VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 79 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Audétat und Paganini als Aktuar URTEIL vom 20. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach KVG
- 2 - 1. A._____ ist bei der B._____ aufgrund einer Zwangszuweisung durch die Ausgleichskasse O.1._____ obligatorisch krankenpflegeversichert. Aufgrund unbeglichener Kostenbeteiligungen kam es zu insgesamt drei Betreibungen. Leistungsabrechnung vom 24. Januar 2017 2. Die C._____ AG (Arzthaus D._____) übermittelte der B._____ am 18. Januar 2017 eine Rechnung über Fr. 225.95 für eine Krankheitsbehandlung von A._____ vom 7. Januar 2017. Diese Rechnung wurde von der B._____ beglichen. Mit Leistungsabrechnung vom 24. Januar 2017 stellte die B._____ A._____ diesen unter die Franchise fallenden Betrag von Fr. 225.95 in Rechnung. Nachdem er diesen Betrag auch nach einer Zahlungserinnerung und einer mit Drohung einer Betreibungseinleitung verbundenen Mahnung samt Mahnspesen von Fr. 20.-- nicht beglichen hatte, leitete die B._____ eine Betreibung ein. Den Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2018 konnte das Betreibungsamt O.1._____ aber nicht zustellen, da er angeblich ins Ausland gezogen war. Das Betreibungsamt stellte der B._____ Betreibungsgebühren von Fr. 65.60 in Rechnung. 3. Nachdem sich herausstellte, dass A._____ nicht ins Ausland weggezogen war, stellte ihm die B._____ am 27. September 2018 erneut eine Mahnung zu, mit der sie die Zahlung der Kostenbeteiligung von Fr. 225.98, Mahnund Umtriebsspesen von Fr. 120.-- sowie Fr. 65.60 für bisherige Betreibungskosten forderte. Das Datum der Leistungsabrechnung wurde fälschlicherweise mit 21. März 2017 anstatt 24. Januar 2017 bezeichnet. 4. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 gab A._____ ohne Beilegung des entsprechenden Zahlungsbelegs an, die Leistung zugunsten des Arzthauses D._____ direkt bezahlt zu haben.
- 3 - 5. Da nach wie vor keine Zahlung einging, leitete die B._____ eine weitere Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl vom 23. November 2018 konnte das Betreibungsamt O.1._____ aber nicht zustellen. Der B._____ wurden Fr. 51.60 in Rechnung gestellt. 6. Nachdem sich ergab, dass A._____ per 1. September 2017 nach O.2._____ gezogen war, stellte die B._____ an seinem neuen Wohnort ein Betreibungsbegehren. Am 2. April 2019 wurde der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region O.3._____ ausgestellt. Dagegen erhob A._____ Rechtsvorschlag. 7. Mit Verfügung vom 29. April 2019 hob die B._____ den Rechtsvorschlag gegen die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 463.15 (bestehend aus der Grundforderung von Fr. 225.95, bisherigen Betreibungskosten von Fr. 117.20 sowie Umtriebs- und Mahnspesen von Fr. 120.--) auf. Sie forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung dieser Forderung zuzüglich der zur Ausstellung des Zahlungsbefehls angefallenen, von Gesetzes wegen geschuldeten Betreibungskosten von Fr. 33.30, und somit zur Begleichung des insgesamt ausstehenden Betrags von Fr. 496.45 auf. Leistungsabrechnung vom 10. Oktober 2017 8. Die B._____ beglich eine Rechnung über Fr. 148.85 für eine Behandlung von A._____ vom 5. September 2017 durch Dr. med. E._____. Sie stellte ihm diesen Betrag am 10. Oktober 2017 in Rechnung, da die Jahresfranchise noch nicht ausgeschöpft war. 9. Den Zahlungserinnerungs- und Mahnschreiben hielt A._____ mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 entgegen, die genannte Forderung existiere nicht und er habe keine Leistungen in Anspruch genommen. Daraufhin wies ihm die B._____ am 30. Oktober 2018 auf die Rechnungskopie hin.
