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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.01.2009 U 2008 90

13. Januar 2009·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,284 Wörter·~6 min·12

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Beschwerde

Volltext

U 08 90 3. Kammer URTEIL vom 13. Januar 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geb. am … 1979, von … GR, ist wohnhaft in ... Er ist verheiratet, lebt allerdings getrennt von seiner Ehefrau, mit welcher er eine Tochter hat. Der Beschwerdeführer hat zuerst eine Ausbildung als Detailhandelsfachmann absolviert. Zurzeit ist er im zweiten Schuljahr des Studienganges Bachelor in Informatik an der Hochschule in …, wo er seit Oktober 2008 eine kleine Wohnung gemietet hat. Sein Vollzeitstudium dauert voraussichtlich noch bis zum 14. September 2009. Am 17. April 2008 zog … von … herkommend wieder nach … GR. Vom Kanton erhält der Beschwerdeführer Stipendien in der Höhe von Fr. 12'000.00. 2. Mit Gesuch vom 29. September 2008 beantragte … bei der Gemeinde … Sozialhilfe im Umfang von Fr. 1'680.00 inkl. Krankenkassenprämien ab 1. Oktober 2008. Die Gemeinde … erliess am 9. Oktober 2008 eine Verfügung, die das Gesuch des Beschwerdeführers ablehnte mit der Begründung, Sozialhilfe werde dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen könne und wenn die Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei. Es bestehe kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die hilfesuchende Person sei verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Dem Gesuchsteller sei es zuzumuten, einem Erwerbseinkommen nachzugehen. Die gewünschte zusätzliche Ausbildung müsse er entweder zurückstellen oder den Fehlbetrag anderweitig finanzieren.

3. Gegen diese Verfügung der Gemeinde … wurde am 22. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer begründet diese mit seiner finanziellen Notlage. Ihm müsse kurzfristig geholfen werden. Er habe während fünf Monaten eine Arbeit gesucht, jedoch keine gefunden. Er sei mit dem negativen Entscheid seitens der Gemeinde nicht einverstanden. 4. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2008 beantragt die Gemeinde … die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde führt aus, das Gesuch habe nicht die Nothilfe betroffen, sondern die Finanzierung des nicht durch das Stipendium abgedeckten Teils des Lebensunterhaltes. Nach der Scheidung von seiner ersten Frau am 25. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer nach … gezogen, wo er und seine zweite Frau mit ihrer Tochter von Stipendien und Geldern aus der öffentlichen Unterstützung ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Die Familie sei am 29. Februar 2007 nach … weitergezogen, wo sie angeblich ein weiteres Unterstützungsgesuch gestellt hätte, welches abgelehnt worden sei. Am 17. April 2008 habe sich der Beschwerdeführer von seiner zweiten Frau getrennt und sei wieder nach … GR gezogen. Am 25. August 2008 habe er sich als Wochenaufenthalter in … und am 28. August 2008 in … angemeldet. 5. In seiner Replik vom 24. November 2008 fragt sich der Beschwerdeführer, wie die Gemeinde zu so vielen privaten Informationen über seine Person habe gelangen können, und erkennt im Vorgehen der Gemeinde … einen Missbrauch von Daten. Überdies bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe ständig seinen Wohnsitz verlegt, um auf diese Art und Weise zu Geldern aus der öffentlichen Unterstützung zu gelangen. Durch diesen Vorwurf fühle er sich in seiner Ehre verletzt. 6. Mit ihrer Duplik vom 4. Dezember 2008 bezieht die Gemeinde Stellung. Sie habe die jeweiligen Informationen aus öffentlichen Registern genommen. Zudem habe der Beschwerdeführer selber einen Wohnsitzausweis für den Wochenaufenthalt in … verlangt; ob er sich dort auch angemeldet habe, wisse sie nicht.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Der grundsätzliche Unterstützungsanspruch wird im Kanton Graubünden durch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich ebenfalls zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen; d.h. eine solche wird nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71; PVG 1999 Nr. 29, 1996 Nr. 12 und 1995 Nr. 16). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der konkreten Verhältnisse. Gemäss Art. 5 UG obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in der der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Die Organisation der Sozialhilfe ist Sache der betreffenden Gemeinde (Art. 15 UG). b) Die Einzelheiten des Unterstützungsrechts sind in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABUG; BR 546.270) geregelt. Laut Art. 1 ABUG sind die von der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) im April 2005 beschlossenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe massgebend, unter Berücksichtigung der in den ABUG enthaltenen Konkretisierungen und Einschränkungen (UVG U 07 94). c) Des weiteren gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität. Dieser besagt, dass Sozialhilfeleistungen nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann und Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig von Dritten geleistet wird. (Gysin, Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Diss. Basel 1999, S. 106). Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe. Die betroffene Person ist verpflichtet, alles

Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigener Kraft abzuwenden. Insbesondere muss sie ihre Arbeitskraft und vorhandenes Vermögen einsetzen (Wolffers, S. 71 f.). d) Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Detailhandelskaufmann absolviert. Er verfügt somit bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Objektiv gibt es keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf oder eine andere zumutbare Berufstätigkeit nicht ausüben könnte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit fünf Monaten auf Stellensuche sei. Für diese Behauptung ist er einen Nachweis schuldig geblieben. Zudem ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine zusätzliche Ausbildung zum Bachelor in Informatik absolviert, was bei einem Vollzeitstudium eine namhafte Berufstätigkeit ausschliesst. Aus dem Sozialhilfegesuch und den übrigen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seinen Lebensunterhalt während der Dauer der Ausbildung mit den in Aussicht gestellten Stipendien (Fr. 12'000.--) und mit den Fürsorgeleistungen der Gemeinde zu bestreiten. Dabei übersieht er aber, dass die staatliche Sozialhilfe dazu dient, Hilfe zu leisten in Situationen, in denen der Betroffene sich nicht mehr selber helfen kann. Die staatliche Sozialhilfe dient indessen, wie das Verwaltungsgericht bereits in VGU U 04 98 erkannt hat, nicht dazu, Wünsche einer zusätzlichen Ausbildung zu erfüllen, um damit das wirtschaftliche Fortkommen zu verbessern. Das gilt umso mehr deshalb, weil es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich wäre, die Ausbildung an der Hochschule Luzern auch berufsbegleitend oder in Teilzeit zu absolvieren. e) Auf Grund des Gesagten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf öffentliche Unterstützung im Sinne von Art. 1 UG hat. Mit seinem Begehren auf Gewährung einer staatlichen Förderungshilfe zur Erlangung einer zusätzlichen Berufsausbildung dringt er demzufolge nicht durch. 2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich in einer finanziellen Notlage, die Gemeinde … müsse ihm daher Nothilfe gewähren. Dazu ist festzustellen, dass sich das Gesuch des

Beschwerdeführers vom 29. September 2008 auf öffentliche Unterstützung nach Art. 1 UG bezieht. Für die Nothilfe ist nie ein konkretes Gesuch gestellt und nie ein konkreter Entscheid der Gemeinde gefällt worden. Daher kann die Nothilfe auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Es fehlt im Übrigen auch ein konkreter Antrag betreffend den Umfang der Nothilfe. 3. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe sich des Datenmissbrauchs schuldig gemacht, indem sie sich private Informationen über seine Person beschafft habe, erweist sich als haltlos. Im Rahmen der Behandlung des Sozialhilfsgesuches war die Gemeinde von Gesetzes wegen verpflichtet, alle nötigen Informationen einzuholen. Dazu gehörten selbstredend auch die Wohnsitzdaten in den verschiedenen Gemeinden. 4. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Gemäss Art. 78 VRG wird Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich hier ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers zu verzichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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