VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 55 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis und Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 10. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel P. Candrian, Beschwerdeführerin
- 2 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente
- 3 - 1. A._____ (Jahrgang C._____) war im Kindesalter an systemischem Lupus erythematodes, einer komplexen Autoimmunerkrankung mit rheumaähnlichen Beschwerden, erkrankt. Mit Unterstützung der Invalidenversicherung schloss sie eine Berufslehre als Textilverkäuferin ab und arbeitete anschliessend in einem 50 %-Pensum in diesem Beruf. A._____ bezog seit dem 1. April 1999 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, seit dem 1. Juni 1999 eine halbe Rente. Diese wurde im Rahmen von später folgenden amtlichen Revisionen jeweils bestätigt. Mit Verfügung vom 20. April 2007 bestätigte auch die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %). 2. Im Juli 2009 wurde ein weiteres amtliches Revisionsverfahren eingeleitet. Am 9. Oktober 2009 heiratete A._____ und gebar am 26. Dezember 2009 einen Sohn. Gleichzeitig verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand im Dezember 2009 vorübergehend. Im Rahmen weiterer Revisionsverfahren erfolgten im August/September 2010 sowie im Mai/Juni 2013 jeweils eine Haushaltsabklärung. Dabei wurde insgesamt eine Einschränkung von 17 % bzw. 17.8 % festgestellt. 3. Im Rahmen eines Einwandverfahrens (Einwand vom 4. Dezember 2013 gegen den Vorbescheid vom 12. November 2013) beauftragte die IV-Stelle die medaffairs Basel mit der polydisziplinären Begutachtung von A._____ (unter Einbezug der Fachbereiche Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Urologie, Orthopädie, Psychiatrie sowie Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]). Das Gutachten wurde am 11. Februar 2015 erstattet. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: systemischer Lupus erythematodes, Femurkopfnekrosen beidseits nach Steroid-Therapie,
- 4 - Aussenmeniskusläsion Knie rechts, chronische Omarthralgie links, Status nach undislozierter Tuberkulum majus-Fraktur nach Treppensturz 2002, Lumbovertebralsyndrom bei Facettengelenksarthrosen LWK 4 bis SWK 1 sowie rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode. Sie stuften A._____ sowohl in ihrer angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig ein und attestierten ihr eine Einschränkung in der Haushaltsführung von 30%. 4. Mit Verfügung vom 14. April 2016 berechnete die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode und gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der medaffairs Basel vom 11. Februar 2015 den Invaliditätsgrad. Dabei ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit von 2009 bis zum 14. März 2011, von 0 % vom 15. März bis 19. Juni 2011 und wiederum von 50 % ab dem 20. Juni 2011 aus. Aufgrund der vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands sprach die IV-Stelle A._____, unter Berücksichtigung der Wartezeiten, für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 75 %) zu. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 bis Ende des Monats, welcher der Zustellung der Verfügung folgte, richtete sie, obwohl sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad 25 %) verneinte, die bisherige halbe Invalidenrente aus, da die Rente nur für die Zukunft aufgehoben werden kann. Für die Zeit danach stellte sie die Rente mangels ausreichendem Invaliditätsgrad (Invaliditätsgrad unter 40 %) ein. 5. Die gegen die Verfügung vom 14. April 2016 von A._____ erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schrieb dieses infolge Rückzugs der Beschwerde mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2016 ab (Beschwerdeverfahren S 16 67), nachdem es
- 5 bereits die gegen eine verweigerte Ansetzung einer Nachfrist erhobene Prozessbeschwerde abgewiesen hatte (Urteil S 16 73 vom 12. Juli 2016). 6. Mit Eingabe vom 4. April 2017 ersuchte A._____ die IV-Stelle aufgrund der inzwischen geänderten Rechtsprechung betreffend Anwendung der gemischten Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrads um (prozessuale) Revision der Verfügung vom 14. April 2016 und Zusprechung der bisherigen halben Invalidenrente auch über den 30. Mai 2016 hinaus, eventualiter ab Mai 2016 aufgrund einer verschlechterten gesundheitlichen Verfassung um Zusprechung einer Dreiviertelsrente. 7. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Revisionsgesuchs in Aussicht. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 lehnte die IV-Stelle das Begehren von A._____ ab. Sie erachtete es angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen "Di Trizio", dem darauffolgenden Medienecho, dem IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 sowie dem Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 als fraglich, ob die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten sei. In der Sache selbst führte sie aus, dass die (teilweise) Praxisänderung des Bundesgerichts zur gemischten Methode keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle. Was die Neuanmeldung betreffe, so räumte sie A._____ nochmals Frist ein, um eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. 8. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A._____ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 23. Oktober 2018 ab (Beschwerdeverfahren S 17 108).
- 6 - 9. Am 13. Dezember 2018 reichte A._____ der IV-Stelle ein Revisionsgesuch bzw. eine Neuanmeldung wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands ein. Darin führte sie aus, sie habe im Herbst 2018 einen Zusammenbruch erlitten, nachdem sie das Arbeitspensum aus finanziellen Gründen zu steigern versucht habe. Dem Begehren beigelegt wurde u.a. eine Stellungnahme von Dr. med. D._____, Praktische Ärztin FMH, vom 27. November 2018, in der diese beschrieb, dass A._____ immer wieder unter reaktiven Depressionen leide. Am 7. November 2018 habe die Patientin berichtet, dass sie sich seit Tagen in einem reduzierten Allgemeinzustand befinde. Sie sei derart am Anschlag, dass sie das Brot in den Kühlschrank lege oder nach E._____ anstatt nach F._____ fahre. Zudem würden seit drei Wochen Rückenschmerzen bestehen, die sich aktuell jedoch deutlich verbessert hätten. Hinzugekommen seien aber Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Ellenbogen, weshalb Dr. med. D._____ eine seit dem 7. November 2018 bis zum 5. Dezember 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Für die Zeit danach stellte Prof. Dr. med. G._____, ärztlicher Direktor/Chefarzt des Rehazentrums H._____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, A._____ ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über 80 % (bezogen auf ein 100 %- Pensum) aus. In seinen Berichten vom 10. Dezember 2018 und vom 25. Januar 2019 diagnostizierte er zudem eine psychophysische Erschöpfung, differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, eine generalisierte Osteoarthrose sowie einen systemischen Lupus erythematodes. Die klinische Symptomatik sei v.a. auf myofasziale und muskuläre Probleme im Bereich des Schultergürtels und der unteren Lendenwirbelsäule sowie des Beckengürtels zurückzuführen. Als Ursache bestehe eine deutliche Fehlhaltung mit Haltungsinsuffizienz, die durch eine recht ausgeprägte Einschränkung der
- 7 - Hüftgelenksbeweglichkeit mitgeprägt werde. Er befand, dass die bisherige Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht in einem 40 %-Pensum weiterhin möglich sein sollte. 10. Für die Zeit ab dem 6. Februar 2019 wies die neu behandelnde Ärztin, Dr. med. I._____, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) bis zum 4. März 2019 aus. Im Bericht vom 14. Februar 2019 führte sie aus, dass bei A._____ die Belastungsgrenze bei einem Pensum von ca. 40- 50 % erreicht werde. Bei einer Arbeitstätigkeit von mehr als 50 % komme es zu einer raschen Erschöpfbarkeit und vermehrten Schmerzen am Bewegungsapparat. Deshalb erachtete Dr. med. I._____ A._____ auch längerfristig für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit als zu maximal 50 % arbeitsfähig. 11. Mit Bericht vom 5. März 2019 diagnostizierte die behandelnde Psychologin, lic. phil J._____, eine mittelgradige Depression, die sich in den Jahren 2017/2018 entwickelt habe. 12. Gestützt auf die von Dr. med. I._____ bis zum 4. März 2019 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigte die RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, in ihrer Abschlussbeurteilung vom 2. September/8. November 2019 eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Wiedererlangung des angestammten Arbeitspensums in der bisherigen Tätigkeit von 50 % ab dem 5. März 2019.