- 4 - 10. Da weiterhin keine Zahlung einging, leitete die B._____ die Betreibung ein. Den Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2018 konnte das Betreibungsamt O.1._____ aber nicht zustellen. Der B._____ wurden deshalb Fr. 51.60 in Rechnung gestellt. 11. Nachdem die B._____ anfangs Januar 2019 erfuhr, dass A._____ seit 1. September 2017 in O.2._____ wohnt, leitete sie die Betreibung für die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 148.85, Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 120.-- sowie die bisherigen Betreibungskosten von Fr. 51.60 (total Fr. 320.45) beim Betreibungs- und Konkursamt O.3._____ ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. April 2019 erhob A._____ Rechtsvorschlag. 12. Mit Verfügung vom 29. April 2019 beseitigte die B._____ den Rechtsvorschlag und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung des betriebenen Forderungsbetrags (Fr. 320.45) zuzüglich der neu angefallenen Betreibungskosten für den (erfolgreich zugestellten) Zahlungsbefehl von Fr. 33.30, insgesamt somit Fr. 353.75 auf. Leistungsabrechnung vom 23. Januar 2018 13. Für eine ambulante Behandlung von A._____ stellte der Psychiatrisch-Psychologische Dienst O.4._____ am 1. November 2017 der B._____ eine Rechnung über Fr. 117.-- zu. Mit Leistungsabrechnung vom 23. Januar 2018 stellte die B._____ diesen Betrag A._____ in Rechnung, da die Franchise nach wie vor nicht ausgeschöpft war. Da keine Zahlung einging, erfolgten zuerst eine Zahlungserinnerung und dann eine Mahnung samt Betreibungsandrohung, die aber erfolglos blieben. 14. Nachdem seit Januar 2019 bekannt war, dass A._____ in O.2._____ wohnt, wurde die Betreibung beim Betreibungs- und Konkursamt O.3._____ für die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 117.-- sowie
- 5 - Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 120.-- (total Fr. 237.--) eingeleitet. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. April 2019 erhob A._____ Rechtsvorschlag. 15. Mit Verfügung vom 29. April 2019 beseitigte die B._____ den Rechtsvorschlag und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung des betriebenen Forderungsbetrags (Fr. 237.--) zuzüglich der Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungs- und Konkursamt O.3._____ von Fr. 33.30, insgesamt somit Fr. 270.30 auf. 16. Mit Schreiben vom 5. April 2019 beanstandete A._____ gegenüber der B._____ die drei Betreibungen. Darauf antwortete die B._____ mit Schreiben vom 10. April 2019. 17. Nachdem sich A._____ zuerst fälschlicherweise an die Schlichtungsbehörde gewendet hatte, erhob er am 2. Mai 2019 Einsprache gegen alle drei Verfügungen vom 29. April 2019 mit der Begründung, es habe keine ärztliche Inanspruchnahme gegeben, die eine Leistungsabrechnung habe begründen können. Ausserdem gehe es fehl, ihm Mehrkosten in Rechnung zu stellen. 18. Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 bestätigte die B._____ die drei Verfügungen vom 29. April 2019. 19. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, die Betreibungen seien aufzuheben und aus dem Betreibungsregister zu löschen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, er habe die ihm in Rechnung gestellten, ärztlichen Leistungen nicht bezogen. Es handle sich somit um Schikanebetreibungen. Zudem habe die B._____ Mehrkosten verur-
- 6 sacht, indem sie wider besseres Wissen in O.1._____ Betreibungsbegehren gestellt habe. 20. In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie legte dar, wieso die von ihr beglichenen Leistungen den Beschwerdeführer beträfen und seine Einwände widersprüchlich seien. Zudem erläuterte sie gestützt auf das Reglement und die Rechtsprechung, warum die erhobenen Mahn- und Umtriebsspesen zulässig und angemessen seien. Sodann brachte sie vor, dass sie den Beschwerdeführer aufgrund seines ungemeldeten Wohnortswechsels nach O.2._____ vorab an seiner von ihm benutzten Adresse in O.1._____ betrieben habe, weshalb die aus der Betreibung am neuen Wohnort zusätzlich entstandenen Kosten von ihm zu tragen seien. Aufgrund der Mutwilligkeit seines Verhaltens verlangte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer seien eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 21. In der Replik vom 12. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu den ansonsten unveränderten Begehren in der Beschwerde den Antrag, die Beschwerdegegnerin habe Spruchgebühr und Verfahrenskosten zu tragen und die Kosten- und Entschädigungsfolge habe zulasten der Beschwerdegegnerin zu gehen. Er ergänzte seine Begründung dadurch, dass er die Beschwerdegegnerin darüber informiert habe, seine Franchise für das Jahr 2017 auf Fr. 300.