VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 82 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterIn Meisser und Pedretti Aktuar Rogantini URTEIL vom 10. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____, Jahrgang 1965, war seit Juni 2004 zu 100% als Schaler tätig, seit ca. 10 Jahren bei der (heutigen) B._____ AG mit Sitz in C._____ angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2. Gemäss Schadenmeldung vom 11. November 2015 sei ihm am 10. November 2015 bei Ausschalarbeiten mit dem Hammer ein harter Gegenstand (Stein, Beton, evtl. Holz) ins linke Auge geflogen, wobei der Gegenstand eine Schnittwunde im Auge verursacht habe. Er wurde deshalb ins Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend KSSG) eingewiesen. Die Diagnose lautete auf eine perforierende Hornhautverletzung zentral sowie auf einen Vorderblattdefekt der Linsenkapsel mit Linsenquellung. Noch am Unfalltag wurde eine Hornhautnaht mit drei Einzelknopfnähten Dafilon 10-0 und eine Entfernung/Aspiration der Linse mit anschliessender intrasakkaler Implantation einer Intraokularlinse durchgeführt. 3. Die behandelnde Augenärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Ophthalmologie, hielt mit Bericht vom 12. Januar 2016 fest, dass der Visus durch die Hornhautnarbe links stark reduziert sei. Auch nach Ziehen der Hornhautfäden in frühestens sechs Monaten werde das Sehen links massiv eingeschränkt sein. Langfristig sei eventuell eine Keratoplastik zu überlegen. A._____ habe kein räumliches Sehen mehr, sei zurzeit in seinem Beruf als Schaler nicht arbeitsfähig und sollte als funktionell Einäugiger nicht mehr auf dem Gerüst arbeiten. 4. Ab dem 9. Mai 2016 unternahm A._____ einen Arbeitsversuch. Dr. med. D._____ hielt ihn mit neuem ärztlichen Bericht vom 3. Juni 2016 nunmehr für eingeschränkt arbeitsfähig. Für die Zeit vom 9. Mai 2016 bis 12. Mai
- 3 - 2016 und vom 20. Mai 2016 bis 26. Mai 2016 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 60% bescheinigt. Am 26. Mai 2016 wurden die Hornhautnähte entfernt, weshalb sich bis am 1. Juni 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergab. Ab dem 9. Juni 2016 arbeitete er wieder ganztags mit reduzierter Leistung. 5. Zur Abklärung betreffend die von Dr. med. D._____ angedachte Keratoplastik erfolgte eine Überweisung an die Augenklinik des Luzerner Kantonsspitals (nachfolgend LUKS). Mit Bericht vom 18. Oktober 2016 empfahl der damalige Chefarzt Prof. Dr. med. Dr. phil. E._____, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, von weiteren chirurgischen Massnahmen abzusehen. Eine Keratoplastik hätte eine sehr lange Arbeitsunfähigkeit zur Folge und würde später voraussichtlich nur mit Kontaktlinsen eine wesentliche Visusverbesserung gegenüber der aktuellen Situation ermöglichen. Kontaktlinsen seien allerdings bei seiner staubigen Tätigkeit auf dem Bau nicht realistisch. A._____ habe sich sehr gut an die neue Situation angepasst, die Binokularität sei im wiederholten Trefftest zielsicher vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit könne versuchsweise wieder auf 75% für einen Monat und anschliessend auf 100% gesteigert werden, wobei die Limitierung auf Arbeiten im Erdgeschoss wegfalle. In der Folge bescheinigte auch Dr. med. D._____ A._____ ab dem 1. Januar 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. 6. Mit augenärztlicher Beurteilung vom 31. März 2017 empfahl auch der SUVA-Augenarzt Dr. med. F._____, Facharzt für Ophthalmologie, vorderhand von einer perforierenden Keratoplastik abzusehen. Vielmehr sei eine Anpassung einer formstabilen Kontaktlinse ins Auge zu fassen. Bereits heute bestehe für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
