VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 99 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 27. September 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Prämien nach KVG
- 2 - 1. Am 24. Februar 2019 leitete die B._____ gegen A._____ die Betreibung für ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Höhe von Fr. 1'159.80 (Prämien der Monate September 2018 bis November 2018) nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2019 sowie für Mahnspesen in der Höhe von Fr. 180.-- und Verzugszins von Fr. 23.60 ein. Nachdem A._____ gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Nr. 2190751 des Betreibungs- und Konkursamts der Region X._____ am 27. März 2019 Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die B._____ am 27. Mai 2019 eine Verfügung, mit welcher sie den aktuell geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'378.25 feststellte und den Rechtsvorschlag in der erwähnten Betreibung in diesem Umfang aufhob. Diese Verfügung wurde per A-Post Plus an A._____ versandt und wurde ihm am 29. Mai 2019 zugestellt. 2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) erhob A._____ bei der B._____ gegen eine angeblich am 3. Mai 2019 erlassene Verfügung betreffend Betreibung Nr. 2190751 Einsprache, wobei er die Aufhebung dieser angeblichen Verfügung verlangte. 3. Mit Eingabe vom 6. Juli 2019 (Poststempel schweizerische Post) erhob A._____ gegen die Verfügung der B._____ vom 27. Mai 2019 Einsprache, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. Begründend hielt A._____ im Wesentlichen fest, dass das Versicherungsverhältnis per 31. Dezember 2016 durch eine wirksame Kündigung beendet worden sei und er seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung seiner Mutter mitversichert sei, weshalb der B._____ ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate September 2018 bis November 2018 nicht zustehe. 4. Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2019 trat die B._____ auf die Einsprachen nicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass
- 3 die B._____ A._____ am 3. Mai 2019 keine Verfügung betreffend Betreibung Nr. 2190751 zugestellt habe. Die entsprechende Verfügung sei erst am 27. Mai 2019 erlassen und am 29. Mai 2019 zugestellt worden. A._____ habe jedoch bereits mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (Versand am 28. Mai 2019) Einsprache gegen die Betreibung Nr. 2190751 erhoben. Da A._____ zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Besitz der Verfügung der B._____ vom 27. Mai 2019 betreffend Betreibung Nr. 2190751 gewesen sei, habe er diesbezüglich auch nicht bereits am 27. Mai 2019 Einsprache erheben können, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Ausserdem könne auch auf die postalisch am 6. Juli 2019 gegen die Betreibung Nr. 2190751 erhobene Einsprache nicht eingetreten werden, da diese verspätet erfolgt sei. 5. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. September 2019 (Poststempel schweizerische Post) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. August 2019 und der Verfügung vom 27. Mai 2019 sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für den entstandenen Verfahrensaufwand. Im Wesentlichen begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit, dass er bei der B._____ seit dem 31. Dezember 2016 aufgrund wirksamer Kündigung nicht mehr versichert sei. Die B._____ habe ihm eigenmächtig und in rechtswidriger Weise rückwirkend Prämien für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2018 belastet und betrieben. Aufgrund der per 31. Dezember 2016 erklärten wirksamen Kündigung seien einseitige und rückwirkende Veränderungen durch die B._____ im 2017, 2018 und 2019 weder vertragsgemäss noch gesetzlich zulässig gewesen. Somit könnten die geltend gemachten Prämienrückstände von Fr. 1'159.80 betreffend die Monate September 2018 bis November 2018 nicht bestehen, weshalb der Rechtsvorschlag vom 27. März 2019 gegen den Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2019 zu Recht erhoben worden sei und die Einsprache vom 27. Mai 2019 gegen die Verfügung vom 3. Mai 2019 begründet sei. Sodann
- 4 hätten per Ende 2016 auch keine fälligen Prämienrückstände bestanden und der Nachweis des Nachversicherers sei beigebracht worden. Entsprechend könne für die in Betreibung gesetzten Beiträge keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, weshalb die Betreibung Nr. 2190751 zurückzuziehen und zu löschen sei. 6. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2019 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid vom 5. August 2019. Überdies beantragte die Beschwerdegegnerin die Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers und die Bezahlung einer Prozessentschädigung. 7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019. Gegen solche sozialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art.
- 5 - 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der vorliegende Streitwert beläuft sich auf Fr. 1'433.90 (Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September 2018 bis November 2018 von Fr. 1'159.80, Mahnspesen von Fr. 180.--, Betreibungskosten von Fr. 94.10). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb die Einzelrichterin dafür zuständig ist. 1.3. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich ̶ in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 1b, je mit weiteren Hinweisen).