- 8 - 13. In der Folge stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 12. November 2019 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2019 in Aussicht. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab dem 7. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 5. März 2019 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) vorgelegen hätten. Die aktuelle Tätigkeit gelte dabei weiterhin als adaptiert. Zudem würde A._____ ohne gesundheitliche Einschränkung immer noch in einem Pensum von 70 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als Aushilfs-Verkäuferin bei der L._____ AG erwerbstätig sein. Die restlichen 30 % entfielen auf die Haushaltsführung und Kinderbetreuung, wobei dort eine Einschränkung von 30 % bestehe. Insgesamt ergebe sich in Anwendung der gemischten Methode und der ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 44 %. 14. Dagegen liess A._____ am 6. Dezember 2019 vorsorglich und am 13. März 2020 begründeten Einwand erheben. Dabei reichte sie u.a. einen Bericht der neu behandelnden Ärztinnen, Dr. med. M._____, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 5. März 2020 sowie Dr. med. N._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. März 2020 ein. 15. Nachdem diese Berichte der RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, unterbreitet worden waren und diese in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2020 keinen Anlass gesehen hatte, von ihrer Abschlussbeurteilung abzuweichen, verfügte die IV-Stelle am 23. April 2020 wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. Juni 2019 eine Viertelsrente (nebst dazugehörender Kinderrente) zu. In ihrer Stellungnahme zum Einwand hielt sie an der Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers und dem ausgewiesenen Bruttostundenlohn von CHF 25.50 fest und befand mit Blick auf das Invalideneinkommen, dass in
- 9 - Übereinstimmung mit der RAD-Ärztin seit dem polydisziplinären Gutachten der medaffairs Basel keine relevante Gesundheitsverschlechterung, die den Rentenanspruch berühre, ausgewiesen sei. 16. Gegen die Verfügung vom 23. April 2020 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte neben der Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2020, dass ihr vom 1. Juni 2019 an eine Dreiviertelsrente, zumindest aber eine halbe Invalidenrente, inkl. Kinderrente, zugesprochen werde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem polydisziplinären Gutachten der medaffairs Basel insbesondere in psychischer, aber auch in physischer Hinsicht erheblich verschlechtert, wobei sie maximal zu 30 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) arbeitsfähig sei. Zudem sei das Valideneinkommen anhand des Jahreslohns, den eine ihrer Berufskolleginnen bei vollzeitlicher Tätigkeit als Textilverkäuferin verdiene, zu bemessen. 17. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde und vertiefte ihren bereits in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt. 18. Mit Replik vom 24. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
- 10 - 19. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2020 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Vorliegend stellt die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. April 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2), Akten der IV-Stelle [IV-act.] 219) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zusammen mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 11 - 2. Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 (sechs Monate nach Einreichung der Neuanmeldung im Dezember 2018). Unbestritten ist die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung bei einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 70 % zu 30 % sowie die Einschränkung von 30 % im Haushaltsbereich. Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen und der Bemessung des Valideneinkommens. 3. In der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Bf-act. 2, IV-act. 219) stellte die Beschwerdegegnerin auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. November 2018 sowie eine solche von 50 % ab dem 5. März 2019 ab und erklärte die bisherige Tätigkeit als adaptiert. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen immer noch in einem Pensum von 70 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als Aushilfs-Verkäuferin bei der L._____ AG erwerbstätig sein würde, dass die restlichen 30 % auf die Haushaltsführung und Kinderbetreuung entfielen, wo die Einschränkung, nach einer vorübergehenden Verschlechterung der Leistungsfähigkeit, wieder 30 % betrage. Der Einkommensvergleich im Bereich Erwerbstätigkeit (aufgerechnet auf ein volles Pensum) bei einer Einschränkung von 50 % (und einem Anteil Erwerbstätigkeit von 70 %) ergebe einen Teilinvaliditätsgrad von 35 %, unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 30 % (bei einem Anteil Haushalt von 30 %; Teilinvaliditätsgrad 9 %) resultiere, aufgrund der seit dem 1. Januar 2018 neuen Berechnungsart bei der gemischten Methode, ein Invaliditätsgrad von 44 %. Damit habe sie neu Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2019. Zu der im Einwand vorgebrachten Rüge, die Beschwerdeführerin würde als gelernte Textilverkäuferin wie ihre Arbeitskolleginnen CHF 60'000.-- im Jahr verdienen, hielt die
- 12 - Beschwerdegegnerin fest, dass sie aufgrund der Angaben des Arbeitgebers, basierend auf einem Bruttostundenlohn von CHF 25.50, von einem Valideneinkommen von CHF 51'561.-- ausgehe. Die Basis für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei dieselbe (Stundenlohn von CHF 25.50), weshalb keine weitere Parallelisierung erforderlich sei. Was das Invalideneinkommen und die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte von Dr. med. M._____ und Dr. med. N._____ beträfen, komme sie gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 6. April 2020 zum Schluss, dass eine relevante Gesundheitsverschlechterung nicht (mehr) ausgewiesen sei. Eine neuropsychologische Testung, wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt werde, sei aus Sicht der RAD-Ärztin nicht erforderlich. Für einen Leidensabzug bestehe kein Raum, zumal auf das tatsächlich beim Arbeitgeber erzielbare Invalideneinkommen abgestellt werde. 3.1. In ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2020 und in der Replik vom 24. Juni 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Verlaufe des Sommers 2018 aus finanziellen Gründen ihr Pensum bis auf 50 % erhöht, worauf sie im Herbst 2018 einen Zusammenbruch erlitten habe. Dabei sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen und habe ihre Arbeitsfähigkeit nur noch bis zu 30 % wiederherstellen können. Dass die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe, sei nicht nachvollziehbar, zumal Dr. med. M._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit angenommen habe. Auch die RAD-Ärztin gestehe ein, dass die Arbeitsfähigkeit in physischer Hinsicht tendenziell abgenommen habe; nicht sachgerecht sei daher deren Schlussfolgerung, es liege insgesamt keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus der ins Recht gelegten Zusammenstellung der ärztlichen Zeugnisse gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2018 aus verschiedenen Grün-
- 13 den zahlreiche Phasen von 70-100%iger Arbeitsunfähigkeit durchlaufen habe. Die neuesten Abklärungen hätten ergeben, dass sie möglicherweise im Jahr 2007 einen teilweisen Riss der Bizepssehne erlitten habe, der die jahrelangen Schmerzen in der linken Schulter erklären würde. Während die physische Komponente 50 % der Arbeitsunfähigkeit ausmache, seien die restlichen 20 %, insbesondere gestützt auf die Angaben ihrer Psychiaterin, auf die verschlechterte psychische Situation zurückzuführen. Diese habe sich in der Zwischenzeit nicht verbessert, auch handle es sich bei der Einschätzung der Psychiaterin, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, nicht lediglich um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen medizinischen Zustands. Tatsache sei, dass die Arbeitsfähigkeit seit ihrem Zusammenbruch im 2018 nicht mehr als (mühevolle) 30 % betrage, angemessen wären 20 %. Dass sie mit einem Pensum von 25- 30 % an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stosse, bestätige auch die aktuelle Arbeitgeberin. Was das Valideneinkommen betreffe, sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Lehre als Verkäuferin abgeschlossen habe. Es sei also verfehlt, sie als Hilfs- oder Aushilfsverkäuferin zu bezeichnen. Entsprechend müsse von einem aktuellen Jahreslohn ausgegangen werden, den ihre Berufskolleginnen bei gleicher vollzeitlicher Tätigkeit in Festanstellung verdienten, nämlich einem solchen von CHF 60'000.-- bzw. mindestens CHF 55'000.--. Das Invalideneinkommen und der Verzicht auf einen Leidensabzug würden akzeptiert. Die Neuberechnung nach der gemischten Methode aufgrund der gegebenen Einschränkungen (im Erwerb 70 %, im Haushalt 30 %) ergebe einen Invaliditätsgrad von 61 %. Damit habe sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, zumindest jedoch auf eine halbe Rente.
