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Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 05.05.2020 S 2019 52

5. Mai 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,778 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 52 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuarin ad hoc Strässle URTEIL vom 5. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

- 2 - 1. A._____ ist ausgebildeter Forstwart EFZ und seit Januar 2016 bei der Gemeinde X._____ als Forstwart tätig. Am 14. August 2017 erlitt A._____ infolge eines Berufsunfalls ein schweres Quetschtrauma des linken Fusses mit Lisfranc-Luxationsfraktur Strahl II-V und offenen Schaftfrakturen des I- V Strahles mit massiver Weichteilschädigung und Minderperfusion der I. und II. Zehe sowie anschliessender Lisfranc-Amputation I-V und Prothesenversorgung. Seit dem Unfall ist A._____ zu 100 % arbeitsunfähig. 2. Am 27. Oktober 2017 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein schweres Quetsch-trauma des linken Fusses mit Amputation für die berufliche Integration/Rente an. Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2017 gewährte die IV- Stelle Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch ihre Berufsberatung. 3. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen, indem sie u.a. den Bericht der am 3. Mai 2018 stattgefundenen kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 4. Mai 2018 einholte. Darin kam der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B._____ zum Schluss, dass A._____ die angestammte Tätigkeit als Forstwart nicht mehr zumutbar sei. Im Weiteren beschrieb er die A._____ noch zumutbaren Tätigkeiten, welche ganztags möglich seien. Sodann fanden im Rahmen der Abklärung Gespräche zwischen A._____ und einem IV-Berufsberater statt. Gemäss Verlaufsprotokoll wurden dabei die beiden Weiterbildungen „Förster HF“ und „Forstingenieur FH“ thematisiert, wobei sich A._____ für Letztere entschied. Ebenfalls wurde eine Einschätzung des RAD-Arztes eingeholt, welcher in seiner Beurteilung vom 17. August 2018 festhielt, dass es sich beim Förster durchaus um eine adaptierte Tätigkeit handeln könne, wenn das eingeschränkte Leistungsvermögen berücksichtigt werde.

- 3 - 4. Am 10. September 2018 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid und stellte A._____ eine Teilkostengutsprache für berufliche Massnahmen im Umfang derjenigen Kosten, welche ihm für die Weiterbildung zum Förster HF anfallen würden, in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand vom 26. September 2018 und 23. Oktober 2018 wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2019 in Bestätigung ihres Vorbescheids ab. Begründend hielt sie fest, die Weiterbildung zum Förster HF (Dauer insgesamt 24 Monate) sei dem bisherigen Beruf von A._____ zumindest annähernd gleichwertig und zumutbar. A._____ ziehe jedoch ein Studium zum Forstingenieur BSc vor. Die Gesamtkosten dieser Ausbildung seien höher als die Kosten der Weiterbildung zum Förster HF, weshalb sie nur die Kosten übernehme, die A._____ für die Weiterbildung zum Förster HF zustehen würden. Die Reisekosten von Y._____ bis Z._____ und zurück während des hypothetischen Besuchs der fünf Grundlagenmodule, des Kompaktlehrgangs sowie des Praktikums während insgesamt 24 Monaten könnten im Rahmen der günstigsten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse) verrechnet werden. Ab Beginn der Berufsmaturität erhalte er während maximal 26 Monaten ein Taggeld. In der Taggeldabrechnung sei ein Kostendach von Fr. 16‘950.-- für Schulkosten sowie Lehrmittel enthalten. Für das Taggeld werde eine separate Verfügung erlassen. Die Restfinanzierung müsse A._____ selbst sicherstellen. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die Umschulung zum Forstingenieur zu gewähren. Eventualiter sei ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren und es sei dabei von einer Limitierung der Taggeldleistungen auf 26 Monaten abzusehen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, für die IV-Stelle habe von Vornherein festgestanden,

