VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 54 3. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 1. Oktober 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____, ausländische Staatsangehörige, reiste am 4. Dezember 2012 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Landsmann B._____ in die Schweiz ein. Beide sind beim Zivilstandsamt C._____ mit "Zivilstand unbekannt" verzeichnet. Im 2013 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. B._____ anerkannte die Vaterschaft und wurde als Vater in das Geburtsregister eingetragen. Am 1. Juli 2016 zog A._____ mit ihrer Tochter von O.2._____ nach O.1._____, wo sie seither leben. Mit Leistungsentscheid vom 8. Juli 2016 hiess die Gemeinde X._____ das Sozialhilfegesuch von A._____ für einen Zweipersonenhaushalt gut. B._____ zog bereits per 1. September 2015 von O.3._____ nach O.1._____ in eine Wohnung. Auch er bezieht seither Sozialhilfe. Im 2018 gebar A._____ den gemeinsamen Sohn. Die Registrierung der Vaterschaft von B._____ erfolgte ebenfalls mittels Anerkennung. 2. Mit Gesuch vom 29. November 2018 beantragte der Regionale Sozialdienst für A._____ bei der Gemeinde X._____ die Anpassung der öffentlichen Unterstützung. Begründend wurde ausgeführt, dass A._____ im 2018 einen Sohn geboren habe, welcher in die Unterstützungseinheit aufzunehmen sei. Mit Leistungsentscheid vom 5. Dezember 2018 hiess die Gemeinde X._____ die wirtschaftliche Sozialhilfe für einen Dreipersonenhaushalt gut. In Ziffer 4 des Entscheids, Randtitel Ehepaare mit getrennten Wohnsitzen, wurde als Voraussetzung für die wirtschaftliche Sozialhilfe folgendes festgehalten: "Sollten Sie bis zum 1. April 2019 Ihre beiden Haushalte nicht zusammengelegt haben, wird von einem Haushalt ausgegangen und die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe dahingehend angepasst." Gleichzeitig wurde A._____ aufgefordert, das Zusammenleben mit B._____ wieder aufzunehmen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 erteilte die Gemeinde X._____ B._____ dieselbe Auflage, die allerdings unangefochten blieb. 3. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 erhob A._____ gegen den Leistungsentscheid der Gemeinde X._____ vom 5. Dezember 2018
- 3 - Beschwerde an den Gemeinderat O.1._____ und beantragte sinngemäss, dass die Auflage gemäss Ziffer 4 des Entscheids aufzuheben sei. Begründend führte A._____ aus, dass sie weder nach Brauch noch zivil verheiratet sei. Deshalb könne man nicht erwarten, dass sie bis zum 1. April 2019 mit dem Vater ihrer Kinder in eine gemeinsame Wohnung ziehe. 4. Mit Entscheid vom 9. April 2019, mitgeteilt am 12. April 2019, wies der Gemeinderat O.1._____ die Beschwerde von A._____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund aller bekannten Indizien davon auszugehen sei, dass zwischen A._____ und B._____ ein gefestigtes Konkubinat bestehe. Entsprechend werde der Antrag, wonach für A._____ und B._____ weiterhin je voneinander unabhängige finanzielle Unterstützungen für zwei Haushalte auszurichten seien, abgelehnt. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten. 2. Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Leistungsentscheid der Sozialen Dienste vom 5. Dezember 2018 zu aufheben, subsidiär die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu senden. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten und Entschädigung zu Lasten des Staates." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und B._____ nie zusammengelebt hätten. Auch planten sie weder zu heiraten noch zusammenzuziehen, weil sie beide ihre eigenen Meinungen und Projekte hätten. Der Kindsvater habe nur zu seinen Kindern eine gute Beziehung, nicht jedoch zu der Beschwerdeführerin. Nach der Geburt des ersten Kindes habe es häufig Streit gegeben und sie hätten keine liebliche Beziehung führen können. Im Jahr 2016 hätten sie einen neuen Versuch gestartet, aus welchem das zweite Kind hervorgegangen sei. Nach dieser Geburt sei es jedoch wiederum zu Streitereien gekommen. Hinsichtlich der gemeinsamen
- 4 - Kinder würden die Beschwerdeführerin und der Kindsvater das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Die Beschwerdeführerin übe das Obhutsrecht aus und der Kindsvater nehme das Besuchsrecht wahr. Mit ihrer Auflage verstosse die Gemeinde X._____ gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens und auf persönliche Freiheit. Für die strittige Auflage fehle zudem eine gesetzliche Grundlage. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 schloss die Gemeinde X._____ auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Sozialbehörden nicht verpflichtet seien, bei einem Elternpaar, bei dem aufgrund der Indizien auf das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats geschlossen werden dürfe, auf Dauer zwei Haushalte zu finanzieren. In beweisrechtlicher Hinsicht verlangte die Gemeinde X._____ die Durchführung eines Augenscheins in den Wohnungen der beiden Elternteile. 7. Der Beschwerdeführerin wurde am 25. Juni 2019 eine Frist zur Einreichung einer Replik bis am 8. Juli 2019 eingeräumt. Innert Frist ging keine Replik ein, womit am 10. Juli 2019 der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. 8. Am 29. August 2019 und 13. September 2019 forderte der Instruktionsrichter Alfred Ngoyi Wa Mwanza unter Fristansetzung auf, ein begründetes Gesuch zur Rechtsvertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG beizubringen oder seinen Eintrag als Rechtsanwalt in einem kantonalen Anwaltsregister zu dokumentieren. Mit Schreiben vom 20. September 2019 ersuchte Alfred Ngoyi Wa Mwanza darum, in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG die Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin übernehmen zu dürfen. 9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 9. April 2019, mitgeteilt am 12. April
