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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.08.2020 S 2020 31

18. August 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,402 Wörter·~42 min·1

Zusammenfassung

Zusatzversicherungen nach VVG | Krankenversicherung VVG

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 31 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis und Audétat Aktuarin Parolini URTEIL vom 18. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Zusatzversicherung nach VVG

- 2 - 1. A._____, Jahrgang C._____, war seit dem 1. April 2016 bis zur Kündigung per 30. November 2019 bei der D._____ AG als Chauffeur (Liefern von Waren in Nachtarbeit) angestellt. In diesem Zusammenhang war er bei der B._____ AG für ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes, bei einer Wartefrist von 60 Tagen und einer Leistungsdauer von 730 Tagen im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG gegen Krankheit versichert (Police Nr. E._____). 2. Mit Krankmeldung vom 7. August 2019 meldete die D._____ AG A._____ ab dem 3. Juni 2019 wegen einer Lungenentzündung als arbeitsunfähig. Die B._____ erbrachte nach Ablauf der Wartefrist (60 Tage) ab dem 2. August 2019 die vertraglich vereinbarten Taggeldleistungen (80 % des versicherten Verdienstes von CHF 68'025.00, mithin CHF 149.10 pro Tag) für eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Zeitraum vom 9. September bis zum 16. September 2019 wurden infolge eines nicht bewilligten Auslandaufenthaltes keine Taggelder ausgerichtet. 3. In dem von der B._____ eingeholten psychiatrischem Erstbericht von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitender Arzt Psychosomatik der Kliniken G._____, vom 16. Oktober 2019 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F.33.0) und posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend PTBS) (früh in der Adoleszenz erworben, lange Zeit mehrheitlich kompensiert), erste Dekompensation/Exazerbation im Rahmen der Retraumatisierung durch ein seit Anfang 2015 weitgehend therapierefraktäres muskuloskelettales Leiden, erneut und intensiv exazerbiert im Rahmen einer Untersuchungshaft im Jahre 2018. Dieser Arzt stellte fest, dass aus fachpsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei Nachtarbeit und das Heben schwerer Lasten möglichst vermieden werden sollten. So-

- 3 fern A._____ nicht dauerhaft in beengten oder geschlossenen Räumen arbeiten müsse, bestünden keine relevanten Einschränkungen in rheumatologisch-ergonomisch adaptierten Verweistätigkeiten. 4. Der behandelnde Arzt, Dr. med. H._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Arztbericht vom 18. Oktober 2019 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches lumbospondylogenes und Zervikovertebralsyndrom, eine rezidivierende depressive Episode, aktuell leichter Grad, sowie eine im Juni 2019 durchgemache Pneumonie. Er bestätigte, dass die aktuellen Beschwerden bereits im Jahr 2015 in den Kliniken G._____ behandelt worden seien, dass seit dem 3. Juni 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe und dass eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei. 5. Der Vertrauensarzt der B._____, Dr. med. I._____, beurteilte die Arbeitsfähigkeit von A._____ mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 als unklar. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses stelle sich insbesondere die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (inkl. angepasste Tätigkeiten in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur). Er empfahl die Einholung einer fachärztlichen Untersuchung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie. 6. In der Folge holte die B._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden die Akten der Invalidenversicherung zur Einsichtnahme ein. Daraus geht hervor, dass mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 ein Rentenanspruch verneint worden war, zumal die Ausübung einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit im Wechselrhythmus in einem 100 %-Pensum als zumutbar erachtet wurde, dass mit Verfügung vom 14. August 2019 das Gesuch auf weitere berufliche Massnahmen abgelehnt und mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 (nach Vorbescheid vom 14. August 2019) auf ein

- 4 neues Leistungsbegehren nicht eingetreten worden war. Die Verfügung vom 14. August 2019 betreffend berufliche Massnahmen focht A._____ beim Verwaltungsgericht an, das entsprechende Urteil im Verfahren S 19 111 erging am 18. August 2020 und wird am 3. Juni 2021 mitgeteilt. 7. Das von der B._____ bei der PMEDA (Polydisziplinäre medizinische Abklärungen) in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten wurde am 28. Januar 2020 erstattet. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, wurden eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) und eine Agoraphobie ohne Panikstörung (ICD-10: F40.00) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit attestiert. Es wurde ausgeführt, dass weder in der Vergangenheit noch jetzt Hinweise für eine PTBS geschweige denn für eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung bestanden hätten bzw. bestünden. Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. K._____, physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, wurde eine Adipositas Grad I (ICD-10: E66.0) diagnostiziert und gleichzeitig festgehalten, es bestehe kein Anhaltspunkt für eine rheumatologische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei A._____ in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jeder anderen vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es bestünden deutliche Hinweise einer überwiegend wahrscheinlichen demonstrativen Beschwerdepräsentation (4 von 5 Waddell-Signs seien positiv). In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestehe, ein erhebliches depressives Syndrom nicht erhebbar und eine PTBS nicht hinreichend konsistent belegt sei, und dass sich aus rheumatologischer Sicht keine Gesundheitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergebe.

- 5 - 8. Mit Entscheid vom 5. März 2020 teilte die B._____ A._____ mit, dass aufgrund der fachärztlichen Untersuchung ab sofort wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur bestehe und sie die Taggeldleistungen per 11. März 2020 einstelle. Die B._____ verwies auf die Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversicherung und stellte A._____ das entsprechende Formular "Austritt aus der Kollektiv-Taggeldversicherung" zu. 9. Mit Eingabe vom 10. März 2020 erhob A._____ (nachfolgend Kläger) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die B._____ mit dem sinngemässen Begehren, die B._____ sei zu verpflichten, Krankentaggelder auch über den 11. März 2020 hinaus zu leisten. Zur Begründung führte er aus, sein Hausarzt, Dr. med. H._____, und sein Psychiater, Dr. med. F._____, würden ihn entgegen der Einschätzung der PMEDA- Gutachter für die Ausübung schwerer Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig erachten. Bezüglich einer leichten Tätigkeit könnten sie nicht sagen, zu wieviel Prozent er arbeitsfähig sei. Auch sein Hausarzt sei mit dem PMEDA-Gutachten nicht einverstanden. Er wünsche durch andere Ärzte untersucht zu werden, denn gemäss seinen Internetrecherchen würde das PMEDA immer wieder falsche Gutachten erstellen. 10. Mit Klageantwort vom 30. April 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend Beklagte) die Abweisung der Klage. Ihrer Ansicht nach komme dem Gutachten der PMEDA vom 28. Januar 2020 volle Beweiskraft zu. Im Übrigen habe der Kläger dieses nicht substanziiert bestritten. Auch werde die gutachterliche Einschätzung durch die ärztlichen Berichte von Dr. med. F._____ vom 16. Oktober 2019 und Dr. med. H._____ vom 18. Oktober 2019 gestützt. Dem Hausarzt sei seit dem Verfahren vor der IV-Stelle im Jahr 2015/2016 bekannt, dass A._____ in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei und sich somit bei der Arbeitsvermittlung hätte melden

