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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.05.2011 U 2010 73

10. Mai 2011·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,792 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

U 10 73 3. Kammer URTEIL vom 10. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren 1961, besuchte das Gymnasium und die Handelsschule in … und danach die Hotelfachschule in ... Von 2003 bis 2007 war sie Geschäftsführerin einer Pension in ... Im Februar 2007 erlitt sie bei einem Sturz mit dem Velo eine Brustbeinfraktur. In der Folge litt sie neben somatischen Beschwerden zunehmend an psychischen Problemen. Sie war zunächst in Behandlung beim ambulanten psychiatrischen Dienst … und vom 7. Juni 2007 bis 19. Juli 2007 musste sie stationär in der psychiatrischen Klinik … behandelt werden. Am 1. Oktober 2007 verlegte sie ihren Wohnsitz nach ... Kurz danach erlitt sie bei einem weiteren Sturz ein leichtes Schädelhirntrauma, was einen Rückfall in die depressive Symptomatik auslöste. … unternahm 2007 und 2008 mehrere Arbeitsversuche, die jedoch alle scheiterten. Im Sommer 2008 meldete sie sich deshalb bei der Invalidenversicherung an; der diesbezügliche Entscheid steht noch immer aus. Vom 5. Februar 2009 bis zum 25. Juni 2009 wurde … wegen einer mittelgradigen depressiven Episode teilstationär in der psychiatrischen Klinik … behandelt. 2. Bis am 24. April 2009 erhielt … Krankentaggelder. Danach wurde sie von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Ihr Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung wurde im November 2009 abgelehnt. Daraufhin beantragte sie am 2. Februar 2010 bei der Gemeinde … öffentlich-rechtliche Unterstützung. Ende März 2010 erfolgte die letzte Zahlung der Mutter. Nach einem Gespräch am 12. April 2010 sprach die Gemeinde … … mit Verfügung vom 13. April 2009 ab April 2010 bis Ende Juni 2010 monatlich Fr. 1’660.-- an öffentlich-rechtlicher Unterstützung zu. Für die Wohnkosten hatte sie statt der

effektiven Mietkosten von Fr. 1’400.-- für die von der Antragstellerin bewohnte 3 1/2-Zimmerwohnung unter Hinweis auf ihr Wohnkostenreglement nur Fr. 700.-- berücksichtigt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 stellte die Gemeinde die öffentlich-rechtliche Unterstützung per Ende Mai 2010 ein. Zur Begründung führte sie an, die Verwandtenunterstützungspflicht der Mutter gegenüber der Tochter sei gegeben, sie gehe der öffentlich-rechtlichen Unterstützung vor. 3. Gegen diese Verfügung erhob … am 29. Juni 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Gemeinde … sei zu verpflichten, ihr ab Juni 2010 einen monatlichen Unterstützungsbetrag von Fr. 2'360.-- auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Gemeinde zurückzuweisen und die Gemeinde sei zu verpflichten, ihr für die Zeit der Abklärungen einen existenzsichernden monatlichen Unterstützungsbetrag auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Zur Begründung machte sie geltend, die Verwandtenunterstützungspflicht der Mutter sei nicht gegeben und die Wohnkosten seien bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin im vollen Umfang zu übernehmen. 4. Die Gemeinde … erklärte sich einverstanden mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die beigeladene Mutter der Beschwerdeführerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juli 2010 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf Antrag beider Parteien wurde das Verfahren in der Absicht, den Entscheid bezüglich IV-Rente abzuwarten, vom 20. September 2010 bis zum 15. Januar 2011 sistiert. 5. Als der IV-Entscheid im Januar 2011 noch immer nicht vorlag, beantragte die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Sie teilte mit, die Beschwerdeführerin habe sich per 19. Oktober 2010 nach … abgemeldet. Die geleistete Sozialhilfe belaufe sich auf total Fr. 13'429.20. Die Einstellung der

