VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 26 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti Richter von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 10. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin und Personalamt des Kantons Graubünden, Beigeladene betreffend IV-Rente
- 2 - 1. A._____ ist seit dem Jahr 1987 bei der B._____ Graubünden angestellt; seit 1. August 2009 in der Funktion als Chef einer Abteilung. Seit dem 22. Juli 2016 leidet A._____ unter gesundheitlichen Problemen, die seine Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken. Am 28. Februar 2017 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 2. Auf Empfehlung der behandelnden Psychiaterin enthob die B._____ Graubünden A._____ ab dem 1. Januar 2017 von seiner Führungsfunktion und beschäftigte ihn weiterhin als Mitarbeiter im Dienst. Mit Dienststellen- Entscheid vom 14. Juni 2017 wurde der Lohn von A._____ per 1. Juni 2017 von bisher monatlich brutto Fr. 9‘881.-- auf neu brutto Fr. 9‘341.-- reduziert. Als Mitarbeiter des Kantons Graubünden ist A._____ über die kantonale Krankentaggeld-Versicherung (KTV) obligatorisch versichert. Die KTV hat per 31. Dezember 2019 Krankentaggelder im Umfang von insgesamt Fr. 81‘122.35 erbracht. 3. Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse und die erwerbliche Situation von A._____ ab. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2019 stellte sie daraufhin in Aussicht, A._____ ab 1. August 2017 bis 31. August 2017 eine Dreiviertelsrente, ab 1. September 2017 bis 31. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente, ab 1. November 2017 bis 30. April 2018 eine Viertelsrente, ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2019 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zuzusprechen. 4. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 verfügte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden die gesundheitliche Teilpensionierung von A._____ per 31. Januar 2020. Ab dem 1. Februar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis auf 50 % mit entsprechender Lohneinbusse reduziert.
- 3 - 5. Am 15. Januar 2020 reichte das Personalamt des Kantons Graubünden einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 über Fr. 38‘679.-- zuzüglich Januar 2020 für die von der KTV erbrachten Vorschussleistungen ein. 6. Mit Verfügungen vom 20. Januar 2020 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid im Ergebnis und sprach A._____ die mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Renten zu. In Bezug auf die daraus für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2020 resultierenden Nachzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 39‘732.-- anerkannte die IV-Stelle den Verrechnungsantrag des Personalamtes des Kantons Graubünden und ordnete die Auszahlung von insgesamt Fr. 39‘732.-- an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden an. 7. Gegen diese Verfügungen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die angefochtenen Verfügungen seien insoweit aufzuheben, als darin die Drittzahlung an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden im Betrag von insgesamt Fr. 39‘732.-- angeordnet werde. Eventualiter seien die Verfügungen insoweit aufzuheben, als darin die Drittzahlung an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden über den Betrag von insgesamt Fr. 21‘012.-- hinaus angeordnet werde. Der Restbetrag der Rentennachzahlung von Fr. 18‘720.-- sei in diesem Falle dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer vorweg fest, es werde einzig kritisiert, dass die gesamte Rentennachzahlung der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden überwiesen worden sei. Die vorliegende Beschwerde richte sich deshalb ausschliesslich gegen die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung, hingegen sei der Beginn der Rentennachzahlung, der Invaliditätsgrad sowie das Validen- und Invalideneinkommen nicht Bestandteil der Beschwerde.
- 4 - Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung, namentlich diejenigen von Art. 85bis Abs. 2 IVV, seien nicht gegeben. In Anlehnung an den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden S 15 152 führte der Beschwerdeführer aus, weder aus Art. 36 Abs. 1 PG noch aus Art. 39 Abs. 1 PV noch aus Art. 42 Abs. 2 PV ergebe sich ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV, da sich die personalrechtlichen Bestimmungen allesamt gegen die Parteien des Arbeitsverhältnisses, nicht aber gegen die Sozialversicherung richten würden. Dies betreffe insbesondere auch Art. 42 Abs. 2 PV, der für die Folgen einer allfälligen Überversicherung nur eine Lohnkürzung, nicht aber eine Abtretung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen vorsehe. Auch diese Bestimmung richte sich ausschliesslich an den Arbeitnehmer. Wenn sich aus Vertrag oder Gesetz kein ausdrücklicher direkter Rückforderungsanspruch gegenüber der IV ergebe, sei gemäss Wegleitung RWL Rz 10069 immer eine unterschriftliche Zustimmung erforderlich, welche hier nicht vorliege. Da vorliegend die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung damit nicht erfüllt seien, sei die in den angefochtenen Verfügungen vom 20. Januar 2020 angeordnete Drittauszahlung rechtswidrig und demzufolge aufzuheben. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten das eindeutige Rückforderungsrecht bejahen und einen Verrechnungsanspruch des Kantons Graubünden zulassen würde, so sei zu prüfen, in wieweit das Rückforderungsrecht auch materiellrechtlich ausgewiesen sei. Dies sei eine Frage der Überentschädigung. Das Valideneinkommen sei anhand des Einkommens des Beschwerdeführers als Abteilungschef zu bemessen, denn beim reduzierten Einkommen ab dem 1. Juni 2017 handle es sich um eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit. Vorliegend daure der relevante Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2020 42 Monate. Ohne gesundheitliche Einschränkung und als Abteilungschef bei der B._____ Graubünden hätte der Beschwerdeführer in dieser Zeit einen Lohn von insgesamt Fr. 449‘585.50 erzielt (Jahreslohn Fr. 128‘453.-- : 12 x 42). Für die