- 6 können. Der Versicherte versuche vielmehr, über die Invalidenversicherung an den Fahrausweis einer höheren Fahrzeugkategorie zu gelangen und scheine für andere Tätigkeiten keine Motivation zu haben. Im Übrigen decke sich die Beurteilung der PMEDA-Gutachter mit derjenigen des RAD- Arztes Dr. med. L._____. Sollte das Gericht der Ansicht der IV-Stelle folgen, wonach der Kläger lediglich in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, so sei darauf hinzuweisen, dass die Frist für ein Übergangstaggeld zu laufen beginne, sobald der versicherten Person bewusst sei, dass sie eine Verweistätigkeit suchen müsse. Dies sei beim Kläger im Laufe des Verfahrens vor der IV-Stelle im Jahr 2015/2016 der Fall gewesen, nichtsdestotrotz habe der Kläger erneut eine Tätigkeit als Chauffeur gesucht und damit seine Schadenminderungspflicht missachtet. Folglich könne er auch kein Übergangstaggeld geltend machen. 11. Mit Replik vom 11. Mai 2020 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren unverändert fest. Er führte aus, er sei mit den Vertrauensgutachtern der Beklagten nicht einverstanden, und beantrage, nicht durch Fachvertrauensärzte der Versicherung, sondern durch gerichtlich anerkannte, neutrale medizinische Gutachter untersucht zu werden. 12. Mit Duplik vom 15. Mai 2020 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren unverändert fest. Sie legte dar, in der Replik seien keine wesentlich neuen Aspekte aufgeführt worden, die in ihrer Klageantwort nicht bereits berücksichtigt und begründet worden seien. Der Kläger sei gemäss Ziff. 13.5 der geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet, sich den von der Beklagten als nötig erachteten ärztlichen Untersuchungen oder Begutachtungen zu unterziehen. Dieser bringe nichts gegen die formell einwandfreien und materiell schlüssigen medizinischen Entscheidgrundlagen vor. Ein Anspruch auf eine gerichtliche Expertise bestehe nicht.

- 7 - 13. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wies die Instruktionsrichterin auf die Möglichkeit hin, auf die Teilnahme an der mündlichen Hauptverhandlung zu verzichten. Den Parteien wurde eine Frist eingeräumt, um sich dazu zu äussern; gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen ein Verzicht angenommen werde. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gegenstand der vorliegenden Klage bilden Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, zu denen auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen gehören. Derartige Versicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1; VOCK/NATER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2017, Art. 7 Rz. 6). Streitigkeiten aus derartigen Versicherungen sind daher privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E.1.1, BGE 138 III 558 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E.1.1). Gemäss Art. 7 der massgeblichen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) können die Kantone für solche Streitigkeiten ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Im Kanton Graubünden ist nach Art. 63 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) nicht das Zivil- sondern das Verwal-

- 8 tungsgericht für Streitigkeiten über Leistungen aus einer Zusatzversicherung zuständig (wobei in Art. 63 Abs. 2 lit. b VRG fälschlicherweise Art. 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG; SR 961.01] erwähnt ist, neu gelten korrekterweise Art. 85 Abs. 1 VAG und Art. 7 ZPO, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [nachfolgend VGU] S 17 97 vom 5. Juni 2019 E.1.1 und S 13 157 vom 16. Februar 2016 E.1b). Im vorliegenden Fall ist die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts somit gegeben. 1.2. Verträge zwischen einer Privatperson und einer Versicherungsgesellschaft über eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Konsumentenverträge (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E.3.1; vgl. auch VGU S 17 97 vom 5. Juni 2019 E.1.2, S 14 175 vom 3. November 2015 E.1b und U 12 46 vom 15. November 2012/ 15. Februar 2013 E.1b). Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZPO ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (lit. a), bei Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei (lit. b) zuständig. Vorliegend hatte der Kläger also die Möglichkeit, das Gericht an seinem Wohnsitz oder am Sitz der Beklagten anzurufen. Da der Kläger in M._____ wohnhaft ist, konnte er seine Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anhängig machen. Dem steht auch die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 38 der einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die B._____ Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG (nachfolgend AVB) (Ausgabe 2014; beklagtische Beilage [bB] 83) nicht entgegen. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO auch örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

- 9 - 1.3. Nach der Rechtsprechung ist bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Zusatzversicherung auf ein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu verzichten, weil für diese Streitigkeiten eine Gleichbehandlung angebracht ist mit den Streitigkeiten, die im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO aufgeführt sind (BGE 138 III 558 E.4). Vorliegend hat der Kläger die Klage rechtsprechungsgemäss ohne vorgängige Anrufung der Schlichtungsbehörde eingereicht. 1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Für die vorliegende Streitigkeit betreffend eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gilt das vereinfachte Verfahren nach den Art. 243 ff. ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). 2.1. Der Kläger und die Beklagte haben stillschweigend bzw. explizit auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet (vgl. Art. 233 i.V.m. Art. 219 ZPO). Das angerufene Gericht entscheidet deshalb aufgrund der Ausführungen in den Rechtsschriften und der eingereichten Akten. 3. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beklagte die ab dem 2. August 2019 (nach Ablauf der Wartefrist von 60 Tagen, bB 85) ausgerichteten Taggelder für Arbeitsunfähigkeit zu Recht per 11. März 2020 eingestellt hat oder nicht bzw. ob der Kläger über den 11. März 2020 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten hat oder nicht. Fraglich ist dabei insbesondere die Arbeits(un)fähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit. Unbestritten ist der Eintritt des Versicherungsfalls per 3. Juni 2019 (Krankmeldung durch die Arbeitgeberin, vgl. bB 47).

- 10 - 3.1. Rechtliche Grundlage der vorliegenden Streitsache sind der Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag vom 12. Oktober 2018 (Police B._____ Business Salary Vertrags-Nr. E._____; bB 84) sowie die AVB, Ausgabe 2014 (bB 83). Versichert sind demnach sämtliche bei der D._____ AG (Versicherungsnehmer) angestellten Mitarbeiter ohne Lehrlinge. Gemäss Ziff. 3.1 AVB wird Krankheit definiert als Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Gemäss Ziff. 3.4 AVB bedeutet Arbeitsunfähigkeit die volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (vgl. dazu auch BGE 114 V 281 E.1c und d). Ziff. 13.8 AVB umschreibt die Schadenminderungspflicht, wonach eine versicherte Person bei voraussichtlich dauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf verpflichtet ist, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. Die Verletzung der Schadenminderungspflicht zieht die vorübergehende oder dauernde Kürzung oder in schwerwiegenden Fällen Verweigerung der Leistungen nach sich (Ziff. 14.1 AVB). Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person einer durch den Versicherer angeordneten Untersuchung, einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Ziff. 14.2 AVB). 3.2. Die hier vorliegende Kollektiv-Taggeldversicherung ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten als Schadenversicherung zu qualifizieren. Das heisst, die Versicherungsleistungen setzen das Vorliegen so-

