VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 45 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente I. Sachverhalt:
- 2 - 1. Die 1969 geborene A._____ ist gelernte Erzieherin für behinderte Kinder und arbeitete zuletzt als Servicefachangestellte bei der B._____ GmbH. Ihr behandelnder Neurologe, Dr. med. C._____, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Februar 2003 eine Multiple Sklerose und bescheinigte eine seit Oktober 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Er wies eine bleibende Einschränkung von mindestens 50 % seit August 2002 aus. Mit Verfügung vom 21. April 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2003 zu, wobei sie das Valideneinkommen gestützt auf das Einkommen als Servicefachangestellte ermittelte. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 28. Februar 2007 und 14. Mai 2012 teilte die IV-Stelle A._____ jeweils im Rahmen von Rentenrevisionsverfahren mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. Während Dr. med. C._____ mit Bericht vom 27. Juni 2006 bzw. 22. August 2006 ausgewiesen hatte, dass eine behindertengerechte Tätigkeit zu 50 % möglich sein soll, schloss der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz (RAD-Arzt Hein) am 9. November 2006 auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. 3. Im Mai 2017 wurde wiederum ein Revisionsverfahren eingeleitet. Im Revisionsfragebogen gab A._____ neben einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes an, seit 2007 Mutter zu sein. Ihr Hausarzt, Dr. med. D._____, wies mit Bericht vom 22. Mai 2017 eine schubförmig progrediente Multiple Sklerose sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome aus. Letztere Diagnose wurde ihr anlässlich einer zweitägigen stationären Behandlung in der Klinik Beverin gestellt und stand im Zusammenhang mit dem Verkauf ihres Hauses, was für A._____ eine Be-
- 3 lastungssituation darstellte. In ihrem RAD-Abklärungsbericht vom 6. Februar 2018 diagnostizierte Dr. med. E._____, Fachärztin für Neurologie, eine sekundär chronisch progrediente Multiple Sklerose und wies eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit aus. 4. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort, welche am 7. März 2019 durchgeführt wurde. Dabei gab A._____ an, ohne Gesundheitsschaden ab dem 1. Januar 2011 zu 50 % als Sozialmitarbeiterin erwerbstätig zu sein. Insgesamt wurde für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 keine Einschränkung im Haushalt festgestellt. 5. Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 kündigte die IV-Stelle A._____ die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente wegen einer Meldepflichtverletzung per 30. November 2007 an, woraufhin diese Einwand erhob. 6. Am 9. April 2019 und 4. Juni 2019 berichteten die Dres. med. C._____ und F._____, Leitender Arzt und Leiter Neurologie, von einer Verschlechterung der diagnostizierten Multiplen Sklerose bei progredienter Paraspastik bzw. klinisch neurokognitiver Beteiligung. 7. In der Folge liess die IV-Stelle A._____ bei der Begutachtungsstelle asim des Universitätsspitals Basel polydisziplinär begutachten (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie mit Explorationen im September und Oktober 2019). In dem am 20. Dezember 2019 erstatteten Gutachten diagnostizierten die Gutachterinnen und Gutachter in der Konsensbeurteilung eine Multiple Sklerose mit sekundär progredientem Verlauf mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), und ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) ohne Einfluss auf die Ar-
- 4 beitsfähigkeit. Sie hielten fest, der Gesundheitszustand sei aus neurologischer Sicht nicht stabil, sondern durch die sekundäre Progression mit einem zwar langsamen, aber stetigen Fortschreiten der körperlichen Behinderung mit aktuell spastisch-ataktischer Gangstörung gekennzeichnet. Die Gutachterinnen und Gutachter erachteten A._____ in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, indes in adaptieren Tätigkeiten (d.h. körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einfachen, seriell auszuführenden, weitgehend überlernten Arbeiten) zu 30 % arbeitsfähig. 8. Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2020 stellte die IV-Stelle A._____ die rückwirkende Aufhebung der bisherigen Invalidenrente per 30. November 2007 infolge Meldepflichtverletzung wegen der unterlassenen Meldung der Geburt ihres Sohnes am 6. November 2007 in Aussicht. Sie errechnete sowohl gestützt auf einen Betätigungsvergleich ab der Geburt im November 2007 als auch in Anwendung der gemischten Methode gemäss alter Berechnungsmethode ab 1. Januar 2011 bzw. neuer Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018, jeweils mit einer Gewichtung des Erwerbsbereichs zu 50 % und einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50 % bis zum 28. Mai 2019 bzw. 30 % ab dem 29. Mai 2019, einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. 9. Dagegen liess A._____ am 17. Februar 2020 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und hob die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend per 30. November 2007 auf. 10. Mit Beschwerde vom 20. April 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ihr sei eine ganze, allenfalls eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2018 zuzusprechen. Da-