- 6 - 1.4. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019, mit welchem diese auf die am 28. Mai 2019 bei der deutschen Post aufgegebene Einsprache des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer am 6. Juli 2019 der schweizerischen Post übergebene Einsprache nicht eintrat. Liegt ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Streit, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat mit anderen Worten nur jene Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Andernfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden. 2. Im Folgenden ist nach dem Gesagten einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2019 zu Recht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 3.1. Gegen Verfügungen kann ̶ mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen ̶ gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2).
- 7 - 3.2. Vorliegend erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2019 (Aufgabedatum deutsche Post) bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen eine angeblich am 3. Mai 2019 erlassene Verfügung betreffend Betreibung Nr. 2190751 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Den Akten kann jedoch entnommen werden, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Betreibung Nr. 2190751 erst am 27. Mai 2019 erlassen und dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 zugestellt wurde (vgl. Bgact. 8 und 9). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung noch gar nicht im Besitz der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 betreffend Betreibung Nr. 2190751 war, weshalb er dagegen auch nicht bereits am 28. Mai 2019 Einsprache erheben konnte. Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2019 zu Recht nicht eingetreten. 3.3. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 wurde am 28. Mai 2019 der Post übergeben und mittels A-Post Plus an den Beschwerdeführer gesandt (vgl. Bg-act. 9). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1).
- 8 - 3.4. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. In Art. 49 Abs. 3 ATSG ist nur vorgeschrieben, dass Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen, dass sie zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, und dass der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Auch die Spezialgesetzgebung zur Krankenversicherung enthält keine entsprechenden Normen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Die Zustellung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 mittels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden. 3.5. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5, 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1). 3.6. Anhand der vorliegenden Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post lässt sich feststellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 (09.58 Uhr) zugestellt wurde (vgl. Bg-act. 9). Zwar wird mit einem "Track & Trace"-Auszug nicht
- 9 direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Ausserdem ergibt sich aus dem besagten "Track & Trace"-Ausdruck nicht, dass der Post bei der Zustellung der Verfügung vom 27. Mai 2019 ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Bg-act. 9). Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer auch keine fehlerhafte Postzustellung geltend. 3.7. Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 29. Mai 2019 zugestellt wurde, was als fristauslösendes Moment zu gelten hat (vgl. vorne E.3.5). Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann mithin am darauffolgenden Tag, dem Donnerstag, 30. Mai 2019 zu laufen und sie endete am Freitag, 28. Juni 2019. Die erst am 6. Juli 2019 der schweizerischen Post übergebene Einsprache erfolgte damit verspätet (vgl. Bg-act. 10). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die am 28. Mai 2019 bei der deutschen Post aufgegebene Einsprache des Beschwerdeführers sowie auf die vom Beschwerdeführer am 6. Juli 2019 der schweizerischen Post übergebene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2019 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können
- 10 jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelnswerten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68). Im vorliegenden Fall ist von einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung auszugehen. Zum einen wurde am 3. Mai 2019 bezüglich der Betreibung Nr. 2190751 offensichtlich keine Verfügung erlassen. Zum anderen wahrte die am 6. Juli 2019 per Post erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Mai 2019 angesichts der eindeutigen Aktenklage die Einsprachefrist klar nicht. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer bereits in einem ̶ in einer ähnlich gelagerten Sache ̶ ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden die Auferlegung von Kosten für den Fall künftiger mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeführung angedroht wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 45 vom 28. August 2018 E.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_684/2018 vom 29. Januar 2019). Schliesslich ist festzuhalten, dass das streitberufene Gericht dem Beschwerdeführer in einem ̶ ebenfalls in einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren ̶ ergangenen Urteil Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Prozessführung auferlegte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 104 vom 12. Februar 2019 E.5.2). Dieses Urteil ist per 10. September 2019 rechtkräftig geworden, da das Bundesgericht an diesem Tag auf die gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2019 vom 10. September 2019) und Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundes-
- 11 gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf Fr. 700.-- festzulegen und sie zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 72 ff. VRG). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung, wenn ̶ wie hier ̶ von der Kostenlosigkeit des kantonalen Gerichtsverfahrens wegen mutwilligem bzw. leichtsinnigem Verhalten abgewichen werden kann. In einem solchen Fall kann ̶ bei erheblichem Aufwand ̶ der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspruchen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 ATSG Rz. 199 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die geschilderte strenge Voraussetzung für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin jedoch nicht erfüllt, da ein erheblicher Arbeitsaufwand nicht substantiiert dargelegt wurde und die Vernehmlassung vom 10. September 2019 nur sehr knapp ausfiel (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-zusammen Fr. 976.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 12 - 3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20.11.2019 abgewiesen (BGU-Nr. 9C_729/2019).