- 11 wohl einer Arbeitsunfähigkeit als auch eines nachweisbaren Erwerbsausfalls (Schaden) voraus, während sich eine Summenversicherung dadurch definiert, dass die Leistungspflicht nur vom Eintritt des versicherten Ereignisses abhängt und nicht zwingend einen Vermögensschaden (Verdienstausfall) voraussetzt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4A_81/2020 vom 2. April 2020 E.3.2 und 5C.21/2007 vom 20. April 2007 E.3; BGE 133 III 527 E.3.2.4). Ziff. 6.3 Satz 1 AVB schreibt vor, dass die Versicherung als Schadenversicherung gilt, sofern in der Police keine Summenversicherung vereinbart ist. Dies ist gemäss Police Vertrags-Nr. E._____ zum Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag vom 12. Oktober 2018 nicht der Fall (bB 84), vielmehr ist auch darin von "Schadenversicherung" die Rede (vgl. bB 84, S. 2). Dementsprechend hat die versicherte Person, vorliegend der Kläger, gemäss Ziff. 6.3 Satz 2 und 3 und Ziff. 13.2 AVB den Nachweis des Erwerbsausfalls zu erbringen, und der Anspruch auf Leistungen besteht nur im Rahmen eines nachgewiesenen Erwerbsausfalls. 3.3. Das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, es gilt die (soziale) Untersuchungsmaxime, nicht jedoch die Offizialmaxime (MAZAN, in: SPÜHLER/ TENCHIO/IN- FANGER, Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2017, Art. 247 Rz. 4 und Rz. 13; Urteile des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E.2.1 und 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E.2.6.1; VGU S 12 51 vom 29. April 2014 E.2a). Die soziale Untersuchungsmaxime dient vor allem dem Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen (Urteile des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E.2.1 und 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E.2.6.1). Wie bei der gewöhnlich anwendbaren Verhandlungsmaxime liegt es indessen grundsätzlich an den Parteien, den Prozessstoff beizubringen; sie sind namentlich

- 12 nicht von ihrer jeweiligen Behauptungs- bzw. Bestreitungs- und (Gegen- )Beweislast befreit (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2018 vom 29. Mai 2018 E.2.5 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E.2.3). 3.4. Nach der Grundregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), die auch im Bereich des VVG gilt (BGE 130 III 321 E.3.1; NEBEL, in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 100 Rz. 9), hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs (BGE 130 III 321 E.3.1). Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (BGE 130 III 321 E.3.3, BGE 128 III 271 E.2b/aa). Das heisst, wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig (BGE 130 III 321 E.3.1). Da dieser Beweis regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweiserleichterung (BGE 130 III 321 E.3.2) und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag (BGE 130 III 321 E.3.3). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 III 321 E.3.4) (vgl. zum Ganzen zusammenfassend BGE 130 III 321 E.3.5; NEF, in: HONSELL/VOGT/SCHNY- DER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 39 Rz. 21 ff. sowie KELLER LEUTHARDT/VILLARD, in: HON- SELL/VOGT/SCHNYDER/ GROLIMUND, Nachführungsband zum Kommentar zum VVG, Basel 2012, Art. 39 Rzn. 23, 25 und 39).

- 13 - 3.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei (Art. 157 ZPO). Der im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 4A_103/2017 vom 19. Juli 2017 E.2.1 und 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E.2.1; BGE 131 I 153 E. 3). 3.6. In Verfahren nach der ZPO bei Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (auch vor den Versicherungsgerichten) gilt bezüglich vom Versicherer eingeholter ärztlicher Berichte und Gutachten Folgendes: Beweismittel sind gemäss Art. 168 ZPO u.a. Urkunden (Art. 177 ZPO), wobei dazu auch Arztzeugnisse zählen (DOLGE, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2017, Art. 177 Rz. 13), sowie Gutachten (Art. 183 ZPO). Bei Arztzeugnissen kann grundsätzlich vorerst aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StPO) von dessen Richtigkeit ausgegangen werden (DOLGE, a.a.O., Art. 177 Rz. 13). Der Beweiswert eines Arztberichts wird jedoch erschüttert, wenn z.B. der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat, bei telefonischen Diagnosen sowie bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (DOLGE, a.a.O., Art. 177 Rz. 13). Bei Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO ist gemäss der Gesetzessystematik einzig das vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel gemeint (BGE 141 III 433 E.2.5.2). Privatgutachten hingegen sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E.2.5.2 mit Hinweis auf Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7325 zu Art. 180-185). Im Gegensatz zur sozialversicherungsrechtlichen Recht-

- 14 sprechung nach BGE 125 V 351 stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433 E.2.6). Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind, wobei Bestreitungen so konkret zu halten sind, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden (BGE 141 III 433 E.2.6, BGE 117 II 113 E.2); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 141 III 433 E.2.6, BGE 115 II 1 E.4). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen (BGE 141 III 433 E.2.6, BGE 132 III 83 E.3.5). Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E.2.6). 4. Der Kläger macht geltend, dass er bei der Ausübung einer schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dabei beruft er sich auf seinen Hausarzt Dr. med. H._____ und den Psychiater Dr. med. F._____. Sowohl er wie auch sein Hausarzt seien mit dem PMEDA-Gutachten nicht einverstanden, weshalb er die Untersuchung durch einen neutralen medizinischen Gutachter beantragt. Die Beklagte erachtet das von ihr eingeholte PMEDA-Gutachten vom 28. Januar 2020 (bB 65/66) als beweistauglich und die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als nicht erforderlich. Nachfolgend ist auf die Beweiskraft der verschiedenen, im Recht liegenden ärztlichen Be-

- 15 richte wie auch des PMEDA-Gutachtens einzugehen und über den klägerischen Beweisantrag zu entscheiden. 4.1.1. Wie erwähnt, beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf seinen Hausarzt, Dr. med. H._____, und gibt an, wie er sei auch dieser mit dem Resultat des PMEDA-Gutachtens vom 28. Januar 2020 nicht einverstanden. Allerdings legt der Kläger diesbezüglich keine entsprechende Beweisurkunde ins Recht. Bei den Akten der Beklagten liegt der Bericht von Dr. med. H._____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. Oktober 2019, ausgestellt zuhanden der Beklagten (bB 12, S. 357 f.), aus dem Folgendes hervorgeht: Bestätigt wurden eine Konsultation des Klägers im Jahr 2015, zahlreiche Konsultationen im Jahr 2019 und ein Aufenthalt des Klägers im Jahr 2015 in den Kliniken G._____. Als medizinischen Befund (zusammengetragen aus dem laufenden Jahr [gemeint 2019]) beschrieb Dr. med. H._____ einen unauffälligen Bewusstseins- und einen normalen Ernährungszustand. Der Patient zeige eine starke Schonhaltung. Im Bereich der LWS bestehe keine Druckdolenz der Nervenaustrittspunkte, hingegen eine diffus leichte Druckdolenz der lumbalen Muskulatur. Im Bereich des oberen Rückens und Nackens zeige sich eine Myogelose (Anmerkung des Gerichts: Myogelose = Muskelverhärtung) im Bereich des rechten Trapezmuskels. Der psychische Zustand sei bedrückt. Auf die Frage nach nicht-medizinischen Gründen für die Arbeitsunfähigkeit gab er die Kündigung der Stelle per Ende September 2019 an. Ob dem Versicherten eine Tätigkeit in anderer Arbeitsumgebung bzw. ob ihm eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, konnte er nicht beantworten. Er bestätigte eine volle Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz seit dem 3. Juni 2019 und bis auf weiteres. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er auf: chronisches lumbospondylogenes und Zervikovertebralsyndrom, rezidivierende depressive Episode, aktuell leichter Grad, Pneumonie Juni 2019.