- 5 bei reichte sie eine neurologische Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 16. April 2020 ein. 11. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung primär auf ihre Verfügung vom 21. Februar 2020 und ergänzte diese punktuell. 12. Die Beschwerdeführerin replizierte bei unveränderten Rechtsbegehren am 8. Juni 2020 und vertiefte ihren Standpunkt. 13. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 16. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest und nahm zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Februar 2020. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]
- 6 sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG; vgl. auch die vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020 in Kraft gewesene Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus). Darauf ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zu prüfen ist, ob die revisionsweise rückwirkende Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente per 30. November 2007 rechtmässig erfolgt ist. 3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV
- 7 - Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDIN-AUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.). 3.2. Dass mit der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 6. November 2007 und dem damit verbundenen, unbestrittenen, rein familiär bedingten Statuswechsel von "Vollerwerbstätigkeit" zu "Nichterwerbstätigkeit" (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 [beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 106 S. 3]) ein Revisionsgrund vorliegt, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz) passte das Bundesgericht seine Rechtsprechung in mehreren Entscheiden an. In BGE 143 I 50 E.4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E.3.3.4 entschied es insbesondere, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich sprechen, fortan auf die (alleine darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016, aufgehoben per 1. Januar 2018). Dabei anerkannte es, dass auch weit zurückliegende Verfahren davon erfasst würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.4.2.2). Hingegen wurde der Wechsel hin zu nicht erwerbstätig vom Bundesgericht namentlich mangels
- 8 - Erschwernissen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen nicht als vom Schutzbereich von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) erfasst beurteilt (vgl. BGE 144 I 28 E.4.5 f.). Insofern stellt die im vorliegenden Fall unbestrittene Aufgabe einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit aufgrund des mit der Geburt des Sohnes im November 2007 einhergehenden Betreuungsaufwandes einen anerkannten Rückkommenstitel dar. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge angab, ab dem 1. Januar 2011 in einem 50%-Pensum ausserhause tätig zu sein (vgl. Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" [Bg-act. 105] und Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 [Bg-act. 106 S. 3]), womit im Ergebnis aus familiären Gründen (insbesondere die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit infolge Reduktion des Betreuungsaufwandes) ein Statuswechsel von nicht erwerbstätig zu teilerwerbstätig erfolgt ist (trotz BGE 144 I 21), ist in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht relevant, da damit mangels bestehendem Rentenanspruch keine Herabsetzung bzw. Aufhebung einer Invalidenrente einherging. 3.3. Ebenfalls unbestritten sind die medizinischen Grundlagen und die damit verbundene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin bis zum 28. Mai 2019 zu 50 % bzw. ab dem 29. Mai 2019 zu 30 % in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig ist, sowie die Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung. Uneins sind sich die Parteien hinsichtlich folgender Punkte: Gewichtung des Erwerbbereichs im Gesundheitsfall, Bemessung des Valideneinkommens, Einschränkung im Haushaltsbereich, Zeitpunkt der Rentenaufhebung. 4.1. Zunächst ist auf die Gewichtung des Erwerbbereichs im Gesundheitsfall näher einzugehen, wobei hier – aufgrund des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin – die Umstände ab dem 1. Januar 2018 zu würdigen sind.
