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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.04.2014 U 2012 60

29. April 2014·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·847 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe (Kosten für Kindesschutzmassnahmen) | Sozialhilfe

Volltext

U 12 60 3. Kammer URTEIL vom 11. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe (Kosten für Kindesschutzmassnahmen) 1. Mit Beschluss vom 2./10. November 2011 erliess die Vormundschaftsbehörde … an …, geboren 1997, Mutter und Vater eine Weisung im Sinne von Art. 207 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Sie wurden angewiesen, dass … eine Time-Out-Zeit in der Hochgebirgsklinik Davos verbringe, dort wohne und die Schule besuche. Hinsichtlich der Kosten der Time-Out-Platzierung werde der Sozialdienst der Gemeinde … um subsidiäre Kostengutsprache gebeten. Grundsätzlich hätten die Eltern gemäss Art. 276 ZGB dafür aufzukommen. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Verfügung des Kleinen Landrats vom 24. April 2012 übernahm die Gemeinde … für … subsidiär die ab dem 3. November 2011 entstandenen Kosten für die externe Platzierung in der Hochgebirgsklinik Davos Wolfgang in der Höhe von Fr. 24‘000.--. Dieser bevorschusste Betrag werde über eine Grundpfandverschreibung beim Grundbuchamt … sicher gestellt. Die Eltern von … würden aufgefordert, mit dem Sozialdienst Kontakt aufzunehmen um die Modalitäten für die Grundpfandverschreibung zu regeln. Gemäss Art. 11 der Gesetzgebung über die öffentliche Unterstützung im Kanton Graubünden sei die geleistete Sozialhilfe rückerstattungspflichtig. 3. Dagegen erhoben Die Eltern und der Sohn am 5. Juni 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragten die

Aufhebung des Entscheids des Kleinen Landrats. Es sei festzustellen, dass keine Schuld im Sinne des aufgehobenen (recte: aufzuhebenden) Entscheids bestehe. Der Entscheid sei am 3. Mai 2012 am Schalter in … abgeholt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe am 4. Mai 2012 begonnen und am Samstag, 2. Juni 2012 geendet. Somit habe sich die Frist auf Montag, 4. Juni 2012 verlängert. Mit vorliegender Eingabe sei die Frist eingehalten. 4. In der Vernehmlassung vom 15. August 2012 beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Adressaten des Beschlusses vom 24. April 2012 seien die Eltern, nicht aber der Sohn weshalb auf seine Beschwerde gar nicht erst einzutreten sei. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehörten zum Unterhalt und seien gemäss Art. 276 ZGB von den Eltern zu tragen. Die Frage eines schuldrechtlichen Vertrages zu Lasten der Beschwerdeführer stelle sich gar nicht. Die Rückerstattungspflicht der von der Gemeinde geleisteten Sozialhilfe stütze sich nicht auf ein angebliches Vertragsverhältnis zwischen Betreuungsinstitution und Beschwerdeführern, sondern leite sich aus der Unterhaltspflicht ab. Die Gemeinde leiste an Stelle der pflichtigen Beschwerdeführer. Die Gemeinde habe die Rückerstattung ohne weiteres gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Unterstützungsgesetzes feststellen können, auch wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse keine Zahlung verlangt worden sei. Eine Grundpfandverschreibung zur Sicherung der Forderung könne natürlich nicht ohne Kooperation mit den Beschwerdeführern errichtet werden. Dieses Vorgehen erscheine der Gemeinde jedoch sinnvoll und werde auch von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe empfohlen. 5. In der Replik vom 17. September 2012 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. Der Sohn sei durch die Kostenauflage gegen seine Eltern jedenfalls mittelbar belastet, weshalb er selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe. Die Vormundschaftsbehörde habe das rechtliche Gehör verletzt, da die Eltern über die zu erwartenden Kosten hätten

orientiert werden müssen. Die Gemeinde habe, bevor sie zahle, die Beschwerdeführer anzuhören, was in casu nicht erfolgt sei. 6. Mit Schreiben vom 24. September 2012 hielt die Gemeinde an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht beim Verwaltungsgericht Graubünden eingereicht wurde. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid vom 24. April 2012 wurde den Beschwerdeführern am 3. Mai 2012 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 5. Mai 2012 und endete am Samstag, den 2. Juni 2012. Gemäss Art. 7 Abs. 2 VRG endet die Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist. Aufgrund dieser Bestimmung verlängerte sich die Eingabefrist vom Samstag, den 2. auf Montag, den 4. Juni 2012. Die Beschwerde wurde jedoch gemäss Poststempel am 5. Juni 2012 eingereicht, womit die Beschwerde offensichtlich nicht fristgerecht eingereicht wurde. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführer. Es kann dabei offen gelassen werden, ob … zur Beschwerde legitimiert ist, da wegen Fristversäumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und die Verfahrenskosten aufgrund

der Unmündigkeit von … in jedem Fall zulasten der Eltern gehen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.-zusammen Fr. 640.-gehen zulasten der Eltern und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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