-- reduzieren zu wollen, weshalb sämtliche Leistungsabrechnungen für 2017 sich nun als unrichtig herausstellten. Zudem habe er der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. August 2017 unter Beilage einer Kopie des Mietvertrages mitgeteilt, dass er ab 1. September 2017 in O.2._____ ansässig sein werde. Ausserdem reichte er E-Mails des Arzthauses D._____, der Praxis Dr. med. E._____ und des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes O.4._____ ein, woraus sich ergebe, dass an
- 7 diesen Orten keine Behandlung stattgefunden habe. Dabei fügte er hinzu, eine Behandlung beim Arzthaus wäre unsinnig gewesen, da er sich für eine singuläre Behandlung nicht nach O.4._____, sondern zur HMO der B._____ in Sichtweite seiner damaligen Wohnung in O.1._____ begeben hätte. Ebenso wäre unsinnig gewesen, für eine singuläre Behandlung am 5. September 2017 nach O.5._____ zu fahren, anstatt einen Arzt in O.2._____ aufzusuchen. Schliesslich wäre der Kanton O.4._____ für eine Behandlung gar nicht zuständig gewesen, weshalb auch die dritte Rechnung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes O.4._____ unsinnig sei. 22. Mit Schreiben vom 20. Juli 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin auch für 2019 die Änderung der Höhe der Franchise unbeachtet gelassen habe. 23. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 betonte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Abrechnungen infolge der unberücksichtigten Reduktion der Franchise auf Fr. 300.--. Diese hätte bereits im Jahr 2017 (bzw. Ende 2016) auf Fr. 300.-- gesenkt werden müssen, zumal er damals im Krankenstand Sozialleistungen bezogen und eine Prämienverbilligung in Höhe von 100 % erhalten habe. 24. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er in O.2._____ geringere Beiträge zahle und am Hausarztmodell "MyDoc" teilnehmen könne, was die Beiträge weiter reduziere. Daraus folge, dass die Beschwerdegegnerin seit 2017 zu hohe Beiträge gefordert und erhalten habe. 25. In der Duplik vom 26. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren durch den Antrag, die zuständige Staatsanwaltschaft sei über die durch den Beschwerdeführer begangenen Offizialdelikte der Urkundenfälschung und des versuchten Prozessbetrugs zu informieren. Die
- 8 - Beschwerdegegnerin legte die Rückmeldungen der von ihr nachgefragten Leistungserbringer (Arzthaus D._____, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst O.4._____ und Praxis Dr. med. E._____) bei, worin diese bestätigen, dass der Beschwerdeführer durch sie behandelt worden sei und die Rechnungen korrekt seien. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst habe zudem die tatsächliche Rückmeldung an den Beschwerdeführer übermittelt, die nicht mit der von diesem vorgelegten übereinstimme. Es bestehe somit der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer die mit Replik vom 12. Juli 2019 aufgelegten Urkunden gefälscht oder zumindest verfälscht habe. Zudem stellte sie insbesondere klar, dass die Franchise auf ausdrücklichen Wunsch und Antrag des Beschwerdeführers auf Fr. 2'500.-angepasst worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 bewusst die nicht mehr aktuelle Adresse in O.1._____ angegeben, die er auch weiterhin als Absender verwendete. Die Beschwerdegegnerin hob auch noch die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts der Beantragung der Franchiseherabsetzung hervor. Die Jahresfranchise sei im Übrigen per 1. Januar 2019 auf Fr. 300.- - angepasst worden. Sie bestätigte schliesslich, im Jahr 2017 keine Nachrichten vom Beschwerdeführer über eine Adressänderung erhalten zu haben und betonte, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 auf einem Änderungsformular seine Adresse in O.1._____ bestätigt habe und diese auch als Adresse als Absender bis Ende September 2018 verwendet habe. 26. Am 30. Juli 2019 betonte der Beschwerdeführer, die Änderung der Franchise für das Jahr 2017 auf Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin zugestellt zu haben. Er unterstrich zudem, dass es widersinnig wäre, während des Bezuges von Sozialleistungen eine Franchise von Fr. 2'500.-- zu belassen, obwohl auch die erhöhte Prämie von der Ausgleichskasse übernommen werde. Ausserdem wies er die Vorwürfe einer Urkundenfälschung von sich.