- 4 - 7. Die für eine Zweitmeinung angefragte stellvertretende Chefärztin der Klinik für Augenheilkunde am Inselspital Bern, Prof. Dr. med. G._____, Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, hielt hingegen in ihrem Bericht vom 2. August 2017 eine perforierende Keratoplastik durchaus für sinnvoll und meldete A._____ beim KSSG für eine solche Operation an. Darüber hinaus bemerkte sie, sie verstehe nicht, wie bei so schlechtem Visus von einer guten Binokularität gesprochen werden könne. 8. Der leitende Arzt der Augenklinik des KSSG Dr. med. H._____, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, teilte mit Bericht vom 7. Dezember 2017 mit, dass sich der Fernvisus durch das Tragen einer Kontaktlinse auf 0.32 habe anheben lassen. Aufgrund dessen habe sich A._____ entschieden, aktuell auf eine perforierende Keratoplastik zu verzichten und am KSSG eine Kontaktlinsenanpassung durchführen zu lassen. 9. Mit Beurteilung vom 2. März 2018 erklärte der SUVA-Augenarzt Dr. med. I._____, Facharzt für Ophthalmologie und Ophtalmochirurgie, ohne weitere operative Intervention bestehe ein stabiler Endzustand. Er formulierte zudem das Zumutbarkeitsprofil und nahm eine Schätzung des unfallbedingten augenärztlichen Integritätsschadens auf 8% vor. Aus augenärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche Stereosehen erfordern. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen können, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten
- 5 mit Verletzungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar im Prinzip möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allem für Tätigkeiten in die Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernterer Objekte. Aus diesen Gründen seien feinmechanische Tätigkeiten nicht mehr geeignet bzw. es bestehe dabei eine Leistungseinbusse von 20%. Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1.5 m, stattfinden. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien und für solche, welche kein Stereosehen erforderten, sei aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung zumutbar. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse möglich. Diese betrage in der Regel 10-20%, terminiert auf ein bis zwei Jahre. 10. Die SUVA sprach A._____ mit Verfügung vom 4. April 2018 eine Integritätsentschädigung von 8% bzw. CHF 10'080.00 zu, ausgehend von einem Jahresverdienst von CHF 126'000.00. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge stellte die SUVA gemäss Mitteilung vom 15. Mai 2018 das bis anhin geleistete Taggeld per Ende April 2018 und die Heilkostenleistungen per Ende Mai 2018 ein. 11. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden erteilte mit Mitteilung vom 25. Juni 2018 eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der bisherigen Arbeitgeberin von A._____ vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018, welche in der Folge mit Mitteilung vom 22. Oktober 2018 bis am 31. Dezember 2018 verlängert wurde. Zusammen mit der Kostengutsprache sprach sie ihm ein Taggeld für diese Zeit zu. 12. Am 7. Januar 2019 unterzeichnete A._____ einen neuen Arbeitsvertrag mit seiner bisherigen Arbeitgeberin per 1. Januar 2019, neu in der Funktion
- 6 als Bauarbeiter. Am 22. Januar 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass das Arbeitstraining per Ende Dezember 2018 erfolgreich habe beendet werden können und die Arbeitsvermittlung mit dem angepassten Arbeitsvertrag ebenfalls als erfolgreich abgeschlossen gelte. 13. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 verneinte die SUVA den Anspruch auf Unfallversicherungsrente mangels Erheblichkeit. Dabei nahm sie einen Einkommensvergleich basierend auf den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik von 2016 vor, wobei sie den Zentralwert der Tabelle A1, ganze Schweiz, für im privaten Sektor im Kompetenzniveau 1 beschäftigte Männer von CHF 5'340.00 für 40 Arbeitsstunden annahm, diesen auf Basis der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden auf ein Jahreseinkommen von CHF 66'803.40 bzw. nach Aufindexierung (Nominallohnindex 0.4% im 2017, 0.5% im 2018 und 0.5% im 2019) auf CHF 67'743.00 aufrechnete und diesen Betrag einem Valideneinkommen von CHF 66'755.00 (=13 x CHF 5'135.00 gemäss Auskunft der Arbeitgeberin für Schaler im Jahr 2019) gegenüberstellte. 14. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 18. März 2019 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente von 13%, rückwirkend ab 1. Januar 2019. Begründend brachte er vor, er habe dank der Bemühungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden seinen Arbeitsplatz behalten können und arbeite dort zwar zu 100%, aber bekomme dafür nun ca. 12.5% weniger Lohn, weil seine Funktion von Schaler auf Bauarbeiter herabgestuft worden sei. 15. Die SUVA wies die Einsprache von A._____ mit ausführlich begründetem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2019.
