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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.10.2014 U 2014 50

2. Oktober 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,400 Wörter·~12 min·9

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 50 Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 2. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung)

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 wurde A._____ in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens am 11. August 2004 übernahm der Kanton Graubünden die Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2‘645.10. 2. Im Jahre 2008 nahm das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (APZ) erstmals eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ vor, sah von der Rückerstattung der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bevorschussten Kosten mangels positiver Veränderung der finanziellen Lage jedoch vorerst ab. 3. Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, woraufhin dieser aber weder die angeforderten Unterlagen noch eine Stellungnahme einreichte. 4. Mit Einschreiben vom 12. Mai 2014 wurde A._____ seitens der Steuerverwaltung abermals angehalten, die geforderten Unterlagen zur Offenlegung seiner finanziellen Situation einzureichen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung der geforderten Unterlagen von einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen und die Rückzahlung der bevorschussten Kosten verfügt werde. 5. Da sich A._____ auch hierauf nicht vernehmen liess, verpflichtete ihn die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 3. Juni 2014 zur Rückzahlung des bevorschussten Betrages von insgesamt Fr. 2‘645.10 in monatlichen Raten à Fr. 400.--. Bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungstermine würde der gesamte Forderungsbetrag fällig werden und es würden

- 3 - Verzugszinsen belastet. Zudem würden bei verspäteter Zahlung Inkassogebühren für die zweite Mahnung von Fr. 30.--, für das Betreibungsbegehren von Fr. 50.-- und für das Rechtsöffnungsbegehren – je nach Aufwand – von Fr. 80.-- bis Fr. 200.-- erhoben. 6. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juni 2014 Einsprache an die Steuerverwaltung. Er weise die Forderung zurück, da diese aus dem Jahre 2004 stamme und im Mai 2012, als er eine Insolvenzerklärung eingereicht habe, nicht eingereicht worden und demzufolge nicht im Kollokationsplan aufgeführt sei. 7. Am 2. Juli 2014 leitete die Steuerverwaltung die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter. 8. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2014 beantragte die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie die durchgeführte Notbedarfsberechnung dar und hielt der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, dass der Rückforderungsanspruch erst mit der Verbesserung der finanziellen Situation resp. mit der Verfügung der Rückerstattung entstehe und deshalb im Rahmen des Privatkonkurses im Mai 2012 – weil dannzumal noch nicht bestehend – nicht habe angemeldet werden müssen. 9. In seiner Replik vom 4. September 2014 vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach die Steuerverwaltung ihre Forderung im Konkursverfahren hätte eingeben müssen. Zudem sei er entgegen der Feststellung der Steuerverwaltung nicht zu neuem Vermögen gekommen.

- 4 - Mit Schreiben vom 10. September 2014 verzichtete die Steuerverwaltung auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von erlassenen Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Dass die vorliegende Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung zunächst bei der Steuerverwaltung eingereicht wurde, schadet nicht, da diese die Eingabe gestützt auf Art. 4 Abs. 3 VRG innert Frist zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall beläuft sich die Rückerstattungsforderung auf insgesamt Fr. 2‘645.10, womit der Streitwert unter Fr. 5‘000.-- liegt. Da zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rückerstattung des bevorschussten Betrages von Fr. 2‘645.10 zu Recht verfügt worden ist.

- 5 - 2. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte, während letzterer auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand garantiert. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) resp. Art. 77 Abs. 1 VRG halten denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Zur Ermittlung der verbesserten finanziellen Situation sind dieselben Grundsätze wie bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege heranzuziehen (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3).

