VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 96 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 26. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Veia Vedem 3, 7458 Mon, Beschwerdegegnerin betreffend Alimentenbevorschussung
- 2 - 1. A._____ und ihr Ehemann haben zwei gemeinsame Töchter. Nach der Trennung wurden beide Töchter im Rahmen des Eheschutzverfahrens mittels Verfügung des Bezirksgerichts Y._____ vom 11. März 2009 unter die Obhut von A._____ gestellt und der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Auf Berufung hin beliess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 7. Mai 2009 die Obhutsregelung und verpflichtete den Vater zu Unterhaltsleistungen für die Töchter von monatlich je Fr. 700.--. Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) bevorschusste A._____ diese monatlichen Beiträge von April 2009 bis Februar 2011. 2. Auf Gesuch der Tochter B._____ hin unterstellte das Bezirksgericht Y._____ diese mit Entscheid vom 29. Juni 2012 für die Dauer der Trennung der Obhut des Vaters. Gleichzeitig wurde A._____ verpflichtet, dem Vater für B._____ ab dem 1. Juli 2012 monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu leisten. Die Unterhaltspflicht des Vaters an A._____ für die Tochter C._____ wurde unverändert bei Fr. 700.-- belassen. 3. Nach der Eröffnung des Entscheids des Bezirksgerichts Y._____ betreffend Obhutszuteilung und Unterhaltsregelung am 2. Juli 2012 brachte der Vater die ihm für B._____ zustehende Unterhaltsforderung gegenüber A._____ in Höhe von Fr. 600.-- mit deren Unterhaltsforderung für C._____ in Höhe von Fr. 700.-- in Verrechnung und entrichtete ihr in der Folge monatlich nur mehr Fr. 100.--. 4. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Y._____ vom 29. Juni 2012 erhob A._____ Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie keine aufschiebende Wirkung beantragte. Mit Entscheid vom 26. August 2013 schützte das Kantonsgericht die Obhutszuteilung. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des Vaters hob es den angefochtenen Entscheid
- 3 indes auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an das Bezirksgericht Y._____ zurück. 5. In der Zwischenzeit hatte die Gemeinde A._____ in Nachachtung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2012 mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2012 Anspruch auf die Ausgleichszahlung für C._____ von Fr. 100.-- habe und dass für die Bevorschussung bis zu einem anderslautenden gerichtlichen Entscheid von diesem Betrag ausgegangen werde. 6. Das Gesuch von A._____ vom 20. Januar 2013 um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für C._____ in Höhe von Fr. 700.-- lehnte die Gemeinde mit Schreiben vom 28. Mai 2013 ab. Begründend führte die Gemeinde aus, dass eine Alimentenbevorschussung nur im Umfang der tatsächlich geschuldeten Leistung entrichtet werde und dass die Verrechnung der gegenseitigen Unterhaltsforderungen durch den Vater zulässig sei. Da eine Verrechnung nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen sei, wenn der Berechtigte ohne den fraglichen Beitrag das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche, wurde A._____ eine Frist angesetzt, um den entsprechenden Beweis anzutreten. 7. Am 29. Juli 2013 schaltete sich die Frauenzentrale Graubünden ein und beantragte bei der Gemeinde unter Beilage diverser Aktenstücke die Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ an A._____. Da das Urteil des Bezirksgerichts Y._____ noch nicht rechtskräftig sei, sei eine Verrechnung der Unterhaltsforderungen durch den Vater nicht zulässig.