- 9 - 27. In der weiteren Stellungnahme vom 31. Juli 2019 fügte der Beschwerdeführer hinzu, es mache keinen Sinn, dass er E-Mail verfälsche, zumal er auch bei korrekt vorliegenden Arztrechnungen obsiegen würde. Die Beschwerdegegnerin diffamiere ihn. Die Prämienabrechnungen von 2017 seien falsch, da ab 1. Januar 2017 die Franchise von Fr. 300.-- begrenzt gewesen sei, was zu höheren, von der Ausgleichskasse zu übernehmenden Prämien führe, und weil ab 1. September 2017 der Wohnsitzwechsels zu einer geringeren Prämie geführt habe. 28. Mit Schreiben vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer die auf seiner Nachfrage hin übersandten Unterlagen des Arzthauses D._____ vom 30. Juli 2019 ein, die seiner Ansicht nach indessen nichts mit seiner Person zu tun hätten. Möglicherweise habe ein Familienmitglied in einer Notsituation seine Krankenversicherungskarte am 7. Januar 2017 genutzt und vergessen, ihn darüber zu informieren. 29. Mit Schreiben vom 7. August 2019 stellte der Beschwerdeführer zu den Unterlagen von Dr. med. E._____ vom 4. August 2019 fest, dass deren Inhalt nichts mit seiner Person zu tun hätten, zumal er weder an Migräne leide, noch 182 cm gross sei und 90 kg wiege, noch sei er jemals während zwei Monaten in O.5._____ gewesen. Auch dabei gehe er von einer möglichen Inanspruchnahme seiner Krankenversicherungskarte durch ein Familienmitglied am 5. September 2017 aus. 30. Mit Schreiben vom 10. August 2019 schilderte der Beschwerdeführer erneut, wie er seiner Meinung nach jahrelang zu hohe Monatsprämien bezahlt habe, da nun rückwirkend bis zum Jahr 2017 die günstigere Prämienregion wie auch das kostensparende Hausarztmodell berücksichtigt worden sei.
- 10 - 31. Am 13. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung der Auferlegung der Spruchgebühr und Verfahrenskosten wegen Mutwilligkeit dazu an, fortan auf unaufgeforderte Eingaben zu verzichten. 32. Am 14. August 2019 verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand der Instruktionsrichterin aus Befangenheitsgründen, da sie ihm vorenthalte, erst nachträglich von der Beschwerdegegnerin aussergerichtlich zugänglich gemachte Tatsachen dem Gericht vorzulegen. 33. Mit Schreiben vom 14. August 2019 wies der Beschwerdeführer auf die angebliche Berichtigung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2019 bezüglich der Leistungsabrechnungen vom 5. September 2017 und vom 1. November 2017 hin. 34. Mit Stellungnahme vom 26. August 2019 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zum ihrer Meinung nach nicht nachvollziehbaren Ausstandsbegehren und zu den angeblich berichtigten Abrechnungen. Zu letzteren stellte sie klar, dass das HMO-Modell in Graubünden nicht verfügbar sei, weshalb sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 2019 rückwirkend per 1. September 2017 den Übertritt ins "MyDoc Modell" gewährt habe, wie von ihm am 25. Juli 2019 bestätigt. Aufgrund dieser rückwirkenden Anpassung würden systembedingt Auszüge aller offenen Rechnungen per Datum der Anpassung (1. September 2017) erstellt. Die beiden Rechnungen für die Behandlungen vom 5. September 2017 bzw. 1. November 2017 fielen in diesen Zeitraum, die Rechnung für die Behandlung vom 7. Januar 2017 hingegen nicht. Die beiden ihm am 6. August 2019 zugestellten Auszüge der Rechnungen für die Behandlungen vom 5. September 2017 bzw. 1. November 2017 seien keine Korrekturen. Die durch den Wohnortswechsel bedingte Anpassung des Versicherungsmodells habe keine Auswirkung auf die von der Beschwerdegegnerin beglichenen Rech-