- 5 - Monate August 2016 bis Mai 2017 habe der Beschwerdeführer noch einen Lohn auf Basis des Jahreslohnes als Abteilungschef von insgesamt Fr. 107‘044.15 (Fr. 128‘453.-- : 12 x 10) erhalten. Für die restlichen 32 Monate sei dem Beschwerdeführer der reduzierte Jahreslohn als Sachbearbeiter ausbezahlt worden, mithin insgesamt Fr. 323‘821.30 (Jahreslohn Fr. 121‘433.-- : 12 x 32). In der adaptierten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit somit ein Einkommen von Fr. 430‘865.50 erzielt, woraus ein Erwerbsausfall von Fr. 18'720.-- resultiere. Die Höhe der IV- Rentennachzahlung belaufe sich auf Fr. 39‘732.--. Abzüglich des dem Beschwerdeführer zustehenden Betrages von Fr. 18‘720.-- habe die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden aus der Überentschädigungsberechnung noch einen Anspruch über Fr. 21‘012.--. Im Übrigen sei die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung auch deshalb nicht korrekt, weil sie die vom Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit erbrachte Arbeitsleistung nicht berücksichtige. Bei den hierfür erbrachten Lohnzahlungen handle es sich nicht um Lohn im Krankheitsfall, sondern um geschuldeten Lohn für erbrachte Arbeitsleistung. 8. In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügungen vom 20. Januar 2020 erst mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine (halbe) Invalidenrente zugesprochen werde, und es sei ihm Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen und die Verfügungen vom 20. Januar 2020 in Kraft treten zu lassen. Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin primär auf die angefochtenen Verfügungen und führte zudem aus, die vorliegende Rechtslage entspreche nicht jener aus dem Urteil S 15 152, da das eindeutige Rückforderungsrecht vorliegend nicht aus dem Personalgesetz und der Personalverordnung, sondern aus dem für das Personal des Kantons Graubünden geltenden KTV-Reglement abgeleitet
- 6 werde. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement habe die dem Kanton Graubünden gehörende KTV das Recht auf Erstattung der zu viel erbrachten Rentenleistungen, wobei sich dieses Recht nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern direkt gegen die Sozialversicherung richte. Damit sei aus Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement ein eindeutiges Rückforderungsrecht abzuleiten. Vorliegend habe der Beschwerdeführer vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2020 den zwischen ihm und dem Kanton Graubünden ab 1. Juni 2017 vereinbarten Lohn vollständig erhalten. Folglich handle es sich bei den für diesen Zeitraum nachzuzahlenden Renten vollumfänglich um zu viel erbrachte Rentenleistungen. Zudem habe die KTV im hier relevanten Zeitraum Krankentaggelder (als Vorschusszahlung) in der Höhe von insgesamt Fr. 81‘122.35 bezahlt. Unter diesen Umständen habe die kantonseigene KTV gemäss Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement das gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Recht auf vollumfängliche Auszahlung der nachzuzahlenden Renten. Sie habe die nachzuzahlenden Renten damit zu Recht an den Kanton Graubünden ausbezahlt, womit die angefochtenen Verfügungen rechtens seien. Im Zusammenhang mit der Überentschädigung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer mit der per 1. Juni 2017 erfolgten Lohnreduktion auf Fr. 9‘341.-- einverstanden gewesen sei. Die dem Kanton Graubünden ausbezahlten Rentennachzahlungen beträfen den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020, womit der bis 31. Mai 2017 erzielte Lohn bei der Prüfung der Überentschädigung nicht zu berücksichtigen sei. Zur Begründung ihres Eventualantrages führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden ein Jahreseinkommen von Fr. 121‘433.-- (Fr. 9‘341.-- x 13) erzielt habe. Der Vergleich dieses Einkommens mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 130‘206.-- führe im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 zu einer offensichtlich nicht rentenbegründenden Erwerbseinbusse von 6.74 %. Folglich sei eine rentenbegründende Erwerbseinbusse erst ab dem 1. Februar 2020 ausgewiesen. Sollte das Gericht ein