- 7 - 16. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 verlangt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eine IV-Rente von mindestens 13% zuzusprechen, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz lasse die beschwerdeführerische Betrachtung in der Einsprache mit der üblichen Argumentationskette, dass nach den theoretischen Lohntabellen der Beschwerdeführer mit dem Handicap mehr verdienen könne, als ohne, nicht zu. Es könne nicht sein, dass ein Versicherter, welcher sich derart anstrenge, seinen Arbeitsplatz – auch unter teilweiser Gefährdung seiner weiteren Augengesundheit – zu sichern, von der Versicherung mit theoretischen Betrachtungen abgestraft werde. Es sei willkürlich, wenn im angefochtenen Entscheid vorgehalten werde, dass er nicht seine volle Arbeitsfähigkeit ausschöpfe, denn dies sei nicht bei seiner Arbeitgeberin abgeklärt worden. Es sei deshalb eine schriftliche Auskunft einzuholen. Er schöpfe seine Arbeitskapazität voll aus. Die SUVA lasse unter dem Titel "leidensangepasst" ausser Acht, dass er mit seinem linken Auge weniger als 5% sehe und mehr Pausen einlegen müsse. Auch der SUVA-Arzt habe sich diesbezüglich nicht geäussert, weshalb eine fachärztliche, unabhängige Begutachtung beantragt werde, sollte die Vorinstanz nicht einlenken. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer ca. 13% weniger verdiene als vor dem Unfall, bei derselben Arbeitgeberin, der ein Kränzchen gewidmet gehöre, ihn auch unter solchen Umständen einzusetzen. 17. Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt mit Stellungnahme vom 11. September 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 6. Juni 2019, im Wesentlichen mit Verweis auf die Erwägungen desselben.
- 8 - 18. Mit Replik vom 17. September 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen und Anträgen fest. Ergänzend bestreitet er, hypothetisch mehr verdienen zu können. Auch andernorts könne er seine Arbeitsfähigkeit nicht ausweiten, gebe er doch jetzt und seit geraumer Zeit schon alles, was von ihm gefordert werde. Mehr liege nicht drin. Um dies zu beweisen, seien die bereits gestellten Beweisanträge gutzuheissen. 19. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 30. September 2019 fest, aus der Replik des Beschwerdeführers ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, weshalb auf eine umfassende Duplik verzichtet werde. Die Beschwerdegegnerin müsse für die erhebliche Differenz zwischen dem, was der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit erwirtschaften könnte, und dem tatsächlichen Jahresgehalt von nunmehr CHF 58'409.00 nicht aufkommen, da der Beschwerdeführer auf zumutbare Einkünfte verzichte. Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerin auf die Begründung in der Beschwerdeantwort und erneuert ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 9 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherungen innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in C._____ (Graubünden), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 2. Streitig ist hier der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2019. Das Gericht hat zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht diesen Anspruch verneinte, weil der Beschwerdeführer seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar ausnutze. Dabei ist also das Invalideneinkommen zu prüfen,
- 10 während hingegen das Valideneinkommen – zu Recht – unbestritten geblieben ist. 3. Vorab sind die beweisrechtlichen Grundsätze in Erinnerung zu rufen. 3.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das kantonale Sozialversicherungsverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung bzw. die Versicherung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsverfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
- 11 hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2 mit Verweis auf BGE 138 V 218 E.6). 3.2. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge auf zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen das Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.1). 3.3. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
- 12 streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018 vom 6. März 2019 E.3.2.1 f. mit Verweis auf BGE 134 V 231 E.5.1). 3.4. In Bezug auf Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen gilt zwar der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen kommt also voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2; BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d). 3.5. Gemäss Rechtsprechung ist ein medizinischer Aktenbericht beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbericht muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3). So kann praxisgemäss auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und
- 13 es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_840/2019 vom 14. Februar 2020 E.4.2.1). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.5.1). 3.6. Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124 E.2.2.2). 4. Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person, die infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid wird, Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Dieser Anspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allenfalls Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Invalidität ist dabei die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
