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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.02.2013 U 2012 70

15. Februar 2013·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,465 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

U 12 70 3. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder im Alter von 21 (geboren am … 1991) und 16 (geboren am … 1996) Jahren. Sie wohnt in einer 3 ½-Zimmerwohnung und bezahlt dafür eine monatliche Miete von Fr. 1‘190.--. 2. Mit Gesuch um öffentliche Unterstützung gelangte die Beschwerdeführerin am 27. April 2012 an die Gemeinde. Gemäss den Berechnungen des Regionalen Sozialdienstes Mittelbünden setze sich die Unterstützungsquote ab 1. Mai 2012 aus einem anrechenbaren Aufwand von Fr. 3‘050.50 und einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 341.50 zusammen, weshalb ein Fehlbetrag von Fr. 2‘709.-resultiere. Mit der auf das Gesuch folgenden Verfügung vom 22. Mai 2012 des Sozialdienstes der Gemeinde wurden die Wohnkosten der Beschwerdeführerin aufgrund des kommunalen Wohnkostenreglementes von Fr. 1‘100.-- (Dreipersonenhaushalt) auf Fr. 900.-- (Zweipersonenhaushalt) gekürzt, da die beiden Kinder der Beschwerdeführerin nur zeitweise am Wochenende zu Hause seien. Zudem wurden die Fahrzeugkosten um Fr. 50.-- mit der Begründung gekürzt, es sei der Beschwerdeführerin möglich, einen Parkplatz auf öffentlichem Grund für Fr. 30.-- im Monat zu mieten. Weiter würden der Beschwerdeführerin Fr. 200.-- als Einnahmen angerechnet, die sie aufgrund eines nicht deklarierten Stipendiums und zu Unrecht bezogener Kinderalimente und –zulagen zurückzuzahlen habe. Aufgrund des durchschnittlichen Monatseinkommens im Jahre 2011 werde in der Berechnung ein Einkommensfreibetrag von Fr. 400.-- eingesetzt. Dieser werde dann allerdings

aufgrund des tatsächlichen jeweiligen Monatseinkommens festgelegt. Entgegen dem Gesuch des Regionalen Sozialdienstes Mittelbünden würden Fehlbeträge und Überschüsse aufgrund der Berechnungen monatlich ausgeglichen. Der Sozialdienst der Gemeinde erkannte somit, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 aufgrund der monatlichen Lohnabrechnung unterstützt werde. Der maximale Auszahlungsbetrag (exkl. Krankenkassenprämien) betrage Fr. 2‘659.- -. Die Gemeinde übernehme auf Zusehen hin die nicht obligatorische Zusatzversicherung VVG im Betrag von Fr. 89.70 monatlich. Zudem übernehme die Gemeinde auf Zusehen hin die Kosten der Krankenkassenprämie (Grundversicherung) und die übrigen Gesundheitskosten (nach vorangehender Kostengutsprache). Eine Veränderung des Erwerbseinkommens habe auch eine Anpassung der Sozialhilfe zur Folge. 3. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2012 focht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verfügung vom 22. Mai 2012 an. In ihrer Begründung wurde festgehalten, die Mietzinskürzung von Fr. 290.-- treffe sie hart. Beide Kinder seien regelmässig bei ihr zu Hause. Es sei überdies nicht verständlich, wie der Auszahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 2‘659.-- berechnet worden sei. Die Einnahmen von Fr. 200.-- im Monat habe sie nicht. Es sei unverständlich, weshalb die Gemeinde Rückzahlungen verlange und diese als Einnahmen zähle. Mit einem Abzug von Fr. 100.-- gemäss der Abzahlungsvereinbarung vom 20. Oktober 2008 sei sie einverstanden. Grundsätzlich sei sie auf den Ausgleich der Fehlbeträge angewiesen, da sie sonst ihren Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Am 3. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. 4. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2012 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung wurde festgehalten, dass die Mietzinskürzung aufgrund des aktuellen kommunalen Wohnkostenreglementes vorgenommen worden sei, da die Kinder … (in Justizmassnahme) und … (in Berufsausbildung) nur noch sporadisch zu Hause seien. Die Tochter lebe in einem eigenen Haushalt und besuche ihre Mutter nur noch sehr selten. Der

