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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.06.2012 U 2012 20

1. Juni 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,255 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

U 12 20 3. Kammer URTEIL vom 1. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Am 10. Februar 2012 gelangte der Sozialdienst für Suchtfragen mit Verlängerungsgesuch um öffentliche Unterstützung für den Beschwerdeführer … im Betrag von Fr. 2'030.-- pro Monat an das Sozialamt der Gemeinde … Die Gemeinde wurde unter anderem ersucht, die Churer Mietzinsregelung für Menschen mit Besuchsrecht zu bewilligen. 2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 lehnte die Gemeinde … (Beschwerdegegnerin) den Antrag ab, die Churer Mietzinsregelung für Menschen mit Besuchsrecht zu übernehmen, da die Kinder des Beschwerdeführers kaum bis gar nicht mehr bei ihrem Vater seien. Die Gemeinde übernehme den Mietzins von Fr. 1'200.-- nur bis zum 30. September 2012, dem nächsten Umzugstermin. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, bis spätestens 30. September 2012 eine andere Wohnung zu mieten. Nach den Richtlinien der Gemeinde … betrage die Mietzinslimite für Einzelpersonen Fr. 700.--. Bei einer weiteren Verlängerung der Sozialhilfe würden ab 1. Oktober 2012 nur noch Fr. 700.-- an die Miete ausbezahlt werden. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. März 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte sinngemäss, die Verfügung vom 20. Februar 2012 – insbesondere deren Ziffern 4 und 5 – seien aufzuheben. Ebenso beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Die Gemeinde verlange einen Umzug in eine Wohnung, die höchstens Fr. 700.-kosten dürfe. In einer solchen Wohnung könnten seine beiden Söhne aber nicht mehr schlafen. Er beantrage deshalb, dass er seine bisherige Wohnung behalten könne, bis seine Söhne ihre Lehre abgeschlossen hätten. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der beiden Söhne beigelegt, dass sie eine bis drei Nächte pro Woche bei ihrem Vater schliefen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 1994 in … wohnhaft und werde seit dem 1. Mai 2005 subsidiär öffentlich-rechtlich unterstützt. Bis am 31. Januar 2012 sei er mit dem Grundbedarf für einen 2-Personenhaushalt unterstützt worden, da einer seiner Söhne auch bei ihm wohnte. Am 26. Januar 2012 habe …, die in Trennung lebende Ehefrau des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass beide Söhne seit Anfang 2012 bei ihr wohnten und sie nicht mehr wolle, dass die Söhne öffentlich-rechtlich unterstützt würden. Sie habe auch mitgeteilt, dass die Söhne zwar ab und zu bei ihrem Vater gegessen hätten, dass sie aber immer für diese Verpflegung bezahlt habe. Aufgrund dieser Information habe die Gemeinde … dem Sozialdienst für Suchtfragen mitgeteilt, dass die Unterstützung des Beschwerdeführers neu berechnet werden müsse. Im Situationsbericht, welcher der Sozialdienst für Suchtfragen der Beschwerdegegnerin zugestellt habe, seien die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt. Aufgrund dieser Aussagen der Ehefrau an die Beschwerdegegnerin als auch der Aussagen, welche die Eheleute gemeinsam beim Sozialdienst für Suchtfragen gemacht hätten, stelle die Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit der schriftlichen Bestätigung der Söhne des Beschwerdeführers in der Beilage der Beschwerde in Frage. Somit handle es sich gemäss Berechnungsblatt ab dem 1. Februar 2012 im Falle des Beschwerdeführers nur noch um die Unterstützung von einer Person in einem 1-Personenhaushalt. Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, dass die Gemeinde … mit Einführung der SKOS-Richtlinien die Wohnkosten übernommen habe, welche die Sozialen Dienste der Stadt Chur für sich festgesetzt hätten. Auf den 1. April 2009 habe die Stadt Chur die Anpassung ihres Wohnkostenindexes angekündigt, worauf die Gemeinde … ebenfalls eine Anpassung des Wohnkostenindexes geprüft habe. Diese Überprüfung habe ergeben, dass

