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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.07.2020 S 2019 63

14. Juli 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,632 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 63 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis/Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 14. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons X._____ A._____ infolge eines dialysebedürftigen Nierenleidens bei Status nach Nierentransplantation bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab dem 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente zu. Der Invaliditätsbemessung wurde infolge der Qualifikation als vollzeitlich erwerbstätige Versicherte die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugrunde gelegt. 2. Im Mai 2015 wurde durch die zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. A._____ machte im Revisionsfragebogen vom 18. Mai 2015 einen gleichgebliebenen Gesundheitszustand geltend. In dem am 9. Juni 2015 bei IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Nephrologie, wurde der stationäre gesundheitliche Zustand bestätigt und ausgewiesen, dass weiterhin Bedarf für eine dreimal pro Woche durchzuführende Dialyse bestehe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass A._____ auf der Warteliste für eine Nierentransplantation stehe, wobei für die Zeit danach mit einer sich normalisierenden bzw. höheren Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Nach weiteren Abklärungen, auch im Hinblick auf das vormals ausgeübte Teilarbeitspensum in der Gastronomie, teilte die IV-Stelle A._____ mit Mitteilungen vom 15. Oktober und 25. November 2015 mit, dass keine Änderungen im Hinblick auf den Invaliditätsgrad festgestellt worden seien, womit weiterhin ein Anspruch auf die bisherige (Dreiviertels-)Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bestehe. Diesem Entscheid lag wiederum die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugrunde. 3. Im März 2017 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, wobei A._____ im Revisionsfragebogen, welcher bei der IV-Stelle am 13. März 2017 einging, wiederum einen stationären Gesundheitszustand geltend machte. Dies wurde im Verlaufsbericht vom 30. März 2017 der neu behandelnden Fachärztin für Nephrologie, Dr. med. C._____, bestätigt. Zudem

- 3 wurde darin hinsichtlich der Prognose festgehalten, dass bis zum Erhalt einer Transplantniere mit dem Status quo gerechnet werden müsse. Als Einschränkungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit wurden weiterhin der zeitliche Aufwand infolge der regelmässigen Hämodialysebehandlungen (dreimal pro Woche à vier Stunden) sowie die im Anschluss an diese Behandlung auftretende vermehrte Müdigkeit und Leistungsintoleranz genannt. Dem Verlaufsbericht beigelegt wurden die Austrittsberichte über die Hospitalisationen von A._____ im Spital D._____ seit dem Jahre 2013. Mit Mitteilung vom 17. Mai 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass keine Änderungen im Hinblick auf den Invaliditätsgrad festgestellt worden seien, womit weiterhin ein Anspruch auf die bisherige (Dreiviertels-)Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bestehe. Diesem Entscheid lag abermals die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugrunde. 4. Am 27. September 2017 gebar A._____ nach zwei Fehlgeburten Anfang 2016 und 2017 ein Kind in der 29. Schwangerschaftswoche. Am 2. Februar 2018 wurde eine Kinderrente zur (Dreiviertels-)Invalidenrente von A._____ zugesprochen. Im September 2018 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein und liess A._____ den Revisionsfragebogen beantworten. Ausserdem holte sie einen Verlaufsbericht bei Dr. med. C._____ ein, welche am 20. September bzw. 3. Oktober 2018 bei der IV-Stelle eingingen. Dem Verlaufsbericht lagen weitere ärztliche Berichte bei. 5. Seit Dezember 2017 lebte A._____ von ihrem Ehemann getrennt. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 genehmigte das zuständige Regionalgericht die gerichtliche Trennungsvereinbarung. Mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes wurde auf die Festlegung eines Betreuungsunterhalts zu Gunsten von A._____ verzichtet. Für den gemeinsamen Sohn wurde ab 1. Juni 2018 ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 150.-- zzgl. gesetzlicher Kinderzulage und ab 1. Oktober 2018 ein Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- zzgl. gesetzlicher Kinderzulage festgesetzt.