- 16 - 4.1.2. Ferner verweist der Kläger zur Begründung seiner Arbeitsunfähigkeit auch auf den behandelnden Psychiater, Dr. med. F._____. Aus dem bei den Akten der Beklagten liegenden psychiatrischen Erstbericht von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leitender Arzt Psychosomatik der Kliniken G._____, vom 16. Oktober 2019, ebenfalls zuhanden der Beklagten ausgestellt (bB 14, S. 361 ff.), ergibt sich Folgendes: Der Psychiater lernte den Versicherten im Jahr 2015 kennen, als dieser sich stationär in den Kliniken G._____ aufgehalten, er ihn gründlich untersucht und während des Aufenthalts mitbetreut habe. Seither, so führte Dr. med. F._____ aus, sehe er ihn sporadisch ca. zweimal im Jahr, wobei es meistens um organisatorische Dinge gehe. So auch bei der letzten Konsultation am 10. Oktober 2019, bei der kein Psychostatus erhoben und keine Behandlung eingeleitet worden seien. Der Facharzt bestätigte, dass der Patient keine psychotropen Medikamente einnehme und dass keine eigentlich fortlaufende Behandlung stattfinde. Aus fachpsychiatrischer Sicht verneinte Dr. med. F._____ eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit bzw. am aktuellen Arbeitsplatz, wobei er empfahl, auf dauerhafte Arbeit in beengten oder geschlossenen Räumen und auf Nachtarbeit möglichst zu verzichten. Ferner hielt er fest, der Patient hoffe im laufenden Verfahren vor der IV-Stelle auf eine berufliche Massnahme (Erwerb höherer Fahrausweiskategorien), als langfristiges Ziel werde seit Jahren jener des Buschauffeurs bzw. ein Job im Personentransport angestrebt. Als Diagnosen führte er folgende auf: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F.33.0) und posttraumatische Belastungsstörung – früh in der Adoleszenz erworben, lange Zeit mehrheitlich kompensiert – erste Dekompensation/Exazerba-tion im Rahmen der Retraumatisierung durch ein seit Anfang 2015 weitgehend therapierefraktäres muskuloskelettales Leiden, erneut und intensiv exazerbiert im Rahmen einer Untersuchungshaft im Jahre 2018.

- 17 - 4.2. Demgegenüber beruft sich die Beklagte zur Untermauerung ihres gegenteiligen Standpunktes auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre PMEDA- Gutachten, das von der Psychiaterin, Dr. med. J._____, und dem Rheumatologen, Dr. med. K._____, am 28. Januar 2020 erstattet wurde (bB 65 und 66). Abstellend auf sämtliche, ihnen zur Verfügung gestellten Akten zur medizinische Vorgeschichte seit November 2014 und auf ihre eigene Untersuchung des Klägers am 13. Dezember 2019 legten die Gutachter ihre Erkenntnisse in den beiden Teil-Gutachten (bB 65, S. 477 ff., und bB 66, S. 509 ff.) sowie in der Konsensbeurteilung (bB 66, S. 507 f.) dar. Im psychiatrischen Gutachten wurden eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) und eine Agoraphobie ohne Panikstörung (ICD-10: F40.00), im rheumatologischen Gutachten eine Adipositas Grad I (ICD-10: E66.0) (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert. 4.2.1. Die Psychiaterin erachtete die von Dr. med. F._____ im Juli 2015 abgegebene Austrittseinschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Austrittsbericht vom 20. Juli 2015, bB 10, S. 68 ff. [S. 92 ff.]) als nicht plausibel und medizinisch nicht begründbar, ebenso die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im September 2015 (vgl. Hinweise auf die Berichte von Dr. med. F._____ vom 10. September und 16. September 2015 in bB 65, S. 9 f. [S. 485 f.], vgl. auch Hinweis in bB 10, S. 88 [S. 112]). Sie kritisierte, dass dessen Berichte keine kritische Prüfung im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen von Symptomen einer PTBS enthielten, dass mithin kein entsprechender AMDP-konformer (Anmerkung des Gerichts: AMDP = System von Instrumenten zur standardisierten Erfassung des psychopathologischen Befundes, körperlicher Symptome und Anamnese-Daten bei psychisch Kranken) Befund vorliege. Auch im Oktober 2018 habe Dr. med. F._____ keine ICD-10-konforme Zuordnung vorgenommen (vgl. bB 65, S. 15 [S. 491]) und im Juni 2019 ohne Begründung festgehalten, der Ver-

- 18 sicherte sei mittel- bis langfristig nicht mehr in der Lage, die aktuelle Arbeit fortzusetzen (vgl. bB 65, S. 16 [S. 492]). Unter Zugrundelegung der aktuell erhobenen Befunde erachtete die Psychiaterin die psychiatrischen Diagnosen aus der Vergangenheit als nicht plausibel und eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen weder aktuell noch retrospektiv hinreichend begründbar (bB 65, S. 24 f. [S. 500 f.]). Auf konkrete Frage hin gab die Psychiaterin an, auffallend seien die widersprüchlichen und in sich inkonsistenten Schilderungen über Probleme im Herkunftsland sowie über die Anschuldigungen durch die ehemalige Partnerin und die Ereignisse in der Untersuchungshaft. Letztere spiegelten deutlich eine schwere narzisstische Kränkung wider. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine erheblichen Funktionsund Fähigkeitsstörungen zu erkennen und die Ressourcen anamnestisch weitgehend erhalten seien. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, auch beim aktuellen Arbeitgeber, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei nicht notwendig. Für eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung bestünden keine Motivation und kein Leidensdruck (bB 65, S. 26 ff. [S. 502 ff.]). 4.2.2. Der Rheumatologe gab an, es fehlten Anhaltspunkte für eine rheumatologische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte beklage Beschwerden tief lumbosakral, im Bereich der unteren Halswirbelsäule, über den Schulterblättern beidseits sowie Kribbelmissempfindungen zirkulär an beiden Armen und Händen, dies auch mit Zittern. In der rheumatologischen Untersuchung falle eine deutliche Diskrepanz der gezeigten, teilweise erheblichen Bewegungseinschränkungen, insbesondere im Bereich der HWS im Gegensatz zur freien und uneingeschränkten Bewegung der Kopf- und Halswirbelsäulenbeweglichkeit in der Beobachtung der Alltagsbewegung auf. Eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung sei