- 11 nungen; der Beschwerdeführer schulde diese Kostenbeteiligungen nach wie vor. Schliesslich unterstrich die Beschwerdegegnerin, dass die Franchise im massgebenden Zeitraum Fr. 2'500.-- betragen habe; für eine rückwirkende Anpassung bestehe kein Anlass. 35. Am 28. August 2019 betonte der Beschwerdeführer, dass sämtliche 24 Prämienberechnungen der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2017 bis 2019 während dieses Verfahrens berichtigt worden seien, ebenso wie die 38 Abrechnungen über ärztliche Leistungen in den Jahren 2017 bis 2019. 36. Am 29. August 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über eine seitens der Beschwerdegegnerin getätigte Überweisung auf sein Guthaben gemäss Mitteilung vom 22. August 2019. 37. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 wies der Beschwerdeführer das Gericht abermals auf eine Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2019 hin, wonach er ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 350.-- habe und er in jedem Monat des Jahres 2019 ein Guthaben von weiteren Fr. 39.70 angehäuft habe. 38. Am 5. November 2019 meldete der Beschwerdeführer dem Gericht, wie die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. September und 29. Oktober 2019 ihm erneut Guthaben gutgeschrieben habe.
- 12 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2019. Zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht örtlich und sachlich zuständig, da der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz in Graubünden hatte (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 1'120.50 (bestehend aus den betriebenen Forderungen sowie den zur Ausstellung der Zahlungsbefehle durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region O.3._____ entstandenen Betreibungskosten von Fr. 99.90 [3 x Fr. 33.30]). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Zudem ist für diese Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, weshalb der Einzelrichter dafür zuständig ist. 1.3. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der ursprünglichen Instruktionsrichterin ist nach Instruktionsübernahme durch diesen Einzelrichter gegenstandslos geworden.
- 13 - 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen aus den von ihr beglichenen Rechnungen für die Behandlungen vom 7. Januar 2017, 5. September 2017 und 1. November 2017 zuzüglich Umtriebs- und Mahngebühren sowie Betreibungskosten zu bezahlen hat. 3.1. Die Höhe der Rechnungen für die drei Behandlungen vom 7. Januar 2017, 5. September 2017 und 1. November 2017 von total Fr. 491.80 ist an sich nicht bestritten (vgl. Rechnung der C._____ AG vom 18. Januar 2017 und Leistungsabrechnung vom 24. Januar 2017 über Fr. 225.95 [Bg-act. 3 und 4]; Rechnung von Dr. med. E._____ vom 5. Oktober 2017 und Leistungsabrechnung vom 10. Oktober 2017 über Fr. 148.85 [Bg-act. 25 und 26]; Rechnung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 9. Januar 2018 und Leistungsabrechnung vom 23. Januar 2018 über Fr. 117.-- [Bgact. 36 und 37]). Der Beschwerdeführer bestreitet aber, diese Leistungen in Anspruch genommen zu haben, und versucht dies durch angebliche Korrespondenz der Leistungserbringer zu untermauern. So hat er mit der Replik E-Mails vom 28. Juni 2019 bzw. 2. und 4. Juli 2019 eingereicht, wonach sowohl das Arzthaus D._____ als auch Dr. med. E._____ und der Psychiatrisch-Psychologischer Dienst O.4._____ keine Unterlagen über eine Behandlung hätten finden können. Diese Dokumente erscheinen jedoch unglaubwürdig. Denn Dr. med. E._____ hat mit E-Mail vom 19. Juli 2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung war, sondern auch die in der Folge stattgefundene, elektronische Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschwerdeführer wiedergegeben (vgl. Bg-act. 53). Sodann haben auch das Arzthaus D._____ mit E-Mail vom 24. Juli 2019 (Bg-act. 54) und der Psychiatrisch-Psychologischer Dienst O.4._____ mit E-Mails vom 12. und 21. Juli 2019 (Bg-act. 55) die Behandlungen des Beschwerdeführers bestätigt. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 8. Oktober 2018 (Bg-act. 16) der Beschwerdegegnerin unter anderem mitgeteilt, die Leis-
