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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.06.2018 U 2018 29

27. Juni 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,467 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 29 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 27. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Im April 2018 liess A._____ über den regionalen Sozialdienst bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. Mai 2018 stellen. Dem Gesuch war u.a. ein Mietvertrag beigelegt über eine 2-Zimmer-Wohnung in einem MFH an der Hauptstrasse in Y._____ zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 800.-- inkl. NK. Der am 10. April 2018 unterzeichnete Mietvertrag sieht einen Mietantritt am 1. Mai 2018 vor und eine Mindestdauer von 12 Monaten, nach deren Ablauf der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf Ende März oder Ende September gekündigt werden kann. 2. Am 7. Mai 2018 gewährte die Gemeinde X._____ dem Gesuchsteller A._____ sozialhilferechtliche Unterstützung rückwirkend ab 1. Mai 2018 im Umfang von Fr. 1'686.-- pro Monat, aufgeteilt in die materielle Grundsicherung im Betrag von Fr. 986.-- und einen Anteil Wohnkosten von Fr. 700.--. Die Übernahme der Mehrmiete von monatlich Fr. 100.-- lehnte die Gemeinde unter Hinweis ihrer Mietzinslimite ab. Im Weiteren gewährte die Gemeinde dem Gesuchsteller eine Möbelpauschale für die Erstausstattung in der Höhe von Fr. 2'500.--. 3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 erhob A._____ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Bezug auf die Nichtübernahme der Mehrmiete. Weshalb er mit der Verfügung der Gemeinde nicht einverstanden ist, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. 4. Die Gemeinde X._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Mietvertrag im Wissen um die Mietzinslimite von Fr. 700.-- abgeschlossen habe. Die Richtlinien für Wohnungskosten in der Gemeinde X._____ stütze sich auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und decke sich mit den Regionsgemeinden. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zimmerzahl für unterstützte Einzelpersonen bestehe nicht. In X._____ lebten

- 3 unterstütze Einzelpersonen aus dem Asylbereich vornehmlich in Wohngemeinschaften, um die Mietzinslimite nicht zu überschreiten, andere bewohnten Einzimmerwohnungen oder Studios mit einem Mietzins unterhalb der Limite der Gemeinde. Zwar habe der Beschwerdeführer seinen Mietvertrag bis mindestens Ende April 2019 abgeschlossen, doch stehe es ihm frei, die Wohnung ausser Termin zu kündigen und einen Nachmieter oder auch einen Mitmieter zu suchen. 5. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2018, worin dem Beschwerdeführer die sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. Mai 2018 im Umfang von Fr. 1'686.-- (zusammengesetzt aus: Sicherung Grundbedarf Fr. 986.-- und Wohnkosten Fr. 700.--) pro Monat zzgl. (einmaliger) Möbelpauschale Fr. 2'500.-- (Erstausstattung) gewährt wurde. Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weil er den Kostenanteil für die Wohnung (laut Mietvertrag) auf Fr. 800.-- bezifferte und die gewährte Unterstützung daher um Fr. 100.-- pro Monat zu tief ausgefallen sei. Beschwerdethema ist somit die von der Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Richtlinien verfügte Mietzinslimite von Fr. 700.-- pro Monat. Der Streitwert beläuft sich hier damit auf insgesamt Fr. 1'200.-- (12 Monate x Differenzbetrag Fr. 100.-- pro Monat). Der angefochtene Entscheid stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des bemängelten Mietzinsentscheids (finanziell) beschwert und er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung desselben. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 50 VRG ist folglich gegeben. Auf die im

- 4 - Übrigen auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Mai 2018 wird deshalb eingetreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Bei periodisch wiederkehrenden Sozialleistungen wird die umstrittene Einkommensdifferenz praxisgemäss auf 12 Monate hochgerechnet (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b, U 15 112 vom 14. März 2016 E.2c sowie U 18 4 vom 15. Mai 2018 E.2c). Im konkreten Fall beträgt die Mietzinsdifferenz Fr. 100.-- pro Monat bzw. hochgerechnet Fr. 1'200.-- pro Jahr, womit die Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- bei weitem noch nicht erreicht wird und somit die einzelrichterliche Entscheidungs- und Spruchkompetenz offensichtlich zu bejahen ist. 2.1. Nach Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen laut Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien 04/2005). Gemäss Art. 8 ABzUG gilt bezüglich der Übernahme der Wohnungskosten, dass in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zzgl. Nebenkosten einzubeziehen ist. Laut den Richtlinien für Wohnungskosten in der zur Diskussion stehenden Gemeinde (vgl. Home-page 'Bereich Soziales') werden Mietzinse (inkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag im Rahmen folgender Maximalbeträge finanziert: Eine Person Fr. 700.-- (…). Der vom Beschwerdeführer abgeschlossene Mietvertrag für eine 2- Zimmerwohn-ung datiert vom 10. April 2018 und wurde von ihm

