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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.06.2020 S 2019 74

16. Juni 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,343 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 74 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 16. Juni 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Géraldine Hert, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____, wohnhaft in O.1._____, erlitt am 22. August 2011 bei einem Motorradunfall eine komplette Paraplegie sub Th8 (AIS A) und ist seither auf die Benützung eines manuellen Rollstuhls angewiesen. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) kam in der Folge für verschiedene Leistungen auf. Noch während des Aufenthalts im Schweizer Paraplegiker-Zentrum (SPZ) in Nottwil fanden berufliche Abklärungen durch das Institut für Berufsfindung (IBF) statt. A._____ entschied sich für eine Lehre als Informatiker bei der B._____ in O.2._____, der ein im August 2012 begonnenes Arbeitspraktikum voranging. Die Ausbildung zum Informatiker EFZ schloss A._____ im Frühsommer 2018 erfolgreich ab und wurde anschliessend als ICT-Supporter in einem 60%-Pensum bei B._____ eingestellt. Während seiner Ausbildungszeit (und bis auf Weiteres) bezog er eine Wohnung an der C._____-strasse in O.3._____ und erhielt u.a. einen jährlichen Amortisationsbeitrag für sein Fahrzeug in der Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen (Mitteilung vom 6. November 2012). Diesen bezog er indes nicht (siehe Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 23. Oktober 2013). 2. Mit Mitteilung vom 24. Oktober 2018 übernahm die IV-Stelle die Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug BMW M2 Competition Coupé in der Höhe von Fr. 5'665.05 und leistete einen Kostenbeitrag von maximal Fr. 1'300.-- für das Automatikgetriebe. Dabei stellte sie auf die fachtechnische Beurteilung durch das SAHB-Hilfsmittelzentrum vom 3. Oktober 2018 ab, welches den vorgesehenen Umbau gemäss der Offerte der Y._____ AG unterstützte. 3. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 stellte A._____ einen Antrag auf Übernahme von Amortisationsbeiträgen für sein Motorfahrzeug. 4. Mit Vorbescheid vom 18. März 2019 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, zumal die

- 3 versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des jährlichen Amortisationsbeitrags nicht erfüllt seien. Gemäss den getroffenen Abklärungen sei der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln behindertengerecht rollstuhlgängig und A._____ zumutbar. 5. Dagegen liess A._____ am 18. April 2019 Einwand erheben und neben der Aufhebung des Vorbescheids beantragen, ihm sei ein Amortisationsbeitrag von Fr. 3'000.-- pro Jahr pauschal zuzusprechen. Dem Einwand beigelegt wurde ein Bericht der Rehaklinik in X._____ vom 17. April 2019, in welchem die Dres. D._____ und E._____ ausführten, es sei A._____ völlig ausgeschlossen, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen; er sei dringend auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Ohne eine adäquate Bewältigung des Arbeitsweges müsse er seine Arbeitsstelle aufgeben. 6. Am 9. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, A._____ sei für seine existenzsichernde Tätigkeit nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Vielmehr sei ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. 7. In der dagegen am 14. Juni 2019 erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) neben der Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2019, die IV-Stelle sei zu verurteilen, ihm einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3'000.-- pro Jahr für die Finanzierung seines Autos auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV- Stelle zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht zuzumuten, sowohl für den gesamten Arbeitsweg samt leichter

- 4 - Steigung als auch für die zweimal wöchentlich in O.4._____ stattfindenden Physiotherapiesitzungen den öffentlichen Verkehr (ÖV) zu benützen. Vielmehr sei er auf ein Auto als flexibles Verkehrsmittel angewiesen, um diese Termine mit der Arbeit zu koordinieren. Zudem könne er aufgrund der zunehmenden Spastik nicht genau planen, auf welchen Zug er gehen und wann er bei der Arbeit sein könne. Des Weiteren fahre er über das Wochenende zu seinen Eltern nach O.1._____, wofür er umsteigen und eine Meldung bei der Rhätischen Bahn (RhB) abgeben müsse. Auf dem Nachhauseweg gehe er ausserdem noch nach O.5._____ zum Chiropraktiker. Der zeitliche Mehraufwand für die Zugreise von zwei Stunden und 47 Minuten sei ihm unzumutbar. Schliesslich könne dem Bericht der Rehaklinik vom 17. April 2019 entnommen werden, dass er aktuell an zunehmender Spastik unklarer Ätiologie leide und ein Bruch der rechtsseitigen Schraube im Brustwirbelkörper (BWK) 11 diagnostiziert worden sei. Daraus gehe unmissverständlich hervor, es sei völlig ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den Arbeitsweg mit dem ÖV zurücklege. Im Ergebnis sei der Entscheid der IV- Stelle bundesrechtswidrig. Insgesamt betrachtet erweise sich die Gewährung der beantragten Amortisationbeiträge als verhältnismässig und gerechtfertigt. 8. Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2019. 9. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und hob unter Beilage verschiedener Berichte hervor, dass aufgrund der regelmässigen Spastik in den unteren Extremitäten die Planung umso schwieriger sei, was die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln de facto verunmögliche.