- 6 - Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der bevorschussten Kosten angesichts seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. 3. a) Für die Frage der Rechtmässigkeit der im vorliegenden Fall verfügten Rückerstattung ist vorab zu prüfen, ob der Rückerstattungsanspruch der Steuerverwaltung überhaupt noch besteht oder ob dieser durch Verjährung (vgl. sogleich Erwägung 3b) oder infolge Nichtgeltendmachung im Privatkonkursverfahren (vgl. sogleich Erwägung 3c) untergegangen ist. b) Im Gegensatz zum Zivilprozess, wo der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin berücksichtigen darf (Art. 142 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR; SR 220]), ist die Verjährung im öffentlichen Recht nach ständiger Rechtsprechung und Lehre nämlich von Amtes wegen zu berücksichtigen, sofern das Gemeinwesen – wie vorliegendenfalls die Steuerverwaltung – Gläubiger einer Forderung ist (vgl. BGE 133 II 366 E.3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 785 f.). Deshalb schadet es nicht, dass der Beschwerdeführer den Eintritt der Verjährung vorliegend nicht geltend gemacht hat. Der Rückerstattungsanspruch des Kantons verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 77 Abs. 1 VRG; Art. 123 Abs. 2 ZPO). Die Verjährungsfrist begann im vorliegenden Fall demnach nicht mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 18. Mai 2004, sondern erst mit Rechtskraft des Entscheids im Ehescheidungsverfahren am 11. August 2004 zu laufen. Da zur Unterbrechung dieser Frist der Erlass einer Verfügung notwendig wäre (vgl. dazu VGU U 11 78 vom

- 7 - 13. Dezember 2011 E.6b), wurde sie namentlich durch die vom APZ vorgenommenen Abklärungen betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Jahre 2008 nicht unterbrochen. Folglich lief die Verjährungsfrist bis zum 11. August 2014 (vgl. dazu beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 3), weshalb der Rückforderungsanspruch zum Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung am 3. Juni 2014 noch nicht verjährt war. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Rückerstattungsanspruch der Steuerverwaltung nicht mehr bestehe, da im Rahmen seines Privatkonkurses im Jahre 2012 keine Rückerstattungsforderung eingereicht worden sei und die Forderung deshalb auch nicht im Kollokationsplan erscheine. Was den Ablauf eines Privatkonkurses betrifft, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik (vgl. Replik vom 4. September 2014 S.1) grundsätzlich zuzustimmen: Die Gläubiger eines konkursiten Schuldners haben ihre Forderungen im Rahmen des öffentlichen Schuldenrufes samt Beweismitteln innert eines Monats nach dessen Publikation einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Entgegen seiner Auffassung führt eine Nichtanmeldung jedoch nicht dazu, dass ein säumiger Schuldner (recte: Gläubiger) „selber Schuld“ ist und seine Forderung nicht mehr ohne weiteres verlangen kann. Solche Forderungen können sehr wohl noch geltend gemacht werden, wobei die Geltendmachung aber insofern eingeschränkt ist, als die Forderung unverzinslich ist und der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben kann (Art. 267 SchKG; vgl. dazu. M. STAEHELIN, in: A. STAEHELIN/BAUER/D. STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum SchKG III, Art. 221 – 352, Basel 1998, Art. 267 Rz. 6).

- 8 - Der Beschwerdeführer verkennt aber mit seiner Argumentation, dass eine Forderung nur eine Konkursforderung sein kann, wenn sie zur Zeit der Konkurseröffnung bereits bestanden hat, d.h. wenn zu diesem Zeitpunkt sowohl Rechtsgrund als auch Entstehungsgrund der Forderung bereits vorhanden waren (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 42 Rz. 12 f. sowie M. STAEHELIN, a.a.O., Art. 267 Rz. 2). Während der Rechtsgrund – nämlich Art. 77 Abs.1 VRG resp. Art. 123 Abs. 1 ZPO – selbstredend bereits gegeben war, hat der Entstehungsgrund – eine Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, welche dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der Prozesskosten erlaubt hätte – nicht vorgelegen. Dies ergibt sich offenkundig gerade aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Privatkonkurs angemeldet hatte (vgl. dazu auch die Vernehmlassung vom 26. August 2014 Ziff. 8). Wenn man umgekehrt argumentieren würde, dass die Fälligkeit der Nachzahlungsforderung bis zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Nachzahlungsfähigkeit aufgeschoben sei (vgl. BÜHLER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I Art. 1 – 149 ZPO, Bern 2012, Art. 123 Rz. 3) und die Forderung zum Zeitpunkt des Schuldenrufs deshalb schon bestanden habe, weil die Konkurseröffnung gemäss Art. 208 Abs. 1 SchKG die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners bewirke, so würde dies nicht nur dem Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 VRG resp. Art. 123 Abs.1 ZPO, sondern auch dem Sinn und Zweck der Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege widersprechen. Durch die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit der Rückerstattungsforderung würden die bestehenden, sich in der Anmeldung des Privatkonkurses manifestierenden finanziellen Probleme nämlich zusätzlich verschärfen. Zudem ist festzuhalten, dass die Nachzahlungspflicht nicht automatisch mit dem neuen Vermögen entsteht, sondern erst, wenn sie ausdrücklich