- 4 - 6. Am 17. Januar 2019 erfolgte eine Haushaltsabklärung bei A._____, welche zu diesem Zeitpunkt und seit der Trennung am 22. Dezember 2017 wieder bei ihren Eltern wohnte. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 16 % festgestellt. Hinsichtlich des Erwerbsstatus von A._____ wurde im Abklärungsbericht unter anderem festgehalten, dass A._____ mehrmals erwähnt habe, dass sie auch ohne gesundheitliche Einschränkungen mit einem Kleinkind keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sofern dies aus finanziellen Gründen möglich sei. Ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben käme für sie in Frage, wenn ihr Sohn zehn- oder elfjährig sei. Ferner erhalte A._____ von ihrer Familie grosse Unterstützung, insbesondere in der Kinderbetreuung. Die Abklärungsperson liess offen, inwieweit man sich innerhalb der Familie auch finanziell unterstütze und ob dies auch im Gesundheitsfall gleichermassen der Fall wäre. Eine zumindest teilweise finanzielle Unterstützung der Familie wurde aber durchaus als möglich erachtet. Gleichentags füllte A._____ das Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" aus. Darin deklarierte sie, dass sie ohne Gesundheitsschaden ab dem 27. September 2017 zu 0 % erwerbstätig wäre. Bei der Begründung/Bemerkung äusserte sich wie folgt: "Ich möchte einfach 100 (%) Mutter sein". 7. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2019 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Zur Begründung wurde auf das im September 2018 – infolge der Geburt des Sohnes im September 2017 – eingeleitete Revisionsverfahren hingewiesen. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert habe. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Januar 2019 habe A._____ erklärt, dass sie heute ohne gesundheitliche Beschwerden keiner ausserhäuslichen Er-

- 5 werbstätigkeit nachgehen würde. Sie wäre – wenn immer möglich – Hausfrau und Mutter. In Anwendung der spezifischen Methode liege der Invaliditätsgrad bei 16 %. Angesprochen auf die finanzielle Situation habe A._____ mitgeteilt, dass sie maximal zwei Tage pro Woche zu arbeiten bereit wäre, falls eine finanzielle Notwendigkeit bestünde. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ebenfalls ein rentenausschliessender (gewichteter) Invaliditätsgrad von 33.6 % bei einem Anteil Erwerb von 40 % und Haushalt von 60 %. 8. Die IV-Stelle verfügte am 11. April 2019 wie vorbeschieden und hob die A._____ mit Verfügung vom 25. Juni 2013 zugesprochene Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die Begründung entsprach derjenigen des Vorbescheides. Per 31. Mai 2019 wurde die Rentenauszahlung eingestellt. 9. Am 24. Mai 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2019. Darin beantragte sie deren Aufhebung und dass ihr die bisherige Dreiviertelsrente weiterhin ausgerichtet werde; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle. Zudem ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die strittige Aufhebung der Rente EMRK-widrig sei, weil vorliegend lediglich die Geburt eines Kindes und die damit einhergehende (teilweise, hypothetische) Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Grundlage für den Statuswechsel (von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit anerkanntem Aufgabenbereich) mit dem entsprechenden Wechsel der Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente geführt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei in solchen Fällen auf die Aufhebung der Invalidenrente allein infolge des Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich zu

- 6 verzichten. Aber selbst wenn ein Statuswechsel berücksichtigt werden dürfte, bestünde weiterhin der Anspruch auf eine Teilrente. So bestehe lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 %, der Anteil von Erwerb und Haushalt müsste infolge der Notwendigkeit eines Arbeitspensums von mindestens 50 % aus finanziellen Gründen im Verhältnis von 50 zu 50 % gewichtet werden und auch der (gewichtete) Teilinvaliditätsgrad im Bereich Haushalt betrage 21.25 % anstelle der von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen 16 %. Minimal bestünde in Anwendung der gemischten Methode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 42.75 %, woraus weiterhin ein Rentenanspruch resultiere. 10. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm am 28. Juni 2019 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019. Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die EMRK-Widrigkeit infolge der per 1. Januar 2018 geänderten Berechnungsweise für die gemischte Methode (siehe dazu Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; in Kraft seit 1. Januar 2018) nicht mehr relevant sei. Ab dem 1. Januar 2018 gelte ein solcher Statuswechsel einer versicherten Person wieder als zulässiger Revisionsgrund. Zudem argumentierte die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als (hypothetisch im Gesundheitsfall) nichterwerbstätige Person zu qualifizieren wäre, weil sie namentlich anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Januar 2019 mündlich und schriftlich bekannt gegeben habe, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht erwerbstätig wäre und sie einfach 100 % Mutter sein möchte, weshalb sie als Nichterwerbstätige einzustufen sei. Damit sei ausschliesslich die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden, womit die in der Verfügung vom 11. April 2019 alternativ angewendete Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode mit einer