- 5 - 10. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG. SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat und Direktbetroffener der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 1.2. Strittig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme jährlicher Amortisationsbeiträge für das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu Recht verneint hat. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide (oder von einer Invalidität bedrohte) Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt dabei u.a. auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. dazu Art. 8 Abs. 3 lit. d, Art. 8a Abs. 2 lit. c sowie Art. 21 Abs. 3 IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 IVG haben Versicherte im

- 6 - Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste namentlich Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstvorsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die betreffende Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, soziale Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). 2.2. Auch im Bereich der Hilfsmittel ist die Invalidenversicherung somit keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdeckt. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). Laut Ziff. 10 HVI-Anhang haben Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein

- 7 persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind, Anspruch auf Motor- und Invalidenfahrzeuge. Nach Ziff. 10.04 HVI-Anhang, der einen Stern (*) enthält, beträgt der jährliche Amortisationsbeitrag für Automobile Fr. 3'000.- -. Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21ter Abs. 1 IVG). 2.3. Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1.1.13) ist vorgesehen, dass eine versicherte Person dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann (Rz. 2087*). Falls eine nichtinvalide Person in derselben Situation (z.B. abgelegen ohne ÖV; Aussendienstmitarbeitende) auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre, übernimmt die Invalidenversicherung keine Kosten (Rz. 2088*). 2.4. Zwar richtet sich das Kreisschreiben als Verwaltungsweisung an die Vollzugsorgane und ist für die Gerichte nicht verbindlich. Rechtsprechungsgemäss berücksichtigen diese es aber bei ihrer Entscheidung, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E.4.2; 141 V 365 E.2.4; 138 V 50 E. 4.1; 133 V 346 E. 5.4.2 mit Hinweisen).

- 8 - 2.5. Nach der Rechtsprechung ist auf Grund des tatsächlichen Arbeitsweges im Einzelfall zu beurteilen, ob eine versicherte Person nach den gesamten Gegebenheiten wegen ihrer Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn anzunehmen ist, sie müsste nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem ergeben aus beruflichen Gründen (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrsmitteln fehlt oder deren Benützung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als Gesunder tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger dieser Leistung der Invalidenversicherung gegenüber andern, nicht anspruchsberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden anderseits dienen (zum Ganzen: Urteil I 809/06 vom 23. November 2007 E.5.1 mit Hinweisen auf BGE 97 V 237 E.3b, ZAK 1972 S. 733, SVR 2001 IV Nr. 33 S. 101 f. E. 3b, vgl. auch BGE 132 V 121 E.4.4). 2.6. Im hier zu beurteilenden Fall ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt. Uneins sind sich die Parteien indes darüber, ob der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein persönliches Motorfahrzeug zur Überwindung des Arbeitsweges angewiesen ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 2.7. Grundsätzlich einig sind sich die Parteien hinsichtlich des Arbeitsweges des Beschwerdeführers von seinem Wochenaufenthaltsort an der C._____--strasse in O.3._____ nach O.2._____, wo er als Informatiker bei B._____ arbeitet. Würde der Beschwerdeführer den ÖV benützen, so

- 9 müsste er zunächst eine kurze Strecke von 43 Metern von der C._____strasse an den Bahnhof O.3._____ zurücklegen. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin fährt jede halbe Stunde die rollstuhlgängige S 3 (mit Niederflureinstiegen und Rollstuhlplatz mit Rollstuhl-WC) nach O.2._____, wobei die Fahrtzeit rund zehn Minuten dauert. Vom Bahnhof O.2._____ SBB müsste der Beschwerdeführer zu den Tramhaltestellen fahren, wo er mit den Niederflurtrams der O.2._____er Verkehrsbetriebe zu den Haltestellen gelangte. Anschliessend müsste er rund 100 Meter mit dem manuellen Rollstuhl bis zum Arbeitsort zurücklegen. 2.8. Die Beschwerdegegnerin folgert daraus, dass dieser, zwischen 30 und 35 Minuten dauernde Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung seiner Schadenminderungspflicht zumutbar sei. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass dieser Arbeitsweg eine leichte Steigung beinhalte und aufgrund des aktuell wegen der Spastik zu verwendenden Bürorollstuhls daher Vorsicht geboten sei, um nicht nach vorne zu kippen, kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Steigung nur als leicht bezeichnet wird und eine solche einem Kippen nach vorne – jedenfalls beim Emporfahren – eher entgegenzuwirken scheint, geht aus dem Bericht des Schweizer Paraplegiker-Zentrums vom 2. April 2012 der Dres. F._____ und G._____ hervor, dass der Beschwerdeführer bereits bei Austritt aus dem Zentrum in der Lage war, sich im manuellen Rollstuhl selbstständig fortzubewegen und dabei auch Steigungen und Neigungen zu überwinden (vgl. Akten der Invalidenversicherung [IV-act.] 285/17). 2.9. Im Allgemeinen wird der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten und weiteren Fachpersonen als junger, sowohl beruflich wie auch privat sehr aktiver Mensch mit guter Grundkondition und Fitness beschrieben, der