- 19 nicht evident. Somatische Erklärungen oder Befunde, welche die beklagten Beschwerden stützten, seien nicht zu erheben; auch aktenkundig würden keine somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten berichtet. Hinzuweisen sei auf die deutliche Diskrepanz zwischen reklamierter aktueller Schmerzintensität und dem weitgehend unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie der freien Spontanmobilität des Versicherten. Eine demonstrative Beschwerdepräsentation sei hier überwiegend wahrscheinlich (4 von 5 Waddell-Signs [Anmerkung des Gerichts: Waddell-Signs = Hinweise auf eine nicht-organische Pathologie] positiv). Eine rheumatologische Erkrankung im Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder eine andere ossäre, arthrogene, myogene oder ligamentäre Erkrankung seien nicht evident (bB 66, S. 27 f. [S. 535 f.]). Auf konkrete Frage hin erklärte der Rheumatologe, es bestehe kein Anhaltspunkt für eine rheumatische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; es bestünden keine funktionellen Einschränkungen, die versicherte Person sei arbeitsfähig, eine Reintegration in den angestammten sowie jeden vergleichbaren Beruf sei zu 100 % gegeben. Es bestehe keine Therapieindikation, mit Ausnahme einer eigenverantwortlich durchführbaren Gewichtsreduktion. Seit 2014 würden mechanisch-statodynamisch und myofaszial begründete Beschwerden als Panvertebralsyndrom zusammengefasst und berichtet. Höhergradige Funktionseinschränkungen, wie auch erklärende radiologische Befunde seien nicht vorgetragen worden. Radiologisch finde sich eine alterstypische, nicht über das Mass hinausgehende leichte Degeneration der HWS mit Uncovertebralarthrosen sowie eine leichte Diskopathie LWK5/SWK1 lumbosakral. Die radiologischen Befunde könnten die beklagte Beschwerdesymptomatik nicht hinlänglich erklären. Therapeutische Massnahmen hätten keine Veränderung gebracht (bB 66, S. 29 ff. [S. 537 ff.]).

- 20 - Aktuell und auch rückwirkend würden sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine rheumatisch begründete Arbeitsunfähigkeit finden. Die in den Akten aufgeführten Diagnosen beschrieben eine Symptombeschreibung im Rahmen der Anforderungsbelastung des Versicherten und stellten somit eine phasenweise funktionelle Symptomausprägung eines Muskelanforderungsprofils ohne strukturelle Schädigungsgrundlage dar. Hieraus lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (bB 66, S. 32 [S. 540]). 4.2.3. In der Konsensbeurteilung (bB 66 S. 1 [S. 507]) kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass keine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bestehe, zumal ein erhebliches depressives Syndrom nicht erhebbar und eine PTBS nicht hinreichend konsistent belegt sei. Aus rheumatologischer Sicht wurde eine Gesundheitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneint. 4.3. Nach Einschätzung des Gerichts erbringen die dargelegten gutachterlichen Beurteilungen volle Beweiskraft, zumal sie die gegenteiligen klägerischen Behauptungen, die sich auf die Beurteilungen von Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____ abstützen, zu entkräften vermögen. 4.3.1. Entgegen den Ausführungen des Klägers und in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Gutachter, insbesondere von Dr. med. J._____, bestätigte auch Dr. med. F._____ im erwähnten Bericht vom 16. Oktober 2019 (bB 14, S. 362), dass aus fachpsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit am (damals noch) aktuellen Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen beruflichen Tätigkeit bestehe. Dem entspricht, dass nach den Angaben von Dr. med. F._____ auch keine eigentliche, fortlaufende Behandlung stattfand bzw. stattfindet, sondern nur versuchsweise, punktuell auch entlastend (z.B. nach der Untersuchungshaft), Analgetika (Antidepressiva) abge-

- 21 geben worden seien, und dass seine Kontakte zum Patienten mehrheitlich unterstützender/administrativer Art seien. Bemerkenswert ist, dass der Kläger den Psychiater also nicht (primär) zur Behandlung eines psychischen Leidens aufsucht, sondern offenbar im Zusammenhang mit seinem langfristigen beruflichen Ziel, im Bereich des Personentransports tätig zu sein, mithin durch die Invalidenversicherung umgeschult zu werden. Dafür, dass dem so ist, spricht der Umstand, dass der Kläger diesbezüglich, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht selbst aktiv geworden ist (z.B. Bewerbungen, Anmeldung beim RAV, Fahrschule, etc.). Damit erscheint es, übereinstimmend mit der Gutachterin, Dr. med. J._____, die sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere mit denjenigen von Dr. med. F._____ vertieft auseinandersetzte (vgl. bB 65, S. 23-25 [S. 499-501]), nachvollziehbar und jedenfalls mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erwiesen, dass der Kläger aus fachpsychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Ferner lässt das PMEDA-Gutachten auch die Beurteilungen von Dr. med. H._____ als nicht überzeugend erscheinen. Dr. med. H._____ begründete die in seinem Bericht vom 18. Oktober 2019 (bB 12, S. 357 f.) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz mit einem wenig aussagekräftigen medizinischen Befund: Ausser einer diffus leichten Druckdolenz der lumbalen Muskulatur und der Myogelose im oberen Rücken-/Nackenbereich beschrieb er diesen als unauffällig, auch verneinte er eine diesbezüglich erfolgende Therapie (keine Medikation, keine Behandlung). Aus dem Bericht von Dr. med. F._____ an Dr. med. H._____ vom 7. Oktober 2019 (bB10, S. 327 [S. 351]) kann entnommen werden, dass der Kläger zwar regelmässig die Physiotherapie besuche und (angeblich) Irfen und Dafalgan einnehme, dass aber ansonsten keine Interventionen erfolgten. Aus dem Bericht von Dr. med. F._____ an Dr. med. H._____ vom 24. Juni 2019 (bB10 S. 325 [S. 349]) geht hervor, dass der Kläger die Therapien,

- 22 die zweimal für ihn organisiert worden waren, nach jeweils zwei Versuchen nicht mehr wahrgenommen hatte. Im Gegensatz zu diesen relativ unspezifischen Angaben der behandelnden Ärzte äusserte sich der Gutachter, Dr. med. K._____, im rheumatologischen Gutachten ausführlich zu den beklagten Rückenbeschwerden des Klägers. Er legte dar, dass die beklagten Symptome radiologisch nicht erklärt werden könnten und dass bei der Untersuchung keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung feststellbar gewesen sei. Gestützt auf diesen Befund kam er zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine rheumatische Erkrankung und entsprechende funktionelle Einschränkungen bestünden. Diese Ausführungen erscheinen dem Gericht, im Gegensatz zu denjenigen von Dr. med. H._____, als überzeugend, weshalb auch bezüglich des Rückenleidens davon auszugehen ist, dass im Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diesem Ergebnis stehen auch die übrigen medizinischen Berichte nicht entgegen. Der RAD-Arzt, Dr. med. L._____, bestätigte in seinen Berichten vom 29. Juli 2019 (bB 9, S. 5 [S. 20 f., Case Report, IV-Akten]) und vom 8. August 2018 (recte 2019) (bB 9, S. 6 [S. 21, Case Report, IV-Akten]), dass die psychische Verfassung des Versicherten stabil sei. In Bezug auf die Rückenproblematik bestätigte er eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus), schätzte aber – auch nach Einsicht in den Bericht von Dr. med. H._____ vom 31. Juli 2019 betreffend den MRI-Befund (leichte Diskopathie/kleine Diskushernie L5/S1) – die aktuell ausgeübte, körperlich schwere Tätigkeit des Klägers als nicht leidensadaptiert ein. Allerdings wies er auf die (mit Ausnahme einer Anpassung der Schmerztherapie) fehlenden Therapiemassnahmen hin. Angesichts des Umstands, dass es sich bei Dr. med. L._____ um den RAD-Arzt der Invalidenversicherung handelt, dass dieser den Versicherten nicht persönlich untersucht hat