- 7 - Gewichtung des Erwerbsbereichs von 40 % weder korrekt noch erforderlich gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausübung eines mindestens 50%igen Arbeitspensums (im Gesundheitsfalle) aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus geltend mache, sei dazu festzuhalten, dass die finanzielle Notwendigkeit nur eines unter vielen Kriterien für die Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle darstelle. Der beschwerdeführerischen Argumentation könne nicht gefolgt werden. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung unmissverständlich ausgesagt habe, dass sie ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht erwerbstätig wäre, sondern 100 % Mutter sein möchte. Demensprechend sei trotz der finanziellen Notwendigkeit, eine (Teil-)Erwerbstätigkeit auszuüben, überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin führte ausserdem aus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weder die Rechtmässigkeit der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs an sich noch die Zulässigkeit eines (rein familiär bedingten) Wechsels von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs für (Vollzeiterwerbstätige) zur spezifischen Methode des Bestätigungsvergleichs für Nichterwerbstätige im Lichte der EMRK beurteilt habe, womit durchaus die Meinung vertreten werden könne, dass das fragliche Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) in der vorliegenden Konstellation mit einem familiär bedingten Wechsel zur spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs auch im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 keine Relevanz gehabt habe. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass selbst wenn die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (höhere) Einschränkung im Haushalt zutreffen würde, sich in Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs offensichtlich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe.

- 8 - 11. Am 20. Mai 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2019. Darin bekräftigte sie namentlich, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von maximal zwei Tagen nachgehen würde. Denn zu Recht würde das Sozialamt und die Gesellschaft eine zumutbare Beteiligung zur Deckung ihres Lebensunterhaltes erwarten, auch wenn ihr Sohn noch klein sei und wegen einer verzögerten Entwicklung einen erhöhten Betreuungsaufwand und Therapien benötige. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 11. April 2019. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1

- 9 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin über den 31. Mai 2019 hinaus eine Invalidenrente zusteht. Die Aufhebung der mit Verfügung vom 25. Juni 2013 zugesprochenen Dreiviertelsrente setzt einen Rückkommenstitel, namentlich einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG, voraus. 2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (siehe BGE 141 V 9 E.2.3 m.H.; MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.).

- 10 - 2.2. Gemäss BGE 143 I 50 und 143 I 60 war im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin auf eine revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente zu verzichten, sofern allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) verantwortlich waren (siehe BGE 144 I 21 E.4.2, 144 I 103 E.4.2, 143 I 50 E.4.1 f. und 143 I 60 E.3.3.4). Laut BGE 144 I 28 gelten das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) und die im Anschluss dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts ausschliesslich bei Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung und somit nicht bei der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs. Der Verlust einer Invalidenrente zufolge familiär bedingten Statuswechsels hin zur Nichterwerbstätigkeit und daraus resultierender Anwendbarkeit der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vereinbar (siehe BGE 144 I 28 E.4.4 ff.). Die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin im September 2017 konnte somit gemäss der vorstehend erwähnten Rechtsprechung in jedem Fall bis Ende Dezember 2017 keinen rechtlich relevanten Revisionsgrund darstellen, sofern die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als teilerwerbstätig zu qualifizieren wäre. Ein Statuswechsel zur Nichterwerbstätigkeit zeitigte hingegen keine entsprechende Sperrwirkung. Somit ist vorliegend vorgängig die Statusfrage der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall für den massgebenden Zeitpunkt zu klären. 3. Während die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, dass sie (hypothetisch im Gesundheitsfall) nach der Geburt ihres Sohnes als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich zu qualifizieren gewesen wäre, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, die Be-