- 10 sich auf seine Paraplegie eingestellt habe (vgl. Austrittsbericht Dres. H._____ und I._____ REHAB O.2._____ vom 10. Januar 2017 [IV-act. 285/58] und Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 18. August 2014 [IV-act. 166/3]). Anlässlich der fachtechnischen Beurteilung der anbegehrten Fahrzeuganpassungen war der Beschwerdeführer gar in der Lage, seinen Rollstuhl (Handrollstuhl mit festem Rahmen) ohne zusätzliche Hilfestellungen selber von Hand nach dem Entfernen der Antriebsräder über sich hinweg auf den Beifahrersitz zu hieven und so mitzuführen (vgl. Bericht des SAHB-Hilfmittelzentrums vom 3. Oktober 2018 [IV-act. 264/2]). Bereits bei Austritt aus dem Schweizerischen Paraplegiker-Zetrum (SPZ) war der Beschwerdeführer in den Aktivitäten des täglichen Lebens selbstständig (vgl. Austrittsbericht Dres. F._____ und G._____ vom 2. April 2012 [IV-act. 285/14]). Auch seither versorgt er sich selbst, lebt alleine und ohne externe Unterstützung in einer Wohnung in O.3._____ und bewegt sich im manuellen Rollstuhl sowohl im Innen- wie Aussenbereich selbstständig fort. Dabei gibt er an, gut zurecht zu kommen und keinerlei Entlastungen zu benötigen (vgl. Austrittsbericht Dres. H._____ und I._____ REHAB O.2._____ vom 10. Januar 2017 [IV-act. 285/58]). Angesichts dessen kann der Einschätzung der Dres. D._____ und E._____ in ihrem Bericht vom 17. April 2019 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5), auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde abstellt, nicht gefolgt werden. Ihre nicht näher begründete Aussage, wonach es dem Beschwerdeführer völlig ausgeschlossen sei, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den Arbeitsweg mit dem ÖV zurückzulegen, findet so keine Stütze in den (medizinischen) Akten. Sie ist denn auch nicht nachvollziehbar, weist der Beschwerdeführer doch nachweislich einen hohen Grad an Selbstständigkeit auf und sind die mit dem Handrollstuhl zurückzulegenden Wegstrecken auf seinem Arbeitsweg relativ kurz. Ausserdem kontrastiert sie mit den vom Beschwerdeführer gegenüber der Unfallversicherung gemachten Aussagen, wonach er bereits während des Reha-Aufenthalts im SPZ selbst in den Bus habe ein- und aussteigen

- 11 können. Zwar sei er zu jenem Zeitpunkt noch nie alleine Zug gefahren; dies sollte aber seiner Auffassung zufolge kein Problem darstellen, weil die Bahnangestellten eine Rampe auslegen könnten (vgl. Bericht Care Management UVG vom 7. Dezember 2011 [IV-act. 29/21]). Den entsprechenden Unterlagen ist somit nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung des öffentlichen Verkehrs insbesondere aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre. 2.10. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Spastik, die ihm das Zeitmanagement bzw. die Planung hinsichtlich seiner Arbeit erschweren würde, was die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln de facto verunmögliche. Zwar geht aus den Akten nachweislich hervor, dass insbesondere die Spastik in den unteren Extremitäten seit dem Austritt aus dem SPZ ausgeprägter geworden ist und den Beschwerdeführer belastet (vgl. ärztliches Zeugnis Dres. K._____ und L._____ SPZ vom 13. Juni 2019 [Bf-act. 7], Stellungnahme Rennbahnklinik vom 1. Juli 2019 [Bf-act. 8], Bestätigung Physiotherapie W._____ vom 2. Juli 2019 [Bf-act. 9], Austrittsbericht Dres. H._____ und I._____ REHAB O.2._____ vom 10. Januar 2017 [IV-act. 285/60], Austrittsbericht Dres. F._____ und G._____ SPZ vom 2. April 2012 [IV-act. 285/16], Ambulatoriumsbericht Universitätsspital V._____ vom 19. März 2012 [IVact. 285/7 f.]). Daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer sei auf ein Motorfahrzeug angewiesen, verfängt indes nicht. Vielmehr scheint diese Problematik ganz im Gegenteil zumindest in der Vergangenheit gemäss ärztlicher Aussage das selbstständige Autofahren fast verunmöglicht zu haben (vgl. Gesuch um Kostengutsprache für ambulante Botulinumtoxin gegen regionale Spastizität von Dr. med. M._____, Facharzt für Neurologie am SPZ, vom 18. Oktober 2012 [IV-act. 285/39]). Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Spastik v.a. morgens mehr Zeit benötigt (vgl. ärztliches Zeugnis Dres. K._____ und L._____ SPZ vom 13. Juni 2019 [Bf-act. 7] sowie Austrittsbericht Dres. H._____ und I._____ REHAB