- 9 - Während die Beschwerdegegnerin den Erwerbsbereich gestützt auf die Abklärungen vor Ort für diesen Zeitraum mit 50 % veranschlagt, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig sein. 4.2. Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerung auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wo-
- 10 nach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1, 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1, 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E.2.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 504 E.3.3). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 63 vom 7. Juli 2020 E.3.4). 4.3. Die Beschwerdeführerin stützte sich bei ihrer Gewichtung des Erwerbbereichs zu 100 % auf ihre anlässlich der asim-Begutachtung gemachten Aussagen ab. Dem allgemeininternistischen Teilgutachten ist diesbezüglich die Angabe zu entnehmen, dass sie sich oft fragen würde, was sie machen könnte. Eigentlich würde sie gerne arbeiten. Wenn sie nicht krank wäre, würde sie in einem 100%-Pensum arbeiten. Ihr Sohn sei bald zwölf Jahre alt. Sie wisse aber nicht, was sie noch machen könne. Gerne würde sie wieder etwas mit Kindern arbeiten, denn die Arbeit damals an der International School habe ihr gefallen und sei für sie gut machbar gewesen. Sie könne sich vorstellen, morgens zwei bis drei Stunden an ca. drei bis vier Tagen pro Woche zu arbeiten, wobei jeder Tag anders sei. Manchmal gehe es ihr so schlecht, dass sie gar nicht gehen könne (vgl. Bg-act. 137 S. 30). In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zudem aus, ihre Aussage anlässlich der Abklärung vor Ort, wonach sie im Gesundheitsfalle ei-
- 11 ner 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei dahingehend zu verstehen, dass sie sich gar nicht habe vorstellen können, wie es wäre, wenn sie ohne gesundheitliche Schädigung sein würde. Sie sei damals von der Fragestellung überrumpelt worden. Inzwischen habe sie sich überlegt, was sie tun würde, wäre sie gesund. Auf ihrem erlernten Beruf wäre wohl nur eine 100%ige Arbeitsbeschäftigung möglich; sie sei auch früher einer solchen nachgegangen. Ihr heute über zwölfjähriger Sohn bedürfe keiner dauernden Unterstützung mehr und könnte zu Hause vom Vater betreut werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe sie ihr Rechtsvertreter in ihren Aussagen nie beeinflusst. 4.4. Diesen Vorbringen ist kein Erfolg beschieden. Zwar ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen, dass ihr Sohn im Verfügungszeitpunkt bereits zwölf Jahre alt war und deshalb weniger Betreuungsaufwand benötigte. Dass ihr Ehemann jedoch die verbleibenden Betreuungsaufgaben bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin übernehmen könnte, erscheint aufgrund dessen eigener Erwerbstätigkeit – auch bei einer flexiblen Ausgestaltung als Selbständigerwerbstätiger – fraglich. Zudem geht auch der behandelnde Neurologe, Dr. med. F._____, in der von der Beschwerdeführerin eingereichten neurologischen Beurteilung vom 16. April 2020 aufgrund deren Äusserungen davon aus, die Beschwerdeführerin würde mit dem Grösserwerden ihres Sohnes mindestens wieder einer teilweisen Arbeitstätigkeit ausser Hause nachgehen (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 2). Vor allem ist aber nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern sich die Situation zwischen der allgemeininternistischen Exploration am 3. September 2019 und jener, wie sie sich anlässlich der Haushaltsabklärung am 7. März 2019 präsentierte, verändert haben soll, so dass die Beweggründe der Beschwerdeführerin für die Abweichung der anlässlich der Begutachtung gemachten Angabe (vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle) von ihrer früheren Aus-
- 12 sage (ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 50 % als Sozialmitarbeiterin tätig zu sein) nachvollzogen werden könnten. Der Sohn war im Begutachtungszeitpunkt nur unwesentlich älter als anlässlich der Haushaltsabklärung und auch die eheliche Rollenverteilung mit dem selbständig erwerbstätigen Ehemann wird sich nicht massgeblich verändert haben. Ferner erscheint die Aussage anlässlich der allgemeininternistischen Begutachtung, im Gesundheitsfalle in einem 100%-Pensum zu arbeiten, lediglich beiläufig gemacht worden zu sein, ist sie doch eingebettet in Überlegungen zur Invalidenkarriere (vgl. genauer Wortlaut der Aussage oben) und wurde sie anlässlich der anderen gutachterlichen Explorationen nicht mehr wiederholt (vgl. insbesondere Rubrik "Zukunftsvorstellungen" im psychiatrischen und neurologischen Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 40 und S. 53]). Da anlässlich der Begutachtung insbesondere keine neuen oder anderen Argumente für die geltend gemachte 100%ige hypothetische Erwerbstätigkeit vorgebracht worden sind, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen, dass sie von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (so war die Beschwerdeführerin denn auch ab Mitte August 2019 anwaltlich vertreten [vgl. Bg-act. 132]). Dies lässt die im Rahmen der Haushaltsabklärung am 7. März 2019 (vgl. Bg-act. 106 S. 3) und auf dem gleichentags ausgefüllten Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" (vgl. Bgact. 