- 11 schwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nicht erwerbstätig wäre und somit die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs anwendbar sei. Dies leitet sie namentlich aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Januar 2019 mündlich und schriftlich kundgegeben habe, dass sie ohne die gesundheitlichen Einschränkungen nicht erwerbstätig wäre, weil sie einfach 100 % Mutter sei möchte. Aufgrund dieser unmissverständlichen Aussage sei trotz der finanziellen Notwendigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht erwerbstätig wäre. Zudem sei die finanzielle Notwendigkeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur ein Umstand unter vielen, um die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle zu beantworten. 3.1. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sich die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall praxisgemäss danach richtet, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeitliche Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit in anerkanntem Aufgabenbereich) beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwi-

- 12 ckelt haben und die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit hat überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerung auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (siehe BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E.3.3.1 und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E.2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E.3.3). 3.2. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Januar 2019 füllte die Beschwerdeführerin sogleich und somit ohne eine längere Bedenkfrist das Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" aus. Darin deklarierte sie, dass sie ohne Gesundheitsschaden ab dem 27. September 2017 zu 0 % erwerbstätig wäre. Unter "Begründung/Bemerkung" äusserte sie sich wie folgt: "Ich möchte einfach 100 (%) Mutter sein". Im Haushaltsabklärungsbericht, datiert auf den 23. Januar 2019 bzw. 5. Februar 2019, hielt die Abklärungsperson im Zusammenhang mit dem Status der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich dahingehend geäussert habe, dass sie – wenn immer möglich – Mutter und Hausfrau wäre und sich um ihren Sohn kümmern würde. Angesprochen auf die finanzielle Situation in Anbetracht der Einkommenssituation im Gesundheitsfalle (Fr. 500.-- pro Monat Kinderunterhalt zzgl. gesetzlicher Kinderzu-

- 13 lage) antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie maximal zwei Tage pro Woche zu arbeiten bereit wäre, falls eine finanzielle Notwendigkeit bestünde. Unter "Erläuterung und Begründung zur zeitlichen Aufteilung" hielt die Abklärungsperson wiederum fest, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde und Mutter und Hausfrau wäre; dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass dies aus finanziellen Gründen möglich wäre. Zudem wurde angemerkt, dass die Frage nach der finanziellen Sicherung des Lebensbedarfs von der Beschwerdeführerin nicht abschliessend habe beantwortet werden können. Möglicherweise ginge die Beschwerdeführerin bei Gesundheit wegen finanzieller Notwendigkeit einer Teilerwerbstätigkeit nach. Inwieweit die Familie eine finanzielle Unterstützung leisten oder eine möglicherweise bereits bestehende Unterstützung ausbauen würde, sei unklar. Zur Einschränkung im Haushalt wurde auf die dialysepflichtige Nierenerkrankung hingewiesen, wobei die Dialyse dreimal pro Woche ab dem Mittag stattfände und die Beschwerdeführerin erheblich Schwäche, so dass sie auch am Folgetag noch Erholungszeit benötige. Während dieser Zeit sei sie vor allem in der Kinderbetreuung und der Zubereitung von Mahlzeiten für ihren Sohn eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wohne bei ihren Eltern, wobei der Haushalt grösstenteils von der (teilerwerbstätigen) Mutter erledigt werde. Unter "Stellungnahme zu den Bemerkungen und Angaben der/des Versicherten sowie persönliche Beobachtungen und Beurteilungen von unterschiedlichen Angaben von Patient/in, Ärztin/Arzt und Dritten" hielt die Abklärungsklärungsperson neben den äusseren Umständen der Haushaltsabklärung hinsichtlich der Statusqualifikation der Beschwerdeführerin fest, dass diese mehrmals erwähnt habe, auch ohne gesundheitliche Einschränkungen mit einem Kleinkind keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben käme für sie frühestens in Frage, wenn ihr Sohn zehn- bzw. elfjährig sei. Die Beschwer-