- 23 und dass seine Ausführungen naturgemäss relativ kurz gehalten sind, vermag dessen Beurteilung, die im Bereich der schweren körperlichen Tätigkeiten von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung abweicht, die Schlussfolgerungen des PMEDA-Gutachtens nicht zu erschüttern. Dass nicht allein auf die Beurteilungen von Dr. med. H._____, Dr. med. F._____ und Dr. med. L._____ abgestellt werden sollte, ergibt sich auch aus den Empfehlungen des Vertrauensarztes der Beklagten, Dr. med. I._____. In seinem Bericht vom 24. Oktober 2019 (bB 5, S. 7), nach Einsichtnahme in die Akten der IV-Stelle und die Arztberichte von Dr. med. H._____ und Dr. med. F._____, hatte er den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Klägers als unklar bezeichnete und deshalb eine medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie empfohlen. 4.3.2. Nach all dem Gesagten erachtet das Gericht die Ausführungen der Gutachter als nachvollziehbar begründet und inhaltlich überzeugend und somit das von der Beklagten eingeholte bidisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 28. Januar 2020 (bB 65 und 66) als schlüssig und beweiskräftig. Im Übrigen wurde es in Kenntnis und Würdigung sämtlicher Vorakten, aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden verfasst, womit es als umfassend und allseitig bezeichnet werden kann. Im Ergebnis vermag es die mit wenig überzeugendem Beweismaterial untermauerten Behauptungen des Klägers zu widerlegen (vgl. Erwägung 3.6). 4.3.3. Den gutachterlichen Ausführungen hält der Kläger nichts Konkretes entgegen, das deren Beweiskraft erschüttern könnte, und dementsprechend mangelt es an einer überzeugenden Begründung für seinen Beweisantrag zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Der Kläger wiederholt lediglich, dass sein Hausarzt mit dem PMEDA-Gutachten nicht einverstanden sei

- 24 und dass er gemäss seinem Hausarzt, Dr. med. H._____, und seinem Psychiater, Dr. med. F._____, für eine schwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, diese jedoch nicht sagen könnten, zu wieviel Prozent er in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Der Kläger bestreitet indessen keine einzelne Darlegung der beiden Gutachter, und er zeigt auch nicht auf, inwiefern die gutachterlichen Einschätzungen nicht beweistauglich wären bzw. inwiefern diese – abgesehen von der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit – mit den Ausführungen des Hausarztes, Dr. med. H._____, und des Psychiaters, Dr. med. F._____, in Widerspruch stehen würden. Insofern ist sein Beweisantrag weder genügend substanziiert noch ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Erwägung 3.5) davon auszugehen, dass ein gerichtlich eingeholtes Gutachten zu einem anderen Ergebnis führen würde. Mit anderen Worten reicht es nicht aus, zu behaupten, dass gemäss dem Hausarzt und dem behandelnden Psychiater eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und dass der Hausarzt mit dem Resultat des von der Beklagten eingeholten Gutachtens nicht einverstanden sei (vgl. BGE 141 III 433 E.2.6, BGE 132 III 83 E.3.5 und Erwägung 3.6). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Voreingenommenheit der Gutachter bestehen sollte, jedenfalls lässt sich eine solche nicht aus der unbewiesen gebliebenen Behauptung ableiten, laut Internetrecherche würde die PMEDA immer wieder falsche Gutachten erstellen. Aus all den genannten Gründen ist der Beweisantrag des Klägers, er sei durch einen gerichtlich anerkannten, neutralen medizinischen Gutachter zu untersuchen, abzulehnen. 4.4. Kann von einer vollen Beweistauglichkeit des PMEDA-Gutachtens vom 28. Januar 2010 (bB 65 und 66) ausgegangen werden, so ist die Klage, mithin der Taggeldanspruch des Klägers, anhand der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu beurteilen.

- 25 - 4.4.1. Gemäss Ziff. 12.1 AVB wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Ziff. 3.4 AVB und Erwägung 3.1), bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Erwerbseinbusse ausgerichtet. Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit, die sich auf den angestammten Beruf bezieht, beschlägt die Erwerbsunfähigkeit den nicht überwindbaren Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Ziff. 3.5 AVB). 4.4.2. Vorliegend bestand bzw. besteht beim Kläger gemäss beweistauglichem medizinischem Gutachten vom 28. Januar 2012 (bB 65 und 66) auch in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Beklagte die Taggeldleistungen zu Recht per 11. März 2020 einstellen durfte. 5. Obwohl das Gericht gestützt auf das medizinische PMEDA-Gutachten vom 28. Januar 2020 (bB 65 und 66) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten auch in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur ausgeht (Erwägung 4), äussert es sich hier der Vollständigkeit halber zu der von der Beklagten aufgeworfenen Frage des Übergangstaggelds bzw. der Aufnahme einer Verweistätigkeit. 5.1. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 Ausführungen für den (von ihr bestrittenen) Fall, dass das Gericht der Ansicht der Invalidenversicherung folgen und eine Arbeitsfähigkeit des Klägers lediglich in einer leidensadaptierten Tätigkeit annehmen würde. Dazu führt sie aus, die Frist für ein Übergangstaggeld beginne dann zu laufen, wenn der versicherten Person bewusst werde, dass sie eine Verweistätigkeit suchen müsse. Der Kläger habe im Verlaufe des Verfahrens vor der IV-Stelle in den Jahren 2015/2016 gewusst, dass er eine leidensangepasste Tätig-