- 14 - 3.2. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 bestätigt die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung. In Bezug auf das Valideneinkommen führt sie aus, das mutmasslich im Gesundheitsfall erzielte Einkommen könne nicht an ein einzelnes Einkommen einer anderen Mitarbeiterin angeglichen werden. Zu prüfen sei einzig, ob wegen eines unterdurchschnittlichen Verdienstes eine Parallelisierung vorzunehmen sei; dies sei aber, wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin zeigt anhand zweier Gesamtarbeitsverträge des Detailhandels (mit einem Durchschnittslohn von CHF 4'000.--) auf, dass die Beschwerdeführerin mit dem von ihrer Arbeitgeberin angegebenen Monatslohn von CHF 3'966.25 (Jahreslohn von CHF 51'561.--) nicht unterdurchschnittlich verdiene. Im Zusammenhang mit der Festlegung des Invalideneinkommens sei man von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen (gemäss Beurteilung der RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, im April 2020), welche die Psychologin lic. phil J._____ im 2019 als mittelgradig bzw. Dr. med. N._____ als leicht bis mittelgradig eingestuft habe. Gemäss dem eingereichten weiteren Arztbericht von Dr. med. N._____ erfülle die Beschwerdeführerin aktuell die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode; dies stelle gerade keine psychische Verschlechterung dar, zumal eine solche bereits mit MEDAS-Gutachten vom Februar 2015, bei identischen Befunden, diagnostiziert worden war. Damit liege keine rentenrelevante Gesundheitsverschlechterung vor. 4. Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird (bei erwerbstätigen Versicherten) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
- 15 nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt; waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 ATSG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). 4.1. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 16 - 4.2. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; 831.201]). Bei einer solchen Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision (nach Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (BGE 133 V 108 E.5.2, BGE 130 V 71 E.3), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts vorliegen muss (BGE 144 I 103 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen (BGE 144 I 103 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E.4.1). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E.2.1, BGE 141 V 9 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2019 vom 29. Mai 2019 E.3.2). 4.3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
- 17 - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E.3, BGE 133 V 108 E.5.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1 und 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E.4.2.2). Jener massgebliche Sachverhalt ist dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E.4.2). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteile des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E.4.1 und 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3), d.h. erachtet die Verwaltung die Vorbringen der versicherten Person als nicht glaubhaft, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 E.3.1). 4.4. Liegt ein Neuanmelde- bzw. Revisionsgrund vor, ist in einem zweiten Schritt der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen (BGE 141 V 9 E.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E.4.2, 9C_626/2019 vom 26. November 2019 E.2 und 9C_561/2018, 9C_631/2018 vom 8. Februar 2019 E.3), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.2.3, 6.1 und 6.4, BGE 117 V 198 E.3a und 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7). Tritt die Verwaltung also auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt,
- 18 um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteile des Bundesgerichts 8C_477/2020 vom 25. November 2020 E.4.3 und 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E.3.1; BGE 133 V 108 E.5.2, BGE 117 V 198 E.3a; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 Rz. 38; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 13 ff. und Rz. 120). 4.5. Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Demnach hat die Behörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV- Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, vielmehr gilt für das
- 19 gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). 4.6. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehen-
- 20 der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteile des Bundesgerichts 8C_246/2020 vom 10. September 2020 E.2.3 und 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E.3.2). 4.7. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (zum Ganzen: Urteile des Bun-
- 21 desgerichts 8C_556/2020 vom 12. Oktober 2020 E.2.2, 8C_845/2018 vom 17. Mai 2019 E.2.2 und 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E.3.1). 5. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Dezember 2018 ein Revisionsgesuch bzw. eine "Anmeldung Verschlechterung Gesundheitszustand" (IVact. 174) ein. Die Beschwerdegegnerin nahm diese Eingabe als Neuanmeldung entgegen (vgl. auch IV-act. 195), trat darauf ein, verneinte dann aber gestützt auf die getätigten Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht mit Verfügung vom 23. April 2020 eine dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands (Bf-act. 2, IV-act. 219) und somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente, der über die (aufgrund der neuen Berechnungsart) zugesprochene Viertelsrente hinausging. 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf ihr Gesuch eintreten müssen bzw. dürfen, anstatt eine materielle Beurteilung vorzunehmen und anschliessend eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verneinen, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E.3.1), und das Vorbringen der Beschwerdeführerin für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht massgebend ist, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht zulässig sein sollte. Diese ist jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Erwägungen 4.2 ff.). Dasselbe war im Übrigen, auf die gleiche Rüge hin, bereits in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil S 17 108 vom 23. Oktober 2018 (E.2.2) dargelegt worden.
- 22 - 5.2. Zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, eingetreten ist oder nicht. Während die Beschwerdegegnerin, abgesehen von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum 4. März 2019, eine solche im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten der medaffairs Basel (nachfolgend MEDAS-Gutachten) vom 11. Februar 2015 verneinte, macht die Beschwerdeführerin eine seit dem Jahr 2018/2019 eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustands insbesondere in psychischer Hinsicht geltend, die von sämtlichen behandelnden (Fach-)ÄrztInnen bestätigt werde. 5.3. Als Vergleichsbasis (vgl. dazu Erwägung 4.3) hat vorliegend die Verfügung vom 14. April 2016 (IV-act. 133) zu gelten, zumal im Rahmen der Verfügung vom 28. Juni 2017 (IV-act. 162) keine den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV entsprechende materielle Überprüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hatte. Mit Verfügung vom 14. April 2016 war der Beschwerdeführerin gestützt auf eingehende medizinische Abklärungen, abstellend auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vorübergehend für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, der Anspruch auf eine Invalidenrente dann aber für die Zeit ab Verfügungszustellung, mithin ab Mai 2016, mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads, abstellend auf eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit, eingestellt worden (Invaliditätsgrad 25 %). Für die Zeit dazwischen (1. Oktober 2011 bis April 2016) wurde die bisherige halbe Invalidenrente (bei bereits bestehender 50%iger Arbeits[un]fähigkeit) ausgerichtet. Die Verfügung vom 14. April 2016 stützte sich auf das polydiziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. Februar 2015 (IV-act. 121)
