VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 35 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 3. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ ist 1973 geboren. Am 21. Oktober 1987 erlitt sie einen Fahrradunfall und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma mit contusio cerebri, eine Schädelbasisfraktur, eine Fraktur der linken Scapula sowie diverse Rissquetschwunden und Schürfungen zu. Seither litt sie insbesondere an einer allgemeinen Verlangsamung, einer ausgeprägten Aufnahme-, Konzentrations- und Speicherungsschwäche, Kopfschmerzen und rascher Ermüdbarkeit. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 20. März 1990 stellte Prof. Dr. phil. B._____ ein knapp durchschnittliches kognitives Niveau mit unausgeglichenem Funktionsniveau fest. Namentlich zeigten sich Auffälligkeiten in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernvermögen, Neugedächtnis, Sprachverständnis, Rechnen und Flexibilität. Nachdem der beim Bürozentrum der C._____ durchgeführte Arbeitsversuch eine Leistungsfähigkeit von 50 % ergeben hatte, wurde A._____ mit Verfügung vom 8. Juni 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 1994 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Aufgrund veränderter erwerblicher Verhältnisse wurde diese am 8. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt, bevor sie mit Verfügung vom 6. November 1998 gestützt auf einen Einkommensvergleich per 1. August 1998 wieder auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 51 %) erhöht wurde. 2. Nach der Heirat und der Geburt der Tochter führte die IV-Stelle bei A._____ eine Abklärung vor Ort durch. Im Abklärungsbericht vom 15. Juni 2000 wurde festgehalten, dass sie seither ausschliesslich im Haushalt tätig war. Insgesamt konnte eine Einschränkung von 51 % festgestellt werden. Am 14. August 2000 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie unverändert Anspruch auf die bisherige (halbe) Invalidenrente habe, wobei der anhand eines Betätigungsvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad gleichblieb. Im August 2002 gebar A._____ einen Sohn. Anlässlich der am 21. März 2006 durchgeführten Abklärung vor Ort tat sie kund, weiterhin als Hausfrau tätig sein zu wollen, bis die Kinder grösser seien. Gesamthaft wurde eine Einschrän-
- 3 kung von 50 % im Haushalt festgestellt. Daraufhin wurde mit Mitteilung vom 16. Mai 2006 ihr bisheriger Rentenanspruch bestätigt. 3. Im Mai 2009 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Bericht vom 27. Juni 2009 diagnostizierte der Hausarzt von A._____, Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein neuropsychologisches Defizit nach schwerem Schädelhirntrauma sowie chronische Spannungskopfschmerzen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit erachtete er bei einer um ca. 50 % verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Zeitaufwands bei Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche für möglich. Zudem wurde am 27. Oktober 2009 eine Abklärung vor Ort durchgeführt, bei welcher sich eine Einschränkung von 40.29 % ergab, was mit einem geringeren Betreuungsaufwand der Kinder aufgrund deren Alter begründet wurde. Entsprechend setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2010 die bisherige halbe Invalidenrente in Anwendung des Betätigungsvergleichs auf eine Viertelsrente herab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Im Rahmen des im November 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde wiederum eine Haushaltsabklärung durchgeführt, anlässlich derer A._____ angab, dass sie bei guter Gesundheit bis zum Eintritt ihres Sohnes in die Oberstufe weiterhin als Hausfrau tätig wäre, sich danach einen Wiedereinstieg ins Berufsleben in einem Pensum von 30- 40 % vorstellen könnte. Insgesamt wurde erneut eine Einschränkung von 40.29 % festgestellt. Daraufhin wurde A._____ am 9. April 2014 mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. 5. Im April 2019 leitete die IV-Stelle abermals ein Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs von A._____ ein. Deren neue Hausärztin, Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, wies mit Bericht vom