- 4 dass nur eine Umschulung zum Förster HF in Betracht komme und die Umschulung zum Forstingenieur FH nicht unterstützt würde. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Umständen des konkreten Einzelfalls sei nicht erfolgt. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 IVG dar. Für die Ausbildung zum Förster HF müsse man körperlich fit sein. Während der Ausbildung würden die Studierenden wöchentlich in den Gebirgswald gehen, was ihm aufgrund der eingeschränkten Mobilität und Belastbarkeit nicht möglich sei. Demgegenüber sei im entsprechenden Ausbildungskonzept zum Forstingenieur nichts Dergleichen beschrieben. Die Ausbildung zum Forstingenieur sei als berufliche Eingliederungsmassnahme zu qualifizieren, die für ihn in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen sei. Für den Fall, dass in Bezug auf die fraglichen Ausbildungen weitere Abklärungen erforderlich seien, nachdem die IV-Stelle dies auch seiner Sicht nur oberflächlich behandelt habe, werde im Eventualstandpunkt eine Rückweisung beantragt. Im Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, die vorgesehene Beschränkung der Taggelder auf maximal 26 Monaten sei nicht korrekt, da der nächste Lehrgang im Jahr 2020 beginne und damit überwiegend wahrscheinlich ein Anspruch auf Wartetaggelder zum Tragen kommen werde. 6. In der Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 verlangte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, in der Beschwerde würden keine neuen rechtserheblichen Vorbringen angeführt, weshalb sie auf die Wiederholdung ihrer Begründung verzichte und auf die angefochtene Verfügung verweise, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. März 2019, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) zuständig ist. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung,

- 6 erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2. Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Mit der Nennung der Notwendigkeit und Geeignetheit als Voraussetzung des Eingliederungsanspruchs hat der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG seine positivrechtliche Verankerung gefunden. Danach muss jede Massnahme, falls darauf ein gesetzlicher Anspruch bestehen soll, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die Invalidenversicherung nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten. Der Verhältnismässigkeitsaspekt der Notwendigkeit verschafft dem Versicherten den Eingliederungsanspruch insoweit, als dies im Hinblick auf die erwerbliche Situation notwendig ist (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 8 N 17 ff.; vgl. ferner BGE 142 V 523 E.2.3). 2.3. Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der

- 7 - "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018, E.3 m.w.H.). 3.1. In medizinischer Hinsicht steht fest und vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seiner bisherigen Tätigkeit als Forstwart tätig sein kann (vgl. Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 4. Mai 2018 [Beilagen Beschwerdeführerin [Bg-act.] 34 S. 5]) und er Anspruch auf eine Umschulung durch die Invalidenversicherung (Art. 17 IVG) hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an Stelle der verfügten Kostengutsprache für die Umschulung/Weiterbildung zum Förster HF Anspruch auf eine solche zum Forstingenieur FH hat, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 3.2. Aktenkundig und unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall eine Weiterbildung zum Forstwart-Vorarbeiter (BP) an der ibW in X._____ absolvierte, die er jedoch aufgrund des im August 2017 erlittenen Unfalls abbrechen musste (vgl. Einwand vom 23. Oktober 2018 [Bgact. 47 S. 1] sowie Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. September 2018 [Bg-act. 39 S. 1]). Ferner steht fest, dass sich der Beschwerdeführer für ein Studium zum Forstingenieur FH mit vorgängiger Berufsmatura ab dem 13. August 2018 (bis voraussichtlich 31. August 2022) entschieden

- 8 hat und diese auch bereits angetreten hat (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. September 2018 [Bg-act. 39 S. 8]). 4.1. Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Verfügung vom 25. März 2019 (Bgact. 71) eine Teilkostengutsprache für berufliche Massnahmen und begründete dies damit, dass gestützt auf die Abklärungen des Berufsberaters die Weiterbildung zum Förster HF als Umschulungsmassnahme zum bisherigen Beruf des Beschwerdeführers zumindest annährend gleichwertig und zumutbar sei. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Ausbildung zum Forstingenieur FH koste mehr. Die Beschwerdegegnerin übernehme somit die Kosten, welche dem Beschwerdeführer für die Weiterbildung zum Förster HF anfallen würden (Bg-act. 71 lit. c). Es sei davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Förster HF eine Ausbildung sei, welche dem Beschwerdeführer im Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, wie er sie als Forstwart vor dem Unfall gehabt habe (Bg-act. 71 lit. d). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sowohl gemäss den Recherchen des Berufsberaters der IV wie auch nach dem Anforderungsprofil der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BIZ) die Tätigkeiten des Försters HF durchaus denjenigen des Forstingenieurs ähnlich seien. Auch beim Förster HF fielen regelmässig keine körperlichen Waldarbeiten an, sondern deren Planung und Aufsicht und administrative Tätigkeiten. Gelegentliches Betreten von unebenen und unwegsamen Gelände in Wald und Hängen sei gemäss RAD und Kreisarzt möglich. Es scheine denn auch so, dass auch der Beschwerdeführer ursprünglich davon ausgegangen sei, dass die Anforderungsprofile von Förster HF und Forstingenieur ähnlich seien und er vor allem wegen seiner Ansicht nach besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt bei der Besetzung von Försterstellen die aufwändigere Ausbildung zum Forstingenieur bevorzuge. Die Beschwerdegegnerin könne nach Gesetz aber die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sei (Bg-act. 71 lit. e).