- 14 deführerin erhalte von ihrer Familie grosse Unterstützung, vor allem in der Kinderbetreuung. Inwieweit innerhalb der Familie auch eine finanzielle Unterstützung erhältlich sei bzw. ob diese auch im Gesundheitsfall in gleichem Rahmen stattfände, konnte durch die Abklärungsperson nicht abschliessend beurteilt werden. Eine zumindest teilweise finanzielle Unterstützung durch die Familie erachtete die Abklärungsperson aber als möglich. 3.3. Die – prinzipiell mit einer erhöhten Beweiskraft zu würdigende – Aussagen der ersten Stunde anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Januar 2019 sind nicht derart eindeutig, wie es die Beschwerdegegnerin darzustellen versucht. Ihrer Ansicht nach hat sich die Beschwerdeführerin dazumal unmissverständlich dahingehend geäussert, dass sie im Gesundheitsfall nichterwerbstätig wäre und sich als Mutter und Hausfrau (ausschliesslich) um ihren Sohn kümmern würde. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung sowohl mündlich als auch schriftlich kundgegeben hat, dass sie im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wäre, weil sie sich (vorerst) um ihren Sohn kümmern möchte. Auf Nachfrage zur finanziellen Situation gab die Beschwerdeführerin indes an, dass sie maximal zwei Tage pro Woche zu arbeiten bereit wäre, falls eine finanzielle Notwendigkeit bestünde. Dementsprechend hielt die Abklärungsperson in einer Anmerkung fest, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit wegen finanzieller Notwendigkeit möglicherweise doch einer Teilerwerbstätigkeit nachginge. Überdies gab die Beschwerdeführerin auch an anderer Stelle an, ohne gesundheitliche Einschränkung – sofern dies aus finanziellen Gründen möglich sei – keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Abklärungsperson hielt zwar in diesem Zusammenhang fest, dass eine finanzielle Unterstützung der Familie möglich erscheine. Doch wies sie zugleich darauf hin, dass nicht abschliessend beurteilt werden könnte, ob innerhalb der Familie auch eine finanzielle Unterstützung oder Hilfe erfolge und ob dies auch im Gesundheitsfalle im gleichen Rahmen stattfände. Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch, einfach

- 15 - Mutter sein zu wollen, hält denn auch vor einer realistischen Betrachtungsweise der finanziellen Realität – wie hernach in der nachfolgenden Erwägung 3.4 noch dargelegt wird – nicht Stand. Festzuhalten ist also, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gewünschten Nichterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bereits anlässlich der Haushaltsabklärung (auf Nachfrage hin) eindeutig den Vorbehalt anbrachte, im Falle einer finanziellen Notwendigkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.4. Die Beschwerdegegnerin leitet den Status der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zudem aus dem Umstand ab, dass entgegen der beschwerdeführerischen Vorbringen auch eine finanzielle Notwendigkeit, welche ausgewiesen sei, nichts daran zu ändern vermöge. Denn die finanzielle Notwendigkeit sei nur einer von vielen Umständen, gestützt auf welche die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu beantworten sei. Der Beschwerdegegnerin kann, wie in der vorstehenden Erwägung 3.1 bereits dargelegt, zwar zugestimmt werden, dass für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sind und beispielsweise nicht einzig auf eine finanzielle Notwendigkeit für die hypothetische Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgestellt werden kann. Zu den relevanten Umständen gehören neben den erwerblichen Verhältnissen auch das Vorhandensein von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für Kinder bzw. die familiären Verhältnisse. Weitere Schlüsse können sich unter Umständen aus den beruflichen Fähigkeiten, der Ausbildung sowie den persönlichen Neigungen und Begabungen ergeben. Dazu lässt sich auch die bisherige Erwerbskarriere zählen. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Be-