die Anpassung der Wohnkosten der Stadt Chur die realistische Differenz zu den übrigen Gemeinden im Einzugsgebiet der Stadt herbeigeführt habe und deshalb für die Gemeinde … ohne Anpassung weiterhin die Churer Mietzinsregelung vom 1. Juli 2003 zu verwenden gewesen sei (Beschluss Gemeindevorstand vom 6. April 2009). Gemäss dieser Mietzinsregelung werde einem alleinlebenden Elternteil mit Besuchsrecht monatlich eine Miete von Fr. 1'000.--, einer Einzelperson Fr. 700.-- zugesprochen. 5. In seiner Replik vom 3. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage einer Stellungnahme seiner Ehefrau, der Mutter seiner Söhne, sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Die Ehefrau betonte in ihrem Schreiben, dass es nicht stimme, dass ihre Söhne nicht mehr beim Vater schlafen würden. Die Aussagen, die ihre Söhne im März 2012 gemacht hätten, seien wahr. Ihre Aussage gegenüber der Gemeinde … im Januar 2012 habe sie deshalb gemacht, weil es ihr wichtig gewesen sei, dass sie und ihre Söhne nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig seien. Es sei ihr jedoch wichtig, dass die Söhne weiterhin Kontakte zu ihrem Vater pflegen würden. 6. In ihrer Duplik vom 14. Mai 2012 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die Beschwerde abzuweisen sei, und betonte nochmals die Bedeutung der Aussage der Ehefrau gegenüber der Beschwerdegegnerin einerseits und die Aussagen der Eheleute beim Sozialdienst für Suchtfragen andererseits in Bezug auf den Aufenthalt der Söhne. Es sei merkwürdig, dass sowohl die Kinder wie auch die Mutter ihre Aussagen revidiert hätten, nachdem der Beschwerdeführer durch ihre Verfügung vom 20. Februar 2012 erfahren habe, dass er mit weniger Geld der Beschwerdegegnerin unterstützt werde. Es liege auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin die Korrektur der Aussagen in Frage stelle. 7. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 20. Februar 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem 1. Februar 2012 und dem 31. Juli 2012 monatliche Unterstützung von Fr. 2’030.-- gewährte und zugleich festsetzte, dass sie nur bis zum nächsten Umzugstermin, dem 30. September 2012, den Mietzins von Fr. 1'200.-- übernehme und bei einer weiteren Verlängerung der Sozialhilfe ab dem 1. Oktober 2012 nur noch die Miete von Fr. 700.-- ausbezahlt werde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegte, dass er seine bisherige Wohnung zu verlassen habe und ob ihm zu Recht in Aussicht gestellt wurde, dass bei einer weiteren Verlängerung der Sozialhilfe ab dem 1. Oktober 2012 nur mehr der Ansatz für Einzelpersonen von Fr. 700.-- für die Wohnungsmiete übernommen werde. 2. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS). Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Ausübung des Besuchsrecht durch die Sozialhilfe zu übernehmen sind. Grundsätzlich gilt, dass der Umstand, dass Eltern unmündiger Kinder Sozialhilfe beziehen, keinerlei Einfluss auf ihre Rechtsstellung als Eltern hat. Eingriffe in die elterliche Sorge sind heute abschliessend im Zivilgesetzbuch geregelt. Der zivilrechtliche Kindesschutz stellt die Gefährdung des Kindeswohls als Voraussetzung für einen Eingriff in die Rechtsstellung der Eltern ins Zentrum, dies unabhängig vom Verschulden der Eltern. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes anzunehmen ist. Die Sozialhilfebehörden haben die den Eltern zustehenden Rechte zu respektieren, wozu auch gehört, dass unterstützte Personen nicht durch finanzielle Beschränkungen in der Ausübung von Besuchs- und Kontaktrechten behindert werden. Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen nicht obhutsberechtigtem Elter und dem Kind basiert auf Art. 273 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und damit auf einer bundesrechtlichen Norm. Das Recht auf Besuche und Kontakt zum eigenen Kind ist zudem Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens und geniesst damit grundrechtlichen Schutz (Art. 14 BV). Angesichts der Überordnung des Bundesrechts über das kantonale Recht ist es weder im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung erlaubt, diesen Anspruch über eine gesetzliche Beschränkung der finanziellen Ressourcen unangemessen zu beschneiden, noch ist es zulässig, dass Sozialhilfebehörden durch Verweigerung von Leistungen, die der Verwirklichung dieses Anspruchs dienen, den persönlichen Verkehr zwischen nicht obhutsberechtigtem Elter und dem Kind zu unterbinden (vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 1. Aufl., Basel 2011, S. 94 ff.). Auch die SKOS- Richtlinien nehmen diesen Anspruch dahingehend auf, als dass sie im Rahmen der situationsbedingten Leistungen ausdrücklich auch die Auslagen für die Ausübung des Besuchsrechts wie Reisekosten oder zusätzliche