- 4 - 11. Juli 2019 bei den bekannten Diagnosen mit Arbeitsfähigkeits-Auswirkung (mithin dem neuropsychologischen Defizit nach schwerem Schädelhirntrauma und chronische Spannungskopfschmerzen) einen stationären Gesundheitszustand aus. Anlässlich der am 16. Oktober 2019 durchgeführten Abklärung vor Ort wurde nur mehr eine Einschränkung von 9.5 % im Haushalt festgestellt. Auf dem Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" vom 22. Oktober 2019 gab A._____ an, ohne Gesundheitsschaden aus freiem Entscheid zu 100 % als kaufmännische Angestellte erwerbstätig zu sein. 6. Mit Vorbescheid vom 13. November 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Einstellung der Viertelsrente in Aussicht. Dabei ging sie aus medizinischer Sicht von einem nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustand aus und nahm eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50-60 % an. Die von A._____ abgegebene 100%ige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall erachtete sie für nicht nachvollziehbar und ging aufgrund der Unterlagen von einer (maximalen) Erwerbstätigkeit von 50 % aus. Im Haushaltsbereich schloss sie auf eine Einschränkung von 9.5 %. Daraus errechnete die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 33 %. 7. Dagegen erhob A._____ am 5. Dezember 2019 vorsorglich und am 30. Januar 2020 einen begründeten Einwand. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 beschied die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisherigen Rente auf das Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats auf. 8. Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobener Beschwerde vom 16. März 2020 beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) neben der Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2020, ihr seien weiterhin Invalidenrenten auszurichten. Eventualiter sie die
- 5 - Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es liege kein Revisionsgrund vor und die Gewichtung des Erwerbanteils sei mit mindestens 70 % zu veranschlagen. Ausserdem fehle eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, weshalb nicht auf die 55%ige Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) abgestellt werden könne. Ferner werde auch die im Haushalt ermittelte Einschränkung von bloss noch 9.5 % genauso bestritten wie das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Selbsteingliederung. Daneben sei fraglich, ob eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Schliesslich sei das Valideneinkommen anhand von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung zu bemessen und ein angemessener Leidensabzug zu gewähren. 9. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte ihre bereits in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung punktuell. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Mai 2020 bei unveränderten Rechtsbegehren und legte eine Stellungnahme ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ vom 16. Mai 2020 ins Recht. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in ihrer Duplik vom 15. Juni 2020 Stellung. Am 29. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2020 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831. 20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. Februar 2020 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 58) stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. b ATSG). Was das Rechtsbegehren betrifft, lässt sich aus der Beschwerde sinngemäss der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente ableiten, womit sie formgerecht eingereicht wurde. Da im Übrigen auch die Frist eingehalten wurde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente zu Recht revisionsweise per 31. März 2020 aufgehoben hat.
- 7 - 3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit auch den Rentenanspruch zu beeinflussen. Während die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin ihre nur vage und nicht überwiegend wahrscheinliche Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung im Jahr 2014, wonach sie nach Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe wahrscheinlich wieder erwerbstätig wäre, als Grund für die Überprüfung des Rentenanspruchs heranzog, liegt für die Beschwerdegegnerin offensichtlich ein Revisionsgrund vor. Denn bis und mit dem im April 2014 abgeschlossenen Revisionsverfahren wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall unbestritten nicht erwerbstätig gewesen, womit die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung gelangt sei. Ebenso wenig sei streitig, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aktuell teilerwerbstätig (in einem Pensum vom 50 % oder 70 %) wäre, so dass der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln sei. Aufgrund dieser Änderung der Bemessungsmethode liege zweifellos ein Revisionsgrund vor. 3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht
- 8 publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 f.; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E.2.3 m.H.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.). 3.3. Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführerin erstmals mit Verfügung vom 8. Juni 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugesprochen (vgl. Bg-act. 1 S. 163 und 1 S. 156 ff.), nachdem insbesondere der beim Bürozentrum der C._____ durchgeführte Arbeitsversuch eine Leistungsfähigkeit von 50 % ergeben hatte (vgl. Bg-act. 1 S. 146 und 1 S. 156). Aufgrund veränderter erwerblicher Verhältnisse wurde die Invalidenrente kurzzeitig auf eine Viertelsrente herabgesetzt (vgl. Bg-act. 1 S. 235), bevor sie mit Verfügung vom 6. November 1998 gestützt auf einen Einkommensvergleich per 1. August 1998 wieder auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 51 %) erhöht wurde (Bg-act. 1 S. 238). Nach der Geburt ihrer Tochter im August 1999 und der damit verbundenen Aufgabe einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Juni 2000 [Bg-act. 1 S. 278]) wurde die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige eingestuft (vgl. Bg-act. 1 S. 291), was auf ihren bisherigen Rentenanspruch jedoch keine Auswirkungen zeitigte, da der bei einer festgestellten Einschränkung von 51 % im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Juni 2000 [Bg-act. 1 S. 285]) anhand der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad unverändert blieb (vgl. Mitteilung vom 14. August 2000 [Bg-act. 1 S. 289]). Zu einer Herabsetzung ihres bisherigen Rentenanspruchs kam es erst, als anlässlich der Abklärung vor Ort am 27. Oktober 2009 lediglich noch eine Einschränkung von 40.29 % im Haushalt festgestellt wurde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Oktober 2009 und 17. November 2009 [Bg-act. 9 S. 8]),
- 9 woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2010 gestützt auf die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelte und eine Viertelsrente zusprach (vgl. Bg-act. 20 und 22). Auch anlässlich der Mitteilung vom 9. April 2014, wonach der Rentenanspruch unverändert sei (vgl. Bg-act. 34), wurde die spezifische Methode zur Invaliditätsbemessung herangezogen. Damals gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 25. März 2014 an, sie wäre im Gesundheitsfall bis zum Eintritt ihres Sohnes in die Oberstufe weiterhin als Hausfrau tätig. Für den Wiedereinstieg ins Berufsleben kam für sie ein Pensum von 30 bis 40 % in Frage (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 27. März 2014 und 9. April 2014 [Bg-act. 33 S. 3]). Dass ein mit der Geburt eines Kindes verbundener und damit rein familiär bedingter Statuswechsel von "Vollerwerbstätigkeit" zu "Nichterwerbstätigkeit" eine Herabsetzung eines Rentenanspruchs zu begründen vermag, ist auch im Lichte der Di Trizio-Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09) passte das Bundesgericht in mehreren Entscheiden seine Rechtsprechung an. In BGE 143 I 50 E.4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E.3.3.4 entschied es insbesondere, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich sprechen, fortan auf die (alleine darauf beruhende) revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, aufgehoben per 1. Januar 2018). Dabei anerkannte es, dass auch weit zurückliegende Verfahren davon erfasst würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E.4.2.2). Hingegen wurde der Wechsel hin zu
- 10 - "nicht erwerbstätig" vom Bundesgericht namentlich mangels Erschwernissen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrnehmung beruflicher Interessen nicht als vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK erfasst beurteilt (BGE 144 I 28 E.4.6). 4.1. Fraglich ist im vorliegenden Fall jedoch, ob die anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort am 25. März 2014 gemachte Angabe der Beschwerdeführerin, sie wäre nach Eintritt ihres jüngsten Kindes in die Oberstufe wahrscheinlich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig (vgl. Bg-act. 33 S. 3), tatsächlich in revisionsrechtlicher Hinsicht relevant sein kann. Gründe dafür, um an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall zu zweifeln, sind – wie auch die Beschwerdegegnerin annimmt – nicht ersichtlich, geht doch auch die Beschwerdeführerin im Ergebnis davon aus, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen zu mindestens 70 % erwerbstätig. 4.2. Das Bundesgericht beschied in BGE 144 I 21, dass die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente auch dann EMRK-widrig ist, wenn allein familiäre Gründe – wie die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit zufolge abnehmenden Betreuungsaufwands hinsichtlich der Kinder – für einen Statuswechsel von "nichterwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen. Diesfalls ist die laufende Rente der versicherten Person weiterhin auszurichten (BGE 144 I 21 E.4.3 bis E.4.6). 4.3. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdegegnerin allein aufgrund der anlässlich der Haushaltsabklärung im März 2014 gemachten Aussage der Beschwerdeführerin im April 2019 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet hat und eine weitere Haushaltsabklärung in Auftrag gab (vgl. Case Report vom 10. Februar 2020 [Bg-act. 59 S. 6]). Dass aus medizinischer Sicht ein Überprüfungsbedarf bestand, verneinte die Beschwerdegegnerin genauso wie RAD-Arzt Dr. med.