Sohn, welcher aufgrund einer Justizvollzugsmassnahme im Jugendheim Aarburg lebe, dürfe seine Mutter sporadisch an den Wochenenden besuchen und verbringe seine Ferien in … Aufgrund dieser Tatsache sei es gerechtfertigt, die Wohnkosten von einem Dreipersonenhaushalt auf einen Zweipersonenhaushalt zu kürzen. Die Berechnung des „maximalen Auszahlungsbetrages“ von Fr. 2‘659.-- ergebe sich aus dem „Berechnungsblatt für die Bemessung der Sozialhilfe“. Von diesem werde jeweils das monatliche Nettoeinkommen des Vormonats in Abzug gebracht. Ein Teil der vereinbarten Rückzahlungen des nicht deklarierten Stipendiums sei bisher zu Fr. 2‘400.-- an die Gemeinde zurückbezahlt worden. Es blieben noch Fr. 3‘600.--, welche gemäss Abzahlungsvereinbarung verrechnet würden, solange die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehe. Die Kinderalimente und –zulagen der Monate November 2010 bis Januar 2011 im Betrag von Fr. 2‘760.--, welche die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben von MLaw … der Gemeinde hätte zukommen lassen müssen, seien bisher noch nicht eingefordert worden, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich keine Sozialhilfe mehr bezogen habe. Allerdings würde der genannte Betrag gemäss Verfügung ab Mai 2012 mit monatlich Fr. 100.-- verrechnet, solange die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehe. 5. Mit Replik vom 31. August 2012 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 22. Mai 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei eine monatliche Unterstützungsquote von Fr. 2‘709.-gemäss dem Antrag des Regionalen Sozialdienstes zu gewähren. In der Begründung wurde festgehalten, die beiden Kinder seien am Wochenende meistens bei ihrer Mutter. Sollte die Kürzung der Wohnkosten auf Fr. 900.-dennoch als gerechtfertigt erachtet werden, seien die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen zu beachten. Die Reduktion müsse auf einen Kündigungstermin verfügt werden. Die Beschwerdeführerin arbeite in der Raststätte … in … Da sie unregelmässige Arbeitszeiten habe und es keine öffentlichen Transportmittel dorthin gebe, sei sie auf ein Auto angewiesen. Sie habe eine Garage für Fr. 80.-- gemietet. Grund dafür sei, dass sie im Winter

garantiert wegfahren könne und rechtzeitig am Arbeitsplatz eintreffe. Deshalb sei der Betrag für die Garage zu belassen und nicht auf Fr. 30.-- zu kürzen. Des Weiteren arbeite die Beschwerdeführerin im Stundenlohn. Sie werde nach Bedarf mehr oder weniger oft eingesetzt, das heisse ihr Arbeitspensum sei unregelmässig. Im Juni 2012 habe sie einen Nettolohn von Fr. 2‘486.-- und im Juli 2012 Fr. 1‘318.90 erzielt. Die Gemeinde habe den Ausgleich nicht geleistet, das Existenzminimum sei somit nicht gedeckt worden. Sofern zu viel bezogene Leistungen verrechnet würden, sei dies nicht zulässig, zumal die Beschwerdeführerin das Geld brauche, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Eine Rückerstattung sei einzig zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 11 UG erfüllt seien. 6. Mit Duplik vom 10. September 2012 hielt die Gemeinde sowohl an ihrer Verfügung vom 22. Mai 2012 also auch an der monatlichen Unterstützungsquote von Fr. 2‘659.-- fest. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Sohn jedes Wochenende nach Hause komme, was auch vom Jugendheim Aarburg bestätigt worden sei. Auch die Tochter werde im Dorf nie gesehen und sie habe auch ihr Steuerdomizil nicht in der Gemeinde. Die Gemeinde halte deshalb nach wie vor an der Kürzung der Wohnkosten gemäss Verfügung fest. Sie bestätige auch die Kürzung der Kosten für die Parkierung des für die Arbeit benötigten Fahrzeuges von Fr. 80.-- auf Fr. 30.--, denn die Winter in … seien nicht so streng, dass Gefahr bestünde, nicht mehr wegfahren zu können. Die Unterstützungsleistungen für die Monate Mai und folgende seien nicht bezahlt worden, da die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. Mai 2012 Beschwerde erhoben hätte. Die Gemeinde habe unterdessen den Ausgleich geleistet, allerdings auf der Basis der Verfügung vom 22. Mai 2012. 7. In einer Stellungnahme vom 24. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Kinder regelmässig nach Hause kämen. Die Tochter gehe zur Mutter nach Hause und sei nicht im Dorf, weshalb sie im Dorf nicht gesehen