- 4 - 8. In ihrem Antwortschreiben vom 29. August 2013 an die Frauenzentrale Graubünden und A._____ hielt die Gemeinde fest, dass gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid wohl Berufung eingereicht worden sei, dass dieser aber von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und eine solche weder verlangt noch von Amtes wegen gewährt worden sei. Sie erachte den Entscheid folglich als vollstreckbar, weshalb die Fr. 600.-- zu Recht verrechnet worden seien. Erneut wurde A._____ aufgefordert, innert 20 Tagen den Beweis anzutreten, inwiefern diese Verrechnung für sie in finanzieller Hinsicht eine ausserordentliche Härte darstellen würde. 9. Unter Hinweis auf das in der Zwischenzeit ergangene Berufungsurteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. August 2013 liess A._____ am 11. September 2013 die Bevorschussung der Alimente für C._____ von Fr. 700.-- abzüglich der vom Vater monatlich geleisteten Fr. 100.-- ab dem 1. Juli 2012 verlangen. 10. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 gewährte die Gemeinde zwar eine Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 700.-- ab dem 1. September 2013, verweigerte eine solche jedoch für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013. Da A._____ trotz wiederholter Aufforderung keine existenziellen Probleme für den Fall einer ausbleibenden Zahlung nachgewiesen habe und für die Berufung keine aufschiebende Wirkung verlangt worden sei, ändere der nun ergangene und ex nunc wirkende Berufungsentscheid des Kantonsgerichts nichts an der Rechtmässigkeit der Verrechnung durch den Vater. 11. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. November 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte insofern die
- 5 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung, als darin sinngemäss ihr Anspruch auf Alimentenbevorschussung von Fr. 700.-- pro Monat für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 abgelehnt werde. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die erwähnte Alimentenbevorschussung sowohl für den genannten Zeitraum als auch darüber hinaus zu gewähren. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann als unentgeltlichen Rechtsvertreter. 12. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2014 verlangte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 13. Mit Replik vom 17. Februar 2014 machte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer finanziellen Situation noch geltend, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss kantonsgerichtlicher Praxis ein Indiz dafür sei, dass in ihr Existenzminimum eingegriffen werde. Durch ihren ausgewiesenen Anspruch auf Alimentenbevorschussung und die am 25. September 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2012 sei genügend dargelegt, dass von einem Eingriff ins Existenzminimum ausgegangen werden könne. 14. In ihrer Duplik vom 22. März 2014 verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mitgeteilt am Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Alimentenbevorschussung in Höhe von Fr. 700.-- vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013, mithin im Zeitraum zwischen dem Entscheid des Bezirksgerichts Y._____ und dem Berufungsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, zu Recht verweigert hat. 2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde unterhaltsberechtigten Kindern bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Laut dem klaren Wortlaut hängt die sog. Alimentenbevorschussung demnach von einer bestehenden Unterhaltsforderung ab; die Gemeinde ist berechtigt und im öffentlichen Interesse auch verpflichtet, Leistungen nur insoweit zu erbringen, als dem Kind gegenüber dem Pflichtigen ein Unterhaltsanspruch zusteht (BREITSCHMID, in: HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 293 Rz. 5). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 31. August 2013 ausstehende Unterhaltsforderungen bestanden haben oder ob der Vater seiner monatlichen Unterhaltspflicht – durch Verrechnung und Überweisung – jeweils nachgekommen ist. 3. a) Unbestritten ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die Tochter C._____ seit dem Urteil des Bezirksgerichts Y._____ vom 11. März 2009 (bestätigt mit Rekursentscheid des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2009, vgl.