- 23 sowie auf die sich darauf beziehende RAD-Abschlussbeurteilung vom 8. April 2015 (IV-act. 142/32 ff.) ab. Aus diesen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 5.3.1. In der Konsensbeurteilung stellten die MEDAS-Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: systemischer Lupus erythematodes, Femurkopfnekrosen beidseits nach Steroid-Therapie, Aussenmeniskusläsion Knie rechts, chronische Omarthralgie links, Status nach undislozierter Tuberkulum majus-Fraktur nach Treppensturz 2002, Lumbovertebralsyndrom bei Facettengelenksarthrosen LWK 4 bis SWK 1 sowie rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (IV-act. 121/27). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien u.a. die sekundäre, steroidinduzierte Osteoporose bzw. Osteopenie (IVact. 121/28). Zur medizinischen Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass in allgemeininternistischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Haushaltstätigkeiten bestünden. Aus rheumatologischer Sicht könne in Zusammenschau der klinischen Untersuchung und der letzten Laborbefunde derzeit von einer Remission des Lupus ausgegangen werden. In rheumatologischer und orthopädischer Hinsicht bestünden in beiden Hüftgelenken eine eingeschränkte Beweglichkeit sowie periartikuläre Beschwerden, v.a. linksseitig. Diese Einschränkungen seien durch steroidinduzierte Femurkopfnekrosen beidseits mit der Notwendigkeit mehrfacher operativer Eingriffe an beiden Hüftgelenken verursacht worden. Hinzu komme ein Kontusionstrauma der linken Hüfte und der linken Schulter nach einem Treppensturz im Jahr 2002, wobei eine undislozierte Fraktur des Tuberkulum majus im Schulterbereich festgestellt worden sei. Bezüglich der
- 24 - Schulterbeschwerden fänden sich konventionell radiologisch eine kleine ossäre Apposition inferior des Glenoids sowie eine diskrete Chondrokalzinose im Glenohumeralgelenk, jedoch keine grösseren sonstigen Auffälligkeiten. Klinisch bestünden Hinweise auf eine Tendinopathie der langen Bizepssehne, jedoch keine funktionellen Defizite. Eine wesentliche Einschränkung bestehe hier demzufolge nicht. Die rheumatologischen und orthopädischen Diagnosen liessen sich anhand der Bildgebung und der dokumentierten Vorgeschichte einwandfrei diagnostizieren. Zusätzlich bestehe ein gewisses Mass an Schmerzchronifizierung und Selbstlimitierung im Sinne einer zu tiefen Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (vgl. EFL). Aus urologischer Sicht würden seit einigen Jahren clusterförmig auftretende rezidivierende Harnwegsinfekte auftreten. In psychiatrischer Hinsicht seien deutliche depressive Symptome (Freudlosigkeit, Interessenverlust, Verminderung des Antriebes, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentration, vermindertes Selbstwertgefühl, Suizidgedanken, Schlafstörungen und ein verminderter Appetit) festzustellen, so dass eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert werden könne. Dies habe auch die Hamilton Depression Scale-Testung bestätigt. Da anamnestisch bereits seit Jahren immer wieder depressive Episoden aufgetreten seien und auch in Vorberichten festgehalten würden, müsse diagnostisch von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ausgegangen werden. Die durchgeführte Exploration habe zusätzlich den Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, negativistisch; differentialdiagnostisch auf eine Persönlichkeitsstörung) ergeben. Wegen der Schwere der aktuellen depressiven Episode und der damit einhergehenden Verzerrung der entsprechenden Testung sei jedoch auf
- 25 eine weitergehende Testung der Persönlichkeitszüge verzichtet worden. Diese müsste später bei einer Remission durchgeführt werden. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus gesamtmedizinischer Sicht somatische und psychische Faktoren objektiviert werden könnten, welche die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit minderten. Diese beeinflussten sich gegenseitig, wobei der psychische Einfluss dominiere und eine subjektiv tiefe Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit verursache (IVact. 121/28 f.). Gesamthaft attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der angestammten sowie auch in einer adaptierten Tätigkeit, wobei diese in einer rein leichten, wechselbelastenden und Positionswechsel ermöglichenden Tätigkeit bzw. in einer mehrheitlich sitzenden, bestenfalls kurz stehenden/gehenden Tätigkeit mit regelmässigen Positionswechseln und der Möglichkeit von Pausen, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten über 10 kg und längerfristig 5 kg erfolgen sollte (IV-act. 121/32). Zudem bestehe eine Einschränkung in der Haushaltführung von 30 %. Gemäss EFL bestehe keine Symptomausweitung, jedoch habe diese ergeben, dass die Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit deutlich zu tief liege. Gesamthaft könne sich die EFL-Beurteilung an die im Konsens erarbeitete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anlehnen (IV-act. 121/33 f.). 5.3.2. Im rheumatologischen Teilgutachten hielten Dr. med. O._____ und Dr. med. P._____ im Speziellen fest, in Zusammenschau der klinischen Untersuchung und der letzten Laborbefunde könne derzeit von einer Remission des Lupus erythematodes ausgegangen werden. In beiden Hüftgelenken bestünden eine eingeschränkte Beweglichkeit sowie periartikuläre Beschwerden, vor allem linksseitig. Diese Einschränkungen
- 26 seien durch mehrfache operative Eingriffe an beiden Hüftgelenken verursacht worden, die wegen Femurkopfnekrosen bzw. Osteonekrosen, wohl ausgelöst durch die Steroid-Therapie, notwendig geworden seien. Hinzu komme ein Kontusionstrauma der linken Hüfte und der linken Schulter nach einem Treppensturz im Jahr 2002, wobei eine undislozierte Fraktur des Tuberkulum majus im Schulterbereich sicherlich zu einer Verstärkung der bestehenden Symptomatik geführt habe. In der am Explorationstag durchgeführten Röntgenuntersuchung des Beckens hätten sich zwei orthograd sitzende Hüft-Totalendoprothesen ohne Lockerungszeichen mit heterotropen Ossifikationen Grad I rechts und Grad II links, eine Chondrose des untersten Bandscheibenfaches und Spondylarthrosen der Zwischenwirbelgelenke LWK 4 bis SWK 1 gezeigt. Zusätzlich bestehe ein gewisses Mass an Schmerzchronifizierung und, wie in der EFL ausgeführt, eine zu tiefe Einschätzung der eigenen Möglichkeiten, was durch die psychiatrischen Beschwerden erklärt werde (IV-act. 121/60 f.). 5.3.3. Die RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, befand das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten in ihrer Abschlussbeurteilung vom 8. April 2015 (IV-act. 142/32 ff.) für umfassend, konsistent und aus versicherungsmedizinischer Sicht abschliessend. Die Gutachter bestätigten die psychischen Beschwerden und kämen zum selben Schluss wie die behandelnde Psychiaterin, dass eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Weiterhin bestünden erhebliche körperliche Einschränkungen fort mit qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Sowohl aus psychiatrischer Sicht wie auch aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen. Daher müsse der Anspruch auf Leistungen auf der Basis dieser 50%igen Arbeitsfähigkeit
- 27 in angepassten Tätigkeiten, zu denen die zuletzt ausgeübte als Verkäuferin zähle, sowie einer Einschränkung von 30 % im Haushalt überprüft werden. 5.4. In der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Bf-act. 2, IV-act. 219) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer relevanten Gesundheitsverschlechterung. Dabei stützte sie sich auf die Abschlussbeurteilung der RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, vom 2. September 2019 und 8. November 2019 (IV-act. 228/12) ab. Dieser ist Folgendes zu entnehmen: Dr. med. D._____ habe der Beschwerdeführerin bis zum November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die Nachfolgerin Dr. med. I._____ eine solche von 70 % aus hausärztlicher und rheumatologischer Sicht, und Prof. Dr. med. G._____ gehe auf Basis einer Untersuchung vom Dezember 2018 weiterhin von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin bei L._____ AG aus. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe neu aufgetretene psychische Beschwerden (Depression, Burnout) und eine Behandlung bei der Psychologin lic. phil. J._____ erwähnt. Hierzu sei festzuhalten, dass depressive Beschwerden bei der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren bekannt und als eigenständige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch anerkannt worden seien. Dr. med. I._____ schliesse auf eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in leichter, wechselbelastender Tätigkeit. Sie erwähne als Diagnose eine psychosoziale Erschöpfungssituation bzw. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion. Lic. phil. J._____ diagnostiziere eine mittelgradige depressive Episode und liste die entsprechenden Symptome auf.