- 16 schwerdeführerin im Gesundheitsfall zur Existenzsicherung nicht zwingend (teil-)erwerbstätig sein müsste, weil sie öffentliche Sozialhilfe beziehen könnte, erweist sich eine solche Begründung als stossend und nur schwer nachvollziehbar. Denn dazu ist zu erwähnen, dass bei zumutbarer Teilzeiterwerbsfähigkeit (im Gesundheitsfall) die Beschwerdeführerin seitens der Sozialhilfebehörde zumindest entsprechende Sanktionen zu gewärtigen hätte, sofern sie sich grundlos gegen die Aufnahme einer ihr zumutbaren (Teilzeit-)Arbeit stellen würde, wenn nicht gar überhaupt ein (weiterer) Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe in Frage stehen könnte (vgl. dazu BGE 139 I 218 E.3.1 ff. und 130 I 71 E.4.1 ff. sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 18 63 vom 8. Januar 2019 E.3.2.2 ff. m.H.a. U 16 20 vom 9. September 2016 E.4c und 5a). Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdegegnerin auch, dass der seit Ende Dezember 2017 getrennt lebenden Beschwerdeführerin mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Ehemannes im Eheschutzentscheid vom 4. Mai 2018 kein Betreuungsunterhalt bzw. kein (persönlicher) Unterhaltsbetrag zugesprochen wurde, sondern der Ehemann (nur) zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages von Fr. 150 ab 1. Juni 2018 bzw. Fr. 500.-ab dem 1. Oktober 2018, jeweils zzgl. der gesetzlichen Kinderzulage, verpflichtet wurde (siehe dazu IV-act. 57 S. 7). Nach ihrer Trennung lebte die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern (siehe IV-act. 57 S. 4 und IV-act. 63 S. 7) und bezog infolge der mit Verfügung vom 11. April 2019 per 31. Mai 2019 aufgehobenen Invalidenrente ab dem 1. Juni 2019 öffentliche Unterstützung von der (neuen) Wohngemeinde (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3). Im entsprechenden Gemeindevorstandsbeschluss vom 27. Mai 2019 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend und unter Leistung einer Kostenbeteiligung bei ihren Eltern lebe. Weil der Wohnraum mit einem Kleinkind aber zu klein sei, sei sie auf Wohnungssuche in der Umgebung. Auch wenn der

- 17 genannte Gemeindevorstandsbeschluss erst nach der angefochtenen Verfügung gefällt wurde, beziehen sich die vorstehend erwähnten Wohnumstände (auch) auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass und können insofern berücksichtigt werden. Dementsprechend ergibt sich für die Beschwerdeführerin eine hypothetische familiäre Situation im Gesundheitsfall als alleinerziehende Mutter, die infolge begrenzter Platzverhältnisse bei ihren Eltern auf der Suche nach einer eigenen Wohnung wäre bzw. eine eigene Wohnung hätte und die neben den bescheidenen Kinderunterhaltsbeiträgen keine weitere finanzielle Unterstützung bei ihrem Ehemann erhältlich machen könnte. Diese Umstände sprechen in der vorliegenden Konstellation für eine Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten infolge ihrer Nierenerkrankung zwar keine Ausbildung abschliessen konnte, doch arbeitete sie nachweislich seit September 2004 bis Ende Mai 2010 sowie wieder ab Juni 2011 bis (mindestens) Mai 2013 als Hilfsköchin in der Gastronomie (siehe dazu IV-act. 1 S. 24 f., 37, 46 ff. und 70 sowie IV-act. 37). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass im April 2004 eine erfolgreiche Nierentransplantation stattgefunden hatte und es erst im späteren Verlauf zu einem chronischen Transplantatversagen kam. Seit März 2012 ist wieder eine Hämodialysebehandlung notwendig (siehe IVact. 1 S. 39 f. und IV-act. 53 S. 13). Während ihrer Erwerbstätigkeit erwirtschaftete sie gemäss IK-Auszug in den Jahren 2005 bis 2009 sozialversicherungspflichtige Einkommen von etwa Fr. 20'000 bis Fr. 30'000.-- (siehe dazu IV-act. 1 S. 25 und 58 f.). Im Zeitraum vom August 2009 bis November 2014 war die Beschwerdeführerin in erster Ehe verheiratet (siehe IVact. 7). Insofern führt die Aufstellung gemäss IK-Auszug im Haushaltsabklärungsbericht (siehe IV-act. 63 S. 2), welche nur die Jahre 2013 bis 2015 betreffen, die tatsächlichen Gegebenheiten in erwerblicher Hinsicht nur un-

