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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.06.2012 U 2012 19

1. Juni 2012·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,117 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

U 12 19 3. Kammer URTEIL vom 1. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Am 7. Februar 2012 reichte der kantonale Sozialdienst für Suchtfragen dem Sozialamt der Gemeinde … ein Gesuch um öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers …, geboren am 6. April 1983, im Betrag von Fr. 1'206.-pro Monat ein. Das Gesuch ergänzend führte der Sozialdienst aus, dass es im Falle des Beschwerdeführers keinen Sinn mache, eine Haushaltsentschädigung zu berechnen. Seine Wohn- und Konkubinatspartnerin verrichte nur ein kleines Arbeitspensum, sodass ihr genügend Zeit bleibe, um ihren Haushaltsanteil und den ihrer Tochter zu übernehmen. Ausserdem lebe seine Partnerin von einem geringen Einkommen plus Alimenten und zahle regelmässig Schulden ab. 2. Am 20. Februar 2012 verfügte die Gemeinde die subsidiär öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 600.-- (inkl. Krankenkasse) ab 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012. Im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers führte die Gemeinde Ausgaben von insgesamt Fr. 1‘522.40 und Einnahmen von Fr. 922.40 auf. Zu den Einnahmen rechnete sie neben der individuellen Krankenkassenprämienverbilligung von Fr. 316.40 auch eine Entschädigung der Konkubinatspartnerin für die Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 606.--. 3. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde sowie die Ausrichtung von Sozialhilfe gemäss Gesuch vom 7.

Februar 2012 bzw. gemäss den Berechnungen des Sozialdienstes für Suchtfragen. Er lebe zusammen mit seiner Freundin und deren neunjähriger Tochter in einem Dreipersonenhaushalt. Allerdings sei seine Partnerin geschieden, weshalb die Tochter bloss während der Hälfte der Woche bei ihnen lebe. Insofern handle es sich nur um einen 2 1/5-Personenhaushalt. Er bezahle der Freundin gemäss Mietvertrag Fr. 600.--, womit ihm mit dem gewährten Grundbedarf von Fr. 600.--, nichts mehr für seinen Lebensunterhalt verbleibe. Es sei nicht richtig, dass seine Freundin für ihn Kosten übernehmen müsse, da sie ja noch eine Tochter habe. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2012 in der Gemeinde wohnhaft und werde von dieser seit 1. Februar 2012 subsidiär öffentlich-rechtlich unterstützt. Er lebe in einem nicht stabilen Konkubinat, da die Beziehung erst seit 1. Oktober 2011 bestehe, weshalb vorliegend von einem Grundbedarf einer Person in einem Dreipersonenhaushalt ausgegangen worden sei. Im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers seien sowohl die mit seiner Partnerin vereinbarte Miete von Fr. 600.-- als auch die Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers von Fr. 316.40 als Ausgaben berücksichtigt und die individuelle Krankenkassenprämienverbilligung von Fr. 316.40 als Einkommen angerechnet worden. Da der Beschwerdeführer in einem nicht stabilen Konkubinat lebe und seine Partnerin einen Verdienst aus ihrer Hauswarttätigkeit im Betrag von Fr. 1‘212.-- erziele, habe die Gemeinde eine allfällige Entschädigung für Haushaltsführung geprüft. Die Berechnungen hätten eine Haushaltsentschädigung von Fr. 739.35 ergeben, welche im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssten. Damit die öffentlich-rechtliche Unterstützung des Beschwerdeführers zumindest die zu bezahlende Miete von Fr. 600.-- abdecke, habe sich die Gemeinde entschieden die Entschädigung für Haushaltsführung von Fr. 739.35 auf Fr. 606.-- zu reduzieren. Gemäss der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) werde von einer unterstützten, in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Personen führt