- 14 tung des Arzthauses direkt bezahlt zu haben. Falls überhaupt noch von ihrer Echtheit ausgegangen werden darf, belegen schliesslich auch die vom Beschwerdeführer selbst mit späteren Schreiben vom 2. und 7. August 2019 eingereichten Dokumente des Arzthauses D._____ vom 30. Juli 2019 samt Auszug aus seiner Krankenkarte vom 7. Januar 2017 und von Dr. med. E._____ vom 4. August 2019 samt Auszüge aus der Krankengeschichte die stattgefundenen Arztbesuche des Beschwerdeführers. Unglaubhaft erscheint die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, möglicherweise habe ein Familienmitglied in einer Notsituation seine Krankenversicherungskarte an den Besuchsdaten (7. Januar 2017 und 5. September 2017) genutzt und vergessen, ihn darüber zu informieren. Sollte zudem von der Echtheit dieser Dokumente ausgegangen werden, so hat der Beschwerdeführer in keiner Weise widerlegt, dass die darin gemachten Angaben, wonach er an Migräne leide, 182 cm gross sei und 90 bzw. 95 kg wiege, unrichtig seien. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint demnach widersprüchlich und angesichts des im Raume stehenden Vorwurfs der Manipulation von Dokumenten auch mutwillig. Es ist davon auszugehen, dass er sich den drei erwähnten Behandlungen unterzogen hat. 3.2. Unbegründet ist auch der Einwand, im relevanten Zeitraum (2017) habe eine Jahresfranchise von Fr. 300.-- gegolten. Auf Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. Bg-act. 62) wurde seine Jahresfranchise ab 1. November 2016 auf Fr. 2'500.-- gesetzt (vgl. Bg-act. 62-67). Die vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte E-Mail bzw. (Fax-)Schreiben vom 12. November 2016 samt Fax-Zustellnachweis über eine angeblich verlangte Herabsetzung der Franchise auf Fr. 300.-- für das Jahr 2017 deutet ebenfalls auf eine Manipulation hin und steht im Widerspruch zu den soeben genannten Akten der Beschwerdegegnerin. Offensichtlich unzutreffend ist des Weiteren seine Behauptung, wonach die Franchise bereits Ende 2016 auf Fr. 300.-- hätte gesenkt werden müssen, zumal er damals im Krankenstand Sozialleistungen bezogen und eine Prämienverbilligung in Höhe von 100 %
- 15 erhalten habe. Bei der Auszahlung der Prämienverbilligung spielen nämlich die Prämienhöhe und die Franchise keine Rolle. Für das Jahr 2017, in dem die drei Behandlungen erfolgten, galt somit – entgegen der inkonsistenten Behauptungen des Beschwerdeführers – eine Franchise von Fr. 2'500.--, weshalb die Leistungsabrechnungen in dieser Hinsicht korrekt sind. 3.3. Ferner übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin keinen "Berichtigungsprozess" bezüglich der hier strittigen Leistungsabrechnungen durchgeführt hat bzw. durchführt. Die nachträglichen Änderungen seiner Versicherungspolice betreffen die durch den Wohnortswechsel bedingte Anpassung des Versicherungsmodells per 1. September 2017 und die Anpassung der Jahresfranchise per 1. Januar 2019 auf Fr. 300.--. Zudem betreffen die von ihm gemeldeten Saldi zu seinen Gunsten die Abrechnung seiner Prämie mit der Prämienverbilligung für November und Dezember 2019. Dies alles hat mit den geschuldeten Kostenbeteiligungen nichts zu tun. 4. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind nebst der Kostenbeteiligung für die drei oberwähnten Behandlungen auch die dem Beschwerdeführer belasteten Mahn-, Umtriebs- und Betreibungskosten berechtigt. 4.1. Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin an das Mahnverfahren gemäss Art. 64a KVG und Art. 105b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) gehalten hat, indem sie vor Erhebung der Betreibung den Beschwerdeführer lege artis gemahnt, ihm eine Nachfrist eingeräumt und ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs hingewiesen hat. 4.2.1. Bezüglich der Erhebung von Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte Person die (unnötigen) Kosten