Sozialhilfe per Ende Mai sei berechtigt, da die Pflicht zur Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 ZGB durch die Mutter gegeben sei. Der ermittelte Verwandtenbeitrag belaufe sich auf Fr. 17'450.--. Weiter warf die Gemeinde … der Beschwerdeführerin vor, sie habe bei der Deklaration von Einkommen und Vermögen unwahre und unvollständige Angaben gemacht. 6. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Anträgen fest und beantragte eventualiter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Juni 2010 einen monatlichen Unterstützungsbetrag von mindestens Fr. 905.85 zuzüglich Krankheitskosten auszurichten. Der Verwandtenbeitrag sei höchstens im Umfang von Fr. 9'452 zu berücksichtigen. Die Differenz zum Existenzminimum sei durch öffentlichrechtliche Unterstützung zu schliessen. Sie bestritt, unwahre Angaben gemacht zu haben. 7. Die Gemeinde … liess entgegnen, die Kürzung der Wohnkosten sei gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hätte um die bevorstehende Fürsorgebedürftigkeit wissen und im Hinblick darauf die zu teure Wohnung bereits per Ende März 2010 kündigen müssen. Bei der Verwandtenunterstützung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2009 bis März 2010 Fr. 23'000.-- erhalten habe, so dass eigentlich überhaupt keine öffentlich-rechtliche Unterstützung zu leisten gewesen wäre. In einem weiteren Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Am 15. Juni 2011 teilte die Rechtsvertreterin von … dem Verwaltungsgericht mit, dass ihre Klientin am 11. Juni 2011 gestorben sei. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Gemeinde … vom 31. Mai 2010, worin die öffentlich-rechtliche Unterstützung für die Beschwerdeführerin per Ende Mai 2010 eingestellt worden ist. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 bis zu ihrem Wegzug aus … am 19. Oktober 2010 Anspruch auf öffentlichrechtliche Unterstützung hat. 2. a) Untersucht wird zunächst die Frage, wie die öffentlich-rechtliche Unterstützung im Verhältnis zur Verwandtenunterstützung steht, beziehungsweise ob bei der Berechnung der Sozialhilfe die Verwandtenunterstützung als Einnahme angerechnet werden darf. b) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV / SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG / BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz / ABzUG / BR 546.270). c) Die Grundlage für die Verwandtenunterstützung findet sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB / SR 210). Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB ist wer in günstigen Verhältnissen lebt verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den

Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist (Art. 329 Abs. 1 ZGB). In einer Notlage befindet sich nach der Rechtsprechung, wer sich das zum Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft verschaffen kann. Der Unterstützungsanspruch geht in der Regel auf die Verschaffung von Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie ärztlicher Betreuung und Heilmitteln bei Krankheit (BGE 133 III 507 E. 5.1.). Damit geht die Verwandtenunterstützung gleich weit wie die Sozialhilfe; der Unterstützungspflichtige muss sich nicht einen höheren Bedarf des Ansprechers anrechnen lassen als das Gemeinwesen (BGE 133 III 507 E. 4.). d) Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen und nach der Rechtsprechung ist die Sozialhilfe grundsätzlich subsidiär. Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Dabei hat die um Sozialhilfe nachsuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwehren, zu beheben oder zu mildern (BGE 130 I 71 E. 4.1.; PVG 2009 Nr. 18 E. 3.b). Verwandtenunterstützung stellt "Hilfe von dritter Seite" dar. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht demnach nicht, soweit ein Verwandter oder eine Verwandte freiwillig der Unterstützungspflicht nachkommt. Erhält die um Sozialhilfe nachsuchende Person hingegen keine Unterstützung von Verwandten, so ist der möglicherweise geschuldete Verwandtenbeitrag als "nicht rechtzeitig erhältliche Hilfe von Dritter Seite" einzustufen, und das zuständige Gemeinwesen darf ihn nicht als Einnahme anrechnen. Die SKOS- Richtlinien geben in diesem Zusammenhang an, die Sozialhilfeorgane seien verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar sei (Kapitel F.2). Art. 329 Abs. 3 ZGB sieht für diesen Fall vor, dass das Gemeinwesen in die Ansprüche der unterstützungsbedürftigen Person eintritt, soweit es entsprechende Leistungen erbracht hat. Das Gemeinwesen kann daraufhin die Ansprüche auf Verwandtenunterstützung anstelle der bedürftigen Person gegenüber den pflichtigen Verwandten geltend machen (BGE 133 III 507 E. 5.2.). Weil die auf das Gemeinwesen übergegangenen Ansprüche ihre Grundlage nicht im öffentlichen Recht haben, sind sie durch