- 7 eindeutiges Rückforderungsrecht verneinen, sei im Sinne einer reformatio in peius festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst mit Wirkung ab 1. Februar 2020 Anspruch auf eine (halbe) Invalidenrente habe. 9. In seiner Replik von 12. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen bisherigen Rechtsbegehren die Abweisung des Eventualantrages der Beschwerdegegnerin und führte im Wesentlichen aus, bei den in der Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 ausgerichteten Zahlungen handle es sich um Lohnzahlungen im Krankheitsfall. Die Erwerbseinbusse betrage während der Ausrichtung von Krankentaggeldern regelmässig nur wenige Prozente. Art. 16 ATSG sehe deshalb auch vor, dass das Invalideneinkommen erst nach Durchführung der medizinischen Behandlungen bestimmt werden könne. Der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin sei deshalb abzuweisen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer ferner geltend, es sei unklar und aus den Akten nicht ersichtlich, wie sich der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Betrag von Fr. 81‘122.35, welcher die KTV erbracht haben soll, zusammensetze. Da der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit regelmässig auch Arbeitsleistungen erbracht habe, dürfe nicht der gesamte Lohn als Lohnzahlung im Krankheitsfall qualifiziert werden. Das Gutheissen der Verrechnungsansprüche des Kantons Graubünden ohne weitergehende Abklärungen bezüglich der erbrachten Krankentaggeldleistungen sei deshalb von vornherein unzulässig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lasse sich alsdann auch aus Art. 7 KTV kein eindeutiges Rückforderungsrecht des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung ableiten. Art. 7 KTV enthalte kein direktes Verrechnungsrecht, sondern bloss die vage Formulierung, dass zu viel erbrachte Rentenleistungen zu erstatten seien. Da gemäss Art. 5 KTV der versicherte Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sei, könne dies nur bedeuten, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, die Rentenleistungen, welche zur Überentschädigung führen, der Krankentaggeld- Versicherung zu erstatten. Hinzu komme überdies, dass die Arbeitnehmer
- 8 dieses Reglement nicht genehmigen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer zum Verrechnungsanspruch des Kantons Graubünden nicht äussern dürfen. Überdies führte der Beschwerdeführer aus, es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Überentschädigung nicht auf den Lohn als Abteilungschef abstellen wolle, da die Annahme einer adaptierten Arbeitstätigkeit mit reduziertem Lohn aus gesundheitlichen Gründen und damit IV-relevanten Gründen erfolgt sei. 10. In der Duplik vom 25. März 2020 führte die Beschwerdegegnerin in Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2019 vom 14. November 2019 aus, ihr Eventualantrag lasse sich auch mit Art. 28a Abs. 1 lit. a IVG begründen, wonach ein Rentenanspruch u.a. voraussetze, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern könne. Objektiv betrachtet seien im vorliegenden Fall bis zum Beginn des den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton Graubünden per 1. Februar 2020 Eingliederungsmassnahmen in Betracht gefallen, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Folglich entfalle ein Rentenanspruch für den Zeitraum bis 31. Januar 2020. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Lohnjournalen 2017 bis 2020 deutlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 121‘433.-- erzielt habe, wobei dieses Einkommen im Umfang von Fr. 81‘122.35 durch Krankentaggelder finanziert worden sei. Aus diesem Grund seien auf dem Betrag von Fr. 81‘122.35 auch keine AHV-Beiträge erhoben worden. Im Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass aus Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement ein eindeutiges Rückforderungsrecht abzuleiten sei. 11. In der Triplik vom 7. April 2020 vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und führte zusätzlich aus, er habe im Sinne einer Einglie-
- 9 derungsmassnahme ab Juni 2017 eine adaptierte Tätigkeit, mithin eine Tätigkeit ohne Kaderfunktion, ausgeübt. Da keine weiteren Eingliederungsmassnahmen mehr sinnvoll oder zumutbar gewesen seien, sei es korrekt, dass die Invalidenrente bereits ab dem 1. August 2017 ausgerichtet werde. 12. Mit Eingabe vom 17. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Quadruplik ein, in welcher sie ihre bisherigen Vorbringen vertiefte und sich zudem zur eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers äusserte. 13. In seiner Quintuplik vom 23. April 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin ziele ins Leere, da die Frage des Rentenbeginns bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Frage könne das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfen. 14. In der Stellungnahme zur Quintuplik vom 29. April 2020 machte die Beschwerdegegnerin geltend, das Bundesgericht betrachte es als zulässig, wenn eine IV-Stelle im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren weniger beantrage, als sie selber mit der angefochtenen Verfügung zugesprochen habe (vgl. BGE 138 V 339). Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Frage des Rentenbeginns bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht Bestandteil des hängigen Verfahrens sei, könne deshalb nicht gefolgt werden. 15. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 lud die Instruktionsrichterin das Personalamt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beigeladene) zur Teilnahme am Verfahren ein und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beigeladene verwies mit Schreiben vom 5. Juni 2020 auf die Anträge und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und verzichtete im Übrigen auf die Teilnahme am Verfahren.