105) gemachten Angaben im Sinne von Aussagen der ersten Stunde als glaubwürdiger erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht korrekt hätte machen können, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erwägung 7.3 zu den kognitiven Beeinträchtigungen und zum sprachlichen Verständnis der Beschwerdeführerin). 4.5. Ausserdem geht aus den Akten zur bisherigen Erwerbskarriere der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens hervor, dass sie,
- 13 nachdem sie die Volksschule in H.________ absolviert hatte, sich in beruflicher Hinsicht von 1988 bis 1992 zur Erzieherin für behinderte Kinder ausbilden liess. Im Jahr 1999 ist sie in die Schweiz eingereist. Seit April 2001 war sie bei der B._____ GmbH als Servicefachangestellte tätig, bevor im Sommer 2002 gesundheitliche Einschränkungen eingetreten sind (vgl. insbesondere rechtskräftige Verfügung vom 21. April 2004 [Bg-act. 33], vgl. ferner IV-Anmeldung vom 5. Januar 2003 [Bg-act. 3], Arbeitgeberfragebogen vom 14. Februar 2003 [Bg-act. 14] und vom 10. Juli 2006 [Bg-act. 50] und Erstgespräch vom 18. Dezember 2003 [Bg-act. 24]). Zwar lässt sich aus dem Arbeitgeberbericht vom 14. Februar 2003 schliessen, dass sie – damals noch kinderlos – in einem 100%-Pensum bei der B._____ GmbH gearbeitet hat (vgl. Bg-act. 14). Dass sie – wie sie vorbringt – aber auch früher einer 100%igen Arbeitsbeschäftigung nachgegangen sei bzw. in ihrem erlernten Beruf wohl nur eine solche möglich sei, wird weder von ihr belegt noch erscheint eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Erzieherin zwingend. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin selbst an, sie habe nie behauptet, zu 100 % gearbeitet zu haben (vgl. E-Mail vom 26. März 2019 [Bg-act. 113]). Ferner weisen die aktenkundigen Angaben erhebliche Lücken in der beruflichen Erwerbskarriere auf, wobei insbesondere nicht klar ist, was und in welchem Pensum sie zwischen dem "Abschluss" ihrer Ausbildung im Jahr 1992 und der Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 gearbeitet hat. Diesbezüglich sind vielmehr (verschiedene) Auslandaufenthalte aktenkundig (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 6. Februar 2018 [Bg-act. 97 S. 2], allgemeininternistisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 26 und S. 30] und psychiatrisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 36]). Für diesen Zeitraum lässt sich einzig aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 ein Einkommen von CHF 24'750.-- bei der G._____ erwirtschaftet hat (vgl. Bg-act. 75). Ferner geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 und 2000 nicht erwerbstätig war (vgl. z.B. Bg-act. 66). Insgesamt ist ihre Aus-
- 14 sage, auch früher einer 100%igen Arbeitsbeschäftigung nachgegangen zu sein, insoweit zu relativieren. Schliesslich spricht angesichts der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes als Antiquitätenhändler bzw. früher in der Immobilienbranche (vgl. allgemeininternistisches Teilgutachten [Bgact. 137 S. 29], psychiatrisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 37], Bericht von Dr. med. F._____ vom 4. Juni 2019 [Bg-act. 117] und Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 [Bg-act. 106 S. 5]) auch die fehlende finanzielle Notwendigkeit gegen eine 100%ige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle (vgl. auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der allgemeininternistischen Exploration am 3. September 2019, wonach es nicht so schlimm sei, wenn die bisherige Invalidenrente wegfallen würde [Bg-act. 137 S. 26]). 4.6. In Würdigung der gesamten Sachlage ist somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen würde und daneben zu 50 % im anerkannten Aufgabenbereich tätig wäre. 5.1. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin die Bemessung des Valideneinkommens und macht geltend, dieses sei gestützt auf ihre Tätigkeit als Kleinkindererzieherin zu berechnen, wobei dies ca. CHF 80'000.-- betragen würde. Denn sie hätte sicherlich früher oder später wieder auf ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Demgegenüber stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2002 als Servicefachangestellte erziele Jahreseinkommen ab, welches – aufgerechnet auf ein 100%-Pensum ab dem 1. Januar 2018 – einen Betrag von CHF 68'341.-- ergab.