- 7 beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6) für die Dauer der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 700.-- zu entrichten hat. Zu klären ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin dem Vater für die Tochter B._____ für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 ebenfalls Unterhaltsbeiträge schuldete resp. ob der Vater zur Verrechnung seiner Unterhaltspflicht mit diesen Unterhaltsbeiträgen befugt war. Als das Bezirksgericht Y._____ mit Entscheid vom 29. Juni 2012 die Tochter B._____ auf deren Gesuch hin für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Vaters stellte, verpflichtete es die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für B._____ an den Vater in Höhe von Fr. 600.-- (vgl. Bf-act. 5). Da das Kantonsgericht die dagegen erhobene Berufung am 26. August 2013 gutgeheissen und die Angelegenheit zur Aufhebung der Unterhaltspflicht an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (vgl. Bf-act. 7), stellt sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt, dass dieser Rechtsmittelentscheid ex tunc wirke und sie bis zum heutigen Zeitpunkt zu keinen Kindesunterhaltsbeiträgen für B._____ verpflichtet worden sei (vgl. Beschwerde S. 12 f.). b) Über die Obhut über B._____ sowie die zu leistenden Unterhaltszahlungen hat das Bezirksgericht Y._____ am 29. Juni 2012 im Rahmen eines Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren entschieden. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kommt einer zivilrechtlichen Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter diese Bestimmung explizit auch Eheschutzentscheide, auch wenn diese keine klassischen vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen (vgl. REETZ/HILBER, in: SUTTER-
- 8 - SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 315 Rz. 53 mit Verweis auf BGE 137 III 475 E.4.1). Da ein Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO nicht gestellt wurde, war der Entscheid des Bezirksgerichts Y._____ vom 29. Juni 2012 – obwohl noch nicht rechtskräftig (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 315 Rz. 55) – sofort vollstreckbar und blieb es bis zum Rechtsmittelentscheid des Kantonsgerichts am 26. August 2013 (vgl. Bf-act. 7). Mit anderen Worten hemmte das eingelegte Rechtsmittel den Vollzug der vorsorglichen Massnahme nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es überdies nicht zu, dass der Berufungsentscheid des Kantonsgerichts ex tunc wirkt und die Unterhaltspflicht rückwirkend aufgehoben hat. Vielmehr gilt ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen – sofern keine aufschiebende Wirkung verlangt wird – bis zu einem abweisenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz; ein solcher wirkt mithin ex nunc (vgl. STERCHI, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 315 Rz. 16 f.). Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand hätte im Dispositiv deshalb nicht explizit festgehalten werden müssen, dass die Unterhaltspflicht „nur mit Wirkung ex nunc aufgehoben werde“. Folglich war der Entscheid des Bezirksgerichts Y._____ vom 29. Juni 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 vollstreckbar, weshalb die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin an den Vater in Höhe von Fr. 600.-- während der Dauer des Berufungsverfahrens geschuldet und damit grundsätzlich auch einer Verrechnung zugänglich waren (vgl. dazu sogleich Erwägung 4). 4. a) Nach der Eröffnung des bezirksgerichtlichen Entscheids vom 29. Juni 2012 betreffend Obhutszuteilung und Unterhaltsregelung brachte der Vater die ihm für B._____ zustehende Unterhaltsforderung von Fr. 600.--
- 9 mit der Unterhaltsforderung der Beschwerdeführerin für C._____ in Höhe von Fr. 700.-- in Verrechnung und überwies der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen monatlich Fr. 100.-- (vgl. Bf-act. 8 für die Monate Juli 2012 bis April 2013). Nachdem die Unterhaltsforderung des Vaters für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 ausgewiesen ist – vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 3b –, stellt sich nun die Frage, ob dieser die beiden sich gegenüberstehenden Unterhaltsbeiträge zu Recht verrechnet hat. b) Gemäss Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) können zwei gleichartige Forderungen, die beide fällig sind, miteinander verrechnet werden. Ein Schuldner kann eine Verrechnung auch dann geltend machen, wenn seine Gegenforderung bestritten wird. Es reicht aus, dass diese durchsetzbar ist (PETER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2001, Art. 120 Rz. 21). Im Sinne einer Ausnahmeregelung ist eine Verrechnung gegen den Willen des Gläubigers gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR jedoch dann nicht zulässig, wenn es um Verpflichtungen wie beispielsweise Unterhaltsansprüche geht, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Genau diesen Verrechnungsausschlussgrund macht die Beschwerdeführerin geltend. c) Wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden zu Recht ausführt, entfaltet die Sozialschutzklausel des Art. 125 Ziff. 2 OR dann keine Wirkung, wenn sich zwei gleichermassen schutzbedürftige Gläubiger, mithin zwei Unterhaltsforderungen, gegenüberstehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 11 51 vom 31. August 2011 E.6 mit Verweis auf AEPLI, in: GAUCH [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, 5. Band, Zürich 1991, Art. 125 Rz. 92 sowie SJZ Nr. 80 [1984] S. 250).