- 10 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 20. Januar 2020, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) zuständig ist. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfügungen überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Mit Verfügungen vom 20. Januar 2020 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. August 2017 bis 31. August 2017 eine Dreiviertelsrente, ab 1. September 2017 bis 31. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente, ab 1. November 2017 bis 30. April 2018 eine Viertelsrente, ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 eine ganze Invalidenrente, ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2019 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zu (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1/92, 1/101,
- 11 - 1/106, 1/114, 1/122, 1/130, 1/138). In Bezug auf die daraus für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2020 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 39‘732.-- anerkannte die IV-Stelle den Verrechnungsantrag der Beigeladenen und ordnete im Betrag von Fr. 39‘732.-- vollumfänglich die Auszahlung an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden an. 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die in den angefochtenen Verfügungen angeordnete Direktauszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse an die Beigeladene rechtmässig ist. Soweit überdies die Höhe eines allfälligen Rückforderungsbetrages der Beigeladenen im Streit liegt, ist festzuhalten, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin (und im Bestreitungsfall des Sozialversicherungsgerichts) ist und diese auch nicht befugt ist, über den geltend gemachten Ersatzanspruch materiell, nach Bestand und Höhe zu entscheiden. Diese Frage betrifft allein das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen. Die Frage nach der Begründetheit beziehungsweise der Höhe der Rückforderung wäre mithin in einem separaten Verfahren zu klären (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E.4.2-4.4) 3.1 Nach Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 lit. a) oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Abs. 2 lit. b). Im Bereich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit
- 12 - Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85bis Abs. 2 IVV einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 3.2 Da die Beigeladene in der Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 keine freiwilligen Leistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV, sondern als Arbeitgeber bzw. Krankentaggeldversicherer vertraglich geschuldete Lohnfortzahlung bzw. Krankentaggelder ausgerichtet hat, ist streitig und zu prüfen, ob aus Vertrag oder Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht der Beigeladenen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV abgeleitet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die Auszahlung der Rentennachzahlung an die Beigeladene zulässig. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass sich weder aus dem Personalgesetz noch aus der Personalverordnung des Kantons Graubünden ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von
- 13 - Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ergebe, da sich die personalrechtlichen Bestimmungen allesamt gegen die Parteien des Arbeitsverhältnisses, nicht aber gegen die Sozialversicherung richten würden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 f.). Demgegenüber beruft sich die Beschwerdegegnerin für das eindeutige Rückforderungsrecht nicht auf das Personalgesetz und die Personalverordnung des Kantons Graubünden, sondern auf Art. 7 Abs. 2 des für das Personal des Kantons Graubünden geltenden KTV-Reglements (vgl. Vernehmlassung, S. 3). 3.4 Das Bundesgericht hat den Begriff des eindeutigen Rückforderungsrechts im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 lit. b IVV konkretisiert und erkannt, dass es ausschlaggebend ist, wem gegenüber das Rückforderungsrecht besteht. Dabei liess es sich von den Erwägungen leiten, dass der Anspruch auf Drittauszahlung über den blossen Rückerstattungsanspruch hinausgeht, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezuges – etwa aus Gründen der Überversicherung – gegenüber dem Versicherten zusteht. Denn die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertraglich oder normativ klar festgehalten sein. Dabei muss es sich um ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der nachträglich leistungspflichtigen Invalidenversicherung handeln. Richtet sich ein Rückforderungsrecht ausschliesslich gegen den Versicherten selbst, nicht aber gegen die nachträgliche Leistungen erbringende Invalidenversicherung, liegt kein Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 lit. b IVV vor (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E.4.4.2, I 31/00 vom 5. Oktober 2000 E.3a/bb, I 282/99 vom 10. Mai 2000 E.5b/bb; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 15 152 vom 1. Februar 2017 E.3b).