- 12 - O.2._____ vom 10. Januar 2017 [IV-act. 285/60]), wirkt sich denn auch unabhängig davon, ob er den Arbeitsweg mit dem Motorfahrzeug oder dem ÖV zurücklegt, auf seinen Tagesablauf aus, weshalb entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind. Der damit verbundene Zeitverlust wäre angesichts der regelmässigen, halbstündigen Zugverbindungen von O.3._____ nach O.2._____ letztlich mit dem ÖV nicht merklich grösser als mit dem Motorfahrzeug. Da der Beschwerdeführer zudem nachweislich im Gleitzeitmodell angestellt ist (vgl. Einwand vom 18. April 2019 [IV-act. 298/2] sowie Case Report vom 9. Mai 2019 [IV-act. 302/3]), liessen sich allfällige zeitliche Verzögerungen aufgrund der flexiblen Arbeitszeitgestaltung abfangen. 2.11. Hinsichtlich der verschiedenen Therapien in O.4._____, O.2._____ und O.5._____ räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht ein, dass diese keinen Anspruch auf Amortisationsbeiträge zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 419/04 vom 11. Januar 2005 E.2.4.2). Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf das bereits Ausgeführte zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sein 60%-Pensum auf fünf Arbeitstage à fünf Stunden verteilt (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 15. März 2019 [IV-act. 293] oder Beschwerde S. 4), so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Therapietermine gut mit seiner Arbeit koordinieren kann. 2.12. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er fahre jeweils über das Wochenende zu seinen Eltern nach O.1._____, wofür er umsteigen und eine Meldung bei der RhB abgeben müsse, ist ihm mit der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass er diese Wegstrecke voraussichtlich nur zweimal pro Woche zurücklegt. Dabei erscheint auch die Meldung an die RhB, um Hilfe beim Umsteigen zu erhalten, zumutbar.

- 13 - In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, dass seit einigen Jahren auf der Strecke zwischen O.6._____ und O.1._____ ohnehin moderne Allegra-Triebzüge mit zwei Niederflurwagen mit Rollstuhlbereich und behindertengerechten WC's verkehrten, was unbestritten geblieben ist. Ferner lässt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitersparnis das Benützen des öffentlichen Verkehrs nicht als unangemessen erscheinen. 2.13. Wenngleich die genannten Möglichkeiten einem Zurücklegen des Arbeitswegs mittels Motorfahrzeug hinsichtlich Flexibilität und Unabhängigkeit nicht vollends gleichwertig sind und der Wunsch des Beschwerdeführers danach verständlich ist, sei darauf hingewiesen, dass die Invalidenversicherung nicht für die bestmögliche Lösung aufzukommen hat, sondern nur für die unter den konkreten Gegebenheiten angemessenen Massnahmen (BGE 135 I 161 E.5.1; 134 I 105 E.3). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch aus der Mitteilung vom 6. November 2012, in welcher ihm u.a. ein jährlicher Amortisationsbeitrag zugesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser lag keine, mit den vorliegenden Erwägungen vergleichbare Würdigung des konkreten Einzelfalls zugrunde und der Kostenbeitrag wurde vom Beschwerdeführer, der damals noch in Ausbildung war, denn auch nicht bezogen. Obschon die beruflichen Eingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers beachtlich sind, vermögen sie letztlich bei der hier gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Übernahme jährlicher Amortisationsbeiträge für das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. 2.14. Die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2019 ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 14. Juni 2019 führt.

- 14 - 2.15. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer, sollte sich die Spastik-Problematik erheblich verschlechtern, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin melden kann, um seine Situation evaluieren zu lassen.

3.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens werden die auf Fr. 700.-- festgesetzten Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 3.2. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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