- 28 - Nach Ansicht der RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, ist eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2016 nicht eingetreten. Gemäss der damaligen, gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten erstellten Abschlussbeurteilung hätten sich körperliche und psychische Beschwerden gleichermassen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, wobei hinsichtlich beider Einschränkungen Erholungszeiten bzw. Pausen als notwendig angesehen worden seien. Damals sei auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster und angestammter Tätigkeit abgestellt worden. In Würdigung aller Arztberichte kam die RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, zum Schluss, dass im Spätherbst (2018) eine Verschlechterung der körperlichen Beschwerden wohl eingetreten sei, wobei Dr. med. I._____ eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis und mit dem 4. März 2019 attestiert habe. Somit sei der Rentenanspruch auf Basis einer vorübergehenden Verschlechterung mit Wiedererlangung des angestammten Arbeitspensums zu überprüfen (IVact. 228/12). 5.5. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass sich ihr Gesundheitszustand dauerhaft wesentlich verschlechtert habe; sie beruft sich dabei auf die fachärztlichen Berichte von Dr. med. N._____, Dr. med. M._____ und Dr. med. Q._____ (Arthro-MRI der Schulter links): 5.5.1. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. N._____, wies in ihrem Bericht vom 4. März 2020 (Bf-act. 6a) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode aus und hielt dazu fest, dass sich die depressive Symptomatik gemäss anamnestischen Angaben und Auskunft der behandelnden Psychologin seit Herbst 2019 verschlechtert habe (zunehmende Ein- und Durchschlafstörungen, kognitive Störungen sowie eine Überforderungs-Symptomatik). In den
- 29 letzten Wochen sei eine leichte Verbesserung der Schlafprobleme aufgrund der Medikation mit Trittico 25 mg zur Nacht eingetreten. Aufgrund des langjährigen Verlaufs der körperlichen Erkrankung sowie der psychischen Entwicklung im Laufe der letzten Jahre und in den letzten Wochen sowie der damit verbundenen mangelnden Stabilität sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit nicht wesentlich gesteigert werden könne. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrer Neigung, sich selbst ständig zu überfordern, gefährdet für die Entwicklung einer chronischen psychischen Störung. Aktuell und bis auf weiteres sei sie höchstens zu 30 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) arbeitsfähig. 5.5.2. In einem weiteren Bericht vom 6. Mai 2020 (Bf-act. 6b) wies Dr. med. N._____, ergänzend zum Schreiben vom 4. März 2020, darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin die depressiven Symptome und die Schmerzsymptomatik seit dem Herbst 2019 bis im Februar 2020 deutlich zugenommen und sich erst seit Installation einer Medikation (zunächst Trittico 50 mg zur Nacht und ab dem 11. März 2020 Surmontil 25 mg zur Nacht) leicht stabilisiert hätten. Aktuell erfülle die Beschwerdeführerin wieder die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode (gedrückte Stimmung, Verminderung des Antriebes und erhöhte Ermüdbarkeit als Hauptkriterien sowie verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und vermindertes Selbstvertrauen sowie Schlafstörungen). Als behandelnde Psychiaterin stelle sie fest, dass es sich gemäss Beschreibung des Verlaufs sowohl von Seiten der Patientin als auch der behandelnden Psychologin sowie aufgrund der eigenen Untersuchungen eindeutig um eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustands handle. Aus psychiatrischer Sicht sei es schwer nachvollziehbar, dass der RAD und die darauf abstützenden beurteilenden
- 30 - Instanzen zum Schluss gelangten, dass bei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung durch den RAD deutlich verschlechtert habe. Aufgrund der körperlichen und psychischen Gesamtsituation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 30 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum). 5.5.3. Mit Bericht vom 5. März 2020 (Bf-act. 4) diagnostizierte Dr. med. M._____ u.a. einen systemischen Lupus erythematodes, eine Coxarthrose beidseits, eine Gonarthrose rechts mehr als links, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie eine Osteoporose. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin das Bild einer langjährigen, aktuell wenig aktiven systemisch rheumatologischen Erkrankung vom Typ Lupus erythematodes. Insgesamt seien einerseits Restsymptome einer leicht aktiven Lupuserkrankung vorhanden, insbesondere Müdigkeit und Arthralgien/Arthritiden, andererseits aber auch starke Einschränkungen aufgrund eines lumbobzw. panvertebralen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen, schwere Bewegungseinschränkungen beider Hüftgelenke rechtsbetont bei St. n. Hüft-TP infolge Fermurkopfnekrosen. Es bestehe eine Valgusfehlstellung mit beginnender Gonarthrose rechts, darüber hinaus Handgelenks- und Fingerarthrosen sowie entzündliche Veränderungen im Bereich der MCP-Gelenke. Die linke Schulter sei ebenfalls deutlich schmerzhaft, vermutlich posttraumatisch bedingt. Zudem bestünden eine muskuläre Abschwächung links und deutliche degenerative Veränderungen. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin weiterhin deutlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Das bisherige Arbeitspensum von 30 % sei mühsam bewältigbar, eine stärkere bzw. längere Arbeitsbelastung sei nicht
- 31 zumutbar. Es bestehe somit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit und eine Rest- Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. 5.5.4. Auf Empfehlung von Dr. med. M._____ wurde am 27. Mai 2020 ein Arthro- MRI der linken Schulter durchgeführt, weil seit dem Schultertrauma links ca. im Jahr 2007 Schmerzen bei stärkeren Tätigkeiten und beim Daraufliegen bestanden. Dr. med. Q._____ stellte dabei namentlich einen St. n. Ruptur der Biceps longus-Sehne fest (Bf-act. 11). 5.5.5. Dr. med. M._____ überwies die Beschwerdeführerin zur orthopädischen Untersuchung und Besprechung der Schulterbeschwerden an den Orthopäden FMH Dr. med. R._____. In ihrem Schreiben vom 29. Mai 2020 (Bf-act. 12) führte Dr. med. M._____ begründend aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein systemischer Lupus erythematodes, der aktuell in relativer Remission sei. Die Beschwerdeführerin sei vor mehreren Jahren auf einer Treppe gestürzt und habe sich Verletzungen der linken Schulter zugezogen. Sonografisch zeige sich eine Ruptur der Bizepssehne und eine AC-Gelenksarthrose, die im MRI bestätigt worden sei, zudem bestehe eine Läsion der Ligamenta glenohumeralia. Dr. med. M._____ bat Dr. med. R._____ um ein Aufgebot der Beschwerdeführerin mit der Frage, ob diese Befunde und Beschwerden eine chirurgisch therapeutische Folge hätten oder ob weiterhin konservativ mit Physiotherapie gearbeitet werden könne. 5.6. In ihrer Beurteilung vom 6. April 2020 (IV-act. 228/19 ff.) nahm RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, zu den vorerwähnten und weiteren aktenkundigen Berichten – soweit sie damals bereits vorlagen – Stellung. Dabei führte sie aus versicherungsmedizinischer Sicht aus, der Vergleich der aktuellen
- 32 hausärztlichen und rheumatologischen Berichte mit dem Jahr 2014 (Gutachtenszeitpunkt) ergebe, dass der Lupus erythematodes weiterhin keine Schubaktivität zeige. Es stünden Beschwerden des Bewegungsapparats im Vordergrund, die von den Rheumatologen auf myofasziale und muskuläre Probleme zurückgeführt würden. Im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten sei ebenfalls eine Remission des Lupus bestätigt worden. Die damaligen Beschwerden seien degenerativen Schäden im Bereich der Schultern und der Hüfte sowie teilweise einer Schmerzchronifizierung zugeordnet worden. Soweit bei nicht ganz identischen Untersuchungen und Funktionstests durchführbar, finde sich, so Dr. med. K._____ weiter, beim Vergleich der rheumatologischen Befunde von MEDAS-Gutachter Dr. med. O._____ mit denjenigen von Dr. med. M._____ eine schlechtere Beweglichkeit der HWS und BWS sowie eine etwas bessere Beweglichkeit der LWS. Die Schulterbeweglichkeit sei nicht relevant verändert, die Ellbogen seien damals wie heute frei beweglich. Arthrotische Veränderungen der Fingergelenke hätten zugenommen. Die Hüftbeweglichkeit sei bereits 2014 erheblich eingeschränkt gewesen. Die Valgusfehlstellung des rechten Knies habe zugenommen (jetzt leichte Einschränkung der Streckung des rechten Knies). Die Sprung- und Fussgelenke seien unverändert regelrecht, während Dr. med. O._____ im 2014 noch ein Hinken links festgehalten habe. Auch Dr. med. M._____ ziehe die Schlussfolgerung eines aktuell wenig aktiven Lupus. Hingegen weise sie anhaltende Einschränkungen aufgrund eines panvertebralen Schmerzsyndroms und hochgradiger Bewegungseinschränkungen der Hüften sowie der Schultern aus. Daraus ziehe sie den Schluss, dass die aktuelle Arbeit bei L._____ AG in einem 30 %-Pensum noch mühsam durchführbar sei (so gebe das die Beschwerdeführerin selbst an), weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe.