- 26 keit suchen müsse. Indem er jedoch erneut eine Tätigkeit als Chauffeur angenommen habe, habe er seine Schadenminderungspflicht missachtet, was nicht zulasten der Beklagten gehen könne. Der auslösende Zeitpunkt für ein Übergangstaggeld wäre in diesem Fall nicht erst im März 2020 mit der Leistungseinstellung durch die Beklagte eingetreten. Zu diesen Ausführungen äussert sich der Kläger in seinen Rechtsschriften nicht. 5.2.1. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen; er muss, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt, über die zu ergreifenden Massregeln die Weisung des Versicherers einholen und befolgen (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VVG). Hat der Anspruchsberechtigte diese Pflichten in nicht zu entschuldigender Weise verletzt, so ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei Erfüllung jener Obliegenheiten vermindert hätte (Art. 61 Abs. 2 VVG). Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann insbesondere die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit notwendig sein (Urteile des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E.4.1 und 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E.5.1). Dementsprechend hält vorliegend auch Ziff. 13.8 AVB fest, dass die versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauernd voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflichtet ist, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert. Arbeitsunfähigkeit liegt gemäss Ziff. 3.4 AVB auch dann vor, wenn die Beeinträchtigung im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich längere Zeit dauert; in diesem Fall wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 3.4 Satz 2 AVB). Der Versicherer fordert die versicherte Per-

- 27 son zum Berufswechsel auf und macht sie auf die Folgen gemäss Ziff. 14 (Verletzung der Obliegenheiten) aufmerksam. Nach der Rechtsprechung ist dabei als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben von einem Versicherer, der einem Versicherten zunächst Taggelder ausrichtet, dann jedoch davon ausgeht, dessen Arbeitsunfähigkeit sei beendet, zu erwarten, dass er den Versicherten darüber informiert und er die Leistungen während der Frist weiterzahlt, die zur tatsächlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit erforderlich ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E.4.1 und 4A_79/2012 vom 27. August 2012 E.5.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich in erster Linie auf den Berufswechsel und hat zum Ziel, dem Versicherten Zeit zu verschaffen, um sich anzupassen und eine neue Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E.4.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von 3-5 Monaten etabliert, die auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E.3.3.2 und BGE 133 III 527 E.3.2.1, je mit Hinweisen). 5.2.2. Voraussetzungen für einen solchen Berufswechsel bzw. zur Aufnahme einer Verweistätigkeit sind – nebst der erwähnten Aufforderung zum Berufswechsel sowie einer vernünftigen Anpassungsfrist (Erwägung 5.2.1) – ein stabiler Gesundheitszustand, das Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 25 % sowie die Zumutbarkeit des Berufswechsels gemessen an den subjektiven (z.B. Ausbildung, Erfahrung, Alter, familiäre Verhältnisse, Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsorts etc.) und objektiven (konkrete Arbeitsmarktsituation) Umständen des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2016 vom 29. September 2016 E.3.4; HÄ- BERLI/HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche As-

- 28 pekte, Bern 2015, S. 167-173; vgl. dazu auch PÄRLI/HUG, Freiwillige Taggeldversicherung nach KVG und VVG, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 554 ff.). Dabei kann der Versicherer den Berufswechsel nicht unverzüglich und ohne Vorankündigung verlangen. Erforderlich ist eine genügend klare Aufforderung zur Schadenminderung; also eine Anzeige, welche Tätigkeiten i.S. der Schadenminderung geeignet wären. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtete es in einem Urteil vom 7. Mai 2013 (KK.2011.00032, E.4.9 und 7) als ungenügend, seitens des Versicherers bloss darauf hinzuweisen, dass aufgrund des ablehnenden IV-Entscheids auch der Taggeldanspruch entfalle. Nur wenn der Versicherte mit einem Berufswechsel rechnen musste, sollte eine ausdrückliche Aufforderung nicht notwendig sein (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2011.00032 vom 7. Mai 2013 E.7.3). 5.3. Festzuhalten ist vorerst, dass in dem ebenfalls vom hiesigen Kläger angehobenen, vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren S 19 111 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung der Sachverhalt bis zum dort massgeblichen Verfügungszeitpunkt, nämlich bis zum 14. August 2019 (bB 10, S. 249 [S. 273]) zu beurteilen war. Zu diesem Zeitpunkt war das PMEDA- Gutachten (erstattet am 28. Januar 2020) noch nicht erstellt und die IV- Stelle ging gestützt auf die bis dahin bekannte Aktenlage davon aus, dass sich der gesundheitliche Zustand des hiesigen Klägers seit dem letzten materiellen Entscheid vom 20. Oktober 2016 (bB 10, S. 163 f. [S. 187 f.]; Ablehnung einer Invalidenrente) nicht geändert habe, dass also weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit im Wechselrhythmus) bestehe, die angestammte Tätigkeit jedoch wegen des Rückenleidens nicht mehr zumutbar sei (vgl. bB 10, S. 249 f. [S. 273 f.]; Ablehnung [weiterer] beruflicher Ein-

- 29 gliederungsmassnahmen). Diese Einschätzung wurde seitens des Verwaltungsgerichts aufgrund der in jenem Fall massgeblichen Aktenlage (Sachverhalt bis zum 14. August 2019) geschützt (vgl. Urteil S 19 111 vom 18. August 2020). 5.3.1. Bis zum Vorliegen des PMEDA-Gutachtens vom 28. Januar 2020 (bB 65 und 66) gingen sowohl der Kläger wie auch die IV-Stelle gestützt auf die Angaben von Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ sowie auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. L._____ von einer im Wesentlichen rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur aus (vgl. Case Report, bB 9, S. 3 [S. 18] und S. 6 [S. 21]). Da diese (damals angenommene) Arbeitsunfähigkeit die Dauer von sechs Monaten bei weitem übersteigt, kann sie ohne Weiteres als langandauernd angesehen werden. Ferner liegen unter diesen Umständen (bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit) auch ein stabiler Gesundheitszustand und eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von mehr als 25 % vor. Ein Berufswechsel ist in diesem Fall angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst eine Stelle als Buschauffeur bzw. im Personentransport anstrebte bzw. anstrebt (vgl. psychiatrischer Erstbericht von Dr. med. F._____ vom 16. Oktober 2019, bB 14, S. 361 ff.), aber auch in der Vergangenheit bereits verschiedene Tätigkeiten ausübte (z.B. im Gastronomiebereich, eigene Import/Exportfirma, Paketdienst, vgl. bB 65, S. 6 [S. 482], bB 66, S. 5 f. [S. 511 f.]), er somit über verschiedene berufliche Erfahrungen verfügt, sehr wohl zumutbar, zumal auch die persönlichen (z.B. Jahrgang C._____) und familiären Verhältnisse (der Kläger wohnt bei den Eltern, hat keine eigene Familie, ist somit bezüglich des Wohn- und Arbeitsorts flexibel, bB 65, S. 6 [S. 482], bB 66, S. 6 [S. 512]) sowie die arbeitsmarktliche Situation nicht dagegen sprechen. Damit wären in der von der Beklagten aufgeworfenen Konstellation, dass die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bejaht würde,