- 14 - 3.5 Gemäss Verrechnungsantrag der Beigeladenen vom 15. Januar 2020 (Bgact. 2/1) beantragte diese für Vorschussleistungen der KTV die Verrechnung mit den Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 über Fr. 38‘679.-- zuzüglich Januar 2020 (halbe Invalidenrente in Höhe von Fr. 1‘053.--), mithin über Fr. 39‘732.--. Damit stellte die Beigeladene den Verrechnungsantrag in der Eigenschaft als Krankentaggeldversicherer und nicht als Arbeitgeber. Dies spielt letztlich allerdings keine Rolle, denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, steht vorliegend weder dem Krankentaggeldversicherer noch dem Arbeitgeber ein eindeutiges Rückforderungsrecht zu. 3.6 Zur allgemeinen Leistungspflicht im Krankheitsfall sehen die hier massgebenden Bestimmungen was folgt vor: Gemäss Art. 4 Abs. 1 KTV-Reglement (Bg-act. 2/3) ist der krankheitsbedingte Erwerbsausfall ab dem 13. Monat, im gekündigten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der personalrechtlichen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers versichert. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit betragen die Taggeldleistungen 100 % des Bruttolohnes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein im Ausmass der Lohnreduktion entsprechendes Taggeld ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 2 KTV-Reglement), wobei die personalrechtlichen Bestimmungen über Lohnzahlung bei Krankheit vorgehen (vgl. Art. 5 Abs. 5 KTV-Reglement). Das Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG; BR 170.400) sieht in Bezug auf Lohnfortzahlung bei Krankheit vor, dass der Lohn während nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit in der Regel bis 24 Monate ausgerichtet wird, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist (Art. 36 Abs. 1 PG). Diese Regelung findet sich alsdann auch in Art. 39 Abs. 1 der Personalverordnung (PV; BR 170.410) wieder, wonach während der Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit der ganze Lohn mit allen Zulagen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 15 längstens jedoch während 24 Monaten ausbezahlt wird. Im Weiteren ergibt sich aus Art. 39 Abs. 4 PV, dass die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung dem Kanton ausgerichtet werden, solange dieser den Lohn bezahlt. 3.7 In Art. 7 KTV-Reglement werden sodann konkret die Leistungen Dritter geregelt. Art. 7 Abs. 2 KTV-Reglement lautet wie folgt (Bg-act. 2/3 S. 2): "Steht der Rentenanspruch anderer Sozialversicherungen (IV, Militärversicherung) oder der Pensionskasse noch nicht fest und bezahlt die KTV das versicherte Taggeld, sind ab Beginn des Rentenanspruchs die zu viel erbrachten Rentenleistungen zu erstatten." Diese Bestimmung statuiert zwar ein Rückforderungsrecht. Dieses enthält aber dem Wortlaut nach kein direktes Verrechnungsrecht, sondern richtet sich vielmehr aufgrund der Formulierung, insbesondere des Wortes „erstatten“, an den Leistungsempfänger, nicht aber gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger (vgl. Urteil des EGV I 31/00 vom 5. Oktober 2000, E.3.a/cc). Als versicherte Personen gelten gemäss Art. 2 KTV-Reglement u.a. alle Mitarbeitenden des Kantons, somit der Beschwerdeführer (Bg-act. 2/3 S. 1), womit sich das Rückforderungsrecht gegen diesen richtet. Für die Zeit, in welcher die Leistungen der KTV gestützt auf Art. 39 Abs. 4 PV an den Arbeitgeber erfolgten, statuiert Art. 7 KTV- Reglement folglich gar ein Rückforderungsrecht der KTV gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber und sieht damit eine kantonsinterne Regressmöglichkeit vor. 3.8 Art. 42 Abs. 2 PV hält alsdann fest, falls aus der Lohnzahlung während der Krankheit oder des Unfalls und aus allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil erwachse, sei der Lohn entsprechend zu kürzen. Diese Regelung richtet sich gegen den Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Parteien des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages. Sie räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter
- 16 - Arbeitsfähigkeit an den Arbeitnehmer ausgerichtet hat, im Umfang der nachträglich ausbezahlten Rentenleistungen zu kürzen, soweit es sich bei den ausgerichteten Leistungen um Erwerbsersatzleistungen handelt. Macht ein Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat dies zur Folge, dass dem betroffenen Arbeitnehmer insoweit zu viel Lohn ausgerichtet wurde, als Rentenleistungen nachträglich angerechnet werden. Insofern hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Leistung erbracht, deren Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist. Die fragliche Leistung dürfte der Arbeitgeber im Regelfall vom Arbeitnehmer zurückfordern können. Damit richtete sich auch ein aus Art. 42 Abs. 2 PV ergebender Rückforderungsanspruch gegen den Arbeitnehmer selbst und nicht gegen den Sozialversicherungsträger, der nachträglich Versicherungsleistungen erbringt. 3.9 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nicht erfüllt sind. Damit ist die in den angefochtenen Verfügungen vom 20. Januar 2020 angeordnete Drittauszahlung mangels eindeutigem Rückforderungsrecht rechtswidrig erfolgt. Die Rentenleistungen für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 sind folglich dem Beschwerdeführer auszubezahlen. 3.10.1 Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen, deren Rückforderung mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen verrechnet werden soll, nach der Konzeption des Art. 85bis Abs. 3 IVV nur dann Vorschussleistungen sind, wenn eine zeitliche Kongruenz zwischen der entsprechenden Leistung und der nachbezahlten Sozialversicherungsleistung besteht, wenn die Sozialversicherungsleistung also für eine Periode nachbezahlt wird, für die eine Vorschussleistung ausgerichtet worden ist.