- 9 angeordnet resp. verfügt wird (vgl. MEICHSSNER, a.a.O., S. 177). Eine derartige Verfügung war bis zum Zeitpunkt des Privatkonkurses im Jahre 2012 – namentlich nicht nach den erfolgten Abklärungen des APZ betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Jahre 2008 – nicht ergangen. Im Zeitpunkt des Schuldenrufs hatte deshalb noch keine Rückerstattungsforderung der Steuerverwaltung bestanden, weshalb eine solche auch nicht angemeldet werden konnte und musste. 4. a) Nachdem soeben dargelegt wurde, dass der Rückerstattungsanspruch der Steuerverwaltung nach wie vor besteht, bleibt im Folgenden zu klären, ob diese mit der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Rückerstattung verfügt hat. Dabei ist vorab festzuhalten, dass das Vorgehen der Steuerverwaltung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Zunächst hat sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2014 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, seine finanzielle Situation anhand eines beigelegten Formulars offenzulegen und ihm zugleich in Aussicht gestellt, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung der geforderten Unterlagen von einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen und die Rückzahlung der bevorschussten Kosten verfügt werde (vgl. Bg-act. 5). Nach verstrichener Einreichungsfrist räumte sie ihm am 12. Mai 2014 erneut die Möglichkeit ein, zur erwähnten Rückforderung Stellung zu nehmen (vgl. Bg-act. 6). Da sich der Beschwerdeführer auf diese Schreiben hin nicht vernehmen liess und damit seiner Mitwirkungspflicht (vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 123 Rz. 38) nicht nachkam, ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Steuerverwaltung zur Evaluation der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2012 resp. auf eine hypothetische Bedarfsberechnung abgestützt hat (vgl. dazu

- 10 sogleich Erwägung 4c). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich eine Kontoliste einreicht und keinen hinreichend tiefen Einblick in seine finanzielle Situation gewährt (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 4). b) Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Steuerverwaltung selbst und nicht etwa eine höhere Gerichtsinstanz von ihm detaillierte Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse verlangt habe, ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung seit dem 1. Januar 2011 (wie vorher das APZ) über die Verpflichtung zur Rückerstattung im Sinne von Art. 77 Abs. 2 VRG zu entscheiden hat (vgl. Anhang 1 Ziffer 4 A./f der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV; BR 170.310]. Damit ist die Steuerverwaltung auch zur Erhebung der dafür notwendigen Daten befugt, wobei die betroffene Person zur Mitwirkung verpflichtet ist (vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 123 Rz. 38). c) Auch bei der materiellen Beurteilung ist die Steuerverwaltung korrekt vorgegangen. Die zur Verfügung einer Rückerstattung vorausgesetzte Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hat sie – da gemäss Steuerveranlagung Kantons- und Gemeindesteuer 2012 kein steuerbares Vermögen vorliegt – zu Recht anhand einer Notbedarfsberechnung auf der Grundlage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG festgestellt (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung vom 26. August 2014 S. 4 f.). Demnach stehen einem monatlichen Bedarf von Fr. 5‘313.-- Einkünfte von monatlich netto CHF 6‘185.-- gegenüber, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 872.-- resultiert. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik zwar geltend, dass er über kein neues Vermögen verfüge, doch bleibt seine Bestreitung des Überschussbetrages von Fr. 872.-- mit dem eingereichten

- 11 - Betreibungsauszug und der Kontoübersicht (vgl. Bf-act. 3 und 4) zu wenig substantiiert. Der Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Steuerverwaltung nach ihrem Gutdünken und „ohne Rücksicht auf den Schuldner über alle Regeln hinweg“ Forderungen stelle und durchsetze, ist ausserdem zu entgegnen, dass er sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mehrere Möglichkeiten zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse und zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen lassen hat. d) Angesichts des monatlichen Überschusses von Fr. 872.-- ist dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der bevorschussten Prozesskosten zum jetzigen Zeitpunkt zuzumuten, weshalb die verfügte ratenweise Rückerstattung gerechtfertigt ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird der Steuerverwaltung nicht zugesprochen, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 248.-zusammen Fr. 748.--

- 12 gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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