- 30 die Voraussetzungen für einen Berufswechsel gegeben. Fraglich ist, ob die Beklagte den Kläger dazu rechtskonform aufgefordert hat. 5.3.2. Zutreffend ist, dass dem Kläger seit dem Verfahren vor der IV-Stelle in den Jahren 2015/16 bekannt war bzw. sein musste, dass es sich bei der aktuellen Stelle nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handelte und dass ihm eine Arbeit in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % zugemutet wurde (vgl. dazu Bericht des RAD-Arztes Dr. med. L._____ vom 5. September 2016, zitiert im Bericht vom 8. August 2018 [recte 2019], Case Report, bB 9, S. 6 [S. 21], Verfügung IV-Stelle vom 20. Oktober 2016 betreffend Ablehnung Invalidenrente, bB 10, S. 163 f. [S. 187 f.]). Nichtsdestotrotz behielt er seine Anstellung bei der D._____ AG bei, worauf sein Hausarzt, Dr. med. H._____, rund drei Jahre später im Bericht vom 15. Juli 2019 darlegte, die ausgeübte Tätigkeit verursache dem Kläger zunehmend Beschwerden und sei daher nicht mehr zumutbar (bB 10, S. 243 [S. 267]). Dem Kläger waren in dieser Zeit zweimal Eingliederungsmassnahmen gewährt geworden: Erstmals im Juli 2016 wurde ihm Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme (Support am Arbeitsplatz für die Zeit vom 27. Mai 2016 bis zum 27. August 2016) erteilt; diese war jedoch nicht mehr angezeigt, weil der Kläger am 1. April 2016 eine 100 %-Stelle als Chauffeur bei der D._____ AG angetreten hatte (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 17. August 2016, bB 10, S. 146 [S. 170] und bB 10, S. 151 [S. 175]), auch wenn es sich dabei aus Sicht der IV-Stelle nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handelte (Verlaufsprotokoll Eingliederung AV, Beurteilung, bB 10, S. 147 [S. 171], vgl. auch bB 10, S. 158 [S. 182]). Ein zweites Mal wurde im Februar 2018 ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche; bB 10, S. 207 [S. 231]), zumal der Kläger befürchtete, bei Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit als Chauffeur Gefahr zu laufen, in Zukunft noch mehr Schmerzen zu

- 31 haben (Verlaufsprotokoll Eingliederung AV, bB 10, S. 211 [S. 235]). Im August 2018 wurden diese jedoch abgeschlossen, da eine Integration in den Arbeitsmarkt trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen war (vgl. auch bB 10, S. 217 [S. 241]). Aus den Einträgen im Verlaufsprotokoll Eingliederung AV (März bis August 2018; bB 10, S. 211 f. [S. 235 f.]) geht hervor, dass dem Kläger die in der Nacht auszuübende Tätigkeit als Chauffeur, bei der er schweres Stückgut zu tragen hatte, Schmerzen verursachte, weshalb er sich in Richtung Lastwagenfahrer oder Buschauffeur weiterbilden wollte. In der Folge zeigte der hiesige Kläger jedoch offenbar wenig bis kein Interesse an der Fahrschule. Er selbst machte im Wesentlichen einen Gefängnisaufenthalt (gemäss eigenen Angaben eine Untersuchungshaft, bB 10, S. 227 [S. 251]) als Grund für die fehlende Kontaktaufnahme geltend. Entsprechend den Notizen im Verlaufsprotokoll war ihm damals deutlich gemacht worden, dass eine Unterstützung durch die IV-Stelle nur mit konkreten und umsetzbaren Möglichkeiten zu erhalten sei (bB 10, S. 212 [S. 236]). Schliesslich wurde die Arbeitsvermittlung im August 2018 mangels Rückmeldung seinerseits abgeschlossen, wobei bereits damals auch gemäss Einschätzung des RAD-Arztes davon ausgegangen wurde, dass höchstwahrscheinlich kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (vgl. zum Ganzen bB 10, S. 211-218 [S. 235-242]). Angesichts der mehrfach erfolgten expliziten Hinweise, dass die im April 2016 angenommene Stelle nicht leidensangepasst und diese Tätigkeit daher nicht zumutbar sei, des offenbar im Zusammenhang mit den Eingliederungsmassnahmen wenig motivierten Verhaltens des Klägers und der gesamten übrigen Umstände, nicht zuletzt des Beibehaltens der nicht leidensangepassten Tätigkeit bei der D._____ AG trotz Andauerns der beklagten Schmerzen, ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass vorliegend eine ausdrückliche Aufforderung zur Schadenminderung bzw. zum Berufswechsel ihrerseits unterbleiben konnte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte

- 32 erst im Oktober 2019 in den Besitz der Akten der Invalidenversicherung kam (vgl. bB 4, S. 5) – mithin drei Jahre nach Antritt der nicht leidensangepassten Stelle bei der D._____ AG im April 2016 –, diese dem Vertrauensarzt sogleich vorlegte, und schliesslich nach Erstattung des von diesem empfohlenen Gutachtens im Januar 2020 dem Kläger am 5. März 2020 mitteilte, dass sie die Taggelder per 11. März 2020 einstellen würde (bB 58, S. 468 bzw. 473). 5.4. Nach dem Gesagten hätte sich der Kläger, wenn von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen würde, bereits seit 2016 um eine leidensangepasste Tätigkeit bemühen müssen. Unter den gegebenen Umständen gibt es keinen Grund anzunehmen, dass der Kläger im März 2020 seitens der Beklagten noch explizit hätte darauf aufmerksam gemacht und ihm noch eine entsprechende Anpassungsfrist ab diesem Zeitpunkt hätte zugestanden werden müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellung der Taggeldleistungen per 11. März 2020 selbst dann rechtmässig wäre, es mithin keiner Anpassungsfrist bedurfte, wenn das Gericht von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur ausgehen würde. Unter der Annahme, dass nur eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist, hätte der Kläger mit Antritt der nicht leidensangepassten Stelle als Chauffeur im April 2016 seine Schadenminderungspflicht verletzt und er hätte somit kein Anrecht auf ein Übergangstaggeld. 6.1. Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren betreffend Ansprüche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung kostenlos. Für das vorliegende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht werden folglich keine Gerichtskosten erhoben.

- 33 - 6.2. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu; die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung als Teil der Prozesskosten wird der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.1. Vorliegend hat der unterliegende Kläger dem Ausgang des Verfahrens entsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2.2. Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann sie in begründeten Fällen dennoch eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung beanspruchen. Diese Regelung zielt indessen auf Fälle ab, wo rechtlich bewanderte oder von Dritten im Verborgenen unterstützte Personen ohne Vertreter prozessieren, wo ein Anwalt in eigener Sache auftritt oder als Organ einer Partei oder als Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt. Mit der vorgesehenen Umtriebsentschädigung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Partei erreicht werden (RÜEGG/RÜEGG, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 95 Rz. 21; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 133 vom 9. August 2017 E.10b). Im vorliegenden Fall erscheint weder die Streitsache als besonders komplex noch der Aufwand der Beklagten als ausserordentlich hoch – was im Übrigen von der Beklagten auch nicht substanziiert vorgebracht wurde –, sodass die Zusprache einer Umtriebsentschädigung an die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beklagte nicht gerechtfertigt erscheint. Das Gericht folgt demnach dem Regelfall und spricht der Beklagten keine Umtriebsentschädigung zu.

- 34 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Klageverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2020 31 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.08.2020 S 2020 31 — Swissrulings