- 33 - Die RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, hielt weiter fest, dass der Vergleich der psychischen Beschwerden und der psychopathologischen Befunde sowie der gestellten Diagnosen einheitlich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung liefere. Diese werde bis 2019 durch lic. phil. J._____ als mittelgradig ausgeprägt eingestuft, während Dr. med. N._____ zum Schluss komme, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vorliege. Nach Ansicht der RAD-Ärztin, Dr. med. K._____ (IV-act. 228/23 f.), sind die psychischen Beschwerden gesamthaft nicht in relevantem Ausmass verändert. Bezüglich der körperlichen Befunde hätten die Zeichen degenerativer Schäden zugenommen. Eine Verschlechterung gegenüber 2014 sei damit nachgewiesen. Ob diese relevant sei, könne aus den veränderten Befunden allein nicht abgeleitet werden. Gegenüber den Gutachtern habe die Beschwerdeführerin schon 2014 angegeben, sie könne sich nicht vorstellen, mehr als das (damalige) 20 %-Pensum zu leisten. Dr. med. K._____ schliesst mit der Bemerkung, bis jetzt habe sie keine ausreichende medizinische Dokumentation für eine Veränderung ihrer Abschlussbeurteilung. 5.7. Im vorliegenden Fall geht in Würdigung der vorerwähnten (fach-)ärztlichen Stellungnahmen aus dem Vergleich der sich auf den Verfügungszeitpunkt am 23. April 2020 beziehenden medizinischen Situation und derjenigen, wie sie sich anlässlich der Verfügung vom 14. April 2016 bot, für den hier massgebenden Zeitraum ab Juni 2019 hinsichtlich des für die Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden psychischen Leidens ein mit Blick auf die Befundlage stationärer, in physischer Hinsicht jedoch ein veränderter Gesundheitszustand hervor.
- 34 - 5.7.1. Der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. N._____, und der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie eine dauerhafte Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit dem im Herbst 2018 erlittenen Zusammenbruch bzw. seit Herbst 2019 geltend machen. Dr. med. N._____ übersieht in ihrer Argumentation, wonach sich die depressive Symptomatik gemäss anamnestischen Angaben und der Auskunft der behandelnden Psychologin, lic. phil. J._____, seit dem Herbst 2019 verschlechtert habe (vgl. Bericht vom 4. März 2020 [Bf-act. 6a] und insbesondere Bericht vom 6. Mai 2020 [Bf-act. 6b]), dass vorliegend nicht jener Zeitpunkt, sondern die psychische Situation anlässlich der MEDAS- Begutachtung Ende 2014 massgebliche Vergleichsbasis darstellt. Eine Gegenüberstellung der erhobenen psychiatrischen Befunde, aufgrund derer sowohl MEDAS-Gutachter Dr. med. S._____ als auch Dr. med. N._____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, diagnostizierten, ergibt dabei einen im Wesentlichen stationären Psychostatus: So hielt Dr. med. S._____ dazu namentlich fest, affektiv bestehe eine Deprimiertheit, Hoffnungslosigkeit und Dysphorie. Ebenfalls vorhanden seien ein verminderter Selbstwert, Angst (mit Mundtrockenheit, Durchfall sowie Schwitzen) und Gereiztheit. Die Beschwerdeführerin weine immer wieder und sei affektlabil. Der Antrieb sei reduziert. Es bestünden eine Kraftlosigkeit und erhöhte Ermüdbarkeit. Die Interessen seien deutlich vermindert. Es bestehe ein teilweiser sozialer Rückzug bei freizeitlichen Kontakten. Suizidgedanken kämen regelmässig vor, eine akute Suizidalität sei indes nicht vorhanden. Der Appetit sei vermindert und es bestünden seit Jahren ein starker Nachtschweiss sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Die Libido sei stark reduziert (IVact. 121/90 f.). Aufgrund der nach wie vor bestehenden deutlichen depressiven Symptome (Freudlosigkeit, Interessenverlust, Verminderung des Antriebs, erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentration,
- 35 vermindertes Selbstwertgefühl, Suizidgedanken, Schlafstörungen und verminderter Appetit) diagnostizierte Dr. med. S._____ im Explorationszeitpunkt im November 2014 eine mittelgradige depressive Episode (IV-act. 121/92). Ebenso erachtete Dr. med. N._____ insbesondere in ihrem Bericht vom 6. Mai 2020 aufgrund der gedrückten Stimmung der Beschwerdeführerin, des verminderten Antriebs, der erhöhten Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit, dem verminderten Selbstwertgefühl und -vertrauen sowie von Schlafstörungen die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode als erfüllt (Bf-act. 6b). Da insofern keine wesentliche Veränderung im Schweregrad der depressiven Symptomatik ausgewiesen ist, verfängt der Einwand der Beschwerdeführerin in der Replik, wonach auch eine gleichgebliebene Diagnose verstärkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen könne, nicht. Vielmehr kann der RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, darin zugestimmt werden, dass der Vergleich der psychischen Beschwerden und psychopathologischen Befunde sowie der gestellten Diagnosen übereinstimmten (IV-act. 228/24). Dies trifft denn auch auf die Feststellungen von lic. phil. J._____ zu, die ihrerseits aufgrund der Entwicklungen in den Jahren 2017/2018 eine mittelgradige Depression auswies (Bericht vom 5. März 2019 [IV-act. 202]). Insofern ist mit der Beschwerdegegnerin unverändert eine aus psychiatrischer Sicht bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit anzunehmen (vgl. dazu psychiatrisches MEDAS- Teilgutachten [IV-act. 121/94]). 5.7.2. Soweit die Beschwerdeführerin genauso wie Prof. Dr. med. T._____, Chefarzt Spitäler U._____, Klinik für Rheumatologie, Geriatrie und
- 36 - Rehabilitation, im Sinne einer fachfremden Anregung in seinen Berichten vom 13. August 2014, 7. Mai 2015 und 17. Januar 2020 darauf hinweisen, dass aufgrund der vermehrten Vergesslichkeit und der Konzentrationsstörungen der Beschwerdeführerin eine neuropsychologische Abklärung zu diskutieren sei (IV-act. 112/4, 129/12, 129/29 und 216/27), kann dieser Einwand nicht gehört werden. Zwar gab die Beschwerdeführerin auch anlässlich der psychiatrischen MEDAS- Begutachtung an, unter starken Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu leiden, die ihr z.B. das Lesen von Büchern gänzlich verunmöglichen würden. Während des Explorationsgesprächs sei weiter aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe habe, sich an genaue Jahreszahlen (auch bei den Geburtsjahren von engen Familienmitgliedern) zu erinnern. Immer wieder sei sie abgeschweift und habe am Thema vorbeigeredet (IVact. 121/90). Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. N._____, hielt in dem von ihr erhobenen Psychostatus fest, aktuell lägen vermehrte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen v.a. des Kurzzeitgedächtnisses vor (Bericht vom 4. März 2020 [Bf-act. 6a]), wobei die Beschwerdeführerin im Verlauf einer Behandlung wiederholt den Faden verliere; der formale Gedankengang sei oft weitschweifig und zum Teil inkohärent (Bericht vom 6. Mai 2020 [Bf-act. 6b]). Dies veranlasste die Fachpersonen aber nicht, eine neuropsychologische Untersuchung zu empfehlen. Vielmehr führte der psychiatrische MEDAS-Gutachter, Dr. med. S._____, nachvollziehbar aus, dass die kognitiven Defizite in Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik stünden (vgl. insb. IV-act. 121/93). So begründete er – genauso wie Dr. med. N._____ in ihrem Bericht vom 6. Mai 2020 (Bf-act. 6b) – seine Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode u.a. mit einer verminderten Konzentration (IV-act. 121/92). Gleichermassen hielt die RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, in ihrer Beurteilung vom 5. April 2016 fest, dass depressive Episoden häufig mit Teilleistungsstörungen (wie Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen)