Auslagen wie Mehrkosten für Verpflegung und Miete aufführen (vgl. C.I.8 der SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand Dezember 2010). c) Wie soeben ausgeführt, gilt grundsätzlich, dass die Sozialhilfe so auszugestalten ist, dass das Besuchsrecht aufgrund der finanziellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird. Voraussetzung ist, dass die unterstütze Person ihr Besuchsrecht auch tatsächlich ausübt. Sofern die Kinder beim nicht obhutsberechtigten Elter schlafen, muss für eine Schlafgelegenheit gesorgt sein. Deshalb ist dem Unterstützten eine Wohnung anzurechnen, in welcher die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen können. Der Mietzins hat sich nach den örtlichen Ansätzen der Sozialbehörde zu richten (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO], 3/2009, S. 21). d) Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, dass die Kinder des Beschwerdeführers vorliegend die Möglichkeit haben müssen, bei ihrem Vater zu übernachten und den Kontakt zu ihm zu pflegen. Der Vater hat folglich Anspruch darauf, dass ihm eine Wohnung angerechnet wird, in welcher die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen können. Die zur Zeit vom Beschwerdeführer bewohnte 4.5 Zimmerwohnung à Fr. 1'300.-- pro Monat wird diesem Anspruch gerecht. Eine Wohnung für einen 1-Personenhaushalt – wie es die Beschwerdegegnerin verlangt –, an die dem Beschwerdeführer höchstens Fr. 700.-- angerechnet werden, kann diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls, insbesondere der Kontaktpflege zwischen dem Vater und den Söhnen, sind die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts somit zwingend im Budget der Sozialhilfe zu berücksichtigen, weshalb diese zusätzlich anfallenden Wohnungskosten grundsätzlich wie bis anhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind (vgl. die Richtlinien für Elternteile mit Besuchsrecht). Festzuhalten bleibt allerdings, dass sich die Ausführungen zum Kindeswohl bezüglich Besuchsrecht nur auf unmündige Kinder beziehen können und die Gemeinde somit die Wohnsituation des Beschwerdeführers bei Volljährigkeit beider Söhne, geboren am 8. Februar 1993 und am 15. Dezember 1995, neu zu beurteilen hat. Überdies bleibt anzumerken, dass sich vorliegend auch die Frage stellt, ob die Beschwerdegegnerin nicht auch die Tagesansätze für das

Kostgeld der Kinder zu gewähren hätte, zumal die Mutter gemäss eigener Aussage auch für das Essen der Kinder an den Besuchstagen beim Beschwerdeführer aufkommt. 3. Voraussetzung für die entsprechende Unterstützung betreffend die Wohnung des Beschwerdeführers ist, dass das Besuchsrecht auch tatsächlich ausübt wird, was vorliegend von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt wird. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich eines Gesprächs vom 10. Februar 2012 beim Sozialdienst für Suchtfragen ausgesagt, dass die Söhne kaum bis gar nicht mehr beim Vater seien. Diese Aussage hat sie mit Schreiben vom 4. Mai 2012, Beilage der Replik vom 3. Mai 2012, revidiert und festgehalten, es stimme nicht, dass ihre Söhne nicht mehr beim Vater schlafen würden. Vielmehr seien die Aussagen, welche die Söhne im März 2012 anlässlich der Beschwerde vom 17. März 2012 gemacht hätten, richtig. Obwohl die früheren Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers und der Söhne, die sie anlässlich der Beschwerde vom 17. März 2012 gemacht haben sowie der Angaben der Ehefrau im Rahmen der Replik vom 3. Mai 2012, stehen, hat das Gericht vorliegend keinen Anlass, an den übereinstimmenden Aussagen der Kinder und ihrer Eltern zu zweifeln, zumal die Regelmässigkeit des Kontaktes zu den Eltern – gerade auch bei älteren oder pubertierenden Kindern – variieren kann. Grundsätzlich haben die Sozialbehörden die Pflicht, im Rahmen des Kindeswohls darauf hinzuwirken, dass der Kontakt zwischen den Kindern und ihren getrennt lebenden Eltern gepflegt wird, stellt doch das Besuchsrecht sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar. Sollte das Besuchsrecht in Zukunft jedoch tatsächlich nicht ausgeübt werden, hat die Gemeinde bei gegebener Zeit nach wie vor die Möglichkeit, die Situation erneut zu überprüfen und allenfalls eine Neubeurteilung vorzunehmen. 4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen bzw. dem Antrag des Sozialdienstes für Suchtfragen, die Churer Mietzinsregelung für Menschen mit Besuchsrecht zu bewilligen, stattgegeben wird. Folglich sind die Ziffern 4 und 5 der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2012 aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Somit erübrigt es sich, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu behandeln. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 20. Februar 2012 werden aufgehoben. Die Gemeinde … wird verpflichtet, auch ab dem 1. Oktober 2012 die Wohnungskosten von … gemäss den Richtlinien für Elternteile mit Besuchsrecht zu übernehmen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 1‘230.-gehen zulasten Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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