- 15 - 5.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1, 134 V 322 E.4.1). 5.3. Vorliegend ging die Beschwerdeführerin vor Eintritt der durch die Multiple Sklerose bedingte Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit im Sommer/ Herbst 2002 einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Servicefachangestellte im Betrieb ihres Ehemannes nach und verdiente dabei CHF 57'990.-- (vgl. insbesondere Arbeitgeberfragebogen vom 14. Februar 2003 [Bg-act. 14]), was per 2019 aufindexiert ein Valideneinkommen von CHF 68'341.35 ergibt (vgl. Bg-act. 29, 54, 108 und 139). Obwohl ihr ihre Tätigkeit als Erzieherin behinderter Kinder gut gefallen hat bzw. ihr diese sehr lag (vgl. RAD- Abklärungsbericht vom 6. Februar 2018 [Bg-act. 97 S. 3] und Zusammenfassung der Krankengeschichte PDGR vom 2. Mai 2017 [Bg-act. 86 S. 3]), finden sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür, dass sie früher oder später wieder in diesen Beruf zurückgekehrt wäre. Ein solcher Wechsel erscheint auch nicht überwiegend wahrscheinlich, geht aus den Akten doch hervor, dass sie ihre Ausbildung als Erzieherin für behinderte Kinder in England nicht abgeschlossen hat und in der Schweiz dafür eines zusätzlichen Diploms bedürfte (vgl. asim-Gutachten vom 20. Dezember 2019 [Bg-act. 137 S. 4], Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 [Bg-act. 106 S. 2], RAD-Abklärungs-
- 16 bericht vom 6. Februar 2018 [Bg-act. 97 S. 2]). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das als Servicefachangestellte erzielte Jahreseinkommen abgestellt hat. Dies gilt umso mehr, als auch in der rechtskräftigen Verfügung vom 21. April 2004 das Valideneinkommen gestützt auf den als Servicefachangestellte erwirtschafteten Verdienst berechnet worden war (vgl. Bg-act. 33). 6.1. Im Weiteren ist die unter den Parteien umstrittene Einschränkung im Haushalt zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 16. April 2020 geltend, es bestehe eine Einschränkung von mindestens 50 % im Haushaltsbereich, wobei diese Einschätzung die Schadenminderungspflicht berücksichtige. 6.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die zu eruierende Einschränkung in einem anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens sind im nichterwerblichen Bereich grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort festzustellen. Die Abklärung erstreckt sich dabei auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenen Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.1 f.,
- 17 - 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E.3; MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 174). 6.3. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 ab. Dieser genügt den hiervor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit sowie Detailliertheit und wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse bzw. der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenen Beeinträchtigungen erstellt. Auch sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Kompetenz der mit der Beschwerdeführerin befassten Abklärungsperson zweifeln liessen. Letztere nahm für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 zu jedem einzelnen Aufgabenbereich Stellung und führt aus, welche Verrichtungen von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden können bzw. worin sie invaliditätsbedingt eingeschränkt ist und welche zumutbare Mithilfe vom Ehemann geleistet werden kann (vgl. Bg-act. 106 S. 7). Die von der Abklärungsperson gezogenen Schlussfolgerungen wurden von den asim- Gutachterinnen und Gutachter gewürdigt und aus neurologischer Sicht für nachvollziehbar erachtet (vgl. asim-Gutachten vom 20. Dezember 2019 [Bg-act. 137 S. 10 f.] und neurologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 62 f.]; Anmerkung durch das Gericht: Die asim-Gutachterinnen und Gutachter nahmen zwar Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2017 gezogenen Schlussfolgerungen der Abklärungsperson [d.h. Bg-act. 106 S. 6]; diese stimmen indes im Wesentlichen mit jenen ab dem 1. Januar 2018 überein). 6.4. In der von der Beschwerdeführerin beigebrachten neurologischen Beurteilung vom 16. April 2020 führte Dr. med. F._____ zu den Einschränkungen im Haushalt aus, diese seien für ihn auf Basis der neurologischen klinischen Befunde sowie des teilweise intensiven Betreuungsbedarfs der Beschwerdeführerin plausibel anzunehmen. Komplexe, körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten wie z.B. Fensterreinigung