die Gemeinden nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie des Bundeszivilprozessrechts klageweise beim Zivilgericht geltend zu machen (VG-Urteil U 10 111 E. 2.a.). Auch die SKOS-Richtlinien weisen darauf hin, dass Verwandtenbeiträge nicht mittels Verfügung der Fürsorgebehörden eingefordert werden können, sondern dass das kostentragende Gemeinwesen mittels Verhandlung oder Zivilklage die Festlegung der Verwandtenunterstützung anzustreben hat (Kapitel F.4.). e) Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter … und von … (Schwester?) bis Ende März 2010 finanziell unterstützt. Aus dem Kontoauszug für die Zeit von anfangs August 2009 bis Mitte Mai 2010 gehen Eingänge über insgesamt Fr. 26'000.-- hervor (12.08.2009, Einzahlung CS Chur, Fr. 3'000.-- / 1.12.2009, Einzahlung … CS …, Fr. 5'000.-- / 9.12.2009, Vergütung … Fr. 5'000.-- / 19.1.2010, Einzahlung CS …, Fr. 5'000.-- / 4.3.2010, Einzahlung CS …, Fr. 3'000.-- / 30.3.2010, Einzahlung CS …, Fr. 5'000.--). Wie gezeigt, ist die öffentlich-rechtliche Unterstützung zu solch freiwillig geleisteter Verwandtenunterstützung subsidiär, so dass die Zahlungen bei der Berechnung der Sozialhilfe grundsätzlich miteinzubeziehen sind. Konkret bedeutet dies, dass die Zahlungen im Umfang von Fr. 8'000.--, welche nach der Einreichung des Sozialhilfegesuchs am 2. Februar 2010 ergingen, als Einnahmen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen sind. Die Zahlungen, welche vor der Einreichung des Gesuchs ergingen, sind nicht zu berücksichtigen. Dieses Geld hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen verbraucht um ihren Lebensunterhalt in der Zeit vor der Gesuchseinreichung zu bestreiten. Ihr Kontoauszug zeigt, dass ihr am 1. Februar 2010 davon nur noch rund Fr. 4'000.-- zur Verfügung standen. Dieser Betrag entspricht dem Vermögensfreibetrag, der in den SKOS Richtlinien für eine Einzelperson empfohlen wird (Kapitel E.2.1.). f) Seit Ende März 2010 erhält die Beschwerdeführerin keine Verwandtenunterstützung mehr. Selbst wenn sie, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, in der vorliegend relevanten Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum Wegzug aus … am 19. Oktober 2010 Anspruch auf

Unterstützung durch ihre Mutter gehabt hätte, so hätte die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Betrag der Beschwerdeführerin nicht als Einnahme anrechnen dürfen. Da die Mutter nicht mehr bereit war, ihre Tochter weiterhin auf freiwilliger Basis zu unterstützen, hätte letztere ihren allfälligen Anspruch auf dem Klageweg gelten machen müssen, und das Geld wäre nicht rechtzeitig verfügbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb die öffentlich-rechtliche Unterstützung mit dieser Begründung nicht per Ende Mai 2010 einstellen dürfen. 3. a) Im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin neu vorzunehmende Bemessung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 19. Oktober 2010 wird nun untersucht, in welchem Umfang bei der Festlegung des Bedarfs die Wohnkosten zu berücksichtigen sind. b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Der unterstützungsrelevante Lebensbedarf umfasst dabei vor allem den so genannten Grundbedarf, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (Art. 2 ABzUG). In die Berechnung des Lebensbedarfs ist gemäss Art. 8 ABzUG der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Überhöhte Wohnkosten sind nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen. Gemäss Wohnkostenreglement der Gemeinde … wird der Mietzins inklusive Nebenkosten für eine erwachsene Person gemäss Mietvertrag maximal im Rahmen von Fr. 700.-finanziert. Für höhere Mietzinsen bei bestehenden Mietverhältnissen sieht das Reglement vor, dass diese maximal bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, übernommen werden können. c) Vorliegend bewohnte die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit eine 3 ½- Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'400.-- pro Monat. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizustimmen, dass diese Wohnung nicht als preisgünstig im Sinne von Art. 8 ABzUG einzustufen ist. Ebenfalls

beizustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass Fr. 700.-- als ortsüblicher Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für eine erwachsene Person gelten kann. Das Wohnkostenreglement ist also in diesem Punkt mit Art. 8 ABzUG vereinbar. Offen bleibt die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Kürzung der überhöhten Mietkosten gerechtfertigt war. Dazu ist auf den in Art. 8 ABzUG statuierten Grundsatz abzustellen, wonach auch zu hohe Wohnkosten bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen sind. Vorliegend sah der Mietvertrag der Beschwerdeführerin eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und Kündigungstermine jeweils Ende März und Ende September vor. Auf die zu hohen Wohnkosten aufmerksam gemacht wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 12. April 2010. Als nächstmöglicher Kündigungstermin ist demnach Ende September 2010 zu betrachten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin die ungekürzten Mietkosten von Fr. 1'400.-- zu finanzieren. Nur für die verbleibende Zeit vom 1. bis 19. Oktober 2010 ist die Kürzung auf Fr. 700.-möglicherweise gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich zu prüfen haben, ob die Kürzung angesichts der konkreten Umstände tatsächlich gerechtfertigt ist. Dabei wird sie insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben (SKOS- Richtlinien, Kapitel B.3.). d) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin hätte ihre zu teure Wohnung im Wissen um die bevorstehende finanzielle Notlage bereits per Ende März 2010 kündigen müssen. Bereits im November 2009 habe ihr angesichts der Verweigerung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung klar sein müssen, dass sie Sozialhilfe würde beanspruchen müssen und dass ihre aktuelle Wohnung deshalb zu teuer sei. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Ende Dezember 2009, also zu dem Zeitpunkt, in welchem nach Ansicht der Beschwerdegegnerin die Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen, wurde die Beschwerdeführerin noch von ihrer Mutter unterstützt. Angesichts ihrer Anmeldung bei der IV im Sommer 2008 durfte sie zu diesem Zeitpunkt annehmen, dass ihr im Laufe der nächsten paar Monate eine IV-Rente zugesprochen würde, und dass ihre Mutter sie bis dahin weiterhin unterstützen würde. Die Vorgehensweise der

Beschwerdegegnerin widerspricht dem in Art. 8 ABzUG vorgesehenen Grundsatz, dass einer bedürftigen Person bezüglich Wohnsituation ab dem Zeitpunkt der Zusprechung der Sozialhilfe eine Anpassungsfrist einzuräumen ist. Von einer bedürftigen Person zu verlangen, dass sie ihre Wohnung, von der sie ja noch gar nicht weiss, dass sie nach den Massstäben der Sozialhilfe zu teuer ist, bereits vor dem tatsächlichen Eintritt der finanziellen Notlage kündigt, ist mit Art. 8 ABzUG nicht vereinbar (VG-Urteil U 10 117 E. 6.). 4. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin habe in der Deklaration von Einkommen und Vermögen unvollständige und unwahre Angaben gemacht. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Im Gesuch vom 8. Februar 2010, welches mit Hilfe des Regionalen Sozialdienstes erstellt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass die Mutter seit April 2009 Unterstützung geleistet hatte. Einnahmen waren keine deklariert. Dies erscheint aus der damaligen Sicht der Beschwerdeführerin korrekt. Sie wusste, dass ihre Mutter nicht bereit war, sie noch länger finanziell zu unterstützen und sie hatte keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch gegenüber ihrer Mutter. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wusste sie daher nicht, ob und in welchem Umfang die Mutter weiterhin zahlen würde. Anlässlich des Gesprächs am 12. April 2010 informierte die Beschwerdeführerin gemäss Aktennotiz ebenfalls wahrheitsgemäss über die Unterstützung durch die Mutter. Dass sie die Kopie ihrer Steuererklärung und den Kontoauszug erst auf die zweite Aufforderung hin eingereicht hat, ist angesichts ihres Gesundheitszustandes verständlich und nicht als Versuch, Informationen zurückzuhalten, zu interpretieren. Die Beschwerdeführerin hat somit im Sinne von Art. 4 UG die sachdienlichen Auskünfte erteilt und die nötigen Unterlagen beigebracht. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die öffentlichrechtliche Unterstützung zu Unrecht per Ende Mai 2010 eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die öffentlich-rechtliche Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 19. Oktober 2010 im Sinne der Erwägungen neu berechnet und verfügt. Die aufgrund der

aufschiebenden Wirkung ab Juni 2010 weiter ausgerichtete Unterstützung ist dabei anzurechnen. b) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege / VRG / BR 370.100). Diese hat zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Allerdings sind nur die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 VRG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in der eingereichten Honorarnote einen Aufwand von 12 Std. und 55 Min. geltend. Angesichts dessen, dass der vorliegende Fall sachverhaltlich und rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten bot, ist die geltend gemachte Parteientschädigung zu hoch und daher ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 1'295.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 2’000.-- (inkl. MWST).

U 2010 73 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.05.2011 U 2010 73 — Swissrulings