- 14 - Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach geltendem Recht das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend, sondern vielmehr die durch die Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (ständige Praxis seit BGE 110 V 273 E.4, bestätigt etwa mit Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E.3). Ärztliche Auskünfte sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E.4; BGE 115 V 133 E.2). Dabei kommt der ärztlichen Beurteilung, inwieweit die Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch die Unfallfolgen eingeschränkt ist, praxisgemäss erhöhtes Gewicht zu, namentlich was die noch zumutbare Arbeitsleistung betrifft. 4.2. Bezüglich der Erwerbsfähigkeit ist schliesslich auf den in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts geltenden Rechtsgrundsatz der Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Danach hat eine versicherte Person von sich aus alles ihr Zumutbare vorzukehren, und zwar selbst um den Preis beträchtlicher Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen
- 15 - Unfalles bestmöglich zu mildern (BGE 117 V 394 E.4). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der (unfallbedingten) gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Erwerbseinbussen aus anderen Gründen, namentlich mangelnde Ausbildung, unzureichende Sprachkenntnisse, Alter und dergleichen, dürfen bei der Invaliditätsschätzung nicht berücksichtigt werden. 5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall lässt sich aus der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung ableiten, welche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer trotz der unfallbedingten Einschränkungen noch in Frage kommen. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in leidensadaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Dies ist in den Akten belegt, vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten und weder durch Prof. Dr. med. Dr. phil. E._____ noch durch Prof. Dr. med. G._____ widersprochen geblieben. Die Beschwerdegegnerin geht mithin zu Recht davon aus, dass der Sachverhalt diesbezüglich richtig ist und vollständig abgeklärt wurde. Damit erweist sich der Beweisantrag auf eine weitere Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung als unbegründet und dieser ist entsprechend abzuweisen. Ebenso gilt es mit der Beschwerdegegnerin und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass kein beteiligter Arzt eine zusätzliche Pausenbedürftigkeit formulierte. Gemäss dem Untersuchungsbericht des behandelnden Augenarztes Dr. med. H._____ sowie der Oberärztin Dr. med. J._____, Fachärztin für Ophthalmologie, vom 29. Januar 2018 ist beim Beschwerdeführer die Tiefenschärfe eingeschränkt, sodass mit Hantieren von gefährlichen Maschinen sowie Arbeiten in der Höhe höchste Vorsicht geboten sei. Dies könne zudem zu einer Gangunsicherheit auf unebenem Gelände wie auch auf Treppen führen. Zudem sei dringend das Tragen einer Schutzbrille zu empfehlen.
- 16 - Das Tragen und Heben von schweren Gegenständen sei aus ophthalmologischer Sicht unproblematisch. Auch sei die Arbeit im Sitzen und Stehen unproblematisch (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 167). Im ergänzenden Bericht vom 26. April 2018 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärte Dr. med. H._____ in Beantwortung der Fragen des Rechtsvertreters, dass mit der Kontaktlinse eine Sehkraft von 0.32 habe erreicht werden können. Damit sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100% möglich. Obwohl eine Binokularität vorhanden sei, seien seiner Meinung nach Arbeiten in grosser Höhe oder an gefährlichen Geräten wie z.B. Kreissägen nicht sinnvoll, weil das Abschätzen von Distanzen erschwert sei. Ohne Korrektur habe der versicherte Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 eine Sehkraft von 5% erreicht. Bei gutem Visus am rechten Auge denke er, dass eine leidensangepasste Tätigkeit auch ohne Tragen der Kontaktlinse links, mit den genannten Einschränkungen, zu 100% möglich sein sollte (Bg-act. 227). Am 2. März 2018 führte der Augenarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. I._____ in seinem Bericht aus, aufgrund des bisherigen Verlaufs sei davon auszugehen, dass ohne weitere operative Intervention ein stabiler Endzustand bestehe. Aufgrund des auch mit Kontaktlinse erreichten Fernvisus von maximal 0.32 sei der Beschwerdeführer als einäugig anzusehen. In der angestammten beruflichen Tätigkeit sei von einer gewissen Einschränkung auszugehen. Für alle Tätigkeiten, welche für Einäugige geeignet seien und für solche, welche kein Stereosehen erfordern würden, sei aus ophthalmologischer Sicht eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung zumutbar (Bg-act. 172 S. 2). Damit geht der behandelnde Arzt Dr. med. H._____, der eine Binokularität bejaht, gar weiter als der Augenarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. I._____, welcher von Einäugigkeit ausgeht. Die Zumutbarkeitsbeurteilung beider Ärzte zu 100% in leidensadaptierter Tätigkeit wird dadurch klar
