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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.04.2020 S 2020 38

9. April 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,441 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Prämien nach KVG | Krankenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 38 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Pedretti und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 9. April 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt B._____, Beschwerdeführer gegen C._____ AG, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG

- 2 - 1. A._____ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der C._____ AG versichert. 2. Am 25. August 2019 leitete die C._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region D._____ gegen A._____ eine Betreibung für ausstehende Prämien der Monate März 2019 bis Mai 2019 in der Höhe von Fr. 967.20 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2019 sowie für Mahnspesen in der Höhe von Fr. 130.-- und Zins von Fr. 19.80 ein. Nachdem gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. 2193054 des Betreibungs- und Konkursamts der Region D._____ am 5. September 2019 Rechtsvorschlag erhoben wurde, erliess die C._____ am 14. Oktober 2019 eine Verfügung, mit welcher sie den aktuell geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'197.-- feststellte und den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung im Umfang von Fr. 1'123.70 aufhob. Diese Verfügung wurde mittels A-Post Plus an A._____ versandt. 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 26. November 2019 (Aufgabedatum Deutsche Post) Einsprache, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. 4. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 trat die C._____ auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. März 2020 (Aufgabedatum Deutsche Post) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 und damit auch die Verfügung vom 14. Oktober 2019 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 2193054 zurückzuziehen und zu löschen sei. Zudem sei ihm eine Umtriebsentschädigung für den entstandenen Aufwand zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

- 3 dass der C._____ die geltend gemachte Forderung betreffend Prämien der Monate März 2019 bis Mai 2019 nicht zustehe. Das Versicherungsverhältnis sei durch wirksame und bestätigte Kündigung vom 30. August 2016 per 31. Dezember 2016 beendet worden. Einerseits hätten per Ende 2016 keine fälligen Prämienrückstände bestanden, anderseits sei der Nachweis des Nachversicherers E._____ AG und F._____ Krankenkasse) beigebracht worden. Aufgrund der wirksamen Kündigung und Beendigung des Versicherungsverhältnisses per 31. Dezember 2016 seien die einseitigen und rückwirkenden Veränderungen der C._____ ab dem Jahr 2017 weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Demzufolge hätten über den 31. Dezember 2016 hinaus keine Prämien mehr gefordert werden dürfen. Entsprechend seien die Verfügung vom 14. Oktober 2019 und der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 rechtswidrig. Soweit sich die C._____ darauf berufe, auf die Einsprache nicht eintreten zu müssen, weil diese nicht fristwahrend eingereicht worden sei, handle sie rechtsmissbräuchlich. 6. Am 2. April 2020 reichte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin sämtliche Akten ein. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2020. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

- 4 - Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. Aus demselben Grund wurde im Übrigen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 54 Abs. 2 VRG). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Streitwert unter Fr. 5'000.-- liegt und für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb sich die Kompetenz der Einzelrichterin zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit ebenfalls aus Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG ergibt. 1.3. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer

- 5 - Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 1b, je mit weiteren Hinweisen). 1.4. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2020, mit welchem diese auf die vom Beschwerdeführer am 26. November 2019 der Deutschen Post übergebene Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2019 nicht eingetreten ist. Liegt ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Streit, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat mit anderen Worten nur jene Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 99 vom 27. September 2019 E.1.4). 2. Im Folgenden ist nach dem Ausgeführten einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 mangels Fristwahrung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die in der Beschwerde geltend gemachten materiellen Vorbringen zu den Prämienrückständen für die Monate März 2019 bis Mai 2019 ist somit nicht einzutreten.

- 6 - 3.1. Gegen Verfügungen kann – mit Ausnahme der vorliegend nicht weiter interessierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2 mit Hinweis). 3.2. Vorliegend wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2019 am 16. Oktober 2019 der Post übergeben und mittels A-Post Plus an den Beschwerdeführer gesandt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 7). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). 3.3. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. In Art. 49 Abs.

- 7 - 3 ATSG ist nur vorgeschrieben, dass Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen, dass sie zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, und dass der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Auch die Spezialgesetzgebung zur Krankenversicherung enthält keine entsprechenden Normen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Die Zustellung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2019 mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden. 3.4. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1). 3.5. Der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich entnehmen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2019 (10:43 Uhr) zugestellt wurde (vgl. Bg-act. 7). Zwar wird mit einem "Track & Trace"-Auszug nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus die-

- 8 sem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Zudem ergibt sich aus dem besagten "Track & Trace"-Ausdruck nicht, dass der Post bei der Zustellung der Verfügung vom 14. Oktober 2019 ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Bg-act. 7). Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer auch keine fehlerhafte Postzustellung geltend. 3.6. Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer am Donnerstag, 17. Oktober 2019 zugestellt wurde, was als fristauslösendes Moment zu gelten hat (vgl. vorstehende E.3.4). Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann mithin am darauffolgenden Tag, dem Freitag, 18. Oktober 2019 zu laufen und endete am Samstag, 16. November 2019. Da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, lief die Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG am Montag, 18. November 2019 ab. Die erst am 26. November 2019 der Deutschen Post übergebene Einsprache erfolgte damit klar verspätet (vgl. Bg-act. 8). 3.7. Soweit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang Rechtsmissbrauch vorwirft, da sie keine Leistungen einfordern dürfe, welche ihr nicht zustünden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das angerufene Gericht die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten materiellen Rügen betreffend Nachweis des Nachversicherers E._____ AG und F._____ Krankenkasse) bereits rechtskräftig beurteilt und dabei die entsprechenden Rügen als materiell unbegründet erachtet hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 103 vom 15. Mai 2019 E.3.1.1 und E.3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2019 vom 17. Oktober 2019). Ebenso wenig verfängt sein Vorbehalt, er werde sich noch gesondert zur Frage äussern, ob überhaupt ein Fristversäumnis vorliege,

- 9 erfolgte ein solches Vorbringen im Rahmen der Replik damit doch verspätet. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 26. November 2019 bei der Deutschen Post aufgegebene Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 erweist sich somit als rechtens, was zur Bestätigung desselben führt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 5.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelnswerten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 68). 5.2. Vorliegend ist von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszugehen. Einerseits wahrte die am 26. November 2019 der Deutschen Post übergebene Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2019 angesichts der eindeutigen Aktenlage die Einsprachefrist klar nicht. Anderseits wurde dem Beschwerdeführer bereits in einem – in einer ähnlich gelagerten Sache – ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts die Auferlegung von Kosten für den Fall künftiger mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeführung angedroht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 45 vom 28. August 2018 E.5.2; Ur-

- 10 teil des Bundesgerichts 9C_684/2018 vom 29. Januar 2019). Hinzu kommt, dass das angerufene Gericht dem Beschwerdeführer in zwei – ebenfalls in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren – ergangenen rechtskräftigen Urteilen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- bzw. Fr. 700.-- wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Prozessführung auferlegte (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 104 vom 12. Februar 2019 E.5.2, S 19 99 vom 27. September 2019 E.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_202/2019 vom 10. September 2019, 9C_729/2019 vom 20. November 2019). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf Fr. 700.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn – wie hier – von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens wegen mutwilligem bzw. leichtsinnigem Verhalten abgewichen werden kann. In einem solchen Fall kann – bei erheblichem Aufwand – der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Voraussetzung für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ihr mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein erheblicher Aufwand entstanden ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.--

- 11 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-zusammen Fr. 976.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

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