- 5 - 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid vom 9. April 2019, mitgeteilt am 12. April 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsentscheid vom 5. Dezember 2018 bestätigte und die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist die Beschwerdeführerin als Adressatin dieses Entscheids zu dessen Anfechtung legitimiert (Art. 50 Abs. 1 VRG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 39 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG). 1.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a und b VRG ist die Rechtsvertretung durch eine handlungsfähige Person in Verfahren vor Verwaltungsbehörden sowie in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen zulässig. In anderen Verfahren vor richterlichen Behörden können sich die Beteiligten nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall hin durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen (Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rechtsvertretung durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
- 6 - (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geniesst, ist in allen Verfahren möglich (Art. 15 Abs. 2 VRG). 1.3. Vorliegend forderte der Instruktionsrichter Alfred Ngoyi Wa Mwanza am 29. August 2019 und 13. September 2019 unter Fristansetzung auf, ein begründetes Gesuch zur Rechtsvertretung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG beizubringen oder seinen Eintrag als Rechtsanwalt in einem kantonalen Anwaltsregister zu dokumentieren. Die besagten Schreiben endeten jeweils mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall ein Prozessurteil mangels gültiger Eingabe erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 20. September 2019 ersuchte Alfred Ngoyi Wa Mwanza darum, in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG die Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin übernehmen zu dürfen. Begründend hielt er fest, dass er seit 2011 als juristischer Mitarbeiter für den Verein D._____ tätig sei. Dieser Verein berate Ausländer in der Schweiz in verschiedenen Bereichen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut und habe den angefochtenen Entscheid nicht verstanden, weshalb juristische Unterstützung notwendig sei. Zudem vertraue sie anderen Anwälten nicht und habe auch kein Geld, um einen anderen Anwalt zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe ihn als Rechtsvertreter gewählt, weil er afrikanischer Herkunft sei und sie sich gut verständigen könnten. Vor dem Hintergrund dieser geschilderten sprachlichen bzw. kulturellen Situation ist das Gesuch von Alfred Ngoyi Wa Mwanza um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG gutzuheissen, weshalb er im vorliegenden Verfahren zur Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin befugt ist. Auf die Beschwerde vom 17. Mai 2019 ist somit einzutreten. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Durchführung eines Augenscheins in den Wohnungen der Beschwerdeführerin und von B._____ zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Fragen als nicht notwendig erweist,
- 7 weshalb das angerufene Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b) auf dessen Durchführung verzichtet. 3.1. In materieller Hinsicht wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der Beschwerdegegnerin, wonach ihr Haushalt und derjenige des Vaters der gemeinsamen Kinder zusammenzulegen seien, andernfalls von einem Haushalt ausgegangen und die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe dahingehend angepasst werde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit dem Kindsvater nie zusammengewohnt und mit ihm auch nie über eine wahrscheinliche Heirat gesprochen habe. Der Kindsvater habe lediglich zu den gemeinsamen Kindern eine gute Beziehung, nicht aber zu ihr. Nach der Geburt des ersten Kindes hätte es häufig Streit gegeben und sie hätten keine liebliche Beziehung führen können. Im Jahr 2016 hätten sie einen neuen Versuch gestartet, aus welchem das zweite Kind hervorgegangen sei. Nach dieser Geburt sei es allerdings wiederum zu Streitereien gekommen. Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater planten weder zu heiraten noch zusammenzuziehen. Die beschwerdegegnerische Auflage verletze ihr verfassungsmässiges Recht auf Achtung des Privatlebens und auf persönliche Freiheit. Für die strittige Auflage fehle zudem eine gesetzliche Grundlage. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin entgegen, aufgrund sämtlicher Indizien sei davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater ein gefestigtes Konkubinat bestehe. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten stellten in einer Beziehung nichts Aussergewöhnliches dar. Den beiden Elternteilen stehe es selbstverständlich frei, weiterhin zwei unabhängige und eigenständige Wohnsitze zu haben. Allerdings sei die Sozialhilfe nicht dafür vorgesehen, einem Paar auf Dauer zwei Haushalte zu finanzieren.