- 18 seien nicht möglich. Die Beschwerdeführerin könne auch keine Tätigkeiten ausüben, bei welchen sie auf einen Tritt oder eine Leiter gehen müsse, etwa zum Reinigen oder für einfache Reperaturarbeiten (z.B. Wechsel von Glühbirnen). Aufgaben wie Bügeln könne sie nur in Etappen von ca. 15 Minuten absolvieren. Länger könne sie nicht stehen. Beim Tragen von Gegenständen wie etwa dem Wassereimer ermüde sie schnell. Sie sehe ihre Gewichtslimite für wiederholte körperliche Aufgaben bei ca. fünf Kilogramm Gewicht. Das Staubsaugen mit einem leichten Gerät könne sie genauso absolvieren wie die Reinigung von Oberflächen in einer einigermassen ergonomischen Arbeitshöhe. Die Beschwerdeführerin werde auch bei Tätigkeiten wie dem Transport von Nahrungsmitteln und Haushaltswaren vom Ehemann unterstützt, welcher sie auch zum Einkaufen begleite (vgl. Bf-act. 1). 6.5. Wenn nun die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Ausführungen ihres behandelnden Neurologen geltend macht, es bestehe auch in Kenntnis der Schadenminderungspflicht eine Einschränkung von mindestens 50 % im Haushaltsbereich, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn bei genauer Betrachtung wurden die von Dr. med. F._____ aufgeführten, gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen bereits im Haushaltsabklärungsbericht festgestellt und unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes gewürdigt. So wurde von der Abklärungsperson namentlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin z.B. beim Fensterputzen vom Ehemann unterstützt werde, wobei diese Mithilfe im Rahmen der zumutbaren Schadenminderung erfasst werde. Auch wies die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin neben Reinigungsarbeiten auch das Bügeln etappenweise (mit Pausen nach jeweils 10 bis 15 Minuten) erledige. Dass die Beschwerdeführerin beim Tragen schwerer Gegenstände, namentlich von Einkaufstaschen, Unterstützung von ihrem Ehemann bzw. Sohn benötigt, wurde ebenfalls als
- 19 zumutbar erachtet (vgl. Bg-act. 106 S. 7). Hinzu kommt, dass im asim- Gutachten vom 20. Dezember 2019 mit Blick auf die sensomotorische Tetrasymptomatik festgehalten wurde, dass Zwangshaltungen der Arme, das repetitive Heben/Tragen/Stossen von Gewichten von mehr als fünf Kilogramm und repetitive bimanuelle Tätigkeiten zu einer erhöhten motorischen Ermüdbarkeit und einer damit assoziierten motorischen Schwäche im Kontext mit der motorischen Fatigue im Bereich der oberen Extremitäten führten, so dass die Greif-/ Halte-/Tragsicherheit transportierter Gegenstände reduziert sei. Zusätzlich bestehe im Bereich der dominanten rechten Hand nachweislich eine Feinmotorikstörung, die additiv zu einer Reduktion der Griff- und Haltesicherheit der Hände führe. Insbesondere Arbeiten mit erhöhten koordinativen bzw. feinmotorischen Anforderungen könnten daher nicht ausgeführt werden (vgl. Bg-act. 137 S. 6 f., vgl. auch neurologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 59 f.]). Die sensomotorische Tetrasymptomatik bestehe zudem aus einer beinbetonten Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten bei beidseitigem, aktuell leicht linksbetontem Absinken im Beinvorhalteversuch. Die Gleichgewichtsstörung sei überwiegend wahrscheinlich auf eine sensible Ataxie bei namhafter Tiefensensibilitätsstörung im Bereich der unteren Extremitäten zurückzuführen. Beim Gehen zeige sich eine spastisch-ataktische Gangstörung (vgl. Bg-act. 137 S. 5, vgl. auch neurologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 58 f.]). Wenn nun die asim-Gutachterinnen und Gutachter die von der Haushaltsabklärungsperson gezogenen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar erachteten, taten sie dies in Kenntnis der vorerwähnten – auch von Dr. med. F._____ und der Beschwerdeführerin selbst beschriebenen (vgl. dazu allgemeininternistisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 28]) – invaliditätsbedingten Einschränkungen, die sich auch bei Tätigkeiten im Haushaltsbereich äussern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Haushaltsführung der Mitwirkungs- und