- 18 vollständig und verkürzt auf. Daher spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (bis zur teilweisen Berentung im Juni 2013) im Zeitraum von Januar bis Mai 2013 bei ihrem langjährigen Arbeitgeber nur ein Einkommen von knapp Fr. 1'000.-- erwirtschaftet hat und im erwähnten Zeitraum neben dem vom Ehegatten hinzugesplitteten Einkommen nur noch Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung ausgewiesen sind (siehe dazu IV-act. 49), nicht dafür, dass sie im Gesundheitsfall bei ansonsten unveränderten Verhältnissen überhaupt keiner Erwerbstätigkeit trotz bestehender finanzieller Notwendigkeit nachgehen würde. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bis längstens Dezember 2015 noch Anspruch auf Leistungen der Taggeldversicherung hatte (siehe IVact. 28 und IV-act. 31 S. 5). 3.5. In Würdigung dieser gesamten Sachlage ist entgegen des beschwerdegegnerischen Standpunktes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und bei ansonsten unveränderten Verhältnissen nach der Geburt ihres Sohnes überwiegend wahrscheinlich neben der Betreuung ihres Sohnes auch einer – allenfalls auch nur geringfügigen – teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich nichterwerbstätig wäre, deutet den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung zwar tatsächlich geäusserten Wunsch, sich vollzeitlich der Kinderbetreuung zu widmen, zu einseitig und lässt die weiteren vorstehend erwähnten Aspekte weitgehend ausser Betracht. Insbesondere verknüpfte die Beschwerdeführerin diese Aussage von vornherein mit einem Vorbehalt, im Falle einer finanziellen Notwendigkeit im Umfang von maximal zwei Tagen zu arbeiten. Dass dies im Gesundheitsfall zwingend ausgewiesen wäre, ergibt sich – wie dargelegt – bereits bei einer realistischen Betrachtungsweise der hypothetischen Lebensumstände, welche für die Ausübung einer Teilerwerbstätigkeit sprechen. Damit ist entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht für die In-

- 19 validitätsbemessung der Beschwerdeführerin ab der Geburt ihres Sohnes am 27. September 2017 nicht die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, sondern die gemischte Methode für Teilzeiterwerbstätige anzuwenden. 4.1. Aufgrund des in den vorangegangenen Erwägungen dargelegten Ergebnisses bezüglich des erwerblichen Status der Beschwerdeführerin als hypothetisch überwiegend wahrscheinlich Teilzeiterwerbstätige (mit anerkanntem Aufgabenbereich) wird die in der vorstehenden Erwägung 2.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung relevant, wonach ein rein familiär bedingter Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig sicher bis Ende Dezember 2017 kein zu berücksichtigender Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellte. 4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2019 geht die Beschwerdegegnerin bei Annahme einer hypothetischen Teilerwerbstätigkeit (Gewichtung Erwerb: 40 %; Gewichtung Aufgabenbereich: 60 %) implizit davon aus, dass seit dem Inkrafttreten des revidierten Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 1. Januar 2018 ein rein familiär bedingter Statuswechsel wieder ein zu berücksichtigender Revisionsgrund darstellen könne (siehe dazu auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin in VGU S 18 107 vom 29. Januar 2020 E.3.2). Bei einer Einschränkung im Erwerbsanteil von 60 % und einer solchen im Aufgabenbereich von 16 % ergebe sich ein gewichteter, rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 33.6 %. Zudem erachtet die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin angeführte Di Trizio-Rechtsprechung betreffend einen Statuswechsel zur Teilerwerbstätigkeit seit dem 1. Januar 2018 infolge der auf diesen Zeitpunkt hin geänderten gemischten Methode als nicht mehr anwendbar. Ab dem erwähnten Zeitpunkt gelte der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als zulässiger Revisionsgrund.