- 5 handschriftlich signiert, wobei dort ein monatlicher Mietzins von Fr. 800.-vereinbart wurde. Mietbeginn sollte der 1. Mai 2018 und frühester Kündigungstermin der 30. April 2019 sein. Es stellt sich jetzt die Frage, wer für den ungedeckten Mietzinsdifferenzbetrag von Fr. 100.-- pro Monat sozialversicherungsrechtlich verantwortlich ist und nun dafür aufzukommen hat bzw. ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf diesen höheren Sozialhilfebeitrag hat. 2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist es den Bündner Gemeinwesen selbstverständlich unbenommen, die Ausgestaltung der gewährten Sozialhilfebeiträge für "Wohnungskosten" eigenständig und autonom mittels Richtlinien, Reglementen oder Weisungen zu regeln (vgl. VGU U 16 38 vom 21. November 2016 E.3c, U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.3a). Im konkreten Fall ist dies durch den Erlass der Richtlinien für die gewährten Mietzinse (inkl. Nebenkosten) für 'Einzelpersonen' mit maximal Fr. 700.-eindeutig und unmissverständlich geschehen. Diese Vorgabe steht einzig unter der Prämisse von Art. 8 ABzUG, wonach die ortsüblichen Mietzinse für eine preisgünstige Wohnung in der erforderlichen Wohnungskategorie miteinzubeziehen sind. Bereits eine kurze Internet-Recherche zum lokalen Wohnungsmarkt zeigt hierzu auf, dass etwa per 1. August 2018 eine 2- Zimmer-Wohnung für Fr. 580.-- pro Monat in naher Umgebung erhältlich wäre. Diese Referenzwohnung liegt an der Bahnhofstrasse in Y._____, also unweit von der heute vom Beschwerdeführer bewohnten 2-Zimmer- Wohnung. Damit ist die effektive Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der festgelegten Mietzinslimite der Beschwerdegegnerin hinreichend belegt. An der Rechtmässigkeit der Kürzung der gewährten Sozialhilfe für eine angemessene Unterkunft (hier konkret 2-Zimmer-Wohnung) zulasten des Beschwerdeführers gibt es vorliegend deshalb nichts auszusetzen. 2.3. Hinzu kommt, dass die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin erfahrungsgemäss wohl zutreffend sein dürfte, wonach der

- 6 - Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt seines Beratungsgespräches beim regionalen Sozialdienst (im März/April 2018) Kenntnis davon erlangt hatte, dass der beantragte Mietzins über der durch die Beschwerdegegnerin festgelegten (auch öffentlich und transparent im IT- Netz publizierten) Höchstlimite von Fr. 700.-- für Einzelpersonen liegt. Bei der Vertragsunterzeichnung am 10. April 2018 wusste der Beschwerdeführer – oder er hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit wissen müssen – also bereits, dass eine ungedeckte Finanzierungslücke von Fr. 100.-- pro Monat entstehen könnte; nichts desto trotz unterschrieb er den betreffenden Mietvertrag ohne Vorbehalt oder Anmerkungen, womit er das Risiko eines Defizits trotz gewährter Sozialhilfe im Umfang von Fr. 1'686.-- pro Monat für die gesamten Lebenshaltungskosten bewusst und willentlich in Kauf nahm. Diese Sorglosigkeit und Unbekümmertheit muss sich der Beschwerdeführer hier anrechnen lassen, zumal eben gar kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines höheren Wohnungskostenteils bestanden hat. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als der Beschwerdeführer mit keinem Wort dargetan hat, weshalb es ihm nicht möglich war, eine Wohnung innerhalb der festgelegten Mietzinslimite von Fr. 700.-- zu finden (zum Quervergleich, s. VGU U 14 92 vom 15. März 2015 E.5c, U 13 18 vom 6. September 2013 E.4a-b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.4b). Ebenso wenig hat er erklärt, warum er eine 2-Zimmer- Wohnung gemietet hat anstatt eine kleinere Einzimmerwohnung oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. 3.1. Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2018 erweist sich somit in jeder Beziehung als rechtens und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 22. Mai 2018 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem materiell unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- (zzgl. Kanzleigebühren) für angemessen und gerechtfertigt.

- 7 - 3.3. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 658.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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