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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.04.2009 U 2009 17

29. April 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·470 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

öffentliche Unterstützung | Sozialhilfe

Volltext

U 09 17 URTEIL vom 29. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend öffentliche Unterstützung 1. Mit Verfügung vom 13. März 2009 hiess der Gemeindevorstand … ein Gesuch von … um öffentliche Unterstützung teilweise gut und sprach ihm für den Monat März 2009 Sozialhilfe im Betrag von Fr. 1'690.-- zu. 2. Mit Schreiben vom 18. März 2009 an den Gemeindevorstand, das jedoch beim Verwaltungsgericht abgegeben wurde, führte … aus, er brauche Hilfe, weil ihn seine Ex-Freundin nicht in Ruhe lasse und er bis jetzt noch kein Geld von der Arbeitslosenkasse erhalten habe. 3. Die Eingabe wurde in der Folge der Gemeinde … zur Vernehmlassung zugestellt, welche beantragte, die "Beschwerde" abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob auf die Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt materiell einzugehen ist. Auszugehen ist dabei von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Danach hat die Beschwerde das Rechtsbegehren, den Sachverhalt sowie eine Begründung zu enthalten. Ferner sollen die Beweismittel genau bezeichnet und soweit

möglich beigelegt werden. Nach Art. 38 Abs. 3 VRG setzt der Instruktionsrichter bei den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingaben eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an. Falls alle drei wesentlichen Bestandteile fehlen, liegt indessen eine Nichtbeschwerde vor, die nur innert der noch laufenden Rekursfrist verbessert werden kann. Gegenüber Laien wird in der Regel eine gewisse Nachsicht geübt, und es werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt. Immerhin wird eine solche nur dann als Beschwerde entgegengenommen, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Rekursverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131; VGU S 00 90; PVG 1985 Nr. 79; 1984 Nr. 89; 1982 Nr. 85). Sind die umschriebenen Voraussetzungen jedoch kumulativ nicht erfüllt, so erlässt das Verwaltungsgericht nach konstanter Praxis einen Nichteintretensentscheid (vgl. VGU A 06 43). 2. Vorliegend enthielt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus lediglich ersichtlich, dass er mit einem Entscheid der Gemeinde irgendwie nicht einverstanden ist. Dagegen wird kein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Die Eingabe ist auch nicht an das Gericht adressiert, sondern an den Gemeindevorstand. Es geht daraus nicht hervor, was der Beschwerdeführer eigentlich will. Es ist nicht einmal erkennbar, ob er ein Beschwerdeverfahren auslösen wollte. Eine solche Eingabe kann nicht als Beschwerde entgegengenommen werden. Auf die Eingabe kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. 3. In Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Der Gemeinde steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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