- 37 einhergingen (IV-act. 142/36). Insofern ist ihr darin zuzustimmen, dass eine neuropsychologische Testung nicht erforderlich ist. 5.7.3. Mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Gegenüberstellung des sich im Verfügungszeitpunkt am 23. April 2020 ergebenden medizinischen Sachverhalts und demjenigen, wie er sich im April 2016 präsentierte, hingegen in befundlicher Hinsicht eine veränderte Situation. Dies räumte denn auch die RAD-Ärztin, Dr. med. K._____, in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2020 ein, indem sie insbesondere eine schlechtere Beweglichkeit der HWS und der BWS, vermehrte arthrotische Veränderungen der Fingergelenke und eine Zunahme der Valgusfehlstellung des rechten Knies feststellte (IV-act. 228/23 f.). Fraglich ist jedoch, ob diese Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Erwägung 4.2 ff.; BGE 141 V 9 E.5.2, BGE 133 V 108 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E.4.2 und 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E.3.1). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin, Dr. med. K._____. 5.8. Vorliegend besteht aus rheumatologischer Sicht zwar Einigkeit darüber, dass sich der systemische Lupus erythematodes bereits im Gutachtenszeitpunkt in einer Remissionsphase befand und auch aktuell wenig aktiv ist, weshalb sich daraus keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ableiten lässt. Die in den klinischen Befunderhebungen feststellbaren Einschränkungen rühr(t)en indes von den Folgeschäden her. Während im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration Ende 2014 die Hüft- und Schulterbeschwerden links im Vordergrund standen, wobei
- 38 - Dr. med. O._____ und Dr. med. V._____ die 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten denn auch mit den degenerativen Erkrankungen im Schulter- und Hüftbereich links begründeten (IV-act. 121/61), wies Dr. med. M._____ in ihrem Bericht vom 5. März 2020 darüberhinausgehende Einschränkungen aus (Bf-act. 4). Zwar wurden bereits im Zeitpunkt der gutachterlichen Befunderhebung eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hüften und der Lendenwirbelsäule sowie Schmerzangaben hinsichtlich der linken Schulter festgestellt (vgl. rheumatologisches Teilgutachten [IV-act. 121/58 ff.] und orthopädisches Teilgutachten [IV-act. 121/73 ff.]). Auch zeigte die Röntgenuntersuchung des Beckens bereits eine Chondrose des untersten Bandscheibenfaches und Spondylarthrosen der Zwischenwirbelgelenke LWK 4 bis SWK 1 (vgl. rheumatologisches Teilgutachten [IV-act. 121/60]). Dr. med. M._____ wies in ihrem Bericht vom 5. März 2020 (Bf-act. 4) hingegen aufgrund ihrer klinischen Untersuchung zusätzlich eine stark eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und BWS (anlässlich der Begutachtung aus rheumatologischer Sicht noch "ungestört" [IV-act. 121/58] bzw. in orthopädischer Hinsicht "unauffällig" [IV-act. 121/72]), ein lumbo- bzw. panvertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen (demgegenüber anlässlich der orthopädischen Exploration noch etwas verminderte Beweglichkeit für sämtliche Bewegungsrichtungen unter Angabe leichter Schmerzen lumbal [IV-act. 121/75]), eine Valgusfehlstellung mit beginnender Gonarthrose rechts (im Begutachtungszeitpunkt noch minimaler Valgus bei ansonsten unauffälliger Stellung [IV-act. 121/59]) sowie Handgelenks- bzw. Fingerarthrosen und entzündliche Veränderungen im Bereich der MCP- Gelenke (demgegenüber anlässlich der rheumatologischen Exploration lediglich Druckschmerz über der Beugeseite der PIP-Gelenke II und III rechts ohne Synovitis oder Schwellung [IV-act. 121/59] bzw. aus orthopädischer Sicht Palpation indolent [IV-act. 121/74]) aus.
- 39 - 5.8.1. Wenn nun im Gutachtenszeitpunkt bereits die degenerativen Erkrankungen im Schulter- und Hüftbereich links eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zu begründen vermochten, ist anzunehmen, dass die seither zusätzlich festgestellten Einschränkungen des Bewegungsapparats überwiegend wahrscheinlich ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen und – angesichts der nur mehr wenigen Prozentpunkte bis zur nächsthöheren Invaliditätsgradschwelle – den Rentenanspruch berühren könnten. Diese Schlussfolgerung ist auch mit Blick auf das gutachterlich definierte Belastungsprofil ausgewiesen, trägt die als ideal leidensadaptiert ausgewiesene, mehrheitlich sitzende und leichte manuelle Arbeiten umfassende Tätigkeit (vgl. zum gutachterlichen Belastungsprofil IVact. 121/30 ff.) insbesondere der hinzugetretenen, eingeschränkten Beweglichkeit der HWS und BWS, dem lumbo- bzw. panvertebralen Schmerzsyndrom, den Handgelenks- bzw. Fingerarthrosen und den entzündlichen Veränderungen im Bereich der MCP-Gelenke nicht genügend Rechnung (vgl. dazu auch Bericht von Dr. med. I._____ vom 14. Februar 2019, wonach stark fingerbelastende Tätigkeiten zu einer verstärkten Schmerzsymptomatik bei den bekannten Heberden- und Bouchardarthrosen führten [IV-act. 201/5]). 5.8.2. Vor diesem Hintergrund durfte die RAD-Ärztin sich nicht damit begnügen, die Frage, ob die in somatischer Hinsicht nachgewiesene Verschlechterung gegenüber der Begutachtung im 2014 relevant sei, offen zu lassen. Vielmehr hätte dem weiter nachgegangen werden müssen, erscheint doch angesichts der sich aktuell darstellenden medizinischen Situation im Vergleich zu derjenigen, die der Rentenaufhebung im April 2016 zugrunde lag, in Gesamtwürdigung der Sachlage eine wesentliche
- 40 - Veränderung des gesundheitlichen Zustandes überwiegend wahrscheinlich. Dass diese zu einer massgeblich verminderten Arbeitsfähigkeit führen kann, belegten denn auch die fachärztlichen Einschätzungen von Dr. med. M._____ (Bericht vom 5. März 2020 [Bf-act. 4]), Prof. Dr. med. G._____ (Bericht vom 25. Januar 2019 [IV-act. 182/3]) sowie Dr. med. I._____ (Bericht vom 14. Februar 2019 [IV-act. 201]). 5.8.3. Bestehen somit – wie vorliegend – zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Feststellungen, sind weitere Abklärungen notwendig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_246/2020 vom 10. September 202 E.2.3 und 8C_261/2018 vom 26. Juni 2018 E.3.3; BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.6 f.; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 37 und 67). Da insofern entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kein stationärer Gesundheitszustand vorliegt, ist eine umfassende Prüfung des (Renten-)Anspruchs, mithin auch eine erneute fachärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation in somatischer Hinsicht und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Denn erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E.4.4.1.4, vgl. auch BGE 140 V 70 E.5.2.1 und 6.1, BGE 139 V 225 E.4.1, BGE 139 V 99 E.1.1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E.5.2.4; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 71). Der Erlass eines reformatorischen Entscheids im Sinne der Zusprache einer Invalidenrente, wie dies von der Beschwerdeführerin im
- 41 - Hauptbegehren beantragt wird, erweist sich mangels eingehender Prüfung des Anspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als verfrüht. 5.9. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2020 (Bf-act. 2, IV-act. 219) aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen der gesundheitlichen Situation in somatischer Hinsicht und erneuter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.9.1. Gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG und Art. 28 IVG ist der Beschwerde führenden Partei dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll (Änderung der Rechtsprechung; BGE 137 V 314 E.3.2.4), weil, wie das Bundesgericht in BGE 141 V 9 E.6.4 festgehalten hat, selbst ein neu diagnostiziertes Leiden einer Rentenaufhebung nicht entgegen steht, wenn als Ausfluss der allseitigen Prüfung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs die vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung zu einem erheblich verminderten Invaliditätsgrad führt. 5.9.2. Vorliegend wird zwar die angefochtene Verfügung vom 23. April 2020 (Bfact. 2, IV-act. 219), mit der nicht aufgrund einer veränderten gesundheitlichen Situation, sondern aufgrund der neuen Berechnungsart (vgl. Art. 27bis IVV) eine Viertelsrente zugesprochen wurde, aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Indes beziehen sich die zu
