VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 63 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Kuster als Aktuarin URTEIL vom 10. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ ersuchte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) mit Datum vom 2. September 2019 um die Ausrichtung einer Invalidenrente. 2. Mit Verfügung vom 20. März 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._____ ab (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). 3. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Mai 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 4. Am 26. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin von Seiten der Instruktionsrichterin darauf hingewiesen, dass sie nach Auffassung des streitberufenen Gerichts die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis zum 8. Juni 2020 eingeräumt, um hierzu Stellung zu nehmen und darzulegen, ob sie unverschuldeterweise von einer fristgerechten Einreichung der Beschwerde abgehalten worden sei. 5. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für die verspätete Einreichung der Beschwerde. Ausserdem erklärte sie, weshalb es dazu gekommen ist. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 3 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2020 handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – zufolge klar verpasster Rechtsmittelfrist um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist. 1.2. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Wahrung der Rechtsmittelfrist – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. BERT- SCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52). 2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG).
- 4 - Vorliegend ist unbestritten, dass die Verfügung der IV-Stelle, welche vom 20. März 2020 datiert, zwischen dem 21. März 2020 und dem 19. April 2020 der Beschwerdeführerin eröffnet wurde. Gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) galt vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 ein Fristenstillstand (vgl. auch Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen begann vorliegend somit am 20. April 2020 zu laufen und ist am 19. Mai 2020 abgelaufen. Dem Track and Trace der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst am 25. Mai 2020 bei der Poststelle X._____ aufgegeben hat und diese gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin die 30-tätige Beschwerdefrist klar verpasst. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2020 sinngemäss geltend macht. 3.1. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG). Art. 41 ATSG lässt die Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis dann, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Ein subjektives Hindernis liegt etwa vor, wenn die gesuchstellende Person sich in einem Irrtum befindet. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige Rechtspre-
- 5 chung. Eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erfolgte etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder bei Arbeitsüberlastung (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 9 ff. m.w.H.). 3.2. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 hält die Beschwerdeführerin fest, sie habe vom streitberufenen Gericht auf entsprechende Nachfrage hin die telefonische Auskunft erhalten, dass sie bis Ende Mai Zeit habe, die Beschwerde einzureichen; deshalb sei sie der Ansicht gewesen, die Beschwerde rechtzeitig eingereicht zu haben. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund der Coronakrise körperlich und psychisch an ihre Grenzen gestossen: So habe sie neben der Arbeit ihre drei Kinder zu Hause unterrichten müssen, ihre Reinigungskraft sei ausgefallen und ihr Mann habe 12-Stundendienste als B._____ gehabt. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund eines weiteren Rechtsstreits, der auf Hochtouren laufe, ständig Stellungnahmen und Erklärungen schreiben müsse. Das koste sie zusätzlich Zeit und Energie, die sie neben dem Familienleben kaum habe. Hinzu komme, dass sie aufgrund eines weiteren Verfahrens einen Anwalt in Y._____ suchen und mit diesem die ganze Sache angehen müsse. 3.3. Die Rechtsprechung anerkennt den Irrtum, welcher auf einer falschen Auskunft beruht, als hinreichenden Hinderungsgrund (KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 11). Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht plausibel darzulegen, vom streitberufenen Gericht bzw. dessen Kanzlei tatsächlich eine (falsche) Auskunft betreffend den Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhalten zu haben. Das streitberufene Gericht bzw. dessen Kanzlei erteilt praxisgemäss keine Auskünfte betreffend den Ablauf von Rechtsmittelfristen; das Berechnen von nach Tagen festgelegten Fristen wird den Parteien überlassen. Auch die übrigen von der Beschwerde-
- 6 führerin angeführten Hinderungsgründe vermögen eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen. So stellt Arbeitsüberlastung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen hinreichenden Hinderungsgrund dar. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Wahrung der Frist aufgrund einer Krankheit völlig ausgeschlossen war oder ein Irrtum vorlag, der einen hinreichenden Hinderungsgrund dargestellt hätte (vgl. vorstehende Erwägung 3.1). 4. Im Ergebnis kann auf die Beschwerde zufolge klar verpasster Rechtsmittelfrist somit nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall erweisen sich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- als angemessen. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten von Fr. 200.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 7 - 3. [Rechtmittelbelehrung]
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