- 17 - 3.10.2 Gemäss Verrechnungsantrag der Beigeladenen vom 15. Januar 2020 (Bgact. 2/1) beantragte diese für Vorschussleistungen der KTV die Verrechnung mit den Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020. In den Lohnjournalen tauchen Krankentaggeldleistungen allerdings erst im Jahr 2019 (Beilage Beschwerdeführer [Bf-act.] 1) im Umfang von insgesamt Fr. 81‘122.35 auf, und zwar im April 2019 in der Höhe von Fr. 14‘166.60, im August 2019 in der Höhe von Fr. 21‘249.90, im Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 17‘371.75 und im Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 28‘334.10 (Bf-act. 1). Dies legt den Schluss nahe, dass die KTV erst im Jahr 2019 Leistungen an den Beschwerdeführer erbracht hat und zuvor die Taggelder wohl aufgrund der 24-monatigen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 39 Abs. 1 PV) gestützt auf Art. 39 Abs. 4 PV an den Arbeitgeber ausbezahlt wurden. Hierfür spricht denn auch der IK-Auszug (Bg-act. 1/96), aus welchem für das Jahr 2017 ein gemeldeter beitragspflichtiger Lohn von Fr. 124‘358.-- ([5x Fr. 9‘881.--] + [7 x Fr. 9‘341.--] /12 x 13) bzw. für das Jahr 2018 von Fr. 121‘433.-- (entsprechend Fr. 9‘341.-- x 13) ersichtlich ist, welcher dem vertragsmässigen Lohn (vgl. Bf-act. 5) entspricht (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2009 vom 7. September 2009, E.4.1.2). Demgegenüber unterstehen Krankentaggelder im Gegensatz zu den Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit nicht der Beitragspflicht (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. m der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.11 Soweit die Auszahlung der Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 zu einem finanziellen Vorteil des Beschwerdeführers (i.S.v. Art. 42 Abs. 2 PV) führt bzw. dieser überentschädigt wird, da er einerseits die Rentennachzahlungen erhält und daneben den ganzen Lohn bzw. Krankentaggelder erhalten hat, ist die Beigeladene gezwungen, ihren Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer klageweise durchzusetzen. Die klageweise Rückforderung der Überentschädi-
- 18 gung mag zwar beschwerlich sein, ist aber letztlich dem fehlenden eindeutigen Rückforderungsrecht gegenüber dem Sozialversicherungsträger geschuldet. Hier liegt es am Kanton Graubünden, das KTV-Reglement entsprechend anzupassen bzw. zu ändern (vgl. VGU S 15 152 vom 1. Februar 2017 E.3d). 4.1. Bei Gutheissung der Beschwerde verlangt die Beschwerdegegnerin in ihrem Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügungen vom 20. Januar 2020 erst mit Wirkung ab 1. Februar 2020 eine (halbe) Invalidenrente zugesprochen werde, und es sei ihm Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen und die Verfügungen vom 20. Januar 2020 in Kraft treten zu lassen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, mit der vorliegenden Beschwerde werde lediglich die Aufhebung der Verfügungen vom 20. Januar 2020 bezüglich der Verrechnungen beantragt. Die Frage des Rentenbeginns sei damit bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Gericht diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfen könne (vgl. Quintuplik, S. 1). 4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Streitgegenstand immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Mit der verfügungsweisen Zusprache einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, welches im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt wird. Streitgegenstand in einem Verfahren betreffend eine Rentenleistung der Invalidenversicherung ist immer der Rentenanspruch als Ganzes, auch wenn zwangsläufig eine Staffelung der Beurteilung eintreten kann. So bildet grundsätzlich der Verfügungserlass die zeitliche Grenze zur verbindlichen Festlegung des Rentenanspruches. Werden nur einzelne Teilaspekte der Rentenfestsetzung angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten
- 19 gebliebene Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen wären (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 45 E.6.2, 135 V 148 E.5.2, 131 V 164 E.2.2 und 125 V 413 E.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E.3.1, 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E.3 und 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E.2.2). 4.2.2 Gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG wird im kantonalen Sozialversicherungsgerichtsverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse gestellt, was sich auf das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot zurückführen lässt. Sofern ein reformatorischer Entscheid möglich ist und die Angelegenheit nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden muss, ist das kantonale Sozialversicherungsgericht verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche denn auch tatsächlich vorzunehmen ist, verbleibt in einem gewissen Rahmen dem kantonalen Sozialversicherungsgericht vorbehalten (vgl. BGE 144 V 153 E.4.2.4). Auf jeden Fall darf dieses nicht nur dann einen angefochtenen Entscheid (im Rahmen des Streitgegenstandes) in peius reformieren, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Denn wenn eine versicherte Person gegen einen nicht rechtskräftigen Verwaltungsakt den Rechtsweg beschreitet, muss sie im Rahmen des Streitgegenstandes (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 4.2.1) infolge von Art. 61 lit. d ATSG mit einer Schlechterstellung rechnen. Insofern vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation in der Quintuplik nicht durchzudringen, wonach die Frage des Rentenbeginns bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Dem streitberufenen Gericht ist die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. August 2017 nicht verwehrt, weshalb nachfolgend auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin einzutreten ist. 4.3 In ihren Verfügungen vom 20. Januar 2020 (Bg-act. 1/92, 1/101, 1/106, 1/114, 1/122, 1/130, 1/138) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Behttps://deref-gmx.net/mail/client/Org19-K1S4s/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2Fde%2FBGE-136-V-45 https://deref-gmx.net/mail/client/hm0w8QVFqGs/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2Fde%2FBGE-135-V-148 https://deref-gmx.net/mail/client/hm0w8QVFqGs/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2Fde%2FBGE-135-V-148 https://deref-gmx.net/mail/client/kpqm6uMUoWs/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2Fde%2FBGE-131-V-164 https://deref-gmx.net/mail/client/z9ZAXNJ3LxE/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2Fde%2FBGE-125-V-413 https://deref-gmx.net/mail/client/SSAkw8_9_6s/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2Fde%2F9C_179%2F2016 https://deref-gmx.net/mail/client/rPJ_rfm3Wts/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2Fde%2F8C_811%2F2012 https://deref-gmx.net/mail/client/eZ3HMy69MnA/dereferrer/?redirectUrl=http%3A%2F%2Flinks.weblaw.ch%2Fde%2F2C_446%2F2007