und dafür eine Entschädigung von diesen erhält. Die Höhe der Entschädigung sei einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähigkeit von der pflichtigen Person abhängig. Die Gemeinde gehe bei der Partnerin des Beschwerdeführers bei einem Hauswartlohn von monatlich Fr. 1‘212.-- von einem 40 % Pensum aus. Für die Gemeinde erscheine es nicht zumutbar, dass die Konkubinatspartnerin in ihrer Freizeit die Haushaltsführung erledige. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Arbeitseinsätzen in der Gemeinde lediglich ca. 10 % erwerbstätig. Würde das Gericht die Haushaltsführung der Konkubinatspartnerin als zumutbar beurteilen, so müsste die Gemeinde den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers in der Gemeinde und folglich auch seine Integrationszulage von Fr. 100.-- streichen. Bei einem 0 % Pensum wäre dem Beschwerdeführer sodann die Haushaltsführung zumutbar. Würde er sodann auf die Abgeltung der Haushaltsführung verzichten, so wäre dies ein nicht akzeptabler Verzicht auf Einkommen. Eine freigestellte weitere Stellungnahme wurde dem Gericht nicht eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die kommunale Verfügung vom 20. Februar 2012. Streitig und durch das Gericht zu überprüfen ist vorliegend, ob die Gemeinde den Fehlbetrag zu Recht auf Fr. 1‘522.40 veranschlagt hat. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Gemeinde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 606.--, respektive Fr. 739.35 als Einkommen anrechnen durfte. Demgegenüber ist die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde …, welche Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) zugrunde liegt, sowie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche nach Art. 1 Abs. 1 UG bestimmt wird, nicht streitig.

2. a) Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen die bereits im Sachverhalt erwähnten SKOS-Richtlinien. Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; DANIEL THÜRER/JEAN-FRANÇOIS AUBERT/JÖRG PAUL MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). b) Gemäss den SKOS-Richtlinien ist bei einem stabilen Konkubinat im Sozialhilfebudget der unterstützten Person als Einkommen ein sog. Konkubinatsbeitrag der nichtunterstützten Person anzurechnen (SKOS- Richtlinien H.10-2 lit. b). Bei einem ungefestigten Konkubinat gehen die Richtlinien anderseits unter gewissen Voraussetzungen von einer Entschädigung der unterstützten Person durch die nicht unterstützte, wirtschaftlich leistungsfähige Person für die Haushaltungsführung aus (SKOS-Richtlinien H.10-1 lit. a; F.5.2). Diese gemäss den SKOS-Richtlinien empfohlene Entschädigung für die Haushaltsführung beträgt Fr. 550.-- bis Fr. 900.--. Vorliegend scheidet ein Konkubinatsbeitrag von vornherein aus, da es sich bei der Wohn- und Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers offensichtlich und gemäss Definition der SKOS-Richtlinien nicht um ein stabiles Konkubinat handelt (vgl. SKOS-Richtlinien F.5.1; das Konkubinat müsste während mindestens zwei Jahren bestehen oder die Konkubinatspartner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben). Bei der

Entschädigung für Haushaltsführung wird hingegen von einem nicht stabilen Konkubinat ausgegangen und in SKOS-Richtlinien F.5.2. Folgendes vorausgesetzt: „Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unterstützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme anzurechnen ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien (Arbeitspensum, Arbeits- und Leistungsfähigkeit) eingeschätzt. Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- und Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Die Höhe der Entschädigung ist einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person abhängig. Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS- Budget [mit Hinweisen]) wird bis maximal Fr. 950.-- angerechnet.“ In SKOS-Richtlinien H.10-1 heisst es zudem: „Die exakte Höhe der Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners. Dabei gelten folgende Grundsätze: Das verbleibende Nettoeinkommen der pflichtigen Person darf ihr erweitertes soziales Existenzminimum nicht unterschreiten. Das heisst sofern sie wirtschaftlich nicht oder nur beschränkt leistungsfähig ist, wird keine oder eine geringere Entschädigung angerechnet. [weitere Grundsätze].“

c) Die Anrechnung eines Betrages für die Haushaltsführung ist gemäss Literatur und Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Haushaltsführungsentschädigung auch tatsächlich als Einkommen der unterstützten Person zufliesst oder zumindest ohne Weiteres erhältlich ist (vgl. VGU U 10 1 E. 2f; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 160). Für den Nutzniesser der Haushaltsführung, respektive den nicht unterstützten Wohn- und/oder Lebenspartner, muss die Haushaltsführungsentschädigung bezahlbar sein (CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht – Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, S. 145 in fine). In diesem Sinne ist auch die SKOS-Richtlinie zu verstehen, wonach sich die Höhe der Entschädigung grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners richtet und, sofern dieser wirtschaftlich nicht oder nur beschränkt leistungsfähig ist, eine geringere oder auch gar keine Haushaltsentschädigung angerechnet werden kann. Die Anrechnung eines bloss hypothetischen Einkommens ist problematisch und grundsätzlich unzulässig (WOLFFERS, a.a.O., S. 160). Falls die Einkünfte für die Haushaltsführung nicht ohne Weiteres erhältlich respektive einbringbar sind oder effektiv nicht geleistet werden, wird in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum eingegriffen und Personen Sozialhilfe verwehrt, obschon sie bedürftig sind. Auf den Willen des nicht unterstützten Partners kommt es zwar nicht an, jedoch aber – wie erwähnt – darauf, ob die Entschädigung tatsächlich geleistet wird oder zumindest ohne Weiteres erhältlich ist. Bei Weigerung des nicht unterstützten Partners, die Haushaltsführungsentschädigung zu zahlen, wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass Klagen auf Ausrichtung der Entschädigung kaum je erfolgreich sein werden (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 211 ff.). Deshalb solle – gemäss dieser Lehrmeinung – auch der Wille des nicht unterstützten Partners beachtet werden. Die Anrechnung von Haushaltsführungsbeiträgen solle nur möglich sein, wenn ein Leistungswille des nicht unterstützten Partners tatsächlich besteht (HÄNZI, a.a.O., S. 214).

