A 05 26 3. Kammer URTEIL vom 10. Juni 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer 1. … hat am … 100 % der Inhaberaktien der … AG käuflich erworben. Die Gesellschaft ist mit einem Aktienkapital von Fr. 92'000.-- ausgestattet und bezweckt den Handel mit und den Vertrieb von Waren aller Art sowie die Durchführung von Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäften jeder Art. Sie hat im Jahre 2004 während des Veranlagungsverfahrens ihren Sitz nach … verlegt, wo sie unter der neuen Firma … AG eingetragen worden ist. In der Bilanz der … per 31.12.2002 wird als Hauptaktivum eine Eigentumswohnung in … aufgeführt, die zum Teil vermietet aber auch von der Aktionärsfamilie benützt worden ist. In der Erfolgsrechnung 2002 sind nicht nur die Erträge aus der lmmobilie in … enthalten. In der Erfolgsrechnung erscheinen nebst Lizenzeinnahmen auch noch Erträge aus Beratungstätigkeiten im Umfange von Fr. 80'149.60. Den Einnahmen aus den Beratungstätigkeiten stehen Fremdarbeiten im Umfange von Fr. 54'500.-- gegenüber. Diese Arbeiten sind von der …, einer in …, …, domizilierten Gesellschaft in Rechnung gestellt worden. Die Steuerverwaltung erachtete diesen Aufwand als nicht geschäftsmässig begründet bzw. den Nachweis dafür als nicht erbracht. Entsprechend rechnete sie den Betrag in der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 2. März 2005 ab.
2. Dagegen erhob die … AG am 31. März 2005 Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den steuerbaren Gewinn von Fr. 59'500.-- um die aufgerechneten Fr. 54'500.-- zu reduzieren. Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin (im Folgenden nur noch Rekurrentin) macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die umstrittene Zahlung geschäftsmässig begründet war. 3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, wie schon im angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss Art. 58 DBG und Art. 79 StG der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und aus allen vor Berechnung dieses Saldos ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zu Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden. Rekursgegenstand bildet die Frage, ob die Steuerverwaltung zu Recht die Zahlung von Fr. 54'500.-- an eine in ... domizilierte Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand qualifiziert hat.
2. Der Nachweis des Aufwandcharakters von Leistungen obliegt, den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend, der steuerpflichtigen Gesellschaft. Zwar haben die Steuerbehörden nicht über die Zweckmässigkeit von Aufwandpositionen der steuerpflichtigen Unternehmung zu entscheiden und so ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Geschäftsleitung zu stellen. Dennoch hat die steuerpflichtige Gesellschaft nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Leistungen geschäftsmässig begründet sind. So können sich die Steuerbehörden vergewissern, dass geschäftliche und nicht andere Gründe für die geldwerte Leistung ausschlaggebend waren (Urteil des Bundesgerichtes vom 7. November 1995, in: ASA 65 S. 401 E.2b; BGE 119 Ib 431 E.2c S. 435). Der Aufwandcharakter von Zahlungen ist eine steuerbefreiende Tatsache, weshalb die entsprechende Beweislast voll und ganz den Steuerpflichtigen trifft. Die Verwaltung hat lediglich - gestützt auf die Unterlagen, welche der Steuerpflichtige in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht beibringt - zu entscheiden, ob der Beweis geglückt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Januar 1999, in: ASA 68 S. 250 f. E.2b). An den Nachweis der entsprechenden Behauptungen sind besonders dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn internationale Rechtsbeziehungen in Frage stehen (vgl. Urteil vom 7. November 1995 in: ASA 65 5. 401 E.2b.). Diesfalls entziehen sich die Verhältnisse des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden. Dies gilt umso mehr, wenn behauptet wird, die Beträge seien in ein sogenanntes Offshore-Gebiet geflossen. Insbesondere darf auch ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Zahlung dem Empfänger tatsächlich zugeflossen ist (vgl. StE A 23.2 Nr. 2 E.2.4). 3. Vorliegend hat die Rekurrentin keinerlei zwingenden Nachweis dafür erbracht, dass die umstrittene Zahlung tatsächlich der Offshore- Gesellschaft zugeflossen ist. Der Verwaltungsrat der Rekurrentin will die
Rechnung der Gesellschaft am 22. August 2003 in … durch Barzahlung an einen gewissen … beglichen haben. Die Rekurrentin hat nicht den geringsten Beweis dafür erbracht, in welcher Beziehung diese Person zur ausländischen Gesellschaft steht, ob sie bevollmächtigt war, das Geld entgegenzunehmen und ob es je bei der Gesellschaft eingetroffen ist. Es ist mit anderen Worten völlig ungewiss, ob die fragliche Zahlung tatsächlich an die Offshore-Gesellschaft geleistet wurde. Damit ist aber der Beweis für die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendung bereits gescheitert. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die Gesellschaft die von der Rekurrentin behaupteten Leistungen erbracht hat. Rekurs und Beschwerde sind demzufolge abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-zusammen Fr. 1'608.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.