- 20 messung des Invaliditätsgrades auf folgende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers ab Ablauf des Wartejahres: - 60 % ab 16. Januar 2017 bis 31. August 2017 - 50 % ab 1. September 2017 bis 31. Oktober 2017 - 40 % ab 1. November 2017 bis 4. Februar 2018 - 100 % ab 5. Februar 2018 bis 31. August 2018 - 80 % ab 1. September 2018 bis 31. Januar 2019 - 70 % ab 1. Februar 2019 bis 30. April 2019 - 60 % ab 1. Mai 2019 - 50% gemäss Gutachten vom 4. Juli 2019 ab 1. Oktober 2019 Gestützt auf diese Arbeitsunfähigkeiten kam die Beschwerdegegnerin zu folgenden Rentenansprüchen: - IV-Grad 60 % ab 1. August 2017 (verspätete Anmeldung) bis 31. August 2017 (Dreiviertelsrente) - IV-Grad 50 % ab 1. September 2017 bis 31. Oktober 2017 (halbe Invalidenrente) - IV-Grad 40 % ab 1. November 2017 bis 30. April 2018 (Verschlechterung per 5. Februar 2018 / Berücksichtigung der 3-monatigen Wartefrist) (Viertelsrente) - IV-Grad 70 % bis 100 % ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 (ganze Invalidenrente) - IV-Grad 60 % ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 (Verbesserung gemäss asim-Gutachter per 27. Juni 2019 / Berücksichtigung der 3monatigen Wartefrist) (Dreiviertelsrente) - IV-Grad 50 % ab 1. Oktober 2019 (unbefristete halbe Rente) 4.4. Zur Begründung ihres Eventualantrages stellt sich die Beschwerdegegnerin nun einerseits auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer trotz
- 21 seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich war, im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 121'433.-- (Fr. 9'341.-- x 13) zu erzielen, was bei einer Gegenüberstellung mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen als Abteilungschef von Fr. 130'206.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6.74 % führe. Eine rentenbegründende Erwerbseinbusse sei erst ab dem 1. Februar 2020 ausgewiesen (Vernehmlassung, S. 4). In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin alsdann ein zusätzliches Argument an und bringt andererseits vor, objektiv betrachtet, seien bis zum Beginn des den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Arbeitsverhältnisses per 1. Februar 2020 Eingliederungsmassnahmen in Betracht gefallen, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, weshalb ein Rentenanspruch bis zum 31. Januar 2020 entfalle (Duplik, S. 2). 4.5.1 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin des rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ist festzuhalten, dass beim Einkommensvergleich als Invalideneinkommen dasjenige Einkommen einzusetzen ist, welches die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der von invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst bildet für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung
- 22 als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa). 4.5.2 Nach Art. 25 Abs. 1 IVV gehören Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a) bzw. Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (lit. b), nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Mithin sind Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit ausgenommen, da diese Ersatzeinkünfte nicht Ausdruck der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sind (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 19 zu Art. 28a). Demnach kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 für das Invalideneinkommen nicht auf das vertragsgemässe Jahreseinkommen von Fr. 121‘433.-- (Fr. 9‘341.-- x 13) abgestellt werden. Vielmehr ist der um die Lohn(fort)zahlungen des Arbeitgebers wegen Krankheit bzw. um die Krankentaggelder bereinigte Betrag massgeblich. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in unterschiedlich hohem Grad (zwischen 40 % bis 100 %) arbeitsunfähig (vgl. vorstehende Erwägung 4.3). Während den nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten zufolge Krankheit hatte der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 PG und Art. 39 Abs. 1 PV dennoch Lohn während 24 Monaten zu zahlen, welcher aber nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen zählt. Gleiches gilt für die im Jahr 2019 ausgerichteten Krankentaggelder im Umfang von Fr. 81‘122.35 (vgl. dazu auch Lohnjournal 2019 [Bf-act. 1]). Demzufolge zielt die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin ins Leere. 4.6.1 Soweit die Beschwerdegegnerin überdies vorbringt, es seien bis zum Beginn des den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Arbeitsverhält-