werde. Dass der Sohn regelmässig zu seiner Mutter nach Hause fahre, sei aus beigelegten Aufzeichnungen ersichtlich. 8. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 verwies die Gemeinde auf ihre Duplik vom 10. September 2012 und hielt an ihrer Verfügung vom 22. Mai 2012 fest. 9. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 22. Mai 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2012 öffentliche Unterstützung aufgrund der monatlichen Lohnabrechnungen gewährte, wobei der maximale Auszahlungsbetrag auf Fr. 2‘659.-- festgesetzt wurde. Ebenso wurde verfügt, dass die Wohnkosten aufgrund des kommunalen Wohnkostenreglementes von Fr. 1‘190.-- auf Fr. 900.-- gekürzt würden. Auch die Fahrzeugkosten wurden um Fr. 50.-- gekürzt. Zudem wurden Fr. 200.-- monatlich als Einnahmen angerechnet und ein Einkommensfreibetrag von Fr. 400.-- in die Berechnung eingesetzt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Wohn- und Fahrzeugkosten kürzte sowie Fr. 200.-- als Einnahmen berechnete und dadurch den maximalen Auszahlungsbetrag auf Fr. 2‘659.-- festsetzte. In den genannten Punkten ist die Beschwerdegegnerin vom Gesuch der Beschwerdeführerin bzw. des Regionalen Sozialdienstes Mittelbünden abgewichen. 2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). 3. a) Vorliegend stellt sich primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die 3 ½-Zimmerwohnung, welche die Beschwerdeführerin mietet und in der die beiden Kinder je ein eigenes Zimmer haben, zu übernehmen hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Der unterstützungsrelevante Lebensbedarf umfasst dabei vor allem den so genannten Grundbedarf, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Es gilt, dass der Umstand, dass Eltern unmündiger Kinder Sozialhilfe beziehen, keinerlei Einfluss auf ihre Rechtsstellung als Eltern haben darf. Die Sozialhilfebehörden haben die den

Eltern zustehenden Rechte zu respektieren, wozu auch gehört, dass unterstützte Personen nicht durch finanzielle Beschränkungen in der Ausübung von Besuchs- und Kontaktrechten behindert werden (vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 94 f.). Wie soeben gezeigt, ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Wohnung anzurechnen, in welcher die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen und wohnen können (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012, U 12 20 E. 2). Die Kinder müssen die Möglichkeit haben, bei ihrer Mutter zu übernachten und den Kontakt zu ihr zu pflegen. Dies gilt allerdings nur solange die Kinder unmündig sind. Somit sind die Kosten betreffend des Sohnes im Budget der Sozialhilfe zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieser jedes Wochenende oder nur 2 – 3 Mal pro Monat zu Hause ist. Die Tochter allerdings ist volljährig, absolviert das zweite Lehrjahr in … und lebt in einer eigenen Wohnung. Aufgrund der Volljährigkeit der Tochter können für sie keine Wohnkosten geltend gemacht werden. Die Anrechnung eines Mietzinses für eine Unterstützungseinheit von zwei Personen ist somit grundsätzlich korrekt erfolgt. b) In Bezug auf die Berechnung der Wohnkosten sind primär die SKOS-Richtlinien massgebend, wonach der Wohnungsmietzins anzurechnen ist, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und – bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS- Richtlinien B.3). Auch gemäss Art. 8 ABzUG ist in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings statuiert der genannte Artikel strenger als die SKOS-Richtlinien, dass überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen sind. Und gemäss