- 10 - Genau dies ist vorliegend der Fall, da der Vater seine Unterhaltspflicht für die Tochter C._____ mit seiner Unterhaltsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin für die Tochter B._____ in Verrechnung brachte. Selbst wenn die Sozialschutzklausel des Art. 125 Ziff. 2 OR wie von der Beschwerdeführerin beantragt zum Tragen käme, wäre die Verrechnung gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung nur insoweit ausgeschlossen, als die geschuldeten Leistungen „zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind“. Den Nachweis, dass sie bei Nichtleistung der Unterhaltsbeiträge unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fallen würde (vgl. dazu PETER, a.a.O., Art. 125 Rz. 9 sowie AEPLI, a.a.O., Art. 125 Rz. 74), blieb die Beschwerdeführerin indes trotz zweifacher Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2013 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3) resp. am 29. August 2013 (vgl. Bg-act. 5) schuldig. An dieser Stelle ist auf Art. 7 lit. c der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder zu verweisen, wonach der Anspruch auf Alimentenbevorschussung entfällt, wenn der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden. Ob die im Rahmen der vorliegenden Beschwerde unter Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2012 beantragte unentgeltliche Prozessführung für die Annahme eines – erst replicando (vgl. Replik S. 3) geltend gemachten – Eingriffs ins Existenzminimum ausreicht, kann offengelassen werden, denn wie bereits dargelegt, findet die Sozialschutzklausel des Art. 125 Ziff. 2 OR vorliegendenfalls ohnehin keine Anwendung. Folglich steht Art. 125 Ziff. 2 OR einer Verrechnung nicht entgegen, weshalb der Vater seine Unterhaltspflicht mit der Unterhaltsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnen durfte. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. August 2013 eine Unterhaltspflicht der
- 11 - Beschwerdeführerin für Tochter B._____ in Höhe von Fr. 600.-bestanden hatte. Da der Vater seine Unterhaltspflicht für die Tochter B._____ in Höhe von Fr. 700.-- mit seiner Unterhaltsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 600.-- verrechnen durfte und den Restbetrag von Fr. 100.-- jeweils überwiesen hatte, ist er seiner Unterhaltspflicht für die Tochter C._____ jeden Monat vollumfänglich nachgekommen. In Ermangelung einer ausstehenden Unterhaltsforderung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum folglich zu Recht keine Alimentenbevorschussung gewährt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 nicht zu beanstanden und die vorliegende Beschwerde demnach abzuweisen ist. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. b) Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung
- 12 durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b). c) Als selbständig im eigenen Betrieb tätige Coiffeuse erwirtschaftet die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘794.--, welches zusammen mit Mieteinnahmen von Fr. 850.-- und den Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C._____ von Fr. 700.-- einem monatlichen Bedarf von Fr. 4‘056.-- gegenübersteht, woraus ein Minusbetrag von Fr. 712.-- resultiert. Zudem überschreiten ihre (teilweise geschäftsgebundenen) Vermögenswerte den praxisgemäss als sog. „Notgroschen“ für die Bestreitung unvorhergesehener Auslagen zu belassenden Betrag (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 47A vom 2. Juli 2013 E.3 mit weiteren Hinweisen) nicht. Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Im Übrigen erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtlos. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auf die Gerichtskasse genommen. Angesichts der Komplexität der Materie erscheint zudem der Beizug eines Rechtsvertreters als notwendig und angemessen, weshalb auch dessen Kosten auf die Staatskasse zu
- 13 nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich der notwendigen Barauslagen und Mehrwertsteuer. Aus der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans- Martin Allemann vom 28. März 2014 ergibt sich für die vorliegende Angelegenheit ein zeitlicher Aufwand von 16.25 Stunden. Dieser Aufwand ist um die Position „Telefonat mit Herrn D._____, Brief an die Gemeinde“ auf 15.25 Stunden zu kürzen, da der entsprechende zeitliche Aufwand von einer Stunde am 11. September 2013 und damit noch vor dem Erhalt der angefochtenen Verfügung am 22. Oktober 2013 angefallen ist. Mit dem vorerwähnten reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 240.--) ergibt sich damit eine aussergerichtliche Entschädigung von gesamthaft Fr. 3‘392.80.-- (15.25 h x Fr. 200.-- [= Fr. 3‘050.--] zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % [= Fr. 91.50-] sowie 8 % MWST von Fr. 3‘141.50 [= Fr. 251.30]). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
- 14 b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3‘392.80 (inkl. MWST) entschädigt. c) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]