- 20 - 4.3. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020 entschied das streitberufene Gericht, dass im Rahmen einer erstmaligen rückwirkenden Rentenzusprache die vor dem 1. Januar 2018 erfolgte Geburt eines Kindes mit entsprechenden Betreuungsaufgaben kein zu berücksichtigender Revisionsgrund darstellt und die Beschwerdegegnerin somit zu keiner Herabsetzung der für den vorherigen Zeitraum (als Vollerwerbstätige in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs) zugesprochenen ganzen Invalidenrente in Anwendung der (neuen, ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden) gemischten Methode auf eine Viertelsrente berechtigt ist (siehe VGU S 18 107 vom 29. Januar 2020 E.3.4 und 4). Weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch rückwirkend abgestufte und/oder befristete Rentenzusprachen den Vorgaben der Revision gemäss Art. 17 ATSG unterliegen, sind die in VGU S 18 107 gemachten Überlegungen auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Gemäss vorstehenden Erwägungen 3.3 ff. steht für das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich als hypothetisch teilerwerbstätig mit anerkanntem Aufgabenbereich zu qualifizieren ist. Damit kommt eine Berücksichtigung des Statuswechsels bzw. der Wechsel der Bemessungsmethode von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs für Vollerwerbstätige (siehe dazu IV-act. 1 S. 6 und 28 f.) zur gemischten Methode für teilzeitlich erwerbstätige Personen mit Aufgabenbereich bis Ende 2017 infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Nachachtung des Urteils des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) nicht in Frage. Für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2018, als der revidierte Art. 27bis IVV (Kodifizierung der neuen gemischten Methode) in Kraft trat, ergibt sich vorliegend ebenfalls keine zu berücksichtigende revisionsrechtlich bedeutsame Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, da der Sohn der Beschwerdeführerin bereits am 27. September 2017 geboren ist und für die Beurteilung eines zu Rechtsfolgen führenden Sach-

- 21 verhalts nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen diejenigen (materiellen) Rechtssätze anzuwenden sind, welche in jenem Zeitpunkt Geltung hatten. Zudem regeln die Übergangsbestimmungen zu dem per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27bis IVV die vorliegend zu beurteilende, sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkende, Konstellation nicht. Weder Absatz 1 noch Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 der IVV ist für die vorliegend zu beurteilende Konstellation einschlägig. Denn die am 25. Juni 2013 zugesprochene Dreiviertelsrente wurde in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (siehe dazu IV-act. 1 S. 6 und 28 f.) und nicht in Anwendung der (alten) gemischten Methode gewährt, womit sie nicht gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen in Revision gezogen werden könnte. Offensichtlich ist auch Absatz 2 der Übergangsbestimmungen nicht auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation anwendbar. Wenn die Beschwerdegegnerin im per 1. Januar 2018 revidierten Art. 27bis IVV implizit einen (eigenständigen) Revisionsgrund bzw. einen Grund für die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente bereits für vor dem 1. Januar 2018 eingetretene (anspruchserhebliche) Sachverhaltsänderungen erblickt, würde sie im Ergebnis zu Ungunsten der Beschwerdeführerin eine erst später in Kraft getretene normative Regelung auf einen sich bereits in der Vergangenheit effektiv verwirklichten Sachverhalt anwenden. Dies stünde indes im Widerspruch zum erwähnten, allgemeinen intertemporalen Grundsatz. Überdies bestünde dafür auch keine spezifische intertemporale Regelung gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 (siehe zum Ganzen VGU S 18 107 vom 29. Januar 2020 E.3.4 und 4 m.H.a. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern 200 19 174 IV vom 24. April 2019 E.3). 4.4. Dass in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eine andere wesentliche Veränderung mit anspruchsrelevanten Auswirkungen stattgefunden hätte, wird von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht noch er-

- 22 gibt sich eine solche aus den vorliegenden Akten (siehe dazu insbesondere IV-act. 53 S. 1, IV-act. 63 S. 1 sowie IV-act. 66 S. 7 und 9). Vielmehr hält die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung selbst fest, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert habe (siehe IV-act. 65 S. 2). Damit ist bis zum Erlass der Verfügung am 11. April 2019 auch kein anderer Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ersichtlich. 5. Bei diesem Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 antragsgemäss aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat über den 31. Mai 2019 hinaus unverändert einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie auf die dazugehörige Kinderrente. Damit erübrigt es sich auch, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren nicht (anwaltlich) vertreten, womit sie keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 aufgehoben. A._____ hat über den 31. Mai 2019 hinaus An-

- 23 spruch auf die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie die dazugehörige Kinderrente. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

S 2019 63 — Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.07.2020 S 2019 63 — Swissrulings