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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 22.08.2017 U 2017 50

22. August 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,065 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Nothilfe | Sozialhilfe

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 50 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuar Paganini URTEIL vom 22. August 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Nothilfe

- 2 - Nach Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Verwaltungsgericht ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft (Abs. 1). Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen (Abs. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Prozessvoraussetzungen sind ohne Weiteres erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Strittig ist vorliegend die Frage, wann die Beschwerdeführerin ein Nothilfegesuch gestellt hat bzw. ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Nothilfe gewähren musste. 3. Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin infolge ihres vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. April 2017 an die Beschwerdegegnerin überwiesenen Gesuchs vom 12. April 2017 rückwirkend ab dem 1. April 2017 Nothilfe von monatlich Fr. 1'060.-gewährt. Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass sich die Nothilfe entsprechend dem Unterstützungsgesuch vom 21. Dezember 2016 auf den gleichen Zeitraum beziehen sollte, d.h. beginnend ab dem 1. Dezember 2016. Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen insbesondere auf den Standpunkt, dass Sozialhilfe nicht rückwirkend für die Zeit vor dem Ersten des Monats der Gesuchstellung

- 3 ausbezahlt werde. In ihrer Beschwerde vom 16. Februar 2017 (Verfahren U 17 17 betreffend das Gesuch um Gewährung der Sozialhilfe) habe die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Ausrichtung der Nothilfe gestellt. Erst im E-Mail vom 14. März 2017 habe sie die Beschwerdegegnerin aufgefordert (Zitat des Zitats) "ab sofort, d.h. ab morgen die entsprechende Nothilfe zukommen zu lassen…". Dieses E-Mail genüge jedoch den Anforderungen an ein Nothilfegesuch nicht. Im Übrigen hätten Abklärungen ergeben, dass ein Anspruch auf Nothilfe bis und mit April 2017 in Frage gestellt sei. 4. Das besagte E-Mail vom 14. März 2017 liegt nicht bei den Akten. Der von der Beschwerdegegnerin zitierte Teil desselben ist jedoch als Gesuch um Nothilfe zu verstehen. Angesichts dieses E-Mails ist hier somit davon auszugehen, dass ein Nothilfegesuch im März 2017 und nicht erst im April 2017 gestellt wurde. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2017 war offenbar nur nötig, da die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die Meinung des kantonalen Sozialamts) eine Reaktion auf das E-Mail als nicht notwendig erachtete. Auf dieses als Gesuch entgegenzunehmende E-Mail hätte die Beschwerdegegnerin jedoch reagieren müssen. Infolgedessen rechtfertigt es sich, die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Nothilfe ab März 2017 zu gewähren ist. Dies obschon die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin bis und mit April 2017 keine Mietausstände gehabt habe und obwohl für überwundene Notlagen grundsätzlich keine Leistungen nachgefordert werden können. Abzuweisen ist hingegen die Beschwerde, sofern darin die Gewährung der Nothilfe ab Januar 2017 beantragt wird. Wie in der Sozialhilfe so gilt auch in der Nothilfe – bzw. umso mehr in der Nothilfe, welche nur die elementaren Bedürfnisse abzudecken hat –, dass die Unterstützung die laufenden aktuellen und künftigen Bedürfnisse abzudecken hat (Bedarfsdeckungsprinzip) und somit ab Monat der Gesuchseinreichung zu gewähren ist.

- 4 - 5. Zu bemerken ist noch, dass die verschuldensunabhängig zu gewährende Nothilfe mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017 offenbar infolge des mit Verfügung vom 20. Januar 2017 verneinten Anspruchs (Nichteintreten auf das Gesuch) auf Sozialhilfe erteilt wurde. Letztere Verfügung wurde aber mit Urteil U 17 17 vom 23. Mai 2017 aufgehoben, womit die Beschwerdegegnerin zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Sozialhilfe vom 21. Dezember 2016 verpflichtet wurde. Sollte die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bejahen bzw. inzwischen bejaht haben und einen Anspruch auf Sozialhilfe ab Dezember 2016 verfügen bzw. verfügt haben, so wird die Frage der Nothilfe hinfällig bzw. ist sie hinfällig geworden. Falls die Bedürftigkeit dagegen verneint wird bzw. worden ist, so ist die Nothilfe wie erwähnt ab März 2017 zu gewähren. 6. Nach dem Gesagten ist die Nothilfe – sofern wie dargelegt kein gutheissender Entscheid betreffend Sozialhilfe ergeht – ab dem 1. März 2017 zu gewähren, weshalb die vorliegende Beschwerde, mit welcher ein Anspruch auf Nothilfe rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 verlangt wurde, teilweise gutzuheissen ist. 7. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 letzter Satz VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 VRG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ohne Weiteres stattzugeben, weshalb die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die zum Teil obsiegende Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Die vom deren Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote

- 5 über Fr. 877.50 (inkl. MWST) erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 292.50 (1/3 von Fr. 877.50) schuldet. Die restlichen Fr. 585.-gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Gemeinde X._____ hat 1/3 der Gerichtskosten von Fr. 300.-- zu tragen und innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die zu 2/3 zulasten von A._____ gehenden Gerichtskosten von Fr. 300.-von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 585.-- (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG) 4. Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit Fr. 292.50 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. a) Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.

- 6 b) Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit dieser Zustellung zu laufen. Mit dem begründeten Urteil wird auch die vollumfängliche Staatsgebühr von Fr. 600.-- auferlegt. 6. [Mitteilungen]

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