- 16 schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_870-74/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). 4.2.2. Gemäss Ziff. 20.5 des Reglements zur Obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat der säumige Zahler – wie in casu der Beschwerdeführer – nebst Verzugszinsen und Betreibungskosten angemessene Bearbeitungsgebühren, insbesondere Kosten für Mahnungen und Umtriebsspesen für das Inkasso, zu zahlen. Die hier für die drei Mahn- und Betreibungsverfahren eingeforderten Mahn- und Umtriebsspesen von je Fr. 20.-- bzw. Fr. 100.--, also insgesamt Fr. 360.--, erscheinen gegenüber den Ausständen für die Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 491.80 noch angemessen (vgl. betreffend ein zulässig erachtetes Verhältnis zwischen einem Prämienausstand von Fr. 195.40 und Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 150.-- Urteil des Verwaltungsgerichts S 18 96 vom 3. Januar 2019 E. 3.5 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Angemessenheit ist umso mehr zu bejahen, weil die Beschwerdegegnerin auch keine Verzugszinsen auf die genannten Forderungen geltend gemacht hat. 4.3. Ausserdem sind die dem Beschwerdeführer überwälzten Kosten von insgesamt Fr. 168.80 (Fr. 65.60 + Fr. 51.60 + Fr. 51.60) wegen der Unzustellbarkeit der Zahlungsbefehle an seiner nicht aktuellen Adresse in O.1._____ gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seinen Wohnortswechsel per 1. September 2017 nach O.2._____ nicht ge-
- 17 meldet hat – obschon ihn nach Ziff. 12.6 des obgenannten Reglements eine solche Pflicht traf. Anzumerken ist noch, dass Beschwerdeführer von Dezember 2016 bis September 2018 seine Adresse in O.1._____ als Absenderadresse verwendete (vgl. Bg-act. 60, 62, 64, 68, 70, 73, 78). Erst im Oktober 2018, d.h. nach mehr als einem Jahr seit seinem Umzug, begann er, seine Adresse in O.2._____ anzugeben (vgl. Briefe des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2018 [Bg-act. 16] und vom 24. Oktober 2018 [Bg-act. 30]). Während der Beschwerdegegnerin demnach für die Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls vom 22. Februar 2018 – wofür ihr Fr. 65.60 in Rechnung gestellt wurden – keine Vorwürfe gemacht werden können, ist hinsichtlich ihrer Betreibungseinleitungen beim Betreibungsamt O.1._____ in November und Dezember 2018 – die in die Unzustellbarkeit der entsprechenden Zahlungsbefehle vom 23. November 2018 (Bg-act. 17 f.) und 3. Dezember 2018 (Bg-act. 32 f.) mündeten, wofür ihr jeweils Fr. 51.60 in Rechnung gestellt wurden – dagegen anzunehmen, dass sie die neue Adressangabe auf den obgenannten Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. und 24. Oktober 2018 übersah. Entscheidend ist dennoch, dass der Beschwerdeführer eine Meldepflicht bezüglich des Wohnsitzwechsels hat, weshalb die Beschwerdegegnerin mangels entsprechender Meldung von einem Wohnsitz an der ihr einzig bekannten Adresse in O.1._____ ausgehen durfte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist deshalb auch zu schützen, weil ihre Adressennachforschungen bis Januar 2019 erfolglos geblieben waren (vgl. Bg-act. 9, 11 sowie 19 und 20) bzw. der Einwohnerdienst ihr erst am 16. Januar 2019 den Wegzug des Beschwerdeführers per 31. August 2017 bestätigen konnte. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer auf ihre an die Adresse in O.1._____ versandten Schreiben noch bis am 8. Oktober 2018 geantwortet (vgl. vorgenannter Brief des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2018 [Bg-act. 16]). Der der Replik beigelegten, angeblichen Meldung des Wohnortswechsels vom 27. August 2017 samt Kopie des Mietvertrages der Wohnung in O.2._____ mit Mietbeginn per 1. September 2017 und