- 9 - 4.2. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Ausbildung zum Forstingenieur als berufliche Eingliederungsmassnahme zu qualifizieren sei und diese für ihn in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen sei. Er rügt alsdann eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 IVG (recte: ATSG) und macht in diesem Zusammenhang geltend, für die Beschwerdegegnerin habe zum Vornherein festgestanden, dass nur eine Umschulung zum Förster HF in Betracht komme und die Umschulung zum Forstingenieur FH nicht unterstützt würde. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Umständen des konkreten Einzelfalls sei nicht erfolgt. Für die Ausbildung zum Förster HF müsse man körperlich fit sein. Während der Ausbildung würden die Studierenden wöchentlich in den Gebirgswald gehen, was ihm aufgrund der eingeschränkten Mobilität und Belastbarkeit nicht möglich sei. Gemäss der Beschreibung zum Lehrgang „Förster HF“ der schweizerischen Berufs-, Studien- und Berufsberatung fänden im Vollzeitbildungsgang mehrwöchige Praxisblöcke mit zahlreichen Übungen und Exkursionen statt. Im entsprechenden Ausbildungskonzept zum „Forstingenieur“ sei nichts Derartiges beschrieben. Er strebe diese Ausbildung an, da er unfallbedingt zu einem „Büroförster“ werden müsse, was mit der Beschreibung zum „Forstingenieur“ übereinstimme. Die Behindertenangepasstheit spreche klar gegen die Umschulung zum Förster HF (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 f.). 5.1. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt habe. 5.2. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368 E.5). http://links.weblaw.ch/de/BGE-132-V-368

- 10 - 5.3. Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 13. Dezember 2017 zunächst Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. September 2018 (Bg-act. 39) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit dem Berufsberater der IV vom 24. Januar 2018 diesem gegenüber angab, er habe seinen Beruf als Forstwart geliebt und er beruflich auf dem Forstgebiet bleiben möchte. Daraufhin informierte der Berufsberater den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Ausbildung zum Förster HF, wogegen der Beschwerdeführer sich dahingehend äusserte, eher in Richtung Forstingenieur FH gehen zu wollen. Gemäss Protokoll teilte der Berufsberater dem Beschwerdeführer sodann mit, dass er nicht sicher sei, inwiefern die Beschwerdegegnerin dieses Vorhaben unterstützen würde. Weiter geht aus dem Protokoll hervor, dass sich der Berufsberater zusammen mit dem Beschwerdeführer über berufsberatung.ch über die zwei Weiterbildungen erkundigte und die Beiden sich darauf einigten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum nächsten Termin mit beiden Optionen befasse und sich Gedanken mache (vgl. Bg-act. 39 S. 1 f.). Im Weiteren ist dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 10. September 2018 zu entnehmen, dass der Berufsberater dem Beschwerdeführer anlässlich des zweiten Gesprächs vom 9. Februar 2018 mitteilte, dass die Beschwerdegegnerin den akademischen Weg nicht unterstütze, es jedoch die Möglichkeit einer Austauschbefugnis gebe (Bg-act. 39 S. 2). 5.4. Der Berufsberater der IV informierte sich demzufolge über die beiden Weiterbildungsmöglichkeiten „Förster HF“ und „Forstingenieur FH“ auf der Internetseite berufsberatung.ch. Der Beschreibung zum Lehrgang „Förster HF“ der schweizerischen Berufs-, Studien- und Berufsberatung (Beilagen Beschwerdeführer [Bf-act.] 4; auch abrufbar auf: https://www.berufs-beratung.ch/dyn/show/1900?id=3663) ist zu entnehmen, dass die Ausbildung auf sechs Grundlagenmodulen aufbaut, die vorgängig berufsbegleitend ab-