- 20 - Schadenminderungspflicht grosses Gewicht zukommt. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden, und zwar in einem Mass, das über das im Gesundheitsfalle üblicherweise zu Erwartende hinausgeht. Vielmehr stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. BGE 130 V 504 E.4.2; Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E.7.2). Daher ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass diejenigen Haushaltsarbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr erledigen kann, von ihrem Ehemann übernommen werden können, ohne dass dadurch – auch neben dessen Berufstätigkeit, die er sich als Selbständigerwerbstätiger ohnehin relativ flexibel einteilen kann (insbesondere Homeoffice, vgl. neuropsychologisches Teilgutachten [Bgact. 137 S. 70]) – eine nicht mehr tragbare Belastung entstünde. 6.6. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2018 insgesamt von keiner Einschränkung im Haushalt ausging. 7.1. Streitig ist schliesslich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, ihr Ehemann bzw. dessen Firma B._____ GmbH habe die Familienausgleichskasse über die Geburt des Sohnes informiert. Diese hätte insbesondere gestützt auf Art. 31 Abs. 2 ATSG (Meldepflicht der an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligten Stellen) die Beschwerdegegnerin darüber orientieren müssen. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Geburt ihres Sohnes eine Änderung in den Leistungen der Invalidenversicherung hätte bewirken können. Die Geburt eines Kindes werde in Art. 77 IVV bzw. Art. 31 ATSG nicht aufgeführt. Ausserdem führte Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 16. April 2020 aus, er führe die Konsultationen und die schriftliche Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin auf Englisch.
- 21 - Inwiefern auch sprachliche Barrieren neben kognitiven Störungen dazu geführt hätten, dass sie die Geburt ihres Sohnes nicht gemeldet habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. Bf-act. 1 S. 1). 7.2. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Sie erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 118 V 214 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E.2, 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E.4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61). 7.3. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass jede Änderung in persönlichen oder
- 22 wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich der Beschwerdegegnerin mitzuteilen sei, wobei dies insbesondere notwendig sei bei Geburten (vgl. rechtskräftige Verfügung vom 21. April 2004 [Bg-act. 33 S. 3 f.], Mitteilung vom 28. Februar 2007 [Bg-act. 56] und Mitteilung vom 14. Mai 2012 [Bg-act. 79], vgl. ferner die generelle Meldepflicht in den Verfügungen vom 17. Mai 2006 [Bg-act. 44 S. 4] und vom 13. November 2013 [Bg-act. 80 S. 3]). Insofern erweist sich die Berufung auf Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV, welche in genereller Weise auf die für den Leistungsanspruch wesentliche Änderungen in den massgebenden Verhältnissen verweisen, als unbehelflich, erscheint es doch ohnehin naheliegender, dass sich die Beschwerdeführerin direkt aus den an sie adressierten Schreiben über ihre Meldepflicht in Kenntnis setzt, anstatt diese im Gesetz bzw. in einer Verordnung nachzuschlagen. Dass bei der aus H.________ stammenden Beschwerdeführerin sprachliche Barrieren bestünden, welche sie daran hindern würden, den Umfang ihrer Meldepflicht zu verstehen, überzeugt nicht, spricht und versteht sie doch nachweislich sehr gut deutsch (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 8./19. März 2019 [Bg-act. 106 S. 8], asim- Gutachten vom 20. Dezember 2019 [Bg-act. 137 S. 7] und speziell allgemeininternistisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 31] bzw. psychiatrisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 40 und S. 44], vgl. ferner Email vom 26. März 2019 [Bg-act. 113] und vom 7. April 2019 [Bg-act. 110]). Daher ist davon auszugehen, dass sie in der Lage war, die einfach verständliche Pflicht, die Geburt eines Kindes der Beschwerdegegnerin zu melden, zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dies ist auch aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten – insbesondere ihrer guten Intelligenz (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 77 und S. 85]) – anzunehmen, denn die gutachterlich festgestellten Defizite beschlagen nicht das Sprachverständnis bzw. das Verstehen von Instruktionen und dessen Umsetzung (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten [Bg-act. 137
