Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 S 2020 99

23. September 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·712 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 99 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis URTEIL vom 23. September 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Suva Chur, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. Am 4. September 2020 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 3. September 2020 die undatierte Eingabe von A._____ an das Kantonsgericht von Graubünden (Poststempel Eingang beim Kantonsgericht und Weiterleitung an das Verwaltungsgericht jeweils am 3. September 2020) zuständigkeitshalber überwiesen. A._____ wurde über die Weiterleitung seiner Eingabe durch das Kantonsgericht mit Briefkopie in Kenntnis gesetzt. A._____ bezeichnete seine Eingabe als "Klage". Das Verwaltungsgericht nahm sie als Beschwerde gegen einen angeblichen Entscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) entgegen und eröffnete das vorliegende Verfahren S 20 99. 2. Mit Instruktionshandlung vom 4. September 2020 teilte die zuständige Instruktionsrichterin A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass die undatierte Klage (richtigerweise Beschwerde) den gesetzlichen Erfordernissen einer Beschwerde im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 38 VRG nicht genüge und es werde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 16. September 2020 zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf. 3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und der Beschwerdeführer liess sich bis dato (23. September 2020) nicht vernehmen, obschon ihm das Schreiben der Instruktionsrichterin am 7. September 2020 zugestellt worden war.

- 3 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt (Art. 9 Abs. 2 GOG). 2. Gemäss Art. 61 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) muss eine Beschwerde im Unfallversicherungsbereich eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Nach Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den obgenannten gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Beschwerde sonst nicht eingetreten werde. 3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe Klage (recte: Beschwerde) erheben will gegen die Suva. Seine handgeschriebene Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und keine Begründung, so dass nicht erkennbar ist, was der Beschwerdeführer mit

- 4 seiner Beschwerde geltend macht und verlangt. Dem Sachverhalt kann sinngemäss entnommen werden, dass ihm als österreichischem Gastarbeiter nach einem Arbeitsunfall in diskriminierender Weise und in Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit im Umfang von angeblich 20 % (nach Untersuchung durch das Bundessozialamt Österreich) von der Suva abgesprochen werde. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde nicht beigelegt, ebensowenig wie allfällige Beweismittel. Auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 4. September 2020 reagierte der Beschwerdeführer nicht und liess somit die angesetzte Frist zur Behebung der Mängel seiner Eingabe ungenutzt verstreichen. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid und eine Abschreibung des Verfahrens S 20 99 zur Konsequenz, weil das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid weggefallen ist, wenn sich eine Partei trotz Aufforderung nicht um das Verfahren kümmert, indem sie Nachfristen ungenutzt verstreichen lässt und dadurch ihr Desinteresse am Verfahren manifestiert. 4. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten – ausser bei vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen – kostenlos. Es ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

- 5 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die undatierte Eingabe von A._____, welche am 3. September 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden einging und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zuständigkeitshalber überwiesen wurde, wird nicht eingetreten und damit das Verfahren S 20 99 als infolge Wegfalls des rechtserheblichen Interesses erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

S 2020 99 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 S 2020 99 — Swissrulings