Wohnkostenreglement der Gemeinde wird der Mietzins inklusive Nebenkosten für einen 2 Personen-Haushalt gemäss Mietvertrag maximal im Rahmen von Fr. 900.-- finanziert. Für höhere Mietzinsen bei bestehenden Mietverhältnissen sieht auch das Reglement vor, dass diese maximal bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, übernommen werden können (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011, U 10 73 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin hat – wie vorstehend unter E. 3a gezeigt – grundsätzlich zu Recht die Wohnkosten von Fr. 1‘190.-- auf Fr. 900.-- gekürzt. Allerdings sind die überhöhten Wohnkosten von der Beschwerdegegnerin mindestens bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin durfte somit mit Verfügung vom 22. Mai 2012 die Wohnkosten nicht per sofort kürzen. Da den Akten kein Mietvertrag zu entnehmen ist, sind auch die Kündigungsfrist und –termine nicht bekannt. Bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit hat die Beschwerdegegnerin allerdings die überhöhten Wohnkosten in jedem Fall zu übernehmen. Zudem hat sie einen verlangten Wohnungswechsel vorher anzudrohen und darf einen solchen nicht per sofort verfügen. Zu beachten ist zudem, dass konkret verfügbare Wohnungen in der erforderlichen Preisklasse in der Gemeinde effektiv vorhanden sein müssen, damit die Beschwerdegegnerin einen Wohnungswechsel überhaupt anordnen kann. Sollte die Beschwerdegegnerin an einem Wohnungswechsel festhalten, so hat sie im vorliegenden Fall abermals zu verfügen und vorher abzuklären, ob solche Wohnmöglichkeiten in der Gemeinde überhaupt konkret existieren oder ob entsprechende Angebote, welche sich im Rahmen der Mietzinslimite des Wohnkostenreglements der Gemeinde bewegen, gar nicht vorhanden sind (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009, U 08 92 E. 2). Geht die Beschwerdegegnerin von der Verfügbarkeit einer zumutbaren günstigeren Lösung aus, so wird sie die Aufgabe haben, die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen (vgl. SKOS-Richtlinien B.3), ihre diesbezügliche Haltung der Sozialhilfebezügerin anzukünden und sie bei der Suche nach

günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012, U 12 6 E. 5b). 4. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Fahrzeugkosten von Fr. 80.-- auf Fr. 30.-- pro Monat erfolgte zu Recht, zumal es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, einen nicht gedeckten Parkplatz zu benützen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik festgehalten hat, sind die Winter in ... nicht so streng, dass die Gefahr bestünde, nicht mehr wegfahren zu können. Da die Beschwerdeführerin nicht im Pikettdienst arbeitet, ist es ihr möglich und zumutbar, aufgrund ihres Arbeitszeitplanes vorgängig ihren Parkplatz frei zu schaufeln. Die Kürzung der Garagekosten erfolgte somit zu Recht. 5. a) In Bezug auf eine allfällige Rückerstattungsforderung zu viel oder zu Unrecht bezogener Leistungen sind die erforderlichen Voraussetzungen zu beachten. Bei Rückerstattungsforderungen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung (SKOS-Richtlinien E.3). Gemäss Art. 11 Abs. 2 UG kann die Unterstützte zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden, wenn sich die Vermögensoder Erwerbsverhältnisse verbessern. Die Rückerstattung soll nur soweit erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht (Art. 11 Abs. 2 UG Satz 2). Aus Art. 11 Abs. 3 UG folgt sodann, dass eine zu Unrecht bezogene Unterstützung mit Zinsen zurückerstattet werden muss. Eine Rückerstattung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person grundlegend verbessert hat. Einkünfte, welche nur wenig über dem Existenzminimum liegen, vermögen die Rückerstattungspflicht noch nicht auszulösen, weil dadurch die Motivation zur Selbsthilfe untergraben würde. Der unterstützten Person ist eine durchschnittlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung zuzugestehen, weshalb beispielsweise die Grenze der Rückerstattungspflicht nicht ohne weiteres erreicht ist, wenn die ehemals unterstützte Person in der Lage ist, sich ein Auto anzuschaffen. Zumutbar ist eine Rückerstattung insbesondere dann, wenn dadurch eine den Verhältnissen der Verpflichteten angemessene

