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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.11.2011 U 2011 81

8. November 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·701 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) | unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

U 11 81 3. Kammer URTEIL vom 8. November 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rückerstattung) 1. In der Zeit zwischen Dezember 2005 und Dezember 2006 gewährte die Gemeinde … … in diversen Fällen die unentgeltliche Rechtspflege und übernahm dabei Kosten von insgesamt Fr. 10'066.10. Mit Verfügung vom 29. August 2011 verpflichtete die Gemeinde …, die noch nicht durch eine Teilzahlung vom 18. Februar 2010 getilgten Restkosten von Fr. 5'066.10 zurückzuzahlen, da sich in der Zwischenzeit seine finanziellen Verhältnisse wesentlich verbessert hätten. 2. Dagegen erhob … am 20. September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, dass die Gemeinde die unentgeltliche Rechtspflege mit der zu Unrecht eingetriebenen Steuerschuld verrechne. Er habe bei der Gemeinde ein Steuerguthaben von Fr. 4'174.95 auf seinen Namen gehabt. Zu dieser Zeit habe er bereits von seiner Ex-Frau getrennt gelebt. Gleichzeitig habe eine gemeinsame Schuld der Eheleute Roger und … bestanden. Schliesslich sei aber nur er betrieben worden und habe gezahlt. Sein Guthaben bei der Gemeinde sei an seine Ex-Frau statt an ihn bezahlt worden. 4. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rückzahlungspflicht für die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und damit die Schuld und deren Höhe bestreite der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Eine Teilzahlung von Fr. 5'000.-- sei denn auch bereits am 18. Februar 2009 erfolgt, was belege, dass die Forderung nicht bestritten werde. Der

Beschwerdeführer vermische zwei verschiedene Angelegenheiten, die nichts miteinander zu tun hätten. Im Übrigen sei die Auszahlung des Steuerguthabens völlig korrekt erfolgt. Falls er dies bestreite, müsse er dies in anderem Verfahren überprüfen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, auf welche Begehren des Beschwerdeführers materiell eingetreten werden kann. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (BGE 106 V 92); Streitgegenstand ist mithin das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, S. 45). Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die der Beschwerdeführer förmlich stellt (BGE 105 Ib 89). Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (vgl. Gygi, a.a.O., S. 45; VGU R 07 4, U 05 46, R 03 91). 2. Nach dem Gesagten kann vorliegend nur Beschwerdegegenstand sein, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung abschliessend entschieden hat. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verrechung eines Steuerguthabens mit dem Rückerstattungsanspruch der Gemeinde kann demnach nicht Beschwerdegegenstand sein, da die Gemeinde in der

angefochtenen Verfügung nur über den Rückerstattungsanspruch befunden hat und auch nur darüber befinden musste. Das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren bezüglich des Steuerguthabens muss er in einem entsprechenden Begehren an die Gemeinde geltend machen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 3. Prozessiert eine Partei unentgeltlich, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung gemäss Art. 77 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu erstatten, wenn sich ihre Einkommensoder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Eine analoge Bestimmung fand sich früher in Art. 45 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozessordnung. Seit dem 1. Januar 2011 gilt betreffend Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege schweizweit einheitlich Art. 123 der eidgenössischen Zivilprozessordnung. Der Beschwerdeführer bestreitet den Rückerstattungsanspruch weder dem Grundsatz noch der Höhe nach, weshalb die Verfügung diesbezüglich nicht angefochten ist. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 622.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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