- 18 - Fax-Sendungsnachweis kann im Übrigen kein Glauben geschenkt werden, zumal erstens – wie bereits aus obigen Erwägungen hervorgegangen – ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers vermutet werden muss. Zweitens unterscheidet sich dieses Schreiben in der Schrift von der übrigen Korrespondenz in jenem Zeitraum (vgl. z.B. Bg-act. 70, 73, 78), was die Unwahrheit seines Inhalts und Erstellungsdatums zusätzlich bekräftigt. 4.4. Die zur Ausstellung der übrigen Zahlungsbefehle angefallenen Betreibungskosten von Fr. 99.90 [3 x Fr. 33.30] sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet und zum Teil als widersprüchliche, mutwillige Schutzbehauptungen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Forderungen aus den Ausständen für Kostenbeteiligungen zuzüglich Mahn- und Umtriebsspesen sowie Betreibungskosten für die unzustellbaren Zahlungsbefehle, insgesamt Fr. 1'020.60 schuldet. Ausserdem hat er die von Gesetzes wegen geschuldeten Betreibungskosten (für die zugestellten Zahlungsbefehle) von Fr. 99.90 zu zahlen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2019 ist somit in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 6. Zu klären ist noch, ob das Gericht aufgrund des Verdachts auf die Offizialdelikte der Urkundenfälschung (bzw. Falschbeurkundung) (Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und des versuchten Prozessbetrugs (Art. 146 StGB) eine Strafanzeige erstatten muss, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt. 6.1.1. Gemäss Art. 302 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind die Strafbehörden verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind,
- 19 der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind (Abs. 1). Bund und Kantone regeln die Anzeigepflicht der Mitglieder anderer Behörden (Abs. 2). 6.1.2. Das Verwaltungsgericht ist kein Strafgericht im Sinne von Art. 13 und 18 ff. StPO und damit keine Strafbehörde im Sinne von Art. 302 Abs. 1 StPO, weshalb vorliegend das kantonale Recht einschlägig ist. Nach Art. 26 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) sind die Mitglieder und Mitarbeitenden von anderen Behörden und Gerichten zur Anzeige berechtigt, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehalten. Nach Art. 13 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) sind unter anderem Richter, Aktuare sowie das Kanzleipersonal (damit das ganze Gerichtspersonal) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Aussage vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition (Abs. 3). 6.2. Das Verwaltungsgericht (bzw. sein Personal) hat demnach unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses nur eine Berechtigung und keine Pflicht zur Anzeigeerstattung. Gestützt auf Art. 13 Abs. 3 GOG und dessen Materialien (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 7 / 2015–2016, S. 359) soll eine Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Gerichtspersonal in der Funktion als Zeuge, Partei oder Auskunftsperson in Frage kommen. Der blosse Anzeigeerstatter (der sich nicht als Privatkläger konstituiert bzw. konstituieren kann – wie hier das Gericht mangels Geschädigtenstellung [vgl. Art. 115 und 118 StPO]) gilt aber nicht als Partei (vgl. Art. 104 f. StPO). Selbst wenn der Einzelrichter somit Strafanzeige erstatten möchte, so bliebe diese ihm verwehrt, da eine Entbindung vom Amtsgeheimnis hierzu
- 20 nicht in Frage zu kommen scheint. Der Einzelrichter sieht demnach von einer Anzeige ab. Es liegt allenfalls an der Beschwerdegegnerin, die Staatsanwaltschaft über die mutmasslichen Straftaten des Beschwerdeführers zu informieren. 7. Infolge der in obigen Erwägungen festgestellten Mutwilligkeit des Beschwerdeführers, namentlich, weil er versucht hat, sich durch möglicherweise sogar strafrechtlich relevantes Verhalten der Zahlung zu entziehen, rechtfertigt es sich, ihm Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Februar 2020 nicht eingetreten (BGU 9C_27/2020).