Lebenshaltung nicht verunmöglicht wird. Die Sozialhilfebehörde verfügt, ähnlich wie bei der Geltendmachung der Verwandtenunterstützungspflicht, grundsätzlich über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. Bern u.a. 1999, S. 176 ff., insb. 178; HÄNZI, a.a.O., S. 192 f.). Rückerstattungspflichtig ist gemäss neueren kantonalen Sozialhilfegesetzen insbesondere ein Zufluss beispielsweise aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründe (vgl. u.a. § 27 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich [ZH-Lex 851.1]). Ob günstige Verhältnisse vorliegen, hat die Behörde mangels gesetzlicher Konkretisierung im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Als Richtschnur kann dabei gelten, dass das Gemeinwesen nur noch dann eine Rückerstattung verlangen soll, wenn es stossend wäre, darauf zu verzichten. Die Rückerstattung muss somit nicht bloss zumutbar sein, sondern sich bei einer Interessenabwägung ohne weiteres aufdrängen (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 179). Das UG enthält keine Vorschriften, wie Rückerstattungen finanzieller Sozialhilfen zu vollziehen sind. Dies bedeutet, dass sie gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) nach den Grundsätzen für die Vollstreckung von Geldforderungen und damit im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) durchzusetzen sind. Werden Rückerstattungen, wie es das UG vorsieht, als selbständige Verfügungen angeordnet, so sind sie im Rahmen der Vorschriften über das SchKG zu vollstrecken, was bedeutet, dass zur Durchsetzung von Rückerstattungen keine Sozialhilfeleistungen gepfändet werden dürfen. Würde die Vollstreckung von Rückerstattungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen zugelassen, stünde dies im Widerspruch zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Unpfändbarkeit der Sozialhilfe. Der Vollzug von Rückerstattungsforderungen durch Verrechnung mit laufenden Leistungen ist daher bundesrechtswidrig und damit unzulässig (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008 B 2007/203 E. 2.1)

b) In casu wird die Beschwerdeführerin nach wie vor öffentlich unterstützt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sie in verbesserten Verhältnissen leben würde, zumal sie nach wie vor derselben Arbeit im Stundenlohn nachgeht. Auch sind vorliegend keine Zuflüsse beispielsweise aus einer Erbschaft, einem Lotteriegewinn oder aus anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführende Gründe auszumachen. Es ist somit grundsätzlich nicht vertretbar, dass die Beschwerdeführerin den im Rahmen der Verfügung vom 22. Mai 2012 geforderten Betrag von monatlich Fr. 200.-- (als „Einnahme“ angerechnet) zurückzuerstatten hat. Allerdings erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst die Abzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde vom 20. Oktober 2008, wonach sie sich freiwillig zur monatlichen Abzahlung von Fr. 100.-- verpflichtet hat und einen Teil davon auch bereits geleistet habe. Anders verhält es sich in Bezug auf die Fr. 2‘760.--, die Kinderalimente und –zulagen für ihren Sohn, welche ihr Exmann fälschlicherweise der Beschwerdeführerin anstatt der Beschwerdegegnerin zukommen liess. Diese können von der Beschwerdegegnerin nicht zurückgefordert werden, zumal die Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht in verbesserten Verhältnissen lebt und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 11 Abs. 2 UG nicht gegeben sind. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 22. Mai 2012 ist folglich in diesem Sinne anzupassen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu teilen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin öffentlich unterstützt wird und der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos erscheint, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben. Die Gerichtskosten, welche zulasten der Beschwerdeführerin gehen, sind somit von der

Gerichtskasse zu übernehmen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegte. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. In Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird 1/3 der Kosten der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse übernommen (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird der Rechtsanwältin für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein reduziertes Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 eine Honorarnote ein. Darin machte sie einen Aufwand von total 6.5 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 48.-- und Mehrwertsteuer zu 8 % geltend, was einen Betrag von total Fr. 1‘455.85 ergibt. Davon ist 1/3, nämlich Fr. 485.30, von der Gerichtskasse zu übernehmen. Die anderen 2/3 der Parteientschädigung sind von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Allerdings ist dabei vom üblichen Ansatz von Fr. 240.-- pro Stunde auszugehen, was 4 1/3 Stunden à Fr. 240.-- (Fr. 1‘040.--) zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 32.-- und Mehrwertsteuer zu 8 % entspricht, was einen Betrag von total Fr. 1‘157.70 ergibt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 320.-zusammen Fr. 1‘320.-gehen zu 2/3 zulasten der Gemeinde und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 1/3 der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 440.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin und werden in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) von der Gerichtskasse übernommen. 3. a) die Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. … eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 485.30 (inkl. MWST) entschädigt. b) Die Gemeinde ... entschädigt die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 1‘157.70 (inkl. MWST). 4. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von der Beschwerdeführerin gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

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