- 23 - S. 76]), sondern zeigten sich namentlich bei tempoabhängigen Aufgaben zur Erfassung der Reaktions- und Flexibilitätsleistung insbesondere bei den exekutiven Funktionen, die mit den erhobenen, MS-spezifischen kognitiven Kennwerten übereinstimmten, beim verbal-auditiven und visuell räumlichen Arbeitsgedächtnis oder bei der selektiven Aufmerksamkeit (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten [Bg-act. 137 S. 85]). 7.4. Ferner weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich eine Leistungsbezügerin rechtsprechungsgemäss ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen kann, eine mit ihr (bzw. ihrem Ehemann) befasste andere Behörde – vorliegend die Familienausgleichskasse – hätte eine ihr bekannte Änderung (der persönlichen Verhältnisse wie die Geburt eines Kindes) der Beschwerdegegnerin mitteilen resp. diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2010 vom 2. Dezember 2010 E.2.2 mit Hinweisen). Insofern erfüllte die Beschwerdeführerin mit der – ohnehin durch ihren Ehemann vorgenommenen – Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse die ihr obliegende Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht. Abgesehen davon bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Familienausgleichskasse nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass die Ehefrau des Bezügers von Familienzulagen eine Invalidenrente bezieht, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Indem die Beschwerdeführerin die Geburt ihres Sohnes am 6. November 2007 trotz mehrmaligem, auch für sie verständlichen Hinweis darauf, dass dies eine für den Leistungsanspruch wesentliche, meldungspflichtige Änderung darstellt, der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt hat, und die Geburt erst im Rahmen des im Mai 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens erwähnte, hat sie das Mindestmass an Aufmerksamkeit, das nach den konkreten Umständen und
- 24 nach ihren persönlichen Verhältnissen geboten war, nicht aufgewendet. Ihr Verhalten ist somit als fahrlässig einzustufen. Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend aufzuheben. 7.5. Hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs, über welchen gemäss der Beschwerdegegnerin erst noch in einer separaten Verfügung befunden wird, sind die in Art. 25 Abs. 2 ATSG verankerten Verwirkungsfristen zu beachten. Nach der absoluten Verwirkungsfrist können mit fristwahrendem Verwaltungsakt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E.4.3.5, 8C_718/2016 vom 21. August 2017 E.5.3, 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E.2) nur diejenigen unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert werden, die in den fünf vorangegangenen Jahren ausgerichtet wurden (vgl. DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Rz. 62 zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2). Dies anerkennt die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrer Duplik. 8. Zum Invaliditätsgrad gilt Folgendes: Bei dem auf ein 100%-Pensum hochgerechneten Valideneinkommen von CHF 68'341.35 und einem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von CHF 27'950.30 bis zum 28. Mai 2019 (LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, weiblich, 50%ige Einschränkung im Erwerbsbereich, aufindexiert und umgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden [CHF 4'363.-x 12 : 40 x 41.7 x 0.5 x 1.003995 x 1.01 x 1.01 ]) bzw. von CHF 16'770.20 ab dem 29. Mai 2019 (LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, weiblich, 70%ige Einschränkung im Erwerbsbereich aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in adaptierter Tätigkeit gemäss asim-Gutachten vom 20. Dezember 2019 [Bg-act. 137 S. 8] und Bericht von Dr. med. F._____ vom
- 25 - 4. Juni 2019 [Bg-act. 117], vgl. RAD-Abschlussbeurteilung von Dr. med. E._____ [Bg-act. 145 S. 17], aufindexiert und umgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden [CHF 4'363.- - x 12 : 40 x 41.7 x 0.3 x 1.003995 x 1.01 x 1.01]) resultiert bei einer Einbusse von 59.1 % bzw. 75.46 % und einem Erwerbsanteil von 50 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 29.55 % (59.1 % x 0.5) bzw. 37.73 % (75.46 % x 0.5), welcher zusammen mit jenem im Bereich Haushalt von 0 % (50 % x 0 infolge fehlender Einschränkung) ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 30 % bzw. 38 % ergibt. Damit besteht in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2018 kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 9. Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2020 erweist sich somit als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. April 2020 führt. 10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-fest. Diese sind gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 26 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] [Mit Urteil BGU 9C_359/2021 vom 2. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]