- 17 unterstrichen (Bg-act. 167, 172 und 227). Der Beschwerdeführer hat sie auch nicht in Zweifel gezogen. 6. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Sinne von Art. 16 ATSG setzt ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll. Eine versicherte Person muss sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufsoder Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.6.1). 6.1. Es geht vorliegend deshalb nicht darum, dass die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hätte abklären müssen, ob er mehr leisten könnte oder nicht. Das vom Beschwerdeführer beantragte Einholen einer schriftlichen Stellungnahme der Arbeitgeberin erübrigt sich
- 18 damit. Selbst wenn die aktuell ausgeübte Tätigkeit hinsichtlich des gesundheitlichen Anforderungsprofils zwar grundsätzlich ein geeignetes Einsatzgebiet für den Beschwerdeführer ist, gewährleistet es noch nicht die bestmögliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit, weil mit der zumutbaren Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit eine Rente vermieden werden könnte. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet zahlreiche Optionen an, die behinderungsbedingt in Frage kämen und mit denen der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E.4.3.1). Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf ein tieferes Einkommen berufen, während ihm die Erzielung eines höheren zumutbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E.2.3.2 mit Hinweisen). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit mit der 100%igen Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin vollständig ausschöpft, so bezieht er doch einen Lohn, der erheblich unter dem auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommen liegt. Auf den Lohn in seinem Betrieb kann somit nicht abgestellt werden. Kann nicht von seinem tatsächlich erzielten Verdienst ausgegangen werden, weil er keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik von 2016 herangezogen (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin im strittigen Einspracheentscheid vorgenommene Ermittlung seines auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens von CHF 67'743.00, mindestens aber von CHF 62'324.00 (nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 8% gemäss Urteil des damaligen Eidgenössischen
- 19 - Versicherungsgerichts U 122/01 vom 25. September 2001), anhand der LSE 2016 wird vom Beschwerdeführer in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet. Diese Berechnung der Beschwerdegegnerin gibt denn auch zu keinen Weiterungen Anlass. Zwischen dem hypothetischen Invalideneinkommen gemäss LSE 2016 von CHF 67'743.00 bzw. nach Leidensabzug von 8% CHF 62'324.00 und dem vom Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin tatsächlich erzielten Lohn von CHF 58'409.00 besteht eine Differenz von rund CHF 9'334.00 bzw. bei Berücksichtigung des Leidensabzugs von 8% CHF 3'915.00. Da der Beschwerdeführer auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich bezogenen Lohn erzielen könnte, schöpft er seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise aus (ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 18 UVG S. 134 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.6.2 mit weiteren Hinweisen). 6.2. Setzt man das von der Beschwerdegegnerin berechnete Valideneinkommen von CHF 66'755.00 (=CHF 5'135.00 x 13; vgl. Bg-act. 211), welches in der Berechnung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde, dem Invalideneinkommen von CHF 67'743.00 gegenüber, so erkennt man, dass der Beschwerdeführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht keine unfallbedingte Erwerbseinbusse erlitten hat. Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 8% gemäss Rechtsprechung (vgl. das bereits erwähnte Urteil U 122/01, in welchem allerdings festgehalten wurde, dass einer versicherten Person bei einem Verlust des Stereosehens grundsätzlich zahlreiche Tätigkeiten offenstehen, bei welchen sich die leidensbedingte Einschränkung nicht oder nur in
- 20 geringem Masse auswirkt), mit welchem der Tatsache Rechnung getragen werden soll, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl. auch BGE 146 V 16 E.4.1; siehe auch MARCO WEISS, Der Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung, in: HAVE 3/2020 S. 259 ff.) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.5b/aa), ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von CHF 62'324.00 ein Invaliditätsgrad von 6.6%, welcher mangels Erheblichkeit von mindestens 10% nicht zu einer Invalidenrente der Unfallversicherung berechtigt. 7. Zum Beweisantrag der Einholung der Bestätigung der Arbeitgeberin über das Ausschöpfen seines Leistungspotenzials durch das Gericht ist zu sagen, dass diese auch vom Beschwerdeführer selbst hätte vorgenommen werden können (siehe Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 61 lit. c ATSG). Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit – wie dargelegt – nicht in zumutbarer Weise ausschöpft, erübrigt sich die Einholung obgenannter Bestätigung über sein Leistungspotenzial oder eines Gutachtens über die verwertbare Arbeitsfähigkeit in antizipierter Beweiswürdigung, da daraus keine wesentlichen Erkenntnisse gewonnen würden (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5 mit Verweis auf BGE 136 I 229 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1). 8. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- 21 - 9. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG in der im Urteilszeitpunkt gültigen Fassung) und es wird auch keine Parteientschädigung gesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 22 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. [Mitteilungen]