- 23 nisses per 1. Februar 2020 Eingliederungsmassnahmen in Betracht gefallen, kann dem aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin gab zur medizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers am 4. Juli 2019 (Bg-act. 1/62) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie) bei der asim (Academy of Swiss Insurance Medicine), Basel, in Auftrag. Die Untersuchungen des Beschwerdeführers fanden am 20./21. August 2019 sowie am 16. September 2019 statt (Bg-act. 1/85 S. 2). Auf der Grundlage des asim-Gutachtens vom 15. November 2019 (Bg-act. 1/85) sprach die Beschwerdegegnerin die Renten gemäss Verfügungen vom 20. Januar 2020 zu. Die Gutachter stellten in ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Ausprägung, im Kontext diverser somatischer Erkrankungen, diverser anhaltender psychosozialer Faktoren sowie mit neuropsychologisch nachgewiesenen, leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Defiziten (Bgact. 1/85 S. 7). Sodann leidet der Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern an zahlreichen somatischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, u.a. pankreatischer neuroendokriner Tumor (Bg-act. 1/85 S. 7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit der B._____ liege aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Das reduzierte Arbeitspensum ergebe sich aus der depressiv gefärbten Stimmung mit erhöhter Grundanspannung, depressiven Hemmungen und v.a. der reduzierten Belastbarkeit sowie den neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen in der allgemeinen Reaktionsbereitschaft und dem weit unterdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsniveau (Bg-act. 1/85 S. 10 f.). Zum zeitlichen Verlauf hielten die Gutachter fest, die im Gutachtenauftrag genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2018 im strukturierenden Verlauf erscheine aus gutachterlicher Sicht mit psychiatrischem Blickwinkel nachvollziehbar. Somit bestehe
- 24 seit März 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 20-50 %. Eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % habe seit März 2018 nicht bestanden. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten gemäss Akten könnten auch retrospektiv nachvollzogen werden (vgl. Angaben in den angefochtenen Verfügungen gemäss vorstehender Erwägung 4.3), wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit zu berücksichtigen sei (Bg-act. 1/85 S. 11). Vor diesem Hintergrund liegen keine Beweggründe dafür vor, von den gutachterlich für nachvollziehbar erachteten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen, wie sie in den angefochtenen Verfügungen ausgewiesen werden und Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrads bildeten, abzuweichen. So stellte denn auch der RAD-Arzt C._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 3. Dezember 2019 (Bg-act. 1/95 S. 16) vollumfänglich auf das asim-Gutachten vom 15. November 2019 (Bg-act. 1/85) ab und wies dieselben Arbeitsunfähigkeiten aus, wobei er sie um die Einschätzung ergänzte, dass ab 27. Juni 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestehe. Ebenso teilte er die Einschätzung, wonach die Arbeitsfähigkeit in einem leidensadaptierten Beruf der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf entspreche. 4.6.2 Im asim-Gutachten vom 15. November 2019 wird ferner ausgeführt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der B._____ Graubünden mit stabilem, kollegialem Umfeld, vertrautem Aufgabenbereich, intrinsischem Interesse an den Inhalten und Wechsel zwischen unterschiedlichen Tätigkeiten mit gelegentlichem Aussendiensteinsatz sei optimal. Ein Wechsel des Betätigungsfeldes werde nicht empfohlen bzw. eine sonstige angepasste Tätigkeit würde nicht zu einer höheren Arbeitsfähigkeit führen (Bg-act. 1/85 S. 11). Gestützt darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Eingliederungsmassnahmen noch bis zum 1. Februar 2020 hätte verbessert werden können. Der Beschwerdeführer gab seine Funktion als Abteilungschef ab Januar 2017 auf und arbeitete seither als Mitarbeiter ohne Führungsaufgaben, was für den Beschwerdeführer
- 25 gemäss asim-Gutachter und auch RAD-Arzt C._____ (vgl. vorstehende Erwägung 4.6.1) eine optimal adaptierte Tätigkeit darstellt. Weitere leidensangepasste Tätigkeiten/Eingliederungsmassnahmen fielen damit nicht mehr in Betracht. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit ist der Rentenbeginn ab 1. August 2017 nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin kann somit auch aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_450/2019 vom 14. November 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten, in welchem in Erwägung 3.3.1 der Grundsatz festgehalten wird, dass Rentenleistungen erst dann zur Ausrichtung gelangen sollten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen würden. Letzteres ist vorliegend ab 1. August 2017 gerade der Fall, womit Rentenleistungen zur Ausrichtung gelangen. 4.6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Verfügungen vom 20. Januar 2020 in Bezug auf die zugesprochenen Renten als korrekt, womit der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. 5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als die IV-Stelle darin die Drittauszahlung an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden im Betrag von Fr. 39‘732.-- angeordnet hat. Die fraglichen Rentenbetreffnisse hat sie stattdessen dem Beschwerdeführer auszuzahlen. Der Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist demgegenüber abzuweisen. 6.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem jeweiligen Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und
- 26 dem Umstand, dass sich die Beigeladene am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mit eigenen Rechtsbegehren beteiligt hat (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 VRG e contrario), sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Zudem hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 7. April 2020 enthält Aufwendungen zwischen dem 22. Januar 2020 und dem 7. April 2020 und beziffert sich auf Fr. 7‘598.75 (27.40 Stunden à Fr. 250.-- [Fr. 6‘850.--], zzgl. Kleinspesenpauschale 3 % [Fr. 205.50] und 7.7 % Mehrwertsteuer [Fr. 543.25]). Der geltend gemachte Aufwand erscheint auch beim vorliegend ausgedehnten Schriftenwechsel zu hoch. Angesichts der nicht besonders hohen Schwierigkeit der Rechtstreitigkeit und dem Umstand, dass der Stundenansatz mangels Honorarvereinbarung ohnehin auf Fr. 240.-- gekürzt werden müsste, erscheint dem Gericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stellen vom 20. Januar 2020 werden insoweit aufgehoben, als darin die Drittauszahlung im Betrag von Fr. 39‘732.-- an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden angeordnet wird. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 39‘732.-- auszuzahlen. Der Eventualantrag der IV-Stelle des Kantons Graubünden wird abgewiesen.
- 27 - 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]