- 11 solviert werden. Im anschliessenden Vollzeitbildungsgang werden die Module durch mehrwöchige Praxisblöcken mit zahlreichen Übungen und Exkursionen ergänzt. Wie diese Praxisblöcke genau ausgestaltet sind und was diese im Detail beinhalten, ist der Beschreibung allerdings nicht zu entnehmen. 5.5. Gemäss den medizinischen Akten sind beim Beschwerdeführer Einschränkungen aufgrund der Fussproblematik vorhanden. So führte der SUVA- Kreisarzt, Dr. med. B._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, in seinem Bericht vom 4. Mai 2018 aus, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit mit verminderter Belastung des linken Fusses, das heisst ohne lange Gehstrecken und ohne Traglast beim Begehen von unwegsamen Gelände und ohne längere Tätigkeiten in kniender oder kauender Körperposition ganztags zumutbar. Die vorgesehene berufliche Neuorientierung zum Forstingenieur sei aus medizinischer Sicht zu befürworten (Bg-act. 34 S. 5 f.). Zur Weiterbildung bzw. Tätigkeit eines Förster HF äusserte er sich nicht. In Bezug auf letztgenannte Tätigkeit hielt der RAD-Arzt, Dr. med. C._____, in seiner Beurteilung vom 17. August 2018 fest, dass es sich beim Förster durchaus um eine adaptierte Tätigkeit handeln könne, wenn das eingeschränkte Leistungsvermögen berücksichtigt werde. Laut Anforderungsprofil Förster HF des BIZ fielen regelhaft keine körperlichen Waldarbeiten an, sondern eher deren Planung und Aufsicht sowie administrative Tätigkeiten. Gelegentliches Betreten von unebenen und unwegsamen Gelände in Wald und an Hängen sei nach Prothesenversorgung und Tragens entsprechenden festen Schuhwerkes denkbar, es sollte aber nicht andauernd und nicht belastend sein. Es könnten dabei auch Wanderstöcke eingesetzt werden. Zudem müsse man in der Kenntnis um das Risiko der Entwicklung von Druckgeschwüren durch die Prothese am Rückfussstumpf behutsam sein. Solche Druckverletzungen/-geschwüre seien unbedingt zu vermeiden, da

- 12 diese nur sehr hartnäckig abklingen und ständige Prothesenanpassungen nach sich ziehen könnten (vgl. Case Report vom 21. Mai 2019 S. 7 f.). 5.6. Aus der RAD-Beurteilung ergibt sich, dass nur solche Tätigkeiten leidensadaptiert sind, welche das eingeschränkte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers berücksichtigen. Gleiches muss selbstredend für den Ausbildungsgang gelten. Damit darf die Ausbildung entsprechend den beiden medizinischen Berichten keine langen Gehstrecken und keine Traglast beim Begehen von unwegsamen Gelände und keine längere Tätigkeiten in kniender oder kauender Körperposition beinhalten. Ob diese Voraussetzungen beim Ausbildungsgang zum Förster HF erfüllt sind, ergibt sich aus dem Beschrieb zum Lehrgang „Förster HF“ der schweizerischen Berufs-, Studien- und Berufsberatung (Bf-act. 4) nicht, da nicht erklärt wird, wie die Praxisblöcke mit Übungen und Exkursionen ausgestaltet sind. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auch keine entsprechenden Abklärungen getroffen, jedenfalls ergeben sich dazu weder Hinweise aus den Protokollen der Berufsberatung vom 10. September 2018 (Bg-act. 39) und vom 21. Mai 2019 (vgl. lose Beilage Beschwerdegegnerin – Verlaufsprotokoll vom 21. März 2019) noch aus den übrigen Akten. Es bleibt damit unklar, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen überhaupt in der Lage ist, diese Praxisblöcke zu absolvieren. 5.7. Die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich nach dem Dargelegten in dieser Hinsicht als unvollständig, da nicht genügend abgeklärt wurde, was die mehrwöchigen Praxisblöcke mit zahlreichen Übungen und Exkursionen in der Ausbildung zum Förster HF beinhalten und inwiefern die während dieser Praxisblöcken erforderlichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar sind. Hierzu sind von der Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu tätigen. Ebenso ist nach Auffassung des Gerichts die Frage, ob die Tätigkeit des Försters HF an sich dem Beschwerdeführer aus