- 11 - F._____ in seiner Beurteilung vom 22. Mai 2019 (vgl. Case Report vom 10. Februar 2020 [Bg-act. 59 S. 5 f.]). 4.4 Wenn nun die Beschwerdeführerin am 25. März 2014 angab, ab Eintritt ihres jüngeren Sohnes in die Oberstufe infolge des abnehmenden Betreuungsaufwands in einem Teilpensum ausserhause tätig zu sein, womit im Ergebnis aus rein familiären Gründen ein Statuswechsel von nicht erwerbstätig zu teilerwerbstätig erfolgt ist, ist die damit einhergehende Aufhebung der bisherigen Invalidenrente in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig. Denn der Statuswechsel hin zur Teilerwerbstätigkeit und die damit verbundene Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erfolgte bereits im August 2015 und somit klarerweise unter Geltung der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 21. Für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2018, als der revidierte Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.210) (Kodifizierung der neuen gemischten Methode) in Kraft trat, ergibt sich vorliegend ebenfalls keine zu berücksichtigende revisionsrechtlich bedeutsame Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, da der Statuswechsel bereits zuvor erfolgt ist und für die Beurteilung eines zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen diejenigen (materiellen) Rechtssätze anzuwenden sind, welche in jenem Zeitpunkt Geltung hatten (vgl. dazu BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 445 E.1.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 52 vom 19. März 2019 E.3.2). Zudem regeln die Übergangsbestimmungen zu dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27bis IVV die vorliegend zu beurteilende, sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkende, Konstellation nicht. Wenn die Beschwerdegegnerin im per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27bis IVV implizit einen (eigenständigen) Revisionsgrund bzw. einen Grund für die Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente bereits für vor dem 1. Januar 2018 eingetretene Sachverhaltsänderungen erblickt, würde sie im Ergebnis zu Ungunsten der Beschwerdeführerin eine
- 12 erst später in Kraft getretene normative Regelung auf einen sich bereits in der Vergangenheit effektiv verwirklichten Sachverhalt anwenden. Dies stünde indes im Widerspruch zum erwähnten allgemeinen intertemporalen Grundsatz (vgl. zum Ganzen auch VGU S 18 107 vom 29. Januar 2020 E.3.4 und E.4 sowie S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.4.3). 4.5. Dass der Statuswechsel bzw. der Wechsel der Bemessungsmethode von der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs für Nichterwerbstätige zur gemischten Methode für teilzeitlich erwerbstätige Personen mit Aufgabenbereich vorliegend auch aus nicht familiär bedingten Gründen erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin nicht vor, dass andere wesentliche Veränderungen in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht stattgefunden hätten. Vielmehr hielt sie in der angefochtenen Verfügung selbst fest, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe (vgl. Bg-act. 58 S. 2). Auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie insbesondere gestützt auf die Berichte ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ vom 11. Juli 2019 (Bg-act. 41) und 16. Mai 2020 (Bf-act. 3) von einem gleichgebliebenen, sich aber im Vergleich zur Annahme des RAD- Arztes Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 12. November 2019 (vgl. Case Report vom 10. Februar 2020 [Bg-act. 59 S. 6 f.]), welcher ebenfalls einen nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustand annimmt, auf schlechterem Niveau befindlichen Gesundheitszustand ausgeht und diesbezüglich eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin rügt. 4.6. Da insgesamt somit kein zulässiger oder anderer Rückkommenstitel nach Art. 17 ATSG vorliegt, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3) und der Beschwerdeführerin ist weiterhin die bisherige Viertelsrente auszurichten.
- 13 - 5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Die IV-Stelle hat A._____ über den 31. März 2020 hinaus die bisherige Viertelsrente (samt allfälliger Kinderrenten) auszurichten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen. 6.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Das Gericht legt die Kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.-- fest. Diese gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 6.2. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf einen aussergerichtlichen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 31. März 2020 keine Honorarnote eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb unter Berücksichtigung des praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundeansatzes für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), und angesichts des ausführlichen Schriftenwechsels eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- zuzusprechen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. 6.3. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Replik ausserdem, dass die Kosten für die Stellungnahme ihrer Hausärztin Dr. med. E._____ vom 16. Mai 2020 gemäss Art. 45 ATSG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Da eine entsprechende Rechnung – obwohl von der Beschwerdeführerin
- 14 in Aussicht gestellt – nicht eingereicht worden ist und die Stellungnahme von Dr. med. E._____ vom 16. Mai 2020 für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war bzw. der medizinische Sachverhalt nicht erst dadurch schlüssig festgestellt werden konnte, ist dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2020 wird aufgehoben. A._____ steht über den 31. März 2020 hinaus eine Viertelsrente (samt allfälliger Kinderrenten) zu. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 2'200.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]