- 42 tätigenden Abklärungen auf die somatischen Beschwerden, was insbesondere rheumatische und orthopädische Abklärungen erforderlich machen wird, während aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ersichtlich ist und daher diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen zu tätigen sind. Damit besteht bezüglich der psychischen Einschränkungen auch kein Grund, von der entsprechenden 50%igen Arbeits(un)fähigkeit abzurücken. Da eine solche, so die angefochtene Verfügung vom 23. April 2020, bereits zu einer Viertelsrente führt, ist nicht davon auszugehen, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einer tieferen Arbeits(un)fähigkeit und damit zu einer reformatio in peius führen könnten. Von der Einräumung der Möglichkeit eines Beschwerderückzugs kann folglich abgesehen werden. 5.9.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Nieren-, Schulter- und Knochenproblematik (damit ist wohl die Osteoporose gemeint) bereits im Gutachten gewürdigt und somit in die 50%ige Arbeitsfähigkeitseinschätzung eingeflossen sind (vgl. urologisches Teilgutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren rezidivierende Harnwegsinfekte aufgetreten seien, indes keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte [IVact. 121/65 f.]; vgl. zudem Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 15. Juli 2014, wonach aus nephrologischer Sicht kein aktiver Nierenbefall oder eine Funktionseinschränkung bestehe [IV-act. 129/25]; ferner rheumatologisches Teilgutachten, wo die steroidinduzierte Osteoporose als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen worden ist [IV-act. 121/60]). 5.9.4. Der in Replik vorgebrachte Hinweis auf den ärztlich festgestellten Riss der Bizepssehne (vgl. MRI-Bericht vom 27. Mai 2020 von Dr. med. Q._____
- 43 - [Bf-act. 11] und Zuweisungsschreiben Dr. med. M._____ vom 29. Mai 2020 [Bf-act. 12]) stellt nur eine neue Diagnose dar, wobei die damit verbundenen Schulterbeschwerden links bereits seit vielen Jahren bekannt und sowohl im MEDAS-Gutachten (vgl. IV-act. 121/28 f., 121/69 und 73) als auch anlässlich der RAD-Beurteilung berücksichtigt worden sind (vgl. IV-act. 228/19 f.). 5.10. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf die Bemessung des Valideneinkommens Folgendes festgehalten: Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E.5.3, BGE 139 V 28 E.3.3.2). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (Urteil 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E.4.3.2.2; BGE 145 V 141 E.5.2.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist rechtsprechungsgemäss auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.4.2.1 und 9C_14/2019 vom 24. April 2019 E.2.2.2).
- 44 - 5.10.1. Soweit die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gestützt auf den aktuellen Jahreslohn einer ihrer vollzeitlich tätigen Berufskolleginnen bemessen haben will, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die aktenkundigen und mit der Replik eingereichten Lohnausweise (vgl. IVact. 83/8 ff. und Bf-act. 8) bereits in Ermangelung der den jeweiligen Anstellungsverhältnissen zugrundeliegenden Details zur Beschäftigung und den Konditionen nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden können, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass der im Arbeitgeberfragebogen vom 5. Februar 2019 ausgewiesene Bruttostundenlohn von CHF 25.50 (IV-act. 185/2) aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen invaliditätsbedingten Leistungseinbussen herabgesetzt worden wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen Lohn für im Vergleich zur Tätigkeit als Verkäuferin untergeordnete Hilfsarbeiten handeln würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Verkäuferinnentätigkeit, die auf Aushilfsbasis erbracht wird und im Stundenlohn entschädigt wird (vgl. dazu auch Bestätigung des Arbeitgebers vom 9. Juni 2020 [Bfact. 10]). Demnach ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die bisherige, seit Februar 2002 ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als Aushilfs-Verkäuferin bei der L._____ AG bezeichnete, wird diese Beschreibung denn auch vom Arbeitgeber selbst verwendet ("Aushilfe Verkäuferin", vgl. Bestätigung des Arbeitgebers vom 9. Juni 2020 [Bf-act. 10] sowie Arbeitgeberfragebogen vom 5. Februar 2019 [IV-act. 185/2] und vom 25. Oktober 2005 [IVact. 1/103] bzw. E-Mail vom 28. Februar 2012 [IV-act. 37]). Insofern ist auch mit Blick auf die vorliegende Frühinvalidität nach Art. 26 IVV nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen als Verkäuferin abgestellt hat, betont doch auch die Beschwerdeführerin selbst, dass sie den entsprechenden Fähigkeitsausweis erfolgreich erworben hat (vgl. IV-act. 197), wobei sich
- 45 schon sehr früh der Berufswunsch in Richtung Verkauf abgezeichnet hatte (vgl. Bericht der IV-Kommission des Kantons Bern vom 31. Januar 90 [IVact. 1/17]). 5.10.2. Der Einkommensvergleich setzt voraus, dass bei der Ermittlung beider Einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) gleich vorgegangen wird, da andernfalls die Grundlage der Vergleichbarkeit fehlt; insoweit gilt der Grundsatz der Parallelität (KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 14, MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 119 ff.; BGE 135 V 58 E.3.1). Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Bf-act. 2, IV-act. 219) und in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 darlegte, legte sie sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen gestützt auf den von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin angegebenen Bruttostundenlohn fest. Damit wurden beide Einkommen nach denselben Grundlagen bestimmt und eine allfällige Parallelisierung – z.B. wegen eines unterdurchschnittlichen Lohns – ist nicht erforderlich. 5.11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 23. April 2020 (Bf-act. 2, IV-act. 219) ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten über IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
- 46 - Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E.4.1 und 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1; BGE 132 V 215 E.6). 6.1. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 6.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ausgangspunkt bildet die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2020, in der insgesamt ein Aufwand von CHF 3'906.35 ausgewiesen wird (14.8333 Stunden à CHF 250.-- [CHF 3'708.35] zzgl. 5 % Kleinspesenpauschale [CHF 185.40] und – unbelegte – Extraspesen von CHF 12.60). Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.-- herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, be-
- 47 trägt der Stundenansatz höchstens CHF 240.--. Üblich ist zudem eine Spesenpauschale von 3 % (vgl. Mustervorlage Vollmacht und Honorarvereinbarung des Bündnerischen Anwaltsverbands). Gestützt auf diese Praxis ist die Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anzupassen, indem mangels Honorarvereinbarung ein Stundenansatz von CHF 240.-- zur Anwendung gelangt, was ein Honorar von CHF 3'666.80 ergibt (Honoraraufwand von Fr. 3'559.99 für 14.8333 Stunden à CHF 240.--, Auslagenpauschale von CHF 106.79 [3 %]). Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren massgeblich mit in früheren bzw. im Einwandverfahren eingereichten Eingaben übereinstimmen, ist die Parteientschädigung zudem pauschal und ermessensweise auf CHF 3'000.-- (inkl. Barauslagen) herabzusetzen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 23. April 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle. 3. Die IV-Stelle hat A._____ mit CHF 3'000.-- (inkl. Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen.
- 48 - 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]