- 13 medizinischer Sicht zumutbar ist, nicht genügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer bestätigte zwar gemäss Verlaufsprotokoll vom 10. September 2018, dass ein Förster je nach Gemeinde nur leichte körperliche Tätigkeiten auszuüben habe (Bg-act. 39 S. 5). Damit geht aber auch hervor, dass dies offenbar nicht bei allen Gemeinden der Fall ist. Auch lässt die Beschreibung des Tätigkeitsfeldes eines Förster HF gemäss der Beschreibung zum Lehrgang „Förster HF“ der schweizerischen Berufs-, Studienund Berufsberatung (Bf-act. 4) gewisse diesbezügliche Zweifel aufkommen. So entscheidet gemäss diesem Beschrieb ein Förster HF z.B., welche Bäume gefällt oder gepflanzt und welche Bestände ausgelichtet oder verjüngt werden. Sodann beobachtet er, wie sich menschliche Einflüsse oder Naturereignisse auf den Wald auswirken, und entscheidet, ob Massnahmen ergriffen werden müssen. Ebenso sichert ein Förster HF u.a. steile Stellen vor dem Abrutschen und sorgt für den Hochwasser- oder Lawinenschutz, wofür er die Lage, Topografie und Funktion seines Waldgebiets kennen und die Auswirkungen von Veränderungen beurteilen muss. Aus dem Tätigkeitsbeschrieb geht damit hervor, dass gute Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten des Waldes/Geländes für die Ausübung des Berufes unabdingbar sind. Dies lässt zumindest vermuten, dass deshalb ein mehr als nur gelegentliches Gehen in unwegsamem Gelände bzw. das dortige Verrichten von körperlichen Arbeiten notwendig ist. 5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist und diese ergänzende Abklärungen betreffend die Weiterbildung und die Tätigkeit als Förster HF vorzunehmen hat. Die Abklärungsergebnisse sind dem RAD zur medizinischen Beurteilung vorzulegen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Anspruch des Beschwerdeführers betreffend Kostengutsprache für die Umschulung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit) zu verfügen.

- 14 - 6.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2019 werden die Taggelder ab Beginn der Berufsmaturität während maximal 26 Monaten ausgerichtet (Bg-act. 71 S. 4). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass der Ausbildungsgang zum Förster HF nur alle zwei Jahre stattfinde. Am ibW Bildungszentrum Wald in Z._____ beginne der nächste Lehrgang im Jahre 2020. Daher sei überwiegend wahrscheinlich, dass ein Anspruch auf Wartetaggelder zum Tragen kommen werde. Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Wartezeit in Erfüllung der Schadenminderungspflicht ein Ersatzeinkommen erziele, vermöge den Anspruch auf Wartetaggelder nicht grundsätzlich auszuschliessen, sondern finde nur bei dessen Bemessung Berücksichtigung (Beschwerdeschrift S. 8). 6.2. Da vorliegend noch nicht feststeht, welche Ausbildung dem Beschwerdeführer medizinisch zumutbar ist, kann auch nicht über den Anspruch auf Wartetaggelder entschieden werden. Zudem hat die Beschwerdegegnerin zur Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Wartetaggeld hat, bis anhin keine Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin hat nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen – je nach Ergebnis – die Voraussetzungen gemäss Art. 18 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu prüfen und anschliessend über den Anspruch auf Wartetaggeld zu verfügen. 7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2019 somit nicht rechtens und aufzuheben. Der Subeventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen wird gutgeheissen. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- 15 - 8.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 8.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 23. Mai 2019 keine Honorarnote eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist deshalb unter Berücksichtigung des praxisgemäss geltenden, reduzierten Stundeansatzes für Hilfsorganisationen, zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32), eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzusprechen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. http://links.weblaw.ch/de/9C_995/2012 http://links.weblaw.ch/de/GR:%20PVG-2010-31

- 16 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 25. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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