3. a) Bei einem Hauswartlohn von monatlich Fr. 1‘212.-- darf etwa von einem Arbeitspensum von 30 bis 40 % ausgegangen werden. Die Gemeinde rechnet mit einem Arbeitspensum der Partnerin des Beschwerdeführers von 40 %, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Konstellation geht die Gemeinde davon aus, dass es der Partnerin des Beschwerdeführers nicht zuzumuten sei, in ihrer Freizeit die Haushaltsführung zu erledigen. Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar. Der Partnerin bleibt genügend Zeit, ihren Anteil an der Hausarbeit selbst zu verrichten. Die Anstellung als Hauswartin am Wohnort selbst verursacht ihr zudem in den knapp zwei Arbeitstagen pro Woche keinerlei Arbeitsweg. Objektiv betrachtet, wird die Konkubinatspartnerin die Haushaltsarbeit selbst verrichten, dies darf auch deshalb angenommen werden, weil statistisch in schweizerischen Paarhaushalten noch immer überwiegend die Frau die Hauptverantwortung für die Hausarbeit trägt (vgl. hierzu Bundesamt für Statistik, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [Modul Unbezahlte Arbeit], Hauptverantwortung für die Hausarbeit in Paarhaushalten, Statistik des Jahres 2010). Es bestehen vorliegend auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Haushalt alleine vom Beschwerdeführer geführt wird bzw. geführt werden kann. Es ist unter den genannten Umständen unrealistisch, dass der Beschwerdeführer, wie es die Gemeinde behauptet, den Haushalt für seine Partnerin führt, womit die Anrechnung einer Entschädigung für Haushaltsführung vorliegend unzulässig erscheint (diese Ansicht wird im Übrigen auch von der SKOS vertreten, die sich in einer Stellungnahme vom 18. Februar 2012 zum vorliegenden Fall gegenüber dem Sozialdienst für Suchtfragen geäussert hat [beschwerdeführerische Beilage 3]). Bereits aus vorgenanntem Grund ist der Entscheid somit aufzuheben. Hinzu träte vorliegend noch das Problem der Erhältlichkeit der Entschädigung und damit auch der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Haushaltsführungsentschädigung. Die Partnerin kann und wird wohl – angesichts des geringen Arbeitspensums – sich nicht eine Haushaltshilfe leisten können bzw. wollen, wobei hierzu eine Aussage der Partnerin allerdings fehlt (anders die Sachlage in VGU U 10 1 E. 2f). b) Dass die Gemeinde schliesslich damit droht, den Arbeitseinsatz und damit das Arbeits- und Integrationsprogramm des Beschwerdeführers in der

Gemeinde abzubrechen, damit dieser die Haushaltsführung (gegen entsprechendes Entgelt seiner Partnerin) übernehmen müsste, ist unverständlich und entbehrt jeglicher Sachlichkeit. Zum einen würde dies die künftige Integration des Beschwerdeführers, welche letztlich auch im Interesse der Gemeinde ist, erschweren oder gar verunmöglichen, was wiederum zur Folge hätte, dass die Gemeinde womöglich noch länger oder vermehrt unterstützen müsste. Zum andern änderte eine Reduktion des Arbeitspensums von 10 % auf 0 % nichts an der Sachlage und stärkte keineswegs die Argumente der Gemeinde. Eine Streichung der Integrationszulage als vermeintliche Strafe wäre fernerhin ebenso wenig sachlich zu rechtfertigen. Die Zulage wird schliesslich Integrationswilligen für ihre Bereitschaft zur Arbeit in der Gemeinde ausgerichtet. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Sache ist zur Neuberechnung der Unterstützungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gemeinde die Kosten für das Verfahren zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neuberechnung der Unterstützungsleistungen für … im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde … zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-zusammen Fr. 1‘230.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2012 19 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 01.06.2012 U 2012 19 — Swissrulings