- 8 - 3.2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 3.3. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) sowie in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 172; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt, wobei zusammenlebende Ehegatten und die im gleichen Haushalt lebenden unmündigen Kinder eine Unterstützungseinheit bilden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.1). Der
- 9 - Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften (z.B. Konkubinat) anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.3). 3.4. Zusammenlebende Ehegatten sowie ihre im gleichen Haushalt lebenden unmündigen Kinder stellen sozialhilferechtlich eine Unterstützungseinheit dar. Sie bilden mithin im Bedürftigkeitsfall eine wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft. Ob und wann Ehegatten nicht mehr zusammen bzw. getrennt leben, bestimmt sich nach Sozialhilferecht, auch wenn sich die Begriffe des zivilrechtlichen und sozialhilferechtlichen Getrenntlebens wohl oft decken dürften. Nach dem Sinn und Zweck der Unterstützungseinheit ist entscheidend, ob die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist und der Wille, füreinander einzustehen, nicht mehr besteht. Die Sozialhilfe ist nicht etwa grundsätzlich verpflichtet, einem Ehepaar auf Dauer zwei Haushalte zu finanzieren. Entstehen aus dem Getrenntleben von Ehepartnern Mehrausgaben, sind diese lediglich zu berücksichtigen, wenn das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist oder sonst wichtige Gründe dafür vorhanden sind, etwa bei beruflichen Umständen oder Unzumutbarkeit des Zusammenlebens. Andernfalls bleibt die Unterstützungseinheit bestehen, was insbesondere zu einer Berücksichtigung des gemeinsamen Grundbedarfs führt (vgl. WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 457 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.5. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und B._____ beim Zivilstandsamt C._____ mit "Zivilstand unbekannt" verzeichnet sind. Das Bestehen einer Ehe ist also nicht nachgewiesen. Demzufolge liegt weder ein gerichtlich geregeltes Getrenntleben vor noch
- 10 ist zu beurteilen, ob wichtige Gründe dafür vorhanden sind. Der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe wäre damit grundsätzlich gesondert für jeden Partner einzeln zu ermitteln. Wie nachfolgend jedoch aufgezeigt wird, geht die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise davon aus, dass ein gefestigtes Konkubinat besteht. 3.6. Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden Personen (z.B. Konkubinatspaare) sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Die familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften werden somit nicht als Unterstützungseinheit erfasst. Für jede unterstützte Person ist ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Besteht jedoch ein Konkubinat seit mindestens zwei Jahren oder lebt ein Paar, unabhängig von der Beziehungsdauer, mit einem gemeinsamen Kind zusammen, so ist vermutungsweise von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Massgebend ist stets eine Gesamtschau aller feststellbaren Indizien, die gesamthaft gewürdigt werden müssen. Gefestigte Konkubinate dürfen sozialhilferechtlich nicht besser gestellt werden als ein Ehepaar. Laut den SKOS-Richtlinien zeichnet sich deshalb eine Gleichbehandlung der gefestigten Konkubinate mit der Ehe ab. Dies hat bei solchen Lebensgemeinschaften, in denen beide Partner auf Sozialhilfe angewiesen sind, die Folge, dass die Budgetberechnung gleich wie bei Ehepaaren im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse erfolgt, mit dem Unterschied, dass anstelle eines gemeinsamen Unterstützungskontos für jede unterstützte Person ein individuelles Unterstützungskonto zu führen ist (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 214; SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.3 und F.5.1; WIZENT, a.a.O., S. 465 und S. 544). 3.7. Im vorliegenden Fall reiste die Beschwerdeführerin im Rahmen des von B._____ beantragten Familiennachzugs im 2012 in die Schweiz ein. Am im 2013 kam die gemeinsame Tochter zu Welt, welche von B._____ als sein
- 11 - Kind anerkannt wurde. Sodann ist aktenmässig erstellt, dass die Beschwerdeführerin im 2018 den gemeinsamen Sohn gebar, welcher von B._____ ebenfalls als sein Kind anerkannt wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Beide Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile (vgl. Bg-act. 2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin und B._____ darauf einigten, dass ihre Kinder den Namen des Vaters tragen sollen (vgl. Art. 270a Abs. 1 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Nach dem Gesagten erhellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ – bis auf die getrennten Wohnungen – unzweifelhaft ein eheähnliches Verhältnis besteht, welches seit mehreren Jahren gelebt wird. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – keinen einleuchtenden Trennungsgrund vor, sondern lediglich Banalitäten wie Meinungsverschiedenheiten und Streitereien, wie sie in den meisten Beziehungen vorkommen dürften. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer an der Grenze zum Rechtsmissbrauch liegenden Argumentation die Vermutung eines gefestigten Konkubinats nicht zu widerlegen. Auch kann in der sozialhilferechtlichen Behandlung der beiden Elternteile als eheähnliche Einheit keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 13 Abs. 1 BV) sowie auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erblickt werden. Denn durch die umstrittene beschwerdegegnerische Anordnung wird die Beschwerdeführerin nicht gezwungen, mit dem Kindsvater zusammenzuleben. Den beiden Elternteilen steht es selbstverständlich frei, weiterhin in getrennten Wohnungen zu leben, weshalb weder eine Einmischung in das Privatleben der Beschwerdeführerin noch ein Eingriff in ihr Recht auf persönliche Freiheit vorliegt. Allerdings ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Sozialhilfe nicht verpflichtet ist, einem Paar, welches – wie hier – in einem gefestigten Konkubinat lebt, auf Dauer zwei Haushalte zu finanzieren. Zwei unabhängige und
- 12 eigenständige Wohnsitze sind grundsätzlich unproblematisch, wenn sich die betroffenen Personen diesen Lebensstil leisten können. Fehlen die finanziellen Mittel jedoch und sind die Betroffenen – wie vorliegend – von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig, ist diese Wahlfreiheit selbstredend eingeschränkt bzw. seitens der Sozialhilfe mit entsprechenden Konsequenzen belastet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die notwendige gesetzliche Grundlage der strittigen Anordnung in Art. 4 Abs. 1 UG findet, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ebenfalls ins Leere zielt. 3.8. Nur am Rande ist noch zu erwähnen, dass sich grundsätzlich, aber ohne Relevanz für den konkreten Fall, die Frage nach dem Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin stellt, zumal zwischen ihr und B._____ offenbar keine Ehegemeinschaft besteht, sie aber dennoch im Rahmen des von ihm beantragten Familiennachzugs in die Schweiz einreisen durfte. 4. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2019, mitgeteilt am 12. April 2019, in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar erweist, was zu seiner Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2019 führt. 5.1. Zu beurteilen ist schliesslich noch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich
- 13 geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob die Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deswegen anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). 5.2. Vorliegend erscheint zwar das Erfordernis der Mittellosigkeit infolge der der Beschwerdeführerin von ihrer Wohngemeinde gewährten sozialhilferechtlichen Unterstützung als erfüllt; indessen muss die Beschwerdeerhebung als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, können doch die Erfolgsaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden. Eine durchschnittliche Partei hätte bei vernünftiger Überlegung und objektiver Betrachtungsweise auf eine Beschwerde verzichtet. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei im konkreten Fall eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 500.-- für angemessen und ausreichend (Art. 75 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 14 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 784.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. November 2019 nicht eingetreten (8C_779/2019).