bündnerischer

Steuerpraxis werden die Steuerfaktoren zwischen Wohn- und Arbeitsgemeinde schliesslich aufgeteilt. Der Rekurs ist infolgedessen gutzuheissen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekursgegnerin, welche die anwaltlich vertretene Beigeladene überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Dem Rekurrenten ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen; der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Feststellungsverfügung werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil von … im Jahre 2004 in … befindet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-zusammen Fr